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Gerichtsbescheid

S 36 KR 603/17

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2021:0224.S36KR603.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Streitig ist die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung ab dem 01.09.2016. Der Kläger bezieht seit dem 01.09.2016 eine Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Mit Bescheid vom 08.12.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er seit dem 01.09.2016 als Rentner freiwillig versichert sei und setzte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf Grundlage der monatlichen Mindestbemessungsgrundlage fest auf 170,16 Euro monatlich ab dem 01.09.2016. Die Beklagte teilte mit Bescheid aus Januar 2017 mit, aufgrund der Anpassung der Beitragsberechnungsgrundlagen werde der Beitragssatz auf 176,20 Euro monatlich erhöht. Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, die Beitragshöhe/Bemessungsgrenze sei grob unsozial und Verstoße gegen Grundrechte wie Benachteiligung/Diskriminierung, Vermögensschutz und andere. Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2017 mit der Begründung zurück, § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V lege als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens den 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße fest. Hierbei handele es sich um die Mindestberechnungsgrundlage für freiwillig Versicherte. Der Gesetzgeber habe eine solche Mindestgrenze eingeführt, um zu vermeiden, dass sich Versicherte zu unangemessen niedrigen Beiträgen versichern können. Das Bunddessozialgericht (BSG) habe in mehreren Urteilen entschieden, dass dieser Mindestbeitrag nicht unterschritten werden dürfe und die Regelung mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt (Vgl. BSG, Urteil vom 07.11.1991 – 12 RK 37/90 und Urteil vom 26.09.1996 – 2 RK 46/95). Der Kläger hat am 29.05.2017 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Mindestberechnungsgrundlage sei im Verhältnis zu seinem Einkommen grob unsozial und benachteiligend. Sie sei lebensfremd viel zu hoch angesetzt und verstoße gegen die gebotene Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit. Auch die Unterscheidung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten verstoße gegen das Solidarprinzip und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Der Beitragsfestsetzung auf Basis der „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ fehle die verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 1. die Aufhebung der „Mitteilungen zur Beitragshöhe“ (Beitragsbescheide) für 2016 vom 08.12.2016 und 2017 vom Januar 2017, 2. die angemessene Neufestsetzung der Mindestberechnungsgrundlage und damit verbunden die Neufestsetzung seiner Beiträge, 3. die Erstattung zu viel gezahlter Beiträge. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt ihre Ausführungen aus den streitgegenständlichen Bescheiden. Nach Übermittlung des Einkommenssteuerbescheids für 2016 hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27.09.2017 mitgeteilt, dass aufgrund seiner Angaben die aktuelle Beitragshöhe unverändert bleibe. Mit Bescheid aus Januar 2018 hat die Beklagte den monatlich zu zahlenden Beitrag auf 179,32 Euro festgesetzt. Am 18.06.2018 hat die Beklagte dem Kläger einen Fragebogen zur Einkommensermittlung übersandt und darum gebeten, diesen ausgefüllt nebst einem aktuellen Steuerbescheid zu übersenden. Der Kläger hat daraufhin der Beklagten einen Rentenbescheid der DRV Bund vom 19.05.2018 zugesandt und per E-Mail mitgeteilt, dass weitere Einnahmen für 2017 nicht vorhanden seien. Es habe sich gegenüber der Vorjahressituation nichts geändert. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 26.07.2018, 17.08.2018 und 18.10.2018 nochmals aufgefordert, den übersandten Fragebogen zur Einkommensermittlung ausgefüllt zurückzusenden. Erhalte Sie bis zum 08.11.2018 keine Antwort, müsse bei der Berechnung des Beitrags ab 01.06.2018 nach den Vorgaben des Gesetzgebers mangels anderer Angaben die Beitragsbemessungsgrenze als Monatseinkommen zugrunde gelegt werden. Mit Bescheid vom 13.11.2018 hat die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab dem 01.06.2018 auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze auf 774,37 Euro (und ab dem 01.07.2018 auf 774,44 Euro) monatlich festgesetzt. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 27.12.2018 mitgeteilt, dass aufgrund der Anpassung der Mindest- und Höchstgrenzen zur Beitragsberechnung der zu zahlende monatliche Beitrag auf 816,75 Euro angehoben werde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20.01.2019 Widerspruch ein. Mit E-Mail vom 13.02.2019 hat der Kläger gegenüber der Beklagten erklärt, er sei nicht bereit den Fragebogen auszufüllen, da dieser Persönlichkeitsrechte und Datenschutz verletze. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25.02.2019 gebeten, die Beitragsbescheide vom 27.12.2018 und den Beitragsbescheid aus Januar 2018 für 2018 und 2019 in die Klage mit aufzunehmen. Die Beklagte trägt hierzu vor, der Kläger sei seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten im Rahmen der jährlichen Einkommensanfrage nicht nachgekommen. Der Einkommensfragebogen sei Bestandteil der jährlichen Einkommensüberprüfung. Die in § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler aufgeführten Beweismittel seien als ergänzende Nachweise der auf dem Fragebogen angegebenen Werte zu verstehen und sollten diesen nicht ersetzen. Die dem Mitglied auferlegte Auskunfts-, Vorlage- und Mitteilungspflicht entspreche der Regelung in § 206 SGB V. Demgegenüber wendet der Kläger ein, er habe mehrfach erklärt, dass neben den Renteneinkünften keine weiteren Einnahmen vorhanden seien. Die Frage nach der Sicherstellung seines Lebensunterhalts sei eine persönliche Angabe. Die Beantwortung der Fragen habe er abgelehnt, da er diese für einen sachfremden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, eine unzulässige Datensammlung und einen Verstoß gegen die Datenschutzrechte Dritter halte. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 18.06.2019 nochmals um Übersendung des Fragebogens zur Einkommensermittlung und eines aktuellen Steuerbescheides gebeten. Mit E-Mail vom 24.06.2019 hat der Kläger dargelegt, dass neben seiner Rente kein weiteres Einkommen vorhanden sei. Einen Steuerbescheid gebe es nicht, da er nicht mehr erklärungspflichtig sei. Mit Bescheid vom 28.06.2019 hat die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab dem 01.07.2019 auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze auf 816,32 Euro monatlich festgesetzt. Mit Bescheid vom 06.12.2019 ist aufgrund der Anpassung der Mindest- und Höchstgrenzen zur Beitragsberechnung der zu zahlende monatliche Beitrag auf 843,75 Euro angehoben worden. Eine weitere Beitragsanpassung ist mit Bescheid vom 06.03.2020 erfolgt. Die Beteiligten haben sich im Rahmen eines Unterwerfungsvergleichs bezüglich der Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren bezüglich der Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (Az. S 36 KR 603/17) unterworfen und das Verfahren im Hinblick auf die Festsetzung der Pflegeversicherungsbeiträge für erledigt erklärt. Das Gericht teilte den Beteiligten mit Verfügung vom 13.12.2019 seine Absicht einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit und gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang der Verfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Streitakte S 36 KR 1143/19 ER verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen vor, da die Sache nach Ansicht des Gerichts keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Soweit sich der Kläger mit der Klage gegen die Beitragsfestsetzung in den Jahren 2016 und 2017 wendet und eine Neufestsetzung der Krankenversicherungsbeiträge begehrt, ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 08.12.2016 sowie der Bescheid aus Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.05.2017 halten einer gerichtlichen Überprüfung stand; der Kläger wird hierdurch nicht beschwert (§ 54 SGG). Die Beklagte hat die Beitragszahlungspflicht nach § 240 SGB V zutreffend festgesetzt. Nach § 240 Absatz 4 Satz 1 SGB V ist als (allgemeiner) Mindestbetrag beitragspflichtiger Einnahmen für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) zu berücksichtigen (für den Monat, der nach § 223 Abs. 2 Satz 2 SGB V zu 30 Tagen anzusetzen ist, demnach ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße). Dementsprechend ist von der Beklagten auch ein monatlicher Betrag von 986,33 Euro im Jahr 2016 und in Höhe von 991,67 Euro im Jahr 2017 berücksichtigt worden. Dies ist auch nicht zu beanstanden. Als Ausnahmeregelung zu § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V, der zur Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds verpflichtet, legt der Gesetzgeber in § 240 Absatz 4 Satz 1 SGB V eine (absolute) Untergrenze beitragspflichtiger Einnahmen fest (vgl. BSG v. 15.09.1992 - 12 RK 51/91 - SozR 3-2500 § 240 Nr. 9 S. 33; BSG v. 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr. 2 Rn. 15.). Sie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (st. Rspr.: BSG v. 07.11.1991 - 12 RK 37/90 - SozR 3-2500 § 240 Nr. 6 S. 13 ff.; BSG v. 07.11.1991 - 12 RK 18/91 - SozR 3-2500 § 240 Nr. 7 S. 20 ff.; BSG v. 23.06.1994 - 12 RK 82/92 - SozR 3-1300 § 40 Nr. 2 S. 21; BSG v. 18.02.1997 - 1 RR 1/94 - SozR 3-2500 § 240 Nr. 29 S. 124 f.; BSG v. 06.11.1997 - 12 RK 61/96 - SozR 3-2500 § 240 Nr. 30 S. 131 ff.; BSG v. 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr. 2 Rn. 26; vgl. auch BVerfG v. 19.12.1994 - 1 BvR 1688/94 - SozR 3-1300 § 40 Nr. 30.). Mit dem Mindestbetrag, der bis zum In-Kraft-Treten des § 240 SGB V in § 180 Abs. 4 Satz 1 RVO geregelt war, wollte der Gesetzgeber verhindern, dass freiwillig Versicherte, die ihren Lebensunterhalt nicht aus einem festen Geldbetrag bestreiten, sondern ihn in Natur erhalten, sich zu unangemessen niedrigen Beiträgen versichern können (BT-Drs. 8/338, S. 60.). Letztlich soll bei freiwilligen Mitgliedern ein vertretbarer Ausgleich zwischen „Leistung“ und „Gegenleistung“ erreicht werden. Der Gesetzgeber hat hier dem Versicherungsprinzip gegenüber dem Solidaritätsprinzip im Interesse einer stabilen Finanzierung der GKV den Vorrang eingeräumt. Die Mindesteinnahmengrenze des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V darf auch in Härtefällen nicht unterschritten werden, etwa dann, wenn die beitragsrelevanten tatsächlichen Einnahmen des Versicherten wesentlich unter dieser Grenze liegen oder Einkommen überhaupt nicht vorhanden ist (vgl. BSG v. 07.11.1991 - 12 RK 37/90 - SozR 3-2500 § 240 Nr. 6 S. 13; BSG v. 07.11.1991 - 12 RK 18/91 - SozR 3-2500 § 240 Nr. 7 S. 19 f.; BSG v. 18.02.1997 - 1 RR 1/94 - SozR 3-2500 § 240 Nr. 29 S. 120 f.). Fehlen dem freiwillig versicherten Mitglied die finanziellen Möglichkeiten, den Mindestbeitrag zu entrichten, können Ansprüche auf Beitragszuschüsse nach § 26 SGB II und § 32 SGB XII gegen die Grundsicherungsträger bestehen. 2. Soweit der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 25.02.2019 auch auf die Beitragsbescheide vom 27.12.2018 und den Beitragsbescheid aus Januar 2018 erweitert hat, ist die Klageänderung zwar zulässig, da die Beklagte sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in den nachfolgenden Schriftsätzen auf die abgeänderte Klage eingelassen hat (vgl. § 99 Abs. 1 und 2 SGG). Der Bescheid aus Januar 2018 ist jedoch bestandskräftig. Ein Rechtsbehelf konnte nicht mehr eingelegt werden (vgl. § 77 SGG). Der Bescheid ist auch nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da der Kläger seine Klage ausweislich der Klageschrift auf die Beitragsfestsetzung in den Jahren 2016 und 2017 beschränkt hat. Gegen den Bescheid vom 27.12.2018, mit welchem die Beklagte die zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit ab 01.01.2019 festsetzte, hatte der Kläger zwar mit Schreiben vom 20.01.2019 Widerspruch eingelegt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beitragsfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Der Kläger ist durch die Regelungen im Bescheid vom 27.12.2018 nicht beschwert. Nach § 240 Abs. 1 SGB V in der ab dem 01.08.2014 maßgebenden Fassung wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass § 6 Abs. 2 S. 5 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung bei einem nicht selbstständig erwerbstätige Versicherten – wie dem Kläger – darstellen. Zwar stehen - wie das BSG bereits mit Urteil vom 19.12.2012 entschieden hat - die BeitrVerfGrsSz als solche in Einklang mit höherrangigem Recht (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 17 Leitsatz 1 und RdNr 13 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Die konkrete Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage in § 6 Abs. 5 BeitrVerfGrsSz ist inhaltlich jedoch mit dem höherrangigen Gesetzesrecht nicht vereinbar. Der SpVBdKK überschritt vielmehr die Grenzen der ihm durch § 240 Abs. 1 S 1 SGB V eingeräumten Regelungsbefugnis dadurch, dass er in der genannten Bestimmung der BeitrVerfGrsSz die beitragspflichtigen Einnahmen auch für nicht selbstständig erwerbstätige Versicherte – wie hier der Klägerin – für den Kalendertag in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festlegte (siehe hierzu BSG, Urteil vom 18.12.2013, B 12 KR 15/11 R). Im Hinblick auf den hier streitigen Zeitraum ab dem 01.01.2019 hat der Gesetzgeber jedoch ab dem 01.08.2014 eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage für die erfolgte Beitragsfestsetzung durch die Beklagte in § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V geschaffen. Es ist Aufgabe der Krankenkasse, die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Feststellungen zu treffen, insbesondere die aktuellen beitragspflichtigen Einnahmen zu ermitteln. Es besteht Amtsermittlungspflicht (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X), die in § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine Pflicht zum Verlangen von Auskünften und Vorlage von Unterlagen durch das Mitglied konkretisiert wird. Die Krankenkasse muss bei erstmaliger Festsetzung der Beiträge vom Versicherten die zur Feststellung der Höhe benötigten Unterlagen (z.B. Einkommensteuerbescheid, vgl. Absatz 4a) anfordern. Darüber hinaus prüft die Krankenkasse regelmäßig die Richtigkeit der Beitragshöhe. Das freiwillig versicherte Mitglied ist im Gegenzug gemäß § 240 Abs. 4a und Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V in der Pflicht, Nachweise zum Einkommen vorzulegen. Es obliegt grundsätzlich dem Mitglied, der Krankenkasse alle Unterlagen, insbesondere den Einkommensteuerbescheid (vgl. Absatz 4a Satz 3) vorzulegen, die über die Höhe seiner beitragspflichtigen Einnahmen Auskunft geben. § 206 Abs. 1 SGB V ergänzt diese Vorschrift. Das freiwillige Mitglied hat insoweit eine Mitwirkungspflicht, als es auf Verlangen über alle erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft erteilen (Satz 1 Nr. 1), Änderungen in den Verhältnissen von sich aus ohne Aufforderung unverzüglich mitteilen (Satz 1 Nr. 2) und auf Verlangen Unterlagen unverzüglich vorlegen muss (Satz 2). § 240 Abs. 1 SGB V regelt im durch das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG) neu eingefügten Satz 4, dass die Krankenkasse für Zeiträume, für die ihr hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen hat. Die mit Wirkung vom 15.12.2018 eingefügte Vorschrift bietet einen eigenständigen Änderungsanspruch, durch welchen rückwirkend die finanziellen Folgen einer unterlassenen Mitwirkung trotz rechtmäßiger Beitragsfestsetzung vermindert werden sollen. Als entsprechende Anhaltspunkte nennt die Gesetzesbegründung das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) oder der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Auch die im Wege einer fruchtlosen Vollstreckung der bestehenden Beitragsforderung festgestellte Vermögenslosigkeit könne ein Indiz sein. Die Krankenkasse solle zudem weitere Informationen über das jeweilige Mitglied prüfen, bevor sie eine rückwirkende Anpassung der Beiträge vornehme. Die "hinreichenden Anhaltspunkte" seien ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich von der jeweiligen Krankenkasse einheitlich ausgelegt und angewandt werden müsse. Die Regelung sei zeitlich unbeschränkt und beziehe sich auf alle vergangenen Zeiträume der Zwangseinstufung. Die rückwirkende Anpassung der Beiträge auf den Mindestbeitrag diene dem Abbau "fiktiver" Beitragsschulden und setze für die Betroffenen Anreize den korrigierten Beitragsforderungen nachzukommen. (BR – Drs. 375/18, S. 22 zu Art. 1 Nr. 6). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, können zunächst insbesondere in der bloßen Angabe der tatsächlichen Einkommensverhältnisse liegen. Sofern keine Begleitumstände vorliegen, die eine Prüfung weiterer Informationen über das Mitglied notwendig erscheinen lassen, muss die bloße Auskunft über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse bereits für sich genommen als hinreichende Anhaltspunkte erachtet werden. Hinreichend sind Anhaltspunkte dann, wenn sie sich in einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls in ein Gesamtbild einfügen, dass an Gewissheit grenzt. Legt das Mitglied seine tatsächlichen Verhältnisse offen und bestehen keine besonderen Umstände, durch die diese in Zweifel zu ziehen sind, ist dieser Maßstab erfüllt. Sofern im Einzelfall Umstände bestehen, aufgrund derer die der Krankenkasse bekannten und/ oder vorgelegten hinreichenden Anhaltspunkte in Zweifel zu ziehen sind, ist sie im Rahmen der Amtsermittlungspflicht verpflichtet, den Sachverhalt eigenständig aufzuklären. Nach diesen Maßstäben bestanden keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers die Mindestbemessungsgrundlage im Zeitraum ab 01.09.2019 nicht überschritten haben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger verpflichtet war, den von der Beklagten mehrfach übersandten Einkommensfragebogen vollständig ausgefüllt zu übersenden. Er war jedoch verpflichtet, der Beklagten mitzuteilen, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Auch danach wurde er in dem übersandten Fragebogen gefragt. Der Kläger hat keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezogen. Soweit der Kläger wiederholt angibt, außer dem Renteneinkommen in Höhe von ca. 420 Euro über keinerlei Einnahmen zu verfügen, hält das Gericht dies bei gleichzeitig dokumentierten zahlreichen Auslandsaufentahlten für nicht glaubhaft. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des SG Köln im Beschluss vom 12.09.2019 (Az. S 36 KR 1143/19 ER) und die des LSG Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 27.01.2020 (Az. L 5 KR 779/19 B ER) wird vollumfänglich verwiesen. Da der Kläger damit seinen Mitwirkungspflichten nicht annähernd nachgekommen ist, waren der Beitragsberechnung mit dem Bescheid vom 27.12.2018 der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V: hier: 4.537,50 Euro) zugrunde zu legen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.