Urteil
S 15 AS 5208/18
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2021:0528.S15AS5208.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Klägerinnen wendet sich gegen einen Erstattungsbescheid der Beklagten nach zunächst erfolgter vorläufiger Bewilligung den Zeitraum vom 01.06.2017 bis zum 30.11.2017 betreffend und begehren die Aufhebung aufgrund fehlerhafter Berücksichtigung von Mietkosten für einen Kellerraum als Betriebsausgabe der selbstständigen Tätigkeit des in derselben Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehemannes bzw. Vaters der Klägerinnen. Der Ehemann ist seit dem 01.06.2015 Inhaber eines Gewerbescheins mit Gegenstand der Gesundheitsberatung und Wellness-Massagen. Am 10.12.2015 wandte sich der Ehemann an die Beklagte und bat um Zustimmung eines Mietangebots für eine Wohnung, in welcher er nunmehr seit Januar 2016 mit den Klägerinnen lebt. Einen 55 qm großen Kellerraum dieser Wohnung könne er für seine selbstständige Tätigkeit als Masseur nutzen. Mit Schreiben vom 12.12.2015 erklärten überdies die Eltern des Ehemannes, alle anfallenden Kosten für den Kellerraum der neuen Wohnung mit einer Größe von 55 qm zu übernehmen, um ihn in seiner Selbstständigkeit zu unterstützen. Die erste Zahlung erfolge zum 01.01.2016. Daneben legten die Klägerinnen einen separaten Mietvertrag über den Kellerraum vor, welcher eine getrennte Miete in Höhe von 466,00 EUR für den Kellerraum aufweist. Mit Bescheid vom 14.12.2015 stimmte die Beklagte dem Wohnungswechsel hinsichtlich des Wohnraums ohne Berücksichtigung des Kellerraums zu. Die Klägerinnen beantragten am 27.04.2017 die Weiterbewilligung von SGB II-Leistungen ab dem 01.06.2017. Ihnen und dem Ehemann sind mit Bescheid vom 03.05.2017 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis zum 30.10.2017 vorläufig bewilligt worden. Am 20.04.2018 begab sich der Außendienst der Beklagten zur Wohnung der Klägerinnen, traf dabei die Klägerin zu 1) an und bekam keine Gelegenheit, den Kellerraum zu besichtigen. Am 23.04.2018 schilderte der Ehemann gegenüber der Beklagten in einem persönlichen Gespräch, es handele sich bei dem Kellerraum um einem Gewerberaum zur Planung seiner Zukunft und Durchführung von Beratungen. Umsätze generiere er dabei nicht. Mit Bescheid vom 04.06.2018 bewilligte die Beklagte den Klägerinnen endgültig SGB II-Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum. Dabei wertete die Beklagte bei der Einkommensberechnung die monatliche Miete für den Kellerraum nicht als Betriebsausgabe. Ebenfalls mit Bescheid vom 04.06.2018 erließ die Beklagte einen Erstattungsbescheid und verlangte für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Betrag in Höhe von 1.230,65 EUR von den Klägerinnen erstattet. Hiergegen erhob die Klägerinnen am 03.07.2018 Widerspruch, der ohne Begründung blieb. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2018 als unbegründet zurück. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder genannt worden noch aus den Unterlagen ersichtlich. Dagegen haben die Klägerinnen am 20.12.2018 Klage erhoben. Der Ehemann habe geringere Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit, es seien bei den Betriebsausgaben die Mietkosten für den Kellerraum in Abzug zu bringen. Entsprechend seien höhere Leistungen zu bewilligen. Der Kellerraum diene dazu, Kunden Beratungen anzubieten, um eine bessere Anamnese und Diagnose erstellen zu können. Aufzeichnungen über die jeweiligen Sitzungen mit den Kunden gäbe es nicht, da einschließlich der Terminvergabe alles mündlich stattfinde. Die Klägerinnen beantragen, den Erstattungsbescheid der Beklagten vom 04.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2018 den Zeitraum Juni 2017 bis November 2017 betreffend aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt aus, die Miete für den Kellerraum könne nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Es seien durch den Kellerraum keine Erträge erwirtschaftet. Die Einnahmen seien alleine aus der Tätigkeit des Ehemannes als Masseur im Freizeitbad Calevornia erzielt worden. Für Bürotätigkeiten des Ehemannes sei kein separates Büro erforderlich und in dieser Kostenhöhe auch unwirtschaftlich. Auf Anforderung des Gerichts haben die Klägerinnen Unterlagen sowie Kopien von Lichtbildern den Kellerraum betreffend übersandt. Insoweit wird auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 09.04.2021 im Parallelverfahren S 15 AS 5206/18 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2018 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Die Klägerinnen waren von Juni 2017 bis November 2017 nicht in größerem Umfang hilfebedürftig gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II. Die Beklagte hat die vorläufig gewährten Leistungen dementsprechend nach § 41a Abs. 6 S. 1, S. 2 SGB II auf die endgültig zuerkannten Leistungen zutreffend angerechnet und gem. § 41 Abs. 6 S. 3 SGB II erstattet verlangt. Zu Recht hat die Beklagte bei der Einkommensberechnung im Anschluss an die zutreffend auf § 41a Abs. 1 SGB II gestützte vorläufige Bewilligung bei der abschließenden Entscheidung monatlich das Durchschnittseinkommen der Monate Juni 2017 bis November 2017 berücksichtigt, ohne im Rahmen dessen die Miete für den Kellerraum als Betriebsausgabe einzustellen. Gem. § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II hat der Grundsicherungsträger bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. Dies ist eine Ausnahme von dem ansonsten gemäß § 11 Abs. 2, Abs. 3 SGB II geltenden Zuflussprinzip (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Februar 2021 – L 7 AS 992/20 –, juris Rn. 27). Bei der Einkommensberechnung im Falle einer selbstständigen Tätigkeit – wie hier – sind von den Betriebseinnahmen gem. § 3 Abs. 2 S. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen mit Ausnahme der nach § 11b Abs. 1 Nr. 1–5, Nr. 7, Nr. 8 SGB II vom Nettogewinn abzusetzenden Beträge. Die betriebliche Notwendigkeit der Ausgabe für die konkret ausgeübte selbstständige Tätigkeit muss nachvollziehbar begründet und belegt werden (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – L 4 AS 458/14 B ER –, juris Rn. 23). Die Ausgaben können bei der Berechnung gem. § 3 Abs. 3 S. 3 Alg II-V nicht abgesetzt werden, soweit ein auffälliges Missverhältnis zu den jeweiligen Erträgen besteht (Münder/Geiger, SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, 7. Aufl. 2021, § 11 Rn. 103). Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab sind die Mietkosten für den Kellerraum in Höhe von 466,00 EUR bzw. 450,00 EUR monatlich nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Sie stehen mindestens in einem auffälligen Missverhältnis zu etwaigen Erträgen aus der Tätigkeit als Gesundheitsberater bzw. in keinem Verhältnis zu den jeweiligen Erträgen aus der Tätigkeit des Ehemannes als Masseur. 1. Die Klägerinnen konnten bereits nicht schlüssig darlegen, welche konkreten Tätigkeiten der Ehemann im Einzelnen im Kellerraum ausübt. Aus dem Vermerk der Beklagten vom 10.12.2015 und dem Schreiben der Eltern vom 12.12.2016 äußerte der Ehemann zunächst die Absicht, im Kellerraum der Wohnung seiner Massagetätigkeit nachgehen zu wollen. Diese Behauptung bestätigt sich in der Gesprächsnotiz der Beklagten vom 20.04.2018 über ein Gespräch des Bedarfsfeststellungsdienstes mit der Klägerin zu 1) an der Wohnung, in welchem sie von einer Massageliege im Kellerraum berichtet. Laut Vermerk der Beklagten vom 23.04.2018 führe der Ehemann seinen Angaben zufolge dort jedoch nur Beratungsgespräche und keine Massagen durch, wie er mit Schriftsatz vom 09.04.2018 im Parallelverfahren S 15 AS 5206/18 ohne tiefergehende Ausführungen nochmals wiederholt. Daneben gibt der Ehemann in diesem Schriftsatz an, er führe Gespräche zur Diagnose und Anamneseerstellung durch, könne aber gleichzeitig keinerlei schriftlichen Aufzeichnungen vorlegen, da alles mündlich erfolge, auch die Terminvereinbarungen. Dennoch war es dem Ehemann möglich, mit demselben Schriftsatz eine Übersicht der Personen zu übersenden, die bei ihm zum Zwecke der Beratung gewesen seien. Anbei ist anzumerken, dass der Ehemann hinsichtlich der Massagetätigkeit im Freizeitbad D. hingegen genauere Aufzeichnung vorweisen kann, wie sich aus den Anlagen des vorgenannten Schriftsatzes ergibt. Ebenso ist darauf aufmerksam zu machen, dass sich dem Gericht nicht erschließt, wie das Augenmikroskop, das auf den mit Schriftsatz vom 09.04.2021 übersandten Kopien von Lichtbildern zu sehen ist, zur Anwendung kommen soll, wenn die beiden Komponenten des Mikroskops bzw. der Ehemann und ein etwaiger Kunde sich in derartiger Entfernung gegenübersitzen. 2. Unabhängig hiervon ist die Klage aufgrund des nicht bestehenden Ertrages durch die durchgeführten Gesundheitsberatungen abzuweisen. Die Beratungen stehen unter Berücksichtigung des Vortrags des Ehemannes im Schriftsatz vom 09.04.2021 im Parallelverfahren S 15 AS 5206/18 in keinem Zusammenhang mit den Massagen, so dass etwaige Erträge aus den Massagen die Betriebsausgaben für den Kellerraum zur Durchführung der Beratungen nicht rechtfertigen können. Daneben steht nach Auffassung des Gerichts auch unter Berücksichtigung der wenigen Beratungstermine, wie sie der Ehemann auflistet, jedenfalls in einem auffälligen Missverhältnis. Insofern fehlt es den Klägerinnen zunächst an sämtlichen Nachweisen hinsichtlich eines etwaigen Umsatzes aus den seit dem 01.01.2016 nur 7 Beratungsgesprächen, was nach den allgemeinen Beweislastregeln zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist (vgl. Berchtold,Sozialgerichtsgesetz 6. Aufl. 2021, § 103 Rn. 42). Selbst bei Annahme eines etwaigen Umsatzes ist in Anbetracht der mehr als insgesamt 4 Jahre andauernden Mietzahlungen i.H.v. 466,00 EUR monatlich und den insgesamt nur 7 stattgefunden Beratungsgesprächen bzw. im streitgegenständlichen Zeitraum keinem stattgefundenen Beratungsgespräch das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Ertrag und Betriebsausgabe in Form von Miete für den Kellerraum gegeben. Unter Berücksichtigung der grundsätzlich zu respektierenden unternehmerische Entscheidung des Ehemannes, Investitionen zu tätigen, die sich nicht umgehend rentieren, kann nach Auffassung des Gerichts die Miete für den Kellerraum nicht als Betriebsausgabe bei der Berechnung des Einkommens i.S.d. § 11 SGB II bewertet werden. Dem Ehemann hätte sich nach insgesamt 11 Monaten (seit dem 01.01.2016) ohne einen Beratungstermin die Unwirtschaftlichkeit seiner Beratungstätigkeit aufdrängen müssen, so dass insofern seine unternehmerische Entscheidung – die Anmietung des Kellerraums als Investition in die Zukunft – seitens der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen war. Folglich war die Klage abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.