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Beschluss

S 24 AL 610/20 ER

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2020:1204.S24AL610.20ER.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe: Streitig ist im Eilverfahren die Anerkennung, dass ein erheblich Arbeitszeitausfall vorliege und die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für die Zeit vom 01.06. bis 28.02.2021 erfüllt sind, zudem die Zahlung von Kurzarbeitergeld für Juni 2020 in Höhe von 1.226.691,69 € sowie die Zahlung der pauschalierten Erstattung der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 907.280,71 €, die Zahlung für Juli 2020 i.H.v. 647.896,20 €, die pauschalierte Erstattung der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 511.998,31 €, für August 2020 die Zahlung von Kurzarbeitergeld i.H.v. 354.233,08 € sowie die Erstattung der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 314.191,61 €. Zudem begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die bereits eingereichten Leistungsanträge für Juni, Juli und August 2020 sowie gegebenenfalls weitere, für den angezeigten Kurzarbeitszeitraum bis Februar 2021 eingereichten Leistungsanträge unverzüglich zu bescheiden und der Antragstellerin auf Grundlage der beschiedenen Leistungsanträge unverzüglich Kurzarbeitergeld und die pauschalierte Erstattung der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge auszuzahlen. Die Antragstellerin ist eine Fluggesellschaft mit Unternehmenssitz in N. Sie gehört zur SB Gruppe. Seit dem 01.01.2020 wird der Flugbetrieb der Gruppe in Deutschland ausschließlich durch die Antragstellerin abgewickelt. Die in Deutschland stationierten Piloten und Mitarbeiter sind seit diesem Datum bei der NB Limited angestellt. Die Lohnabrechnung erfolgt über die TLP Deutschland GmbH, I-straße, L. Insoweit ist eine einheitliche Betriebsnummer für ganz Deutschland vergeben. Sowohl die in Deutschland stationierten Piloten als auch das Kabinenpersonal entrichten Sozialversicherungsbeiträge als auch Lohnsteuer in der Bundesrepublik. Alle Mitarbeiter der Antragstellerin sind einer sogenannten homebase an einem von der Antragstellerin bedienten deutschen Flughafen zugeordnet. Mit Schreiben vom 11.03.2020 zeigte die Antragstellerin erstmals bei der Agentur für Arbeit L die mögliche Einführung von Kurzarbeit infolge der Ausbreitung von Covid 19 und der damit verbundenen Auswirkungen für die Luftfahrtbranche an den deutschen Stationierungssorten (Basen) an. Mit weiterem Schreiben vom 31.03.2020 zeigte sie die Einführung von Kurzarbeit in der Zeit vom 19.03.2020 bis zum 23.03.2020 im Umfang von 50 % sowie in der Zeit vom 24.03. bis zum 31.05.2020 im Umfang von 100 % an. Der mit der Gewerkschaft Verdi abgeschlossene Tarifvertrag zur Einführung von Kurzarbeit vom 31.03.2020 wurde beigefügt. Der Tarifvertrag sowie die Anzeige über Arbeitsausfall wurden von der Antragstellerin jeweils auf Malta unterzeichnet. Als Betriebsanschrift wurde die Anschrift der Lohnabrechnungsstelle TLP Deutschland GmbH angegeben. Mit Anerkennungsbescheid vom 01.04.2020 bewilligte die Antragsgegnerin den vom Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmern der Antragstellerin, sofern diese die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, ab dem 01.03.2020 längstens bis zum 31.05.2020 Kurzarbeitergeld. Aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen liege ein erheblicher Arbeitsausfall vor und die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld seien erfüllt. Mit Bescheid vom 29.05.2020 wurde der Bescheid vom 01.04.2020 ab 01.03.2020 gemäß § 48 SGB X aufgehoben. Die Antragstellerin habe keinen Betrieb in Deutschland. Mit ihrem gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch trug die Antragstellerin vor, es liege jedenfalls eine Betriebsabteilung im Sinne des § 97 SGB III vor. Den Stationierungssorten seien mit insgesamt 37 Flugzeugen an acht Standorten deutschlandweit Betriebsmittel zum Zweck der Durchführung von internationalen Flugaktivitäten zugeordnet. An den jeweiligen Standorten stünden der Antragstellerin auch Räume zur Verfügung, in denen sich die Piloten und Flugbegleiter vor und nach den Flügen zur Abstimmung einfänden und in denen sie sich zu ihren jeweiligen Einsätzen an- und abmelden würden. Es gebe dort Computerarbeitsplätze mit Druckern. Für die einzelnen Arbeitnehmer gebe es Fächer, über die sie Memos der Unternehmensleitung erhielten. Der für den jeweiligen Stationierungsort zuständige Base Captain und der Base Supervisor hätten dort zudem feste Arbeitsplätze für Verwaltungstätigkeiten. Der Base Captain habe in der Regel einmal pro Woche, mindestens jedoch alle 15 Tage einen Bürotag, an dem er den Piloten in den Räumlichkeiten als Ansprechpartner zur Verfügung stehe. Die Räume würden dem Aufenthalt der Mitarbeiter sowie zur Durchführung von Schulungen und Trainingsmaßnahmen dienen. Die einzelnen Stationierungsorte würden über eigene Organisationsstrukturen verfügen. Alle Mitarbeiter seien einer festen homebase zugewiesen, von denen aus sie ihre Arbeitstage beginnen und beenden würden. Der jeweilige Base Captain und Base Supervisor sei für alle Mitarbeiter Erstansprechpartner und würden den Chefpiloten, der in N stationiert sei, repräsentieren und für die Aufsicht und das Management aller Piloten und Flugbegleiter verantwortlich sein. Der Base Captain sei mit umfangreichen Aufgaben betraut. Die Lohnabrechnung erfolge für alle Mitarbeiter zentral in L. Die Selbstständigkeit der einzelnen Standorte werde durch den Umstand belegt, dass sie jeweils eigenständigen wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt seien. Am 16.06.2020 hat sich die Antragstellerin an das Sozialgericht Köln gewandt unter dem Aktenzeichen S 24 AL 336/20 ER. Mit Beschluss vom 06.07.2020 hat das Gericht festgestellt, dass der Widerspruch vom 16.06.2020 gegen den Bescheid vom 29.05.2020 aufschiebende Wirkung habe. Es wurde weiterhin festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, bei der Erteilung der Leistungsbescheide über Kurzarbeitergeld den Anerkennungsbescheid vom 01.04.2020 zugrunde zu legen. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin wurde vom Landessozialgericht NRW unter dem Aktenzeichen L 20 AL 109/20 B ER zurückgewiesen. Ausgeführt wurde, dass die Antragsgegnerin gehindert sei, sich auf das mögliche Fehlen der betrieblichen Voraussetzungen im Sinne des § 97 SGB III zu berufen. Die Antragstellerin habe im Rahmen ihrer Anzeige über Arbeitsausfall keinen unzutreffenden Sachverhalt geschildert. Die Antragsgegnerin könne den Anerkennungsbescheid nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X i.V.m. § 330 SGB III aufheben. Deren Voraussetzungen würden nicht vorliegen. Es wurde ausdrücklich offen gelassen, ob im Fall der Antragstellerin tatsächlich vom Vorliegen eines Betriebs bzw. einer Betriebsabteilung im Sinne des § 97 SGB III im Geltungsbereich des SGB III auszugehen sei. Mit Bescheid vom 30.09.2020 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Kurzarbeitergeld für März bis Mai 2020 in Höhe von insgesamt 4.139.362,19 €. Die Bewilligung erfolgte vorläufig, da die Leistungsanträge mit den Arbeitszeiten und Lohnunterlagen noch nicht verglichen worden seien. Am 26.06.2020 erstattete die Antragstellerin bei der Agentur für Arbeit L und zusätzlich bei allen anderen Agenturen für Arbeit, in denen die Stationierungsorte der bei der Antragstellerin beschäftigten Arbeitnehmern liegen, eine Anzeige über Arbeitsausfall für den Monat Juni 2020. Sie verwies auf die mit den Gewerkschaften Vereinigung Cockpit und Verdi vereinbarten Tarifverträge. Am 31.07.2020 zeigte die Antragstellerin bei der Agentur für Arbeit L und auch bei den anderen Agenturen für Arbeit Kurzarbeit für den Zeitraum 01.07.2020 bis 28.02.2021 an. In der Folge wurden Leistungsanträge für die Monate Juni, Juli und August 2020 bei der Antragsgegnerin eingereicht. Mit Bescheid vom 09.10.2020 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass der Anzeige über Arbeitsausfall vom 26.06.2020 und 31.07.2020 für den Zeitraum ab 01.06.2020 bzw. 01.07.2020 nicht entsprochen werden könne. Die Gewährung von Kurzarbeitergeld sei nur an Arbeitnehmer in Betrieben möglich, die ihren Betriebssitz im Geltungsbereich des SGB III hätten. Bei dem Betrieb in Deutschland handele es sich nicht um Betriebsabteilungen. Die Entscheidungen über die Allokation der Flugzeuge, Piloten und Flugbegleiter werde durch das Management in N getroffen. Der Chefpilot, der für die Aufrechterhaltung der Aufsicht und das Management aller Piloten und Flugbegleiter verantwortlich sei, sei in Malta stationiert. Der Base Captain setze Entscheidungen der Personalabteilung bzw. des Chefpiloten um, das heiße, dass alle personalrechtlichen Entscheidungen in N getroffen würden. Die Überweisung des für den Zeitraum von März bis Mai 2020 zu zahlenden Kurzarbeitergeldes sei auf den Wunsch der Antragstellerin auf ein irisches Konto erfolgt. Auch der Umstand, dass das Kurzarbeitergeld auf ein irisches Konto überwiesen werden sollte, weise daraufhin, dass sich der Betriebssitz der NB nicht in Deutschland befinde. Der hiergegen von der Antragstellerin erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2020 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin unter dem Aktenzeichen S 6 AL 631/20 Klage erhoben. Am 23.10.2020 hat sich die Antragstellerin an das Sozialgericht gewandt. Sie trägt vor, die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld würden vorliegen. Sie verfüge jedenfalls über Betriebsabteilungen im Sinne des § 97 SGB III in Deutschland. Das Vorliegen einer Betriebsabteilung sei für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen hinreichend. Im Übrigen sei die Gewährung von Kurzarbeitergeld von der Voraussetzung des Vorliegens eines Betriebes bzw. einer Betriebsabteilung innerhalb des Geltungsbereichs des SGB III abhängig zu machen, ohne der in Deutschland bestehenden Sozialversicherungs- und Beitragspflicht irgend eine Bedeutung beizumessen, verfassungs- und europarechtswidrig. Das Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache sei ihr nicht zumutbar. Dies würde Monate, wenn nicht ein paar Jahre dauern. Sie sei auf eine zeitnahe Auszahlung des Kurzarbeitergeldes angewiesen. Werde das Kurzarbeitergeld nicht zeitnah ausgezahlt, sei ihre Liquidität und damit allein schon aus diesem Grund die Arbeitsplätze der bei ihr in Deutschland zurzeit 961 beschäftigten Arbeitnehmern gefährdet. Ein Anordnungsgrund sei aufgrund ihres immensen Interesses an einer rechtssicheren Planungsgrundlage hinsichtlich der Gewährung von Kurzarbeitergeld gegeben, da den bisherigen Gesprächen und getroffenen Vereinbarungen die Prämisse zugrunde gelegen habe, dass Kurzarbeitergeld für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern gewährt werde. Sei dies nicht der Fall, würde die Grundlage für die bereits getroffenen Vereinbarungen mit den Gewerkschaften wegfallen und im Zweifel ein massiver Stellenabbau erforderlich werden. Auch ein Anordnungsanspruch sei gegeben, sie sei ein Flugunternehmen mit Unternehmenssitz in N, welches in Deutschland zur Zeit 961 Arbeitnehmer beschäftige. Es handele sich hierbei um Piloten und Flugbegleiter. Sämtliche Arbeitnehmer seien in Deutschland steuer- und sozialversicherungspflichtig. Allen bei ihr beschäftigten Mitarbeitern sei jeweils ein Stationierungsort an einem der von ihr innerhalb Deutschlands bedienten Flughäfen als Heimatbasis (homebase) zugewiesen. Der jeweilige Stationierungsort ergebe sich in der Regel auch aus dem Arbeitsvertrag. Insgesamt würden es in Deutschland zurzeit acht Flughäfen geben, an denen ihre Arbeitnehmer stationiert seien. Der Flugbetrieb sei innerhalb Deutschlands zum 19.03.2020 zunächst teilweise und ab dem 24.03.2020 schließlich vollständig ausgesetzt worden. Die Ausbreitung des Corona Virus habe den Flugverkehr bekanntlich extrem beeinträchtigt. Zudem seien von behördlicher Seite weitreichende Einschränkungen im Flugbetrieb erlassen worden. Sie habe mit den zuständigen Gewerkschaften Verdi und Vereinigung Cockpit Tarifverträge für die Flugbegleiter und Piloten abgeschlossen, wonach Kurzarbeit eingeführt worden sei. Den Stationierungsorten seien jeweils Betriebsmittel durch das Management in N zum Zwecke der Durchführung internationaler Flugaktivitäten an den jeweiligen Stationierungsorten zugeordnet worden. Die Entscheidungen über die Allokation der Flugzeuge, Piloten und Flugbegleiter werde durch das Management in N auf Basis der unternehmerischen Notwendigkeiten getroffen. Allen einem Stationierungsort zugewiesenen Piloten und Flugbegleitern sei der jeweilige Base Captain/Base Supervisor als Erstansprecher zugeordnet, der den Chefpiloten repräsentiere. Dieser müsse einen sicheren Betrieb gewährleisten, im Falle der Antragstellerin sei er in N stationiert und letztlich für die Aufrechterhaltung der Aufsicht und das Management aller Piloten und Flugbegleiter verantwortlich. Es werden die Aufgaben des Base Captain und des Base Supervisor im Einzelnen geschildert. Auf diese Schilderung wird Bezug genommen. Der Base Captain habe zur Erfüllung seiner Aufgaben von dem regulären Dienst eines normalen Captains abweichende Pflichten, damit sichergestellt sei, dass er eine effektive Überwachung des Stationierungsortes gewährleisten könne. Aufgrund seiner herausgehobenen Stellung sei er explizit aus den tarifvertraglichen Regelungen insgesamt herausgenommen. Die Selbstständigkeit der jeweiligen Standorte zeige sich im Übrigen nicht nur durch die räumliche Entfernung, sondern auch dadurch, dass sie jeweils eigenständigen wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt seien. Von jedem Standort aus werde ein eigenständiges Einzugsgebiet bedient. Ein Rückgang der Nachfrage innerhalb eines bestimmten Einzugsgebiets oder nach einem bestimmten Flugziel wirke sich dementsprechend nur auf den betreffenden Standort aus und nicht automatisch auch auf alle anderen Standorte. Für das Vorliegen einer Betriebsabteilung sei das Vorhandensein einer eigenständigen personalpolitischen Leitung gerade nicht erforderlich, da dies bereits ein Merkmal des Betriebs sei, von dem die Betriebsabteilung nur ein Teil sei. Für das Vorliegen einer Betriebsabteilung sei auch nicht maßgeblich, ob diese organisatorische Einheit selbstständig im Wirtschaftsleben bestehen könne. Entscheidendes Kriterium sei vielmehr die Abgrenzbarkeit vom Gesamtbetrieb. Im Organisationsplan müsse lediglich eine deutliche und relativ dauerhafte Abgrenzung vom Gesamtbetrieb vorliegen. Der Begriff der Betriebsabteilung sei weit auszulegen. Dies folge unter anderem auch aus dem Schutzzweck der §§ 95 f. SGB III. Sinn und Zweck des Kurzarbeitergeldes sei es, den Verbleib in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis zu ermöglichen und dadurch den Arbeitsmarkt zu entlasten, da eine Arbeitslosigkeit häufig mit höheren Kosten für die Versichertengemeinschaft verbunden sei als die Zahlung von Kurzarbeitergeld, ganz zu schweigen von den sozialen Belastungen für die einzelnen Arbeitnehmer. Dass an eine Betriebsabteilung nur sehr geringe Anforderungen zu stellen seien, zeige überdies ein Vergleich zum arbeitsrechtlichen Betriebsteilbegriff, an den die §§ 95 f. SGB III angelehnt seien. Selbst wenn man fälschlicherweise annehmen wollte, dass sie noch nicht einmal über eine Betriebsabteilung im Sinne des § 97 Satz 2 SGB III verfüge, sei die Nichtgewährung von Kurzarbeitergeld vorliegend rechtswidrig, da dies verfassungs- und unionsrechtswidrig wäre. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vom 23.10.2020 wird Bezug genommen. Die Befürchtung der Antragsgegnerin, dass sie das ihr gewährte Kurzarbeitergeld eventuell nicht zurückzahlen könne, wenn es ihr im Wege des Eilverfahrens ausgezahlt würde, jedoch im Nachhinein festgestellt würde, dass die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nicht vorliegen würden, sei insoweit unberechtigt, als das vor allem durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld ihre wirtschaftliche Situation für die Dauer des vorübergehenden Arbeitsausfalls stabilisiert werden würde. Durch die Wiederaufnahme des Vollbetriebs nach Ende der Krise werde eine finanzielle Stabilisierung eintreten. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Es sei weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund gegeben. Für die Beurteilung des Betriebsbegriffs sei nicht nur auf die arbeitsrechtliche Begrifflichkeit abzustellen, da der Betriebsbegriff am Ziel der jeweiligen gesetzlichen Regelung auszurichten sei. Danach bedürfe es im Rahmen der rechtlichen Regelungen über Kurzarbeit eines Bezugspunktes, von dem aus die durch die betriebliche Anforderung des § 96 SGB III aufgeworfenen Fragen zu beantworten seien. Dazu gehöre insbesondere die Frage, ob der Arbeitsausfall vermeidbar sei. Dementsprechend müsse man darauf abstellen, wo eine im Zusammenhang mit dem arbeitsorganisatorischen Zweck zu sehende Personalleitung ansässig sei, die durch geeignete Maßnahmen den Arbeitsausfall in der Lage sei zu vermeiden oder zu reduzieren. In diesem Sinne befinde sich die Leitung auf N, nicht aber in Deutschland und schon gar nicht auf den jeweiligen Bases. Ein Anordnungsgrund sei gleichfalls nicht gegeben. Es scheide eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache aus, da deren Folgen, d.h. die Leistungsgewährung, bei abweichender Entscheidung der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, der Anordnungsanspruch und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung, Anordnungsgrund, sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vorliegend abzulehnen. Jedenfalls ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich nicht bereits aus einem Vertrauensschutz wie im vorherigen Eilverfahren S 24 AL 336/20 ER. Seit der Aufhebung des Bescheides vom 01.04.2020 wusste die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin der Ansicht war, dass Kurzarbeitergeld nicht zu zahlen war. In den Beschlüssen des Sozialgerichts Köln vom 06.07.2020, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2020 wurde das Bestehen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld offen gelassen. Das Eilverfahren hatte Erfolg, da insoweit ein Vertrauensschutz der Antragstellerin bestand. Dieser Vertrauensschutz erstreckt sich allerdings nicht auf die Zeit ab dem 01.06.2020. Nach § 95 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ein Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. Betriebliche Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist, dass in dem Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung. Zu den persönlichen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Vorliegend sind die betrieblichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld nicht erfüllt. Bei der Antragstellerin handelt es sich um einen ausländischen Betrieb ohne Betriebssitz im Inland, der auch im Inland keine Betriebsabteilung hat. Sie kann insoweit gemäß § 30 SGB I, § 3 SGB IV für ihre Beschäftigten keinen wirksamen Antrag auf deutsches Kurzarbeitergeld stellen. Unstreitig ist die Antragstellerin ein Betrieb, eine technisch organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe mit Mitarbeitern ein bestimmter arbeitstechnischer Zweck verfolgt wird. Kennzeichnend ist die personalpolitische Organisation und Leitung (vgl. Kühl in Brandt SGB III, 8. Auflage § 97 Rn. 3). Sie ist allerdings in N angesiedelt und wickelt u.a. in der Bundesrepublik mit ihren Beschäftigten den Flugverkehr zu unterschiedlichen Destinationen ab. Als ausländischer Betrieb kann die Antragstellerin für ihre Beschäftigten kein Kurzarbeitergeld beantragen, es sei denn, in der Bundesrepublik Deutschland befände sich eine Betriebsabteilung. In der Bundesrepublik befindet sich jedoch, anders als die Antragstellerin meint, keine Betriebsabteilung im Sinne des § 97 SGB III. Die Antragstellerin ist ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland seine Geschäfte betreibt, ohne insoweit vom Unternehmen abgrenzbare Strukturen aufzubauen. Zwar ist der Antragstellerin eine Betriebsnummer zugeordnet und werden von und für die beschäftigten Piloten und Kabinenpersonal Sozialversicherungsbeiträge entrichtet (ansonsten wären bereits die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld nicht erfüllt) und wird Lohnsteuer von den Beschäftigten entrichtet. Hieraus kann aber nicht allein auf das Vorhandensein einer Betriebsabteilung geschlossen werden. Eine Betriebsabteilung ist eine räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck erfüllt (vgl. Kühl in Brandt SGB III, 8. Auflage § 97 Rn. 7). Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zu § 17 Abs. 1 KSchG und Rechtsprechung zu anderen gesetzlichen Regelungen sind insoweit nicht wesentlich heranzuziehen, entscheidend ist der Sinn und Zweck des § 97 SGB III. Vom Zweck des § 97 SGB III ist eine Betriebsabteilung anzunehmen, wenn eine gewisse, vor allem personalpolitische Selbständigkeit vorliegt und die Betriebsabteilung gesondert bestimmten allgemeinen, wirtschaftlichen Risiken und nachfolgenden Arbeitsausfällen ausgesetzt ist, die nicht den ganzen Betrieb treffen (vgl. Bieback in Gagel, § 97 SGB III, Rdn. 21). Eine solche Betriebsabteilung besteht vorliegend nicht in der Lohnabrechnungsstelle TLP Deutschland GmbH in L. Die Antragstellerin unterhält dort kein eigenes Büro, es sind dort keine eigenen Mitarbeiter beschäftigt. Die TLP Deutschland GmbH wurde von der Antragstellerin beauftragt, die Lohnabrechnung für die in Deutschland Beschäftigten durchzuführen, zudem die Meldungen zur Sozialversicherung und die Lohnsteueranmeldungen. Es handelt sich um einen rechtlich von der Antragstellerin getrennten Betrieb, der für diese Auftragsarbeiten durchführt. Auch die Bases der Antragstellerin sind nicht als einzelne Betriebsabteilungen zu bewerten. Dahinstehen kann, ob das Vorliegen einer Betriebsabteilung im Sinne des § 97 Satz 2 SGB III das Vorhandensein einer umfassenden eigenständigen personalpolitischen Leitung erfordert, wie die Antragsgegnerin im Ergebnis meint, und die Antragstellerin unter Berufung auf Kommentarliteratur bestreitet. Jedenfalls eine gewisse personalpolitische Selbstständigkeit hat vorzuliegen (vgl. Gagel a.a.O.). Das Landessozialgericht Bayern hat in seinem Beschluss vom 04.06.2020, L 9 AL 61/20 ER (juris) zu Recht darauf hingewiesen, dass auch bei Betriebsabteilungen von einem Hauptbetrieb abgrenzbare mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattete gefestigte Strukturen vorliegen müssen und diese im Ergebnis fehlen, falls bei Außendienstmitarbeitern die Leitung, Koordinierung und Kontrolle der Einsätze im Auslandsunternehmen verblieben sind (vgl. insoweit Ziegelmeier, juris PR- SozR 19/2020 Anmerkung 2). In der Gesamtschau ist vorliegend davon auszugehen, dass die Antragstellerin ihren Flugbetrieb in der BRD ohne eigenen inländischen Betrieb oder Betriebsabteilungen betreibt. Die in Deutschland stationierten Flugzeuge gehören NB und sind in N registriert. Dies gibt sich u.a. aus den Arbeitsverträgen der Piloten und des Kabinenpersonals, die mit der Antragsschrift der Antragstellerin bei Gericht eingereicht wurden. Die Antragstellerin betreibt ihr Geschäft in Deutschland zentralisiert von N aus. Dort ist der Chefpilot angesiedelt, der die Verantwortung für den gesamten Flugverkehr der Antragstellerin hat, auch für den Flugverkehr mit den in Deutschland stationierten Flugzeugen. In N wird über den Einsatz von Flugzeugen und Personal entschieden, ebenso über Einstellungen und Entlassungen. In N werden nicht nur die Arbeitsverträge, sondern auch die Tarifverträge unterzeichnet. In den Arbeitsverträgen der Piloten heißt es, dass der Pilot derzeit am Flughafen X Y als homebase eingesetzt sei. Die Antragstellerin behält sich jedoch vor, die Piloten an anderen Orten in Deutschland oder im Ausland einzusetzen und zu versetzen. Bedingung der Beschäftigung ist nach Pkt. 6 des Arbeitsvertrages, dass die Piloten der Versetzung an einen anderen Ort nachkommen, und zwar an jeden Ort, an dem NB tätig ist. Es besteht die Vereinbarung, dass der Arbeitsort kein essenzieller Teil der Vereinbarung ist, aber die Flexibilität der Beschäftigten, wobei bei einer Versetzung das Gehalts- und Vergütungssystem des neuen Stationierungsortes gilt. Diese Regelungen sind auch unter Pkt. 5 der Arbeitsverträge für das Kabinenpersonal enthalten. Im Vertrag für das Kabinenpersonal heißt es in Pkt. 6 ausdrücklich, dass NB eine multinationale Fluggesellschaft mit einem zentralisierten Management und einer administrativen Funktion in N ist. Die einzelnen Bases in Deutschland sind auch ansonsten nicht personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzt. Eine solche Abgrenzung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vorhandensein von Räumen auf den einzelnen Bases und der Funktion der Base Captains und der Base Supervisors. Nach dem von der Antragstellerin eingereichten Aufgabenkatalog der Base Captains und der Base Supervisors ist deren Aufgabe die Verbindung der homebases mit der Zentrale in N zu sichern, die Entscheidungen der Zentrale vorzubereiten. Eine eigene Entscheidungsgewalt besteht lediglich bei geringfügigen Angelegenheiten wie bei arbeitsrechtlichen Ermahnungen oder bei Angelegenheiten, die keinen Aufschub zulassen, wie die Zuständigkeit für personalwirtschaftliche Ad-hoc-Maßnahmen, wie Suspendierung vom Dienst bei Alkoholverstößen u.s.w. Die Base Captains und Base Supervisors sind im Ergebnis der verlängerte Arm der maltesischen Zentrale in Deutschland. Ihr Aufgabenkatalog verdeutlicht gerade die Zentralisierung der Verwaltung der Antragstellerin und spricht gegen eine organisatorische Abgrenzung der Bases. Auch das Vorhandensein von Räumen an den einzelnen Flughäfen führt nicht zur Annahme einer abgegrenzten Betriebsabteilung. Wesentliche Betriebsmittel sind in diesen nicht enthalten. Das Vorhandensein von PC und Fächern für die Beschäftigten u.s.w. ermöglichen diesen trotz Entfernung von N Verbindung zu ihrem Arbeitgeber zu halten und ermöglicht dem Arbeitgeber, seine Anweisungen den Beschäftigten zukommen zu lassen. Es besteht insoweit wie im Vertrag für das Kabinenpersonal ausdrücklich aufgeführt, eine zentralisierte Verwaltung und keine abgegrenzte Abteilung mit bestimmten gesonderten allgemeinen wirtschaftlichen Risiken. Die wirtschaftlichen Risiken und nachfolgend Arbeitsausfälle betreffen den gesamten Betrieb. Die Kammer geht nicht davon aus, dass vorliegend eine Verletzung von Grundrechten der Antragstellerin gegeben ist. Auch liegt kein Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union vor. Insoweit wird auf die Ausführungen des Landessozialgerichts Bayern vom 04.06.2020, L 9 AL 61/20 B ER verwiesen, welcher in einem vergleichbaren Fall ergangen ist. Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 16.07.2020, 1 BVR 1614/20 (beide juris) nicht angenommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.