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Gerichtsbescheid

S 28 VG 12/20

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2021:0223.S28VG12.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen eines Schockschadens hat. Die 1963 geborene Klägerin beantragte unter dem 15.04.2014 Leistungen nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG. Hintergrund ihres Antrags war der Umstand, dass die Tochter der Klägerin seit dem 00.00.2012 vermisst war. Mit Urteil vom 27.09.2017 stellte das Landgericht Köln fest, dass die Tochter am 00.00.2012 von ihrem Ehemann ermordet worden war. Die Leiche wurde nicht gefunden. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dadurch dass der Täter ihr unter dem 00.00.2012 mitgeteilt habe, die Tochter sei abgehauen, habe sie einen Schock erlitten. Ihr sei zeitnah klar gewesen, dass der Kläger etwas zugestoßen sein müsse. Spätestens am 00.00.2013 sei sie davon ausgegangen, dass die Tochter nicht mehr lebe. Sie beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Beklagten vom 03.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2020 aufzuheben und dem Antrag der Klägerin, ihr Versorgungnach dem OEG zu gewähren, stattzugeben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass die streitgegenständlichen Bescheide der Sach- und Rechtslage entsprächen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte des Beklagten über die Klägerin sowie die Gerichtsakte. Sämtliche Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen. Entscheidungsgründe: Die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen vor, da die Sache nach Ansicht des Gerichts keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden entsprechend angehört. Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 03.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2020 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach § 1 Abs. 1 OEG erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung, wer im Geltungsbereich des Gesetztes in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Gegen die Klägerin selbst hat kein tätlicher Angriff stattgefunden. In Rechtsprechung und Lehre ist jedoch anerkannt, dass „wer“ im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG nicht identisch sein muss mit demjenigen, gegen den der tätliche Angriff gelenkt war. Dies kann eine „andere“ Person sein, sog. Sekundäropfer. Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 12.06.2003, Az.: B ) VG 1/02 R, beispielhaft ausgeführt: „Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats sind auch Sekundäropfer in den Schutzbereich des § 1 Abs 1 OEG einbezogen (vgl dazu BSGE 49, 98, 103 = SozR 3800 § 1 Nr 1 S 4; BSGE 88, 240, 243 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 20 S 85 f; so nunmehr auch Rundschreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 26. November 2002, - IVc 2-62039/3 - BArbBl 2003, Heft 1, 111; vgl dazu zuletzt Senatsurteile vom 10. Dezember 2002 - B 9 VG 7/01 R -, SozR 3-3800 § 1 Nr 23, und vom 12. Juni 2003 - B 9 VG 8/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Voraussetzung hierfür ist - ebenso wie bei Primäropfern - eine unmittelbare Schädigung, also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Schädigungstatbestand und der schädigenden Einwirkung iS einer engen, untrennbaren Verbindung beider Tatbestandselemente (vgl dazu BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002, aaO; BSGE 88, 240, 242 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 20 S 86). Bei Sekundäropfern ist insoweit an den das Primäropfer schädigenden Vorgang anzuknüpfen. Sie müssen demnach durch Wahrnehmung dieses Vorganges oder eine sonstige Kenntnisnahme davon geschädigt worden sein (vgl dazu Senatsurteil vom 12. Juni 2003 - B 9 VG 8/01 R -). Darüber hinaus müssen die psychischen Auswirkungen der Gewalttat beim Sekundäropfer bei wertender Betrachtung mit der Gewalttat so eng verbunden sein, dass beide eine natürliche Einheit bilden. Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines solchen engen Zusammenhangs ist die zeitliche, örtliche und personale Nähe, wobei allerdings nicht alle Aspekte gleichermaßen vorzuliegen brauchen. Besteht eine zeitliche und örtliche Nähe zum primär schädigenden Geschehen, kann diese den erforderlichen engen Zusammenhang begründen, auch wenn es an einer besonderen personalen Nähe zu dem Primäropfer fehlt. Umgekehrt muss der Mangel eines zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges zu dem das Primäropfer schädigenden Vorgang nicht schaden, wenn das Sekundäropfer eine enge personale Beziehung zum Primäropfer hat (vgl dazu Urteil des Senats vom 10. Dezember 2002 - B 9 VG 7/01 R -, aaO). So hat der Senat die Unmittelbarkeit auf Grund zeitlicher und örtlicher Nähe als gegeben angesehen, wenn ein Sekundäropfer Augenzeuge der Tat geworden ist (vgl BSG SozR 3100 § 5 Nr 6 S 15). Auf Grund personaler Nähe hat er die Unmittelbarkeit jedenfalls bei einem nahen Angehörigen auch dann bejaht, wenn das Sekundäropfer erst später Kenntnis von der vorsätzlichen gewaltsamen Tötung des Primäropfers erhält und dadurch eine Schädigung erfährt (vgl BSGE 49, 98 f = SozR 3800 § 1 Nr 1; so nunmehr auch Rundschreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung vom 26. November 2002, aaO).“ Die enge personale Nähe des Mutter-Tochter-Verhältnisses genügt im vorliegenden Fall zur Bejahung des notwendigen engen Zusammenhangs im Sinne einer natürlichen Einheit, s.o. Da die Klägerin nicht Zeugin der Tat gegen ihre Tochter war, kommt als schädigender Vorgang lediglich die sonstige Kenntniserlangung von der Tat in Betracht, mithin die Nachricht über den eigentlichen schädigenden Vorgang gegen die Tochter. Hierzu hat das BSG in seiner Entscheidung vom 17.12.1997, Az. 9 BVg 5/97 ausgeführt: „Die "Nachricht" ist ein zu einem bestimmten Zeitpunkt stattfindender kommunikativer Vorgang und kein Dauerzustand, wie das Vorliegen von geänderten familiären Lebensumständen. Andererseits ist ein "Schockschaden" ein ebenfalls zu einem datierbaren Zeitpunkt ausgelöster, plötzlich eintretender Beginn einer psychischen Beeinträchtigung. So wird etwa im klinischen Wörterbuch von Pschyrembel (258. Aufl auf S 1427 unter II) unter "psychologischer Schock" eine "starke seelische Erschütterung durch ein plötzlich hereinbrechendes bedrohliches Ereignis (zB Unfall, Naturerscheinungen)" verstanden. Unter "Schockschaden" iS der von der Klägerin zu 1 zitierten Entscheidung sind nur solche Schäden zu verstehen, die durch einen derartigen "Schock" ausgelöst worden sind, mag auch die sich anschließende psychische Gesundheitsstörung Dauercharakter haben.“ In Bezug auf die Klägerin fehlt es vorliegend an einer Nachricht im vorgenannten Sinne. Es lässt sich schon nicht objektiv feststellen, zu welchem Zeitpunkt genau die Klägerin von dem Tod der Tochter erfahren hat bzw. davon ausgegangen ist. Der Akte lässt sich entnehmen, dass die Klägerin jedenfalls am 08.10.2013 nicht mehr davon ausgegangen war, dass die Tochter noch lebe. Dies hat jedoch nichts mit einer Nachricht im Sinne der Rechtsprechung gemein. Tatsächlich hat auch der von dem Beklagten beauftragte Sachverständige Dr. G. in seinem im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten vom 29.01.2019 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass schädigender Vorgang vielmehr das allmähliche Gewahrwerden des Todes der Tochter war. Dies ist jedoch von den Regelungen des § 1 OEG wie dargestellt nicht umfasst. Anders verhält es sich auch nicht für den Fall, dass man in der Mitteilung, die Tochter sei „abgehauen“ die Nachricht im vorgenannten Sinne sieht, wie dies in der Klageschrift vorgetragen wurde. Denn der Schutzbereich des OEG wird überspannt, wenn alle aufgrund von Vermisstenfällen ausgelösten psychischen Störungen in den Anwendungsbereich einbezogen werden, noch bevor objektiv eine Gewalttat nachgewiesen ist, vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.04.2017, Az.: L 7 VE 3/14. Die Klage war abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.