Urteil
S 32 AS 2583/18
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2020:0828.S32AS2583.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand : Mit der Klage wendet sich der am 00.00.1959 geborene Kläger gegen einen Erstattungsbescheid bei endgültiger Festsetzung über einen Betrag in Höhe von 7.516,82 € für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018. Er ist erwerbstätig als selbständiger Rechtsanwalt und lebt zur Miete in einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 95 Quadratmetern, von der er einen 15 Quadratmeter großen Raum für seine berufliche Tätigkeit nutzt, zu einer Bruttogesamtmiete von monatlich 545,00 €. Das Haus wird mit Öl beheizt. Der Kläger beantragte für die Zeit ab dem 01.05.2017 erstmals Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 14.07.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger zunächst vorläufige Leistungen für die Zeit vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017 in Höhe von monatlich je 1.245,69 €. Mit Bescheid vom 12.03.2018 setzte der Beklagte die Leistungen des Klägers auf Null fest und forderte die Erstattung eines Betrags in Höhe von 7.474,14 €. Dieser Bescheid ist Gegenstand des vor dem Sozialgericht geführten Verfahrens S 32 AS 4407/18. Mit Datum vom 03.10.2017 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen ab dem 01.11.2017. Am 03.10.2017 betrug das Guthaben auf seinem Girokonto 10.590,67 € sowie am 30.10.2017 9.403,85 €, das Guthaben auf einem Sparbuch des Klägers betrug 8.550,00 €. Am 19.12.2017 erfolgte eine Gutschrift von dem Girokonto des Klägers auf das Sparbuch des Klägers in Höhe von 150,00 €, die nebst Zinsen zu einem Guthaben in Höhe von 8.700,16 € auf dem Sparbuch des Klägers führte. Zum 12.03.2018 belief sich das Guthaben auf dem Girokonto des Klägers auf 11.618,93 € sowie zum 30.04.2018 auf 13.281,99 €. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 20.12.2017 vorläufige Leistungen in Höhe von monatlich je 1.094,82 € für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 sowie von monatlich je 1.101,82 € für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 30.04.2018. Hierbei legte der Beklagte unter anderem eine Grundmiete in Höhe von 236,50 € sowie Nebenkosten in Höhe von 71,58 € zugrunde. Einkommen wurde nicht angerechnet. Mit Änderungsbescheid vom 19.03.2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufige Leistungen in Höhe von monatlich je 1.128,32 € für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 sowie von monatlich je 1.138,99 € für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 30.04.2018, wobei er den halbierten Basistarif der Beiträge zu der Krankenversicherung des Klägers anpasste sowie eine Grundmiete in Höhe von 270,00 € zugrunde legte. Am 27.04.2018 erließ der Beklagte nach Teilabhilfe eines Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid vom 20.12.2017 mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2018 einen weiteren Änderungsbescheid, mit dem er dem Kläger unter Zugrundelegung einer Grundmiete von 387,37 € sowie Nebenkosten von 71,58 € vorläufige Leistungen in Höhe von monatlich je 1.245,69 € für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 sowie von monatlich je 1.256,36 € für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 30.04.2018 bewilligte. Nach einem Widerspruch des Klägers vom 04.05.2018 gegen den Änderungsbescheid vom 27.04.2018 hob der Beklagte den Änderungsbescheid vom 27.04.2018 vor dem Hintergrund einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung mit Abhilfebescheid vom 15.05.2018 auf und erließ am 22.05.2018 einen weiteren Änderungsbescheid, mit dem er dem Kläger weiterhin vorläufige Leistungen in Höhe von monatlich je 1.245,69 € für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 sowie von monatlich je 1.256,36 € für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 30.04.2018 bewilligte. Gegen den Änderungsbescheid vom 22.05.2018 erhob der Kläger mit Datum vom 29.05.2018 Widerspruch, den er mit Schreiben vom 14.06.2018 damit begründete, dass der Beklagte an den Tenor seines Widerspruchsbescheids vom 26.04.2018 gebunden sei, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft als Bedarf anzuerkennen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2018 zurück und verwies darauf, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft dadurch berücksichtigt worden seien, dass der auf die gewerbliche Nutzung entfallende Anteil im Rahmen der Betriebskosten als Raumkosten angesehen worden seien. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 21.06.2018 die vorliegende Klage erhoben. Im Verlauf des Klageverfahrens erließ der Beklagte am 02.10.2018 einen Bescheid zur Aufhebung und Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018, mit dem er die Leistungen des Klägers auf Null festsetzte sowie für diesen Zeitraum die Erstattung eines Betrags in Höhe von 7.516,82 € forderte. Einen Widerspruch des Klägers vom 17.10.2018 gegen den Bescheid vom 02.10.2018 verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2019 als unzulässig. Hiergegen hat der Kläger am 28.01.2019 bei dem Sozialgericht Klage erhoben, die unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 32 AS 378/19 geführt wurde. Mit Beschluss vom 12.04.2019 hat das Gericht die Verfahren S 32 AS 2583/18 und S 32 AS 378/19 zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung unter dem führenden Aktenzeichen S 32 AS 2583/18 verbunden. Der Kläger trägt vor, die Entscheidung des Beklagten, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen, sei bindend geworden. Der Bescheid der endgültigen Festsetzung enthalte keine verbindliche Regelung, mit der die vorläufige Leistungsbewilligung im Sinne eines actus contrarius beseitigt worden sei. Zudem sei der Bescheid vom 02.10.2018 nicht Gegenstand des Verfahrens S 32 AS 2853/18 geworden. Ferner sei die Berechnung des Beklagten fehlerhaft, mit der endgültigen Festsetzung sei das Einkommen nicht um die gesetzlich vorgeschriebenen Absetzungen bereinigt worden. Strom- und Telefonkosten seien hälftig als Betriebsausgaben anzusetzen. Auch seien alle entstandenen Kosten für sein Fahrzeug anzuerkennen, da der Wagen zu mindestens 50 Prozent beruflich genutzt worden sei. Der Kläger beantragt, den Erstattungsbescheid bei endgültiger Festsetzung vom 02.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass dem Kläger ein weiterer Bedarf an Kosten der Unterkunft nicht zu gewähren sei. Der Anteil der Miete für den gewerblich genutzten Raum sei als Betriebsausgabe berücksichtigt und könne nicht doppelt berücksichtigt werden. Zudem habe im gesamten streitigen Zeitraum aufgrund der Einkommensverhältnisse des Klägers keine Hilfebedürftigkeit vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe 1. Gegenstand der Entscheidung ist nach der Verbindung der Verfahren S 32 AS 2583/18 und S 32 AS 378/19 der Bescheid vom 02.10.2018, der den vorläufigen Änderungsbescheid vom 22.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2018 ersetzt und erledigt hat, beziehungsweise der Bescheid vom 02.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.01.2019. 2. Die Klage ist gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Anfechtungsklage zulässig, insbesondere form- und fristgerecht sowie nach Durchführung des notwendigen Vorverfahrens bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben (§§ 8, 51 Abs. 1 Nr. 4a, 78 Abs. 1 S. 1, 87 Abs. 1 S. 1, 90 SGG). 3. Sie ist aber unbegründet. a) Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 02.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.01.2019 richtet, ist die Klage bereits deshalb unbegründet, da der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 17.10.2018 zu Recht als unzulässig verworfen hat. Denn eine abschließende Entscheidung über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ersetzt und erledigt die vorläufige Entscheidung und wird Gegenstand des gegen diese laufenden Verfahrens, ohne dass es einer Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Entscheidung bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2017, Az. B 14 AS 36/16 R). Dies gilt auch mit für die mit der Aufhebungsverfügung verbundene Erstattungsverfügung, die zwar im Vergleich zu der vorläufigen Bewilligung einen eigenständigen Regelungsgegenstand aufweist, da bei der Konstellation der Verbindung beider Verfügungen in einem Bescheid Gründe der Prozessökonomie für eine Einbeziehung in das Verfahren sprechen (vgl. auch BSG, Urteil vom 28.08.2018, Az. B 8 SO 31/16 R). b) Der Bescheid vom 02.10.2018 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in der Zeit vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018. Der Beklagte hat die Leistungen im Rahmen der abschließenden Entscheidung zutreffend auf Null festgesetzt, mit der Folge, dass der Kläger die ihm vorläufig gewährten Leistungen zu erstatten hat. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Gemäß § 41a Abs. 3 S. 1 SGB II entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Falle einer zunächst vorläufig erbrachten Leistung abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Vorliegend entsprachen die in der Zeit vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018 vorläufig gewährten Leistungen nicht den abschließend festzustellenden Leistungen, da der Kläger in diesem Zeitraum nicht hilfebedürftig war. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Die Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit erfüllte der Kläger in der Zeit vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018 nicht, da er seinen Lebensunterhalt ausreichend aus zu berücksichtigendem Vermögen sichern konnte. Der Kläger verfügte im gesamten streitigen Zeitraum über Vermögen, das seine Vermögensfreibeträge gemäß § 12 Abs. 2 SGB II überstieg. Vermögen und Einkommen sind nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts dahingehend abzugrenzen, dass Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alles das ist, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II das, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte, abzustellen ist auf die erste Antragstellung des laufenden Leistungsfalls (vgl. BSG, Urteil vom 10.08.2016, Az. B 14 AS 51/15 R, m.w.N.). Gemäß § 12 Abs. 2 SGB II sind von dem Vermögen unter anderem abzusetzen 1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3 100 Euro, … 4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten. Für den am 10.12.1959 geborenen Kläger war daher im streitgegenständlichen Zeitraum zunächst ein Freibetrag in Höhe von 9.300,00 € in der Zeit vom 01.11.2017 bis zum 09.12.2017 sowie ab dem 10.12.2017 ein solcher in Höhe von 9.450,00 € zu berücksichtigen, da Änderungen des Vermögens bzw. Änderungen der Freibeträge taggenau zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 20.02.2020, Az. B 14 AS 52/18 R). Dieser jeweilige Freibetrag war mit den Guthaben auf dem Sparbuch von 8.550,00 € (bzw. 8.700,16 € ab dem 19.12.2017) sowie dem Guthaben auf dem Girokonto des Klägers überschritten. Letzteres betrug zu Beginn des Bewilligungszeitraums am 30.10.2017 9.403,85 € sowie zum Ende des streitigen Zeitraums am 30.04.2018 13.281,99 €. Am 30.10.2017 belief sich das Guthaben des Klägers mithin auf insgesamt 17.953,85 € sowie am 30.04.2018 auf 21.982,15 €, so dass die oben genannten Freibeträge bei weitem überschritten wurden. Auch sanken die Guthaben zu keinem Zeitpunkt innerhalb des hier streitigen Zeitraums (auch nicht kurzzeitig) unter den jeweiligen Vermögensfreibetrag. Die genannten Beträge der Gesamtguthaben stellen Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II dar. Dem steht nicht entgegen, dass das Vermögen des Klägers teilweise aus im Bewilligungszeitraum erzieltem Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers bzw. teilweise aus den vorläufig gewährten Leistungen des Beklagten stammt. Denn nach dem Ablauf des Zuflussmonats des § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II als Anrechnungszeitraum stellt nicht verbrauchtes Einkommen Vermögen dar (vgl. Formann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 12, Rn. 53; Dauber in: Mergler/Zink, SGB II, § 12 Rn. 9). Dies verdeutlicht die Gesetzessystematik, da § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II Leistungsberechtigten ermöglichen soll, aus den pauschalierten Regelbedarfen etwas für größere Anschaffungen zurückzulegen, was voraussetzt, dass es sich bei den angesparten Beträgen um Vermögen handelt, das - sofern während des Leistungsbezugs aufgebaut - nur aus dem zur Deckung des Regelbedarfs gewährten Arbeitslosengeld bzw. Sozialgeld oder dem nicht anzurechnenden Anteil des Einkommens stammen kann (vgl. Lange in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. § 12 Rn. 25). Eine andere Bewertung rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte mit Bescheid vom 12.03.2018 die Erstattung eines Betrags in Höhe von 7.474,14 € von dem Kläger für die in dem vorangegangenen Bewilligungszeitraum vom 01.05.2017 bis zum 30.10.2017 gewährten vorläufigen Leistungen geltend macht. Denn eine Verrechnung des Vermögens mit Verbindlichkeiten findet in dem System des SGB II nicht statt; ein Hilfebedürftiger muss sein Einkommen oder Vermögen nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2008, Az. B 14/7b AS 10/07 R; Beschluss vom 02.11.2011, Az. B 4 AS 154/11 B; Urteil vom 29.11.2012, Az. B 14 AS 33/12 R). Dass Schulden, die gegenüber dem Leistungsträger selbst bestehen, hiervon privilegiert wären, ist nicht ersichtlich. Das Vermögen des Klägers war daher nicht zur Bildung von Rücklagen für eine etwaige spätere Schuldentilgung zurückzuhalten, sondern zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Zudem entstand die oben genannte Erstattungsforderung erst zum Ende des hier streitigen Zeitraums mit Bescheid vom 12.03.2018. Zuvor stand dem Kläger das die Freibeträge übersteigende Vermögen zur Bedarfsdeckung uneingeschränkt zur Verfügung. Das Gesamtvermögen des Klägers belief sich zum 12.03.2018 auf einen Betrag von 20.319,09 (Girokonto: 11.618,93 € sowie Sparbuch: 8.700,16 €), so dass selbst nach Abzug der Erstattungsforderung in Höhe von 7.474,14 € ein Vermögen in Höhe von 12.844,95 € verblieb, das den Vermögensfreibetrag des Klägers klar übersteigt. Entsprechendes gilt für das Gesamtvermögen des Klägers in Höhe von 21.982,15 € am 30.04.2018. Das Vorliegen von anrechenbarem Vermögen führt unabhängig von dessen Höhe zu einem vollständigen Wegfall der Hilfebedürftigkeit und damit auch des Anspruchs auf Leistungen („Alles- oder Nichts-Prinzip“), eine fiktive Berechnung, wann dieses Vermögen bei seinem Einsatz verbraucht gewesen wäre, findet nicht statt (vgl. BSG, Urteil vom 20.02.2020, Az. B 14 AS 52/18 R). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Beklagte im Rahmen der vorläufigen Bewilligung die Höhe der Kosten der Unterkunft zutreffend berechnet hat. b) Gemäß § 41a Abs. 6 SGB II sind die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten.