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Beschluss

S 9 KR 1367/20

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2020:1211.S9KR1367.20.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20.07.2020 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20.07.2020 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Amtsenthebung als Mitglied des Antragsgegners. Der Antragsteller ist Mitglied und Fraktionssprecher des Vereins „C1 VersichertenGemeinschaft -gewerkschaftsunabhängige Interessenvertretung für Mitglieder, Versicherte, Patienten und in den Sozialversicherungen seit 1958- e.V.“, einer Fraktion des Antragsgegners. Mit der Sozialwahl im Jahr 2017 wurde er zum Mitglied des Antragsgegners gewählt. Im März 2018 berichtete der Vorstand der C1 gegenüber dem Antragsgegner über staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen Mitarbeiter der C, die mit Durchsuchungen in Geschäftsräumen in X und in C2 verbunden waren. Die laufenden Ermittlungen hätten sich auch auf Hausdurchsuchungen in Privatwohnungen von Mitarbeitern erstreckt. Der Vorstand der C1 habe eine weitgehende Compliance-Prüfung des Sachverhaltes beschlossen. Es solle eine tiefgehende Untersuchung der Vorgänge vorgenommen werden. Darüber hinaus sei eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Überprüfung der Vorgänge beauftragt worden. Schließlich sei ein Anwalt für Strafrecht damit beauftragt worden, die Rechte der C1 wahrzunehmen und zugleich eine umfassende Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft sicherzustellen. In der Sitzung vom16.03.2018 wurden die Mitglieder des Antragsgegners über diese Vorgänge informiert. Mit Schreiben vom 10.02.2020 wandte sich der Antragsteller als Mitglied des Antragsgegners zusammen mit dem stellvertretenden Fraktionssprecher an die Staatsanwaltschaft C2 und bat um die Gewährung von Einsicht in die Ermittlungsakten des Ermittlungsverfahrens gegen Mitarbeiter der C1 wegen Manipulationsverdachtes, wobei ein offizieller Briefbogen der Fraktion verwendet wurde. Das Schreiben hatte folgenden Inhalt: „Wir sind Mitglieder des Verwaltungsrats der C1 und als solche gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 1a SGB V verpflichtet, den Vorstand zu überwachen. Um sicherzustellen, dass uns in dieser Angelegenheit zutreffende Informationen seitens des Vorstands der C1 gegeben worden sind, benötigen wir Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, um unserer Aufsichtspflicht genügen zu können. Im Verwaltungsrat der C1 sind wir Fraktionssprecher und stellvertretender Fraktionssprecher der größten Fraktion im Verwaltungsrat mit 10 von 30 Mitgliedern.“ Der Antragsgegner, der von dem Antrag auf Akteneinsicht Kenntnis erhalten hatte, hörte den Antragsteller nach Erörterung im Haupt-und Grundsatzausschuss mit Schreiben vom 14.05.2020 dazu an, dass beabsichtigt sei, in der Sitzung des Verwaltungsrates am 26.06.2020 einen Beschluss darüber zu fassen, dass der Antragsteller von seinem Amt als Mitglied des Antragsgegners zu entheben sei und im Falle einer Amtsenthebung die sofortige Vollziehung eines solchen Beschlusses angeordnet werde. In seiner Sitzung vom 26.06.2020 beschloss der Antragsgegner unter Ausschluss der Öffentlichkeit die Amtsenthebung des Antragstellers und ordnete die sofortige Vollziehung an. Mit Bescheid vom 20.07.2020 wurde dem Antragsteller der Beschluss mitgeteilt. Zur Begründung verwies der Antragsgegner im Wesentlichen auf die Regelung des § 15 Abs. 1 S. 3 seiner Geschäftsordnung vom 17.11.2017 (GO VerwRat). Der Antragsteller habe gegen die Verpflichtung zur kollegialen Zusammenarbeit und gegenseitigen Information verstoßen. Er habe sich in dem Schreiben an die Staatsanwaltschaft C2 ausdrücklich auf seine Stellung als Verwaltungsratsmitglied berufen und auf § 197 Abs. 1 Nr. 1a SGB V Bezug genommen. Die Überwachung des Vorstandes stünde ausschließlich dem Antragsgegner als Kollegialorgan zu, nicht aber einzelnen Mitgliedern oder Fraktionen. Soweit der Antragsteller ohne Abstimmung mit dem Antragsgegner aus seiner Stellung als Mitglied des Antragsgegners oder Fraktionsmitglied heraus ein Recht auf Akteneinsicht für sich reklamiere, maße er sich Befugnisse an, die ausschließlich dem Antragsgegner zugewiesen seien. Darüber hinaus habe er den Antragsgegner nicht über seinen Antrag informiert. Er habe auch nach den Regelungen der StPO kein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Ermittlungsakten. Darüber hinaus sei das Schreiben des Antragstellers an die Staatsanwaltschaft dazu geeignet, den Eindruck zu erwecken, der Vorstand informiere den Antragsgegner unzureichend und dieser komme seiner Kontrollfunktion nicht nach. Es sei ein erheblicher Vertrauensverlust eingetreten. Es lägen mehrere grobe Amtspflichtverletzungen vor. Der Antragsteller habe schuldhaft gehandelt und den Vorstand und den Antragsgegner diskreditiert. Die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller sei den übrigen Mitgliedern des Antragsgegners auf der Grundlage des Vertrauensverlustes nicht mehr zumutbar. Dies würde durch den Umstand verstärkt, dass der Antragsteller keine Einsicht in die Vorwerfbarkeit seines Handelns zeige. Vor diesem Hintergrund bestünde nicht nur eine Wiederholungs-, sondern auch eine Nachahmungsgefahr. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei daher gerechtfertigt. Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein. Mit dem am 03.08.2020 vor dem Sozialgericht C2 erhobenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs verfolgt der Antragsteller sein Begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weiter. Er trägt vor, dass die aufschiebende Wirkung bereits deswegen anzuordnen sei, weil der Beschluss zur Amtsenthebung formell rechtswidrig sei, denn er sei nicht öffentlich gefasst worden. Darüber hinaus sei der Bescheid auch materiell rechtswidrig, weil die Vorwürfe des Antragsgegners unberechtigt seien. So ergebe sich bereits aus § 197 Abs. 1 Nr. 1a SGB V i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 2 GO VerwRat die Pflicht zur Aufsicht über den Vorstand. Der Antragsteller habe vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner durch den Vorstand nicht umfassend über den Sachstand der Ermittlungsverfahren und die diesbezügliche Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft informiert worden sei, den Antrag bei der Staatsanwaltschaft Berlin gestellt. Er habe sich im Rahmen der Antragstellung keine Befugnisse des Antragsgegners angemaßt. Vielmehr stelle die Antragstellung einen normalen rechtsstaatlichen Vorgang dar. Er habe die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über diesen Antrag abwarten wollen und für den Fall, dass Akteneinsicht gewährt worden wäre, die Absicht gehabt, den Antragsgegner hierüber zu informieren. Ein Antrag auf Akteneinsicht könne das Ansehen des Vorstandes bzw. des Antragsgegners in der Öffentlichkeit ersichtlich nicht erschüttern. Auf der Grundlage der Regelung des § 14 Abs. 1 S. 2 GO VerwRat habe er ein Recht, sämtliche Geschäfts-und Verwaltungsunterlagen der BARMER einzusehen und zu prüfen. Dieses Recht sei auf der Grundlage des § 197 SGB V so auszulegen, dass auch sonstige behördliche Vorgänge in Bezug auf die Arbeit des Vorstandes einsehbar und überprüfbar sein müssten. Er hätte der sich aus § 14 Abs. 1 S. 3 GO VerwRat ergebenden Informationspflicht Genüge getan, wenn er die Unterlagen tatsächlich eingesehen und geprüft hätte. Im Übrigen entscheide die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage des § 475 StPO, ob ein Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakten bestehe und insoweit ein berechtigtes Interesse vorliege. Vor diesem Hintergrund lägen keine Anhaltspunkte für eine Amtspflichtverletzung vor. Da er die Ermittlungsakten nicht habe einsehen können, könne im Hinblick auf die bloße Antragstellung bei der Staatsanwaltschaft erst recht nicht von einem groben Verstoß ausgegangen werden. Demnach lägen die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht vor. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20.07.2020 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner trägt vor, dass sowohl der Bescheid als auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig seien. Im Übrigen habe der Beschluss nicht öffentlich gefasst werden können, da es sich um eine personelle Angelegenheit gehandelt habe. Für diese Angelegenheiten sei die Sitzung nicht öffentlich, was im Übrigen vom Antragsteller im Vorfeld auch nicht beanstandet worden sei. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig, da der Antragsteller den Grundsatz des gemeinsamen Zusammenwirkens verletzt habe. Dieser schließe Handlungen Einzelner aus. Die Überwachung des Vorstandes obliege dem Antragsgegner insgesamt und nicht einzelnen seiner Mitglieder. Durch die Nutzung des Briefkopfes der Fraktion und die Berufung auf die Funktionen des Antragstellers innerhalb der Fraktion habe sich der Antragsteller Kontrollbefugnisse des Antragsgegners angemaßt und diesen zudem entgegen seiner Informationspflichten nicht informiert. § 475 StPO greife im Falle des Antragstellers nicht, da er nicht als Privatperson gehandelt habe und in seiner Funktion auch keine „sonstige Stelle“ im Sinne der Vorschrift sei. Er habe den Vorstand und den Antragsgegner diskreditiert. Eine Rechtfertigung ergebe sich auch nicht aus der GO VerwRat. Es liege ein grober Verstoß gegen die Amtspflichten vor, der zu einem Vertrauensverlust geführt habe. Die Funktionsfähigkeit des Antragsgegners sei gestört. Da es an der Einsichtsfähigkeit des Antragstellers fehle, sei auch eine vorübergehende weitere Zusammenarbeit mit ihm nicht zumutbar. Das Sozialgericht C2 hat sich mit Beschluss 20.08.2020 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Köln verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten. II. Der sinngemäß gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 20.07.2020 ist zulässig und begründet. Gemäß § 86a Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet. Das Gericht kann in diesen Fällen jedoch gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung sind neben der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ist die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen hat das Gericht im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung die Interessen der Beteiligten einer sofortigen Vollziehung bzw. an der Aussetzung der strittigen Entscheidung unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Rechtsgüter gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten ist im Rahmen der von der Kammer zu treffenden Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den angefochtenen Bescheid vom 20.07.2020 anzuordnen, da an der Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung des Antragstellers erhebliche Zweifel bestehen. Gemäß §§ 59 Abs. 3 und 4, 31 Abs. 3 a und 33 Abs. 3 S. 3 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) hat der Verwaltungsrat einer Krankenkasse eines seiner Mitglieder durch Beschluss seines Amtes zu entheben, wenn es in grober Weise gegen seine Amtspflichten verstößt. Amtspflichten der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane ist es im Ganzen, die sich aus dem gesetzlichen Auftrag ergebenden Belange der Körperschaft im Zusammenwirken mit den Organmitgliedern zu verwirklichen, dabei im wohlverstandenen Interesse der Körperschaft zu handeln und jegliches Handeln zu unterlassen, dass die Körperschaft schädigen könnte (Bundessozialgericht -BSG-, in BSGE 48,2, 143,245 ff.; Landessozialgericht -LSG- Hamburg, Urteil vom 29.11.2012, L 1 KR 132/11). Zu beachten ist dabei jedoch, dass nicht jedes - aus Sicht der Mehrheit der Mitglieder eine Selbstverwaltungsorgans- unerwünschte Verhalten eines Mitglieds bereits die Verletzung einer Amtspflicht darstellt. Anderenfalls bestünde über das Instrument der Amtsenthebung die Möglichkeit, dass sich die Mehrheit des Verwaltungsrates durch eine Amtsenthebung eines missliebigen Mitglieds des Verwaltungsrates entledigt (vgl. SG Potsdam, Beschluss vom 14.10.2020, S 32 KR 276/20 ER). Vor diesem Hintergrund muss für eine Amtsenthebung die Verletzung einer als Amtspflicht ausgewiesenen Regelung vorliegen. Denn Amtspflicht ist das Handeln nach Gesetz und Recht im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG. Der Begriff Recht und Gesetz umfasst dabei förmliche Gesetze, aber auch gesetzesgleiche Vorschriften, Satzungen sowie sonstiges für den Antragsgegner maßgebliches Recht. Das SG Potsdam (S 32 KR 276/20 ER) hat in dem, den stellvertretenden Fraktionssprecher der „BARMER VersichertenGemeinschaft“ betreffenden, im wesentlichen gleichlautenden Parallelverfahren im Beschluss vom 14.10.2020 folgendes ausgeführt: „Ein Verstoß gegen Recht und Gesetz liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die dem Antragsteller obliegende Informationspflicht aus § 14 Abs. 1 S. 3 GO VerwRat beruft, liegt kein Verstoß vor. § 14 Abs. 1 Geschäftsordnung des Verwaltungsrates regelt in S. 2 das Recht der Mitglieder des Verwaltungsrates, sämtliche Geschäfts-und Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin einzusehen und zu prüfen. S. 3 verpflichtet die Mitglieder des Verwaltungsrates insoweit, den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und das Büro der Selbstverwaltung zu informieren. Eine Verletzung dieser Informationspflicht liegt zum einen deshalb nicht vor, weil es sich bei den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten nicht um Geschäfts-und Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin handelt. Darüber hinaus hat der Antragsteller bislang keinerlei Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten genommen. Der Regelung des § 14 Abs. 1 S. 3 der Geschäftsordnung ist zudem nicht die Pflicht zu entnehmen, den Vorsitzenden des Verwaltungsrates bzw. das Büro der Selbstverwaltung vorab zu informieren. Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung auf den vorliegenden Fall verbietet sich, weil die zugrunde liegenden Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Während § 14 Abs. 1 Geschäftsordnung des Verwaltungsrates die internen Rechte bzw. Pflichten der Mitglieder des Verwaltungsrates gegenüber dem Vorstand und den BereichsleiterInnen regelt, betrifft der Antrag des Antragstellers bei der Staatsanwaltschaft C2 gerade nicht das Innenverhältnis. Auch darüber hinaus ist eine grobe Verletzung von Amtspflichten durch den Antragsteller im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Zwar ist der Antragsgegnerin insoweit zuzustimmen, als die Kontrolle des Vorstands auf der Grundlage des § 35a Abs. 2 SGB IV, § 197 Abs. 1 Nr. 1a SGB V grundsätzlich dem Verwaltungsrat als Organ und nicht den einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrates obliegt. Daraus folgt jedoch nicht, dass es dem Antragsteller als Mitglied des Verwaltungsrates verwehrt ist, persönlichen Zweifeln an den Informationen des Vorstandes durch die Einholung ergänzender Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu begegnen. Soweit der Antragsteller Zweifel an der Vollständigkeit der durch den Vorstand an den Verwaltungsrat weitergegebenen Informationen hegt, gebietet es die ihm übertragene Verantwortung für das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsrates, diesen Zweifeln nachzugehen, soweit ihm dazu legitime Mittel zur Verfügung stehen. Ein solches grundsätzlich legitimes Mittel kann auch ein Antrag auf Einsichtnahme in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft sein. Ob der Antragsteller tatsächlich ein Recht auf Einsichtnahme in die Akten der Staatsanwaltschaft hat, ist dafür ohne Belang. Diese Prüfung hat die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage der StPO vorzunehmen. Eine Pflicht, diesen Antrag in seiner Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates von vornherein nicht zu stellen, besteht nicht. Bei der Antragstellung hat sich der Antragsteller entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin keine Befugnisse angemaßt, die ihm nicht zustehen. Er hat seine Position als Mitglied des Verwaltungsrates und stellvertretender Fraktionsvorsitzender deutlich gemacht. Seinem Schreiben ist nicht zu entnehmen, dass er im Namen und im Auftrag der Fraktion oder gar im Namen des Verwaltungsrates handelt. Eine solche Bevollmächtigung wird von ihm auch nicht behauptet und ist der Nutzung des offiziellen Briefkopfes und den Hinweisen auf das Amt des stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und auf die Kontrollbefugnis des Verwaltungsrates gegenüber dem Vorstand nicht zu entnehmen. Vielmehr wird mit dem Schreiben lediglich deutlich gemacht, dass der Antragsteller den Antrag auf Einsichtnahme in die Ermittlungsakte auf sein Amt im Verwaltungsrat der Antragsgegnerin stützt. Auch soweit der Antragsteller seinen Antrag auf § 197 Abs. 1 Nr. 1a SGB V stützt, ergibt sich aus Sicht des Gerichtes keine Anmaßung von Befugnissen des Verwaltungsrates. Es wird aus Sicht des Gerichtes nicht der Eindruck erweckt, der Antragsteller wolle den Vorstand der Antragsgegnerin quasi im Alleingang kontrollieren. Der Antragsteller hat ausdrücklich die Regelung des § 197 Abs. 1 Nr. 1a SGB V benannt, aus der sich ohne Weiteres ergibt, dass die Kontrollbefugnis über den Vorstand dem Verwaltungsrat obliegt. Damit hat der Antragsteller seine Stellung und seine Kompetenzen als Mitglied des Verwaltungsrates nicht verschleiert. Der Hinweis, ihm obliege als Mitglied des Verwaltungsrates die Pflicht zur Überwachung des Vorstandes, ist durch die Nennung der Regelung des § 197 Abs. 1 Nr. 1a SGB V nicht missverständlich, sondern steht im Kontext der Organkompetenz des Verwaltungsrates. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist das Handeln des Antragstellers aus Sicht des Gerichtes auch darüber hinaus kein grober Verstoß gegen Amtspflichten. Eine Pflicht des Antragstellers zur unbedingten Loyalität gegenüber dem Vorstand ergibt sich aus dem Gesetz und der Geschäftsordnung nicht. Diese würde, wenn sie als allgemeine Pflicht alle Mitglieder des Verwaltungsrates bindet, der gesetzlichen Kontrollpflicht des Verwaltungsrates gegenüber dem Vorstand widersprechen. Darüber hinaus liegt auch keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (§ 14 Abs. 3 GO Verwaltungsrat) vor, da die Staatsanwaltschaft bereits Kenntnis von ihren Ermittlungen hat und der Antragsteller mit seinem Antrag insoweit jedenfalls keine Geheimnisse offenbart hat. Auch soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Heimlichkeit seines Tuns vorwirft, ist keine Verletzung einer ihm obliegenden Amtspflicht erkennbar. Eine entsprechende Informationspflicht ergibt sich - wie dargelegt- nicht aus der Geschäftsordnung. Auch im Übrigen ist keine Pflicht zur umfassenden Information des Verwaltungsrates durch den Antragsteller im Fall des Versuchs der externen Informationsbeschaffung geregelt. Darüber hinaus sieht das Gericht - unabhängig davon, ob sich insoweit die Verletzung einer Amtspflicht durch den Antragsteller überhaupt begründen lassen könnte- keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller dem Ansehen der Antragsgegnerin durch den Antrag auf Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft geschadet haben könnte. Die Selbstverwaltung der Antragsgegnerin ist demokratisch organisiert. Meinungsverschiedenheiten und Zweifel an der Position Anderer sind Bestandteil und Motor der demokratischen Willensbildung. Soweit also der Antrag des Antragstellers bei der Staatsanwaltschaft den Eindruck erweckt haben könnte, es gebe Zweifel an der Arbeit des Vorstandes oder des Verwaltungsrates der Antragsgegnerin, lässt dieser Eindruck allenfalls den Schluss zu, dass es innerhalb der Struktur der Antragsgegnerin Unstimmigkeiten gibt, die Bestandteil der demokratischen Strukturen sind. Dieser Eindruck ist jedenfalls nicht dazu geeignet, die Antragsgegnerin oder ihre Organe zu diskreditieren. Das Amt des Antragstellers genießt den grundsätzlichen Schutz des Art. 33 Abs. 2 GG. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der dargelegten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des amtsenthebenden Bescheides überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehbarkeit ihres Bescheides.“ Diesen erschöpfenden und überzeugenden Ausführungen des SG Potsdam in dem die Amtsenthebung des stellvertretenden Fraktionssprechers betreffenden Parallelverfahren schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung für das vorliegende Verfahren in vollem Umfange an. Dem Antrag des Antragstellers ist daher auch im vorliegenden Verfahren stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.