Urteil
S 40 KA 8/19
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2020:1123.S40KA8.19.00
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Tenor
Der Bescheid vom 07.03.2019 wird aufgehoben der Beklagte verpflichtet, den Widerspruch der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen zu 5.) hat der Beklagte nicht zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 07.03.2019 wird aufgehoben der Beklagte verpflichtet, den Widerspruch der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen zu 5.) hat der Beklagte nicht zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Ermächtigung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesmantelvertrages – Ärzte (BMV-Ä) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Bereich der zytologischen Diagnostik von Krebserkrankungen. Die Klägerin ist ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) für Pathologie und Zytodiagnostik in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in L. Sie ist als Nebenbetriebsstätte des Medizinischen Versorgungszentrums Institut für Labormedizin und klinische Genetik SS zugelassen. Die Klägerin führt jährlich mehr als 6.000 zytologischen Untersuchungen durch, die die bei ihr angestellten Fachärzte ausführen. Die Klägerin stellte am 15.03.2018 den Antrag, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Bereich der zytologischen Diagnostik von Krebserkrankungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 des BMV-Ä ermächtigt zu werden. Sie teilte zugleich mit, dass sie mehr als 6.000 Untersuchungen dieser Art im Jahr durchführe und die notwendige Fachkunde durch die bei ihr angestellten Fachärztinnen Dr. BC, JL und Dr. BF gesichert sei. Mit Stellungnahme vom 29.03.2018 teilte die Beigeladene zu 5.) mit, dass § 5 Abs. 2 BMV-Ä ihrer Ansicht nach auf MVZ nicht anwendbar sei. Bei einem MVZ handele es sich nicht um eine „ärztlich geleitete Einrichtung“ im Sinne dieser Vorschrift, da dieses bereits als MVZ nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuches (SGB V) zugelassen sei. Eine Ermächtigung komme daneben nicht in Betracht. Mit Beschluss vom 28.06.2018 (der Klägerin zugestellt mit Bescheid vom 10.07.2018) lehnte es der Zulassungsausschuss ab, der Klägerin eine Ermächtigung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BMV-Ä zu erteilen. Er begründete dies maßgeblich damit, dass die Regelung des § 5 Abs. 2 BMV-Ä nicht auf MVZ anwendbar sei. Den hiergegen am 13.08.2018 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Beschluss vom 30.01.2019 (der Klägerin mit Bescheid vom 07.03.2019 am 11.03.2019 zugestellt) als unbegründet zurück. Dies begründete er damit, dass § 5 BMV-Ä nicht auf ein MVZ anwendbar sei, da es sich bei diesen nicht um eine ärztlich geleitete Einrichtung im Sinne der Vorschrift handele. Dies ergebe sich zum einen aus der Differenzierung in § 4 BMV-Ä zwischen ärztlich geleiteten Einrichtungen und MVZ. MVZ würden nach § 95 SGB V zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Dagegen würden ärztlich geleitete Einrichtungen im vorgenannten Sinne nach §§ 117 ff. SGB V ermächtigt. Hiergegen hat die Klägerin am 11.04.2019 Klage erhoben. Sie begehrt weiterhin eine Ermächtigung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BMV-Ä zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Bereich der zytologischen Diagnostik von Krebserkrankungen. Zur Begründung macht sie geltend, dass ein MVZ nach § 1a Nr. 6 BMV-Ä eine ärztlich geleitete Einrichtung sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass ein MVZ nach § 95 SGB V zugelassen werde. Bei dem Begriff der „ärztlich geleiteten Einrichtung“ handele sich um einen Oberbegriff, welcher zum einen „zugelassene“ und zum anderen „ermächtigte“ ärztlich geleitete Einrichtungen erfasse. Nach § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V und § 1 Abs. 3 Ärzte-ZV seien die Vorschriften für Ärzte entsprechend auf MVZ anwendbar. Sowohl der Wortlaut als auch die Systematik der einschlägigen Regelungen spreche für eine Anwendung der Regelung des § 5 Abs. 2 BMV-Ä auch auf MVZ. Für MVZ und deren angestellten Ärzte sei eine Sonderbedarfszulassung möglich. MVZ nähmen durch ihre zugelassenen Ärzte an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Die Stellung eines in einem MVZ angestellten Arztes sei mit dem eines im Krankenhaus angestellten Arztes vergleichbar. Eine Ermächtigung nach § 5 Abs. 2 BMV-Ä sei möglich soweit die Zulassung des MVZ nicht ausreiche. Insoweit sei eine „Doppelzulassung“ möglich. Hintergrund der Vorschrift sei, dass die zytologisch diagnostische Versorgung gesichert werden solle. Avisiert sei von der Klägerin eine zytologische Leistungserbringung mit angestellten Ärzten, die selbst keinen Versorgungsauftrag besäßen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 07.03.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Widerspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Die Beigeladene zu 5.) beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung ihres Antrages darauf, dass § 5 Abs. 2 BMV-Ä nicht auf MVZ anwendbar sei, da es sich bei einem MVZ um eine bereits zur ärztlichen Versorgung zugelassene Einrichtung handele. Systematisch könne daher eine Regelung zur Ermächtigung nicht zusätzlich einschlägig sein. Zulassung und Ermächtigung ständen in einem Ausschlussverhältnis. § 1a Nr. 6 und Nr. 7 BMV-Ä differenzierten zwischen „zugelassenen“ ärztlich geleiteten Einrichtungen auf der einen und „ermächtigten“ ärztlich geleiteten Einrichtungen auf der anderen Seite. Die übrigen Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Mit Verfügung vom 13.08.2020 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es die Ermächtigung des § 5 Abs. 2 BMV-Ä auch für MVZ grundsätzlich für anwendbar erachtet, die fachliche Qualität der zu erbringenden Leistungen indes über die fachliche Qualifikation der angestellten Ärzte sicherzustellen sei. Daraufhin hat der Kläger Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 20.08.2020 die fachlichen Qualifikationen der angestellten Ärztinnen JL und UT, die die zytologische Diagnostik durchführen sollen bisher aber rein privatärztlich tätig sind, nachgewiesen bzw. betont. Bei beiden Ärztinnen handele es sich um Fachärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit dem Zusatz gynäkologische Exfoliativ-Zytologie. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Diese haben dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Der Beschluss des Beklagten vom 30.01.2019 in der Form des Bescheides vom 07.03.2019 ist rechtswidrig. Der Beklagte hat sein Beurteilungsergebnis nach Auffassung der Kammer auf eine fehlerhafte Rechtsauslegung gegründet. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, warum die Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 2 BMV-Ä nicht auf MVZ anwendbar sein soll. Aus dem Wortlaut der Vorschrift und einer systematischen Auslegung ergibt sich dies nicht. 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben worden. a. Das Gericht konnte die Sache trotz des Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1.) bis 4.), 6.) und 7.) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.11.2020 entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in ihrer Abwesenheit hingewiesen worden sind (vgl. § 110 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). b. Streitgegenstand ist vorliegend die Ablehnung einer Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Bereich der zytologischen Diagnostik von Krebserkrankungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BMV-Ä in Form des Beschlusses des Beklagten vom 30.01.2019, der der Klägerin mit Bescheid vom 07.03.2019 am 11.03.2019 zugestellt wurde (vgl. § 96 Abs. 4 i.V.m. § 97 Abs. 3 SGB V; vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27.01.1993 – 6 RKa 40/91). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtslage ist nach den allgemeinen Grundsätzen für eine Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2012 – B 6 KA 49/11 R), hier im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten im Januar 2019. 2. Der Beschluss des Beklagten vom 30.01.2019 ist jedoch materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Bereich der zytologischen Diagnostik von Krebserkrankungen nach § 5 Abs. 2 BMV-Ä lagen nach Auffassung der Kammer bei der Klägerin grundsätzlich vor. Die Regelung ist auch für die Klägerin als MVZ anwendbar. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BMV-Ä können Zulassungsausschüsse ohne Prüfung eines Bedarfs auf Antrag ärztlich geleitete Einrichtungen für den Leistungsbereich der zytologischen Diagnostik von Krebserkrankungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, wenn die Einrichtung mindestens 6.000 Untersuchungen jährlich in der Exfoliativ-Zytologie durchführt und regelmäßig die zum Erwerb der Fachkunde in der zytologischen Diagnostik notwendigen eingehenden Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine bedarfsunabhängige Ermächtigung, die insbesondere die Versorgung einer durch die hohe Nachfrage indizierten Bedarfslage sicherstellen soll (vgl. hierzu Bogan in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching , BeckOK Sozialrecht, 58. Edition – Stand 09/2020, § 5 BMV-Ä, Rn. 1 und 3),. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für eine solche Ermächtigung nach Auffassung der Kammer grundsätzlich. Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen zu 5.) ist die Klägerin nicht bereits deshalb vom Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 BMV-Ä ausgeschlossen, weil sie ein nach § 95 SGB V zugelassenes MVZ ist. Denn auch bei einem MVZ handelt es sich um eine „ärztlich geleitete Einrichtung“ im Sinne der Vorschrift (vgl. nur § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V und § 1a Nr. 6 BMV-Ä). Die Regelung unterscheidet nach ihrem Wortlaut nicht zwischen „ermächtigten“ und „zugelassenen“ ärztlich geleiteten Einrichtungen, obwohl diese Begriffsbestimmungen in § 1a Nr. 6 und Nr. 7 BMV-Ä bekannt sind und auch verwendet werden. Sie erwähnt lediglich den Begriff der „ärztlich geleiteten Einrichtung“. Und eine solche ist nach der Begriffsbestimmung in § 1a Nr. 6 BMV-Ä auch ein MVZ. ES handelt sich mithin um eine insoweit offene Institutsermächtigung. Von ihren Sinn und Zweck her ist die Vorschrift eingeführt worden, um einen prognostisch bestehenden Bedarf abzudecken, der durch die enorme Nachfrage bzw. die Anzahl der von der jeweiligen Einrichtung durchgeführten Untersuchungen indiziert wird. Es handelt sich dabei um eine Öffnungsklausel , die den Partnern der gemeinsamen Selbstverwaltung Handlungsspielräume für flexible Regelungen eröffnet, um so im gesetzlich vorgegebenen Rahmen auch besonderen Versorgungsgegebenheiten Rechnung zu tragen (vgl. hierzu Bogan in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching , BeckOK Sozialrecht, 58. Edition – Stand 09/2020, § 5 BMV-Ä, Rn. 1). Aber auch systematische Argumente sprechen nicht gegen die Erteilung einer Ermächtigung an eine bereits zugelassene Einrichtung. Zwar mag in der Vergangenheit für die Tätigkeit von ärztlich geleiteten Einrichtungen grundsätzlich zwischen einer Ermächtigung und einer Zulassung unterschieden worden seien. Dies rührt historisch von der persönlichen Zulassung einzelner Ärzte zur vertragsärztlichen Versorgung her. Bei einer zugelassenen ärztlich geleiteten Einrichtung in Form eines MVZ handelt es sich indes ähnlich wie bei einem Krankenhaus um eine übergeordnete Organisationseinheit. Bei ihm ist die Teilnahme an der ärztlichen Versorgung dennoch auf die Anzahl der zugelassenen Ärzte beschränkt. Daneben bleibt daher weiterhin Raum für eine Ermächtigung. Eine Vorschrift, die die Erteilung einer bedarfsunabhängigen Ermächtigung auf ein MVZ verbietet, ist der Kammer nicht bekannt. Der Grundsatz des Vorrangs der persönlichen Ermächtigung von Ärzten gegenüber ärztlich geleiteten Einrichtungen findet bei bedarfsunabhängigen Ermächtigungen keine Anwendung. Ärztlich geleitete Einrichtungen können auch für Leistungen ermächtigt werden, die nur bei Nachweis spezieller Fachkunde des Arztes erbracht und abgerechnet werden können, sofern durch eine entsprechende Inhaltsbestimmung im Ermächtigungsbescheid sichergestellt ist, dass die Leistungen nur von hierzu aufgrund ihrer Qualifikation berechtigten Ärzten erbracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2017 – B 6 KA 11/16 R). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen bei der Klägerin die Voraussetzungen für eine Ermächtigung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BMV grundsätzlich vor. Diese kann nachweisen, dass sie jährlich 6.000 Untersuchungen in der Exfoliativ-zytologie durchführt und die von ihr für die Untersuchungen angestellten Ärzte eine hinreichende Fachkunde für die zytologische Diagnostik aufweisen. Die von der Klägerin benannten Ärztinnen L und UT sind Fachärztinnen für Geburtshilfe mit dem Zusatz gynäkologische Exfoliativ-Zytologie. Der Streitwert war auf 5.000 € festzusetzen. Hinreichende Anhaltspunkte für die Höhe des Streitwertes bei dem Streit um die Ermächtigung eines MVZ nach § 5 Abs. 2 BMV-Ä existieren nicht (vgl. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz <GKG>). Die wirtschaftliche Bedeutung des Begehrens der Klägerin lässt sich nicht ermitteln (vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 09.03.2017 – L 12 KA 91/16 B ER; SG Marburg, Beschluss vom 16.01.2012 – S 12 KA 928/11 ER). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen zu 1.) bis 4.), 6.) und 7.) haben keinen Antrag gestellt und sind damit kein Kostenrisiko eingegangen.