Gerichtsbescheid
S 31 KR 1189/20
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2021:0216.S31KR1189.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten streitig ist das Ruhen von Krankengeld im Zeitraum vom 11.4.2020 bis zum 21.4.2020. Der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger war seit dem 15.1.2020 arbeitsunfähig erkrankt. Im Zuge seiner Arbeitsunfähigkeit reichte der Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, unter anderem ausgestellt am 27.3.2020 für die Zeit bis zum 10.4.2020 (Eingang bei der Beklagten am 27.3.2020) ein. Dem Kläger wurde mit weiterer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ausgestellt am 9.4.2020, Arbeitsunfähigkeit für die Zeit bis zum 24.4.2020 bescheinigt. Der Zugang dieser Bescheinigung bei der Beklagten ist zwischen den Beteiligten streitig. Mit Bescheid vom 23.4.2020 verfügte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld für die Zeit vom 11.04.2020 bis zum 21.04.2020. Mit der letzten Bescheinigung sei Arbeitsunfähigkeit bis zum 10.04.2020 ärztlich bestätigt worden. Die ärztliche Bescheinigung über die weitergehende Arbeitsunfähigkeit sei bei der Beklagten jedoch erst am 22.04.2020 eingegangen und damit nicht innerhalb einer Woche. Mit Schreiben vom 04.05.2020 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass er seinen Hausarzt am 09.04.2020 aufgesucht und sich um eine neue Krankschreibung bemüht habe. Für eine Lückenlosigkeit der Krankschreibung habe er Sorge getragen. Aufgrund des langen Osterwochenendes habe er bis zum 14.04.2020 eine postalische Absendung nicht veranlassen können. Die Postboten seien aufgrund der Corona-Pandemie angewiesen worden, keine Briefe mehr gegen Barzahlung an der Haustür in Empfang zu nehmen. Er selbst habe aufgrund seiner Beschwerden nicht mit dem Auto zur Post fahren können. Sein Sohn sei Risikopatient, daher verlasse auch seine Frau das Haus ebenfalls nur dann, wenn dies zwingend notwendig sei. Seine Frau habe den Brief daher erst Ende der 16. Kalenderwoche verschickt, weil sie hier noch weitere Besorgungen zu erledigen gehabt habe. Zwar habe er den Bescheid über den Zuspruch des Krankengeldes von der Beklagten erhalten. Er habe auch die Information über die gesetzlichen Bestimmungen erhalten. Allerdings sei ihm in keiner Weise bewusst gewesen, dass ihm das Krankengeld in diesem Falle komplett aberkannt werde. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass es lediglich etwas später überwiesen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Auf die Begründung wird Bezug genommen Hiergegen richtet sich die am 17.08.2020 zum Sozialgericht Köln erhobene Klage. Zur Begründung verweist der Kläger unter anderem darauf, dass seine Ehefrau am 15.04.2020 die Postsendung zur Filiale mitgenommen und dort persönlich aufgegeben habe. Dies sei immer noch drei Tage vor dem Ablauf der Wochenfrist zur Meldung gewesen. Er habe darauf vertrauen können, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung pünktlich bei der Beklagten eingehen werde. Im vorliegenden Fall hätte ihm sogar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Aus diversen gesetzlichen Regelungen gehe hervor, dass grundsätzlich mit einem Zugang einer Postsendung bei Aufgabe bei der Deutschen Post innerhalb von drei Tagen zu rechnen sei. Es werde insbesondere auf § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG verwiesen. Demnach gelte ein Brief bei Transport durch einen Postdienstleister am 3. Tag nach Aufgabe als zugestellt. Wenn dies für Behörden gelte, könne für einen Versicherten in einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnis nichts anderes gelten. Die durch die vorbezeichnete Regelung aufgestellte Vermutung sei durch die Beklagte zu widerlegen. Dies sei dieser nicht gelungen. Es werde bestritten, dass die Postsendung bei der Beklagten erst am angegebenen Zeitpunkt eingegangen sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2020 zu verurteilen, ihm Krankengeld auch für die Zeit vom 11.04.2020 bis zum 21.04.2020 gemäß den gesetzlichen Bedingungen zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte darauf, dass die Meldung der Arbeitsunfähigkeit Pflicht des Versicherten sei. Die Gefahr des Nichteingangs oder des nicht rechtzeitigen Eingangs der Meldung trage der Versicherte, er habe also dafür zu sorgen, dass die Meldung die zuständige Kasse auch zuverlässig erreiche. Briefe, die bei der Geschäftsstelle F. der Beklagten eingingen oder persönlich abgegeben werden, würden vor Ort mit einem Eingangsstempel versehen. Die hier streitige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trage den Eingangsstempel 22.04.2020. Genauso verhalte es sich mit den Briefen, die dem Hausbriefkasten der Geschäftsstelle entnommen würden. Der Briefkasten werde mehrfach täglich geleert und die Eingangspost werde mit einem Eingangsstempel versehen. Bei der Leerung des Briefkastens am Morgen würden die Briefe mit dem Datum des vorhergegangenen Werktages gestempelt bzw. die Post, die sich am Montagmorgen im Briefkasten befindet, mit dem Datum des vorhergegangenen Freitags. Die Recherche der Beklagten habe ergeben, dass die Geschäftsstelle Anweisung- und ordnungsgemäß mit eingehender Post verfahre. Die Umstände der Corona Pandemie hätten keinen Einfluss auf den Umgang mit eingehender Post in der Geschäftsstelle gehabt. Im Übrigen habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, die Arbeitsunfähigkeit auch unabhängig vom Postlauf fristgerecht zu melden, denn die Meldung sei nicht an eine Form gebunden, sie könne telefonisch, per Fax, per Mail, per Service App oder auch durch Dritte erfolgen. Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 02.10.2020/14.1.2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, welche zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat. Entscheidungsgründe: 1. Das Gericht konnte vorliegend gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist. 2. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 23.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten aus § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte hat zu Recht die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 11.4.2020 bis zum 21.4.2020 wegen des Ruhens des Krankengeldanspruchs gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V abgelehnt. Rechtsgrundlage des Krankengeldanspruchs ist § 44 Abs. 1 SGB V. Die Voraussetzungen des Anspruchs liegen vor; die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist unstreitig und wurde ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes am 9.4.2020 gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2, S. 2 SGB V rechtzeitig ärztlich festgestellt. Jedoch ruht der Anspruch der Klägerin auf Krankengeld für die Zeit vom 11.4.2020 bis zum 21.4.2020 gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Die Meldepflicht soll gewährleisten, dass die Krankenkasse möglichst frühzeitig über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit informiert und in die Lage versetzt wird, vor der Entscheidung über den Krankengeldanspruch und ggf. auch während des nachfolgenden Leistungsbezugs den Gesundheitszustand des Versicherten durch den Medizinischen Dienst überprüfen zu lassen, um Zweifel an der ärztlichen Beurteilung zu beseitigen und ggf. Maßnahmen zur Sicherung des Heilerfolgs und zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können. Auch soll verhindert werden, dass Krankenkassen im Nachhinein auf die Behauptung, in Wirklichkeit habe Arbeitsunfähigkeit bestanden, die oft schwierigen und tatsächlichen Verhältnisse aufklären müssen. Ein Bedürfnis nach Überprüfung besteht dabei nicht nur bei der erstmaligen, sondern auch bei jeder weiteren Bewilligung von Krankengeld (BSG, Urteil vom 08.02.2000, B 1 KR 11/99 R, in juris; Brinkhoff, juris PK, SGB V, § 49 Rn. 58). § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ist daher auch dann anzuwenden, wenn der Versicherte wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird und diese erneute Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig meldet. Bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um eine Obliegenheit des Versicherten. Die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Meldung sind deshalb grundsätzlich von ihm zu tragen. Die Gewährung von Krankengeld bei verspäteter Meldung ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben waren und die Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2015 – L 5 KR 5457/13 mwN.). Bei der Meldung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Tatsachenmitteilung. Die Meldung erfordert einen Zugang bei der Krankenkasse, hier der Beklagten. Dies bedeutet, dass die Meldung innerhalb der in § 49 Abs. 1 Nr. 5, 2. HS SGB V genannten Zeit in den Machtbereich der Krankenkasse gelangen muss, d. h. eine rechtzeitige Absendung allein reicht nicht aus. (st. Rspr. d. BSG, vgl. etwa Urteil vom 25.10.2018 – B 3 KR 23/17 R; Urteil vom 26.09.2019 – B 3 KR 1/19 R). Ausgehend hiervon ist der Zugang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 9.4.2020 innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht belegt. Für die Bestimmung des Anfangszeitpunkt der einwöchigen Meldefrist ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend. Die Kammer kann dabei offenlassen, ob das Tatbestandsmerkmal „Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ hierbei so zu verstehen ist, dass hiermit der Tag der ärztlichen Feststellung gemeint ist, mit anderen Worten zur Berechnung der Meldefrist maßgeblich auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit abzustellen ist (so SG Stralsund, Urt. v. 28.02.2020 – S 3 KR 183/18), oder ob der Tag des tatsächlichen Arbeitsunfähigkeitsbeginns gemeint ist (so Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 08.2.2018 – L 1 KR 333/17). Sofern man den Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung als maßgeblich erachtet, beginnt die Meldefrist unter Heranziehung der Berechnungsvorschriften des § 26 Abs. 1 und 3 SGB X i.V.m. §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB mit dem Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt, und endet eine Woche später mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag entspricht, an dem die ärztliche Feststellung erfolgt ist – bzw. am nächsten Werktag bei Fristende auf einem Samstag, Sonn- und Feiertag. Vorliegend begann danach die einwöchige Frist am Freitag, 10.4.2020, und endete am Donnerstag, 16.04.2020. Sofern man den Zeitpunkt des tatsächlichen Arbeitsunfähigkeitsbeginnes als maßgeblich erachtet, gilt Folgendes: Vorliegend war die Arbeitsunfähigkeit bereits durch die Bescheinigung vom 27.3.2020 bis zum 10.4.2020 festgestellt worden. Der Arzttermin am 09.04.2020 diente daher der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ab dem 11.4.2020. Nach diesem Berechnungsansatz begann die Frist im vorliegenden Fall nicht bereits am 10.4.2020, sondern erst am 12.4.2020 zu laufen. Ausgehend hiervon endete die Frist am Montag, 20.4.2020, als dem auf den Sonntag, 19.04.2020, folgenden Werktag. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sieht es die Kammer nicht als belegt an, dass der Kläger der Beklagten die ärztlich attestierte fortbestehende Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig innerhalb der vorgenannten Frist gemeldet hat. Da es für die Meldung auf den Zugang bei der Krankenkasse ankommt, reicht allein der Nachweis der Absendung zu einem Zeitpunkt, von dem ausgehend erwartet werden darf, dass bei üblicher Postlaufzeit eine Meldung innerhalb der Wochenfrist erfolgt, nicht aus. Angesichts dessen war auch nicht etwa darüber Beweis zu erheben, ob die Ehefrau des Klägers, wie dieser in der Klagebegründung vorgetragen hat, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 15.04.2020 (dem Mittwoch der 16. Kalenderwoche) zur Postfiliale mitgenommen und sie dort persönlich ordnungsgemäß aufgegeben hat. Angesichts dessen merkt die Kammer lediglich ergänzend an, dass die Darstellung des Klägers hinsichtlich der Absendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung widersprüchlich ist, da er noch im Widerspruchsschreiben vom 04.05.2020 dargelegt hatte, dass seine Frau den Brief an die Beklagte erst Ende der 16. Kalenderwoche versandt habe, weil sie hier noch weitere Besorgungen zu erledigen gehabt habe. Durch einen Einwurf der Briefsendung kann jedenfalls lediglich der Beweis der rechtzeitigen Absendung der Briefsendung, nicht aber der erforderliche Beweis des rechtzeitigen Zugangs bei der Beklagten geführt werden. Hieran ändern auch die Darlegungen des Klägers zu § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG oder vergleichbare Regelungen, etwa § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X, nichts. Unabhängig davon, dass sich vorbezeichnete Vorschriften an Behörden richten, gilt die Zugangsfiktion nicht, wenn das Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Derjenige, in den in Bezug genommenen Regelungen die Behörde – der sich auf den rechtzeitigen Zugang beruft, hat den rechtzeitigen Zugang im Zweifel nachzuweisen. Bei dem rechtzeitigen Zugang der Meldung handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache; die Nichterweislichkeit dieser anspruchsbegründenden Tatsache geht damit zulasten des Klägers. Vorliegend ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausweislich des Eingangsstempels bei der Beklagten am 22.4.2020 eingegangen. Die Beklagte hat für die Kammer nachvollziehbar aufgezeigt, in welcher Häufigkeit und wie in der maßgeblichen Geschäftsstelle F. für eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfassung der eingehenden Postsorge getragen wird. Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Ordnungsmäßigkeit der Erfassung der eingehenden Post zum damaligen Zeitpunkt hat die Kammer nicht; solche sind seitens des Klägers auch nicht benannt worden. Die hierzu allgemein gehaltenen Ausführungen des Klägers dazu, dass nicht sicher davon ausgegangen werden könne, dass während der Corona-Pandemie eine zeitnahe Erfassung der eingegangenen Post erfolgt sei, da sich die meisten Mitarbeiter im Home Office befunden hätten und in den meisten Behörden keine zeitnahe Postbearbeitung erfolgt sei, geben der Kammer weder Anlass zu weiteren Ermittlungen noch rechtfertigen sie eine Umkehr der Beweislast. Insgesamt war die Klage abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich auf §§ 183, 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.