Urteil
S 33 R 1003/20
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2021:0611.S33R1003.20.01
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger, der als Franchise-Nehmer in der Zeit ab dem 01.09.2018 ein Schülerhilfe-Nachhilfeinstitut leitete, Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen hat. Der am 00.00.1968 geborene Kläger betrieb seit 2009 auf der Grundlage eines mit der A. P. GmbH geschlossenen Franchise-Vertrages ein Nachhilfeinstitut. Er beschäftigte keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, sondern arbeitete mit Honorarkräften als Nachhilfelehrer, die freie Mitarbeiter waren. Zudem ist er ca. 6 Stunden wöchentlich selbst als Nachhilfelehrer tätig. Weitere 30 Stunden in der Woche ist er mit Organisation und Verwaltung der Nachhilfeeinrichtung befasst. Nach dem Franchise-Folge-Vertrag vom 00.00.2017 mit Wirkung zum 01.01.2018 war Vertragsprodukt die Erbringung von Förder- und Nachhilfeunterricht sowie ergänzende Dienstleistungen unterschiedlicher Art. Der Kläger war gemäß § 1 des Vertrages lediglich berechtigt, nach schriftlicher Absprache anderweitige Produkte/Dienstleistungen im Rahmen der Schülerhilfe anzubieten, soweit diese nicht mehr als 20 % vom Netto Gesamtumsatz betragen und nicht vom Franchisegeber angeboten werden. Seitens des Franchisegebers wurden gemäß § 2 des Vertrages diverse zusätzliche Dienstleistungen im Rahmen von der Beratung und Betreuung, dem Marketing, den Lehr- und Hilfsmitteln inklusive eines Onlinelerncenters sowie Serviceleistungen und Kommunikation und Information angeboten. Die verpflichtende Teilnahme an der jährlichen Schülerhilfe-Tagung sowie dem jeweiligen Regional-Franchise-Treffen war in dem Vertrag für den Kläger vorgesehen. Der Kläger hatte sich verpflichtet, das Konzept des Franchise-Gebers zu übernehmen und dessen Franchise–Handbuch, das Qualitätsmanagementhandbuch und die Richtlinien des Franchisegebers zu nutzen und zu beachten. Auch bei der Einrichtung und Ausgestaltung der von dem Kläger selbst angemieteten Räume hatte sich dieser im Interesse des gemeinsamen Coperate Identity an die Empfehlungen des Franchisegebers zur Einrichtung und Ausgestaltung zu halten. Mit dem Franchisevertrag tritt der Kläger automatisch für den Bereich der Betriebshaft- und der Inventar- und Glasversicherung der Rahmenversicherung des Franchisegebers bei. Die Eröffnung von weiteren Unterrichtsstätten ist nur nach Abschluss von zusätzlichen Franchiseverträgen möglich. Dem Kläger ist es gemäß § 5 des Vertrages untersagt, außerhalb seines Vertragsgebietes eine Schülerhilfe oder ein konkurrierendes Nachhilfeinstitut zu betreiben. Nach § 6 des Vertrages ist der Kläger verpflichtet, sich mindestens einmal jährlich vom Franchise-Geber kostenpflichtig schulen zu lassen. Für die fortlaufenden Leistungen des Franchisegebers ist gemäß § 11 des Vertrages eine monatlich laufende Basisgebühr zu zahlen. Hinzu kommen eine variable Gebühr ab einem bestimmten Jahres-Gesamtumsatz sowie weitere Gebühren. Gemäß § 20 ist der Franchisegeber berechtigt, Vorortbesuche bei dem Kläger durchzuführen. Der Kläger hat ihm Einblick in seine Betriebsunterlagen zu gewähren. Werden bei Kontrollbesuchen vom Franchisegeber bzw. seines Beauftragten Empfehlungen oder Auflagen ausgesprochen, so sind diese zu befolgen. Die Überprüfung erstreckt sich auch darauf, ob die Schülerhilfe vom Kläger entsprechend den Regelungen des Franchisehandbuches betrieben wird. Der Kläger ist gemäß § 18 verpflichtet, dem Franchise-Geber jährlich für das vorangegangene Geschäftsjahr Kopien seiner Summen- und Saldenliste sowie seiner Gewinn- und Verlustrechnungen und seiner Bilanz bzw. einer Einnahmeüberschussrechnung einschließlich seiner Jahreseinkommensteuererklärung für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Verfügung zu stellen. Mit Bescheid vom 22.08.2019 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger in der Zeit ab dem 01.09.2018 als selbstständig Tätiger nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen sei und forderte für die Zeit ab dem 01.09.2018 bis zum 31.07.2018 monatliche Beiträge i.H.v. 15.104,21 € nach. Hiergegen erhob der Kläger am 01.10.2019 Widerspruch. Er führte aus, eine Nachhilfeeinrichtung zu betreiben und mit sämtlichen Eltern seiner Nachhilfeschüler Vereinbarungen und Verträge zu haben. Er habe daher nicht nur einen Auftraggeber. Er handelte im eigenen Namen auf eigene Rechnung. Er organisiere und kontrolliere den Betrieb und den Ablauf seines Standorts selbst. Die Nachhilfe werde durch Honorarkräfte erteilt. Der Franchisegeber sei lediglich für die einheitliche überregionale Werbung und diverse Beratungen und Dienstleistungen zuständig. Dies betreffe die Außendarstellung. Er sei vom Franchisegeber nicht wirtschaftlich abhängig, da er eigene Kundenbeziehungen habe und auch den Mietvertrag über die Räumlichkeiten und die Verträge mit den Honorarkräften selbst abgeschlossen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In Franchisesystemen sei der Franchisegeber einziger Auftraggeber des Franchisenehmers. Dies beruhe darauf, dass im Rahmen eines solchen Verhältnisses genau die Situation bestehe, die die Einbeziehung von selbständig Tätigen mit nur einem Auftraggeber in der Rentenversicherung veranlasst und begründet habe. Ein Franchisenehmer sei dann in einer besonderen Form abhängig, wenn ihm ein räumlich abgegrenztes Gebiet zugewiesen werde, in dem er vom Franchisegeber vorgegebene Dienstleistungen und Produkte vertreibe. Dies sei bei dem Kläger nach § 5 des Franchisevertrages der Fall. Hiergegen richtet sich die am 21.09.2020 bei Gericht eingegangene Klage. Der Kläger behauptet, er sei vom Franchisegeber nicht wirtschaftlich abhängig. Er unterrichte selbst bzw. beauftrage hiermit Honorarkräfte. Er vermarkte daher nicht lediglich Dienstleistungsprodukte des Franchisegebers. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit begründe sich nicht allein wegen der örtlichen Aufteilung der Nachhilfeinstitute. Der Kläger sei sehr flexibel. Er könne seine Preise eigenständig berechnen. Er sei nicht weisungsgebunden. Auch die Räumlichkeiten habe er selbst angemietet. Er müsse die Sachmaterialien nicht bei der Schülerhilfe beziehen. Die Stoffvermittlung sei weitgehend frei. Auch habe er die Möglichkeit, bis zu 20 % des Umsatzes anderer Einnahmequellen zu generieren. Er sei mit einem nicht markengebundenen Nachhilfeinstitut vergleichbar. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 22.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Die Versicherungspflicht folge aus § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI, weil der Kläger für einen Auftraggeber tätig sei und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige. Auftraggeber sei, wer im Wege eines Auftrages oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraute, sie ihr vermittelte oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlasse und dadurch eine wirtschaftliche Abhängigkeit des selbständig Tätigen ihr gegenüber begründe. Auftraggeber sei danach auch derjenige, der dem selbständig Tätigen die Grundlagen (Betriebsmittel oder Produkte oder Lieferbeziehungen oder Know-how wie hier der Marktauftritt) zur Verfügung stelle, ohne die der Selbständige seine Tätigkeit nicht ausüben könne. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.06.2021 hat sich die Beklagte bereit erklärt, den Bescheid vom 28.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2020 insofern abzuändern, dass ab September 2018 auch der Beitrag nach der Einkommenshöhe berechnet wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.08.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2020 i.V.m. der Zusage der Beklagten im Termin am 11.06.2020, die Beiträge ab September 2018 auch nach der Einkommenshöhe zu berechnen, ist rechtmäßig, weil der Kläger in der streitgegenständlichen Zeit nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag. Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind so genannte „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“ als Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn diese auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und regelmäßig keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Vorschrift ist vorliegend einschlägig, weil der Kläger überwiegend verwaltende Tätigkeiten ausgeübt hat. Er hat nur zu einem sehr geringen Anteil selbst als Lehrer die Nachhilfeschüler unterrichtet und war deswegen nicht mehr nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers als Nachhilfeinstitutsleiter eine selbstständige Tätigkeit darstellte. Eine selbstständige Tätigkeit ist vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale nach dem Gesamtbild überwiegen (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96). Zur Frage nach der Selbstständigkeit eines Franchise-Nehmers hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 16. Oktober 2002 (NJW-RR 2003, Seite 277) entschieden, das sich die Selbstständigkeit eines Franchise-Nehmers nach den Selbständigkeitskriterien des § 84 Abs. 1 Handelsgesetzbuch bestimmt. Danach ist die Selbstständigkeit eines Franchise-Nehmers immer dann gegeben, wenn dieser zum einen das wirtschaftliche Risiko trägt und ihm zum anderen die Preis-, Personal- und Organisationshoheit seines Franchise-Outlets verbleibt. Auf dieser Linie liegen auch die Kriterien des Rundschreibens der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger (Rundschreiben vom 3. Februar 1999, BB 1999, Seite 471 und vom 27. April 1999, BB 1999, Seite 1552). Danach ist entscheidend, ob die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt wird und/oder ob der Franchise-Nehmer auf dem Markt selbstständig und im Wesentlichen weisungsunabhängig agiert (vergleiche auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.12.2011 Aktenzeichen L 1 R 59/11). Sämtliche Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit sind hier erfüllt. Die Preis-, Personal- und Organisationshoheit über sein Nachhilfeinstitut hatte der Kläger. Er unterlag auch weder hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort noch der Art der Ausführung einem umfassenden Weisungsrecht des Franchisegebers. Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist damit entscheidend, ob der Kläger, der keinen versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigte, auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig war. Auch diese Vorrausetzung liegt hier vor. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI wurde in das Sozialversicherungsrecht durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und der Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (so genanntes Korrekturgesetz) eingefügt (BGBl. I 1998, Seite 3843). Hintergrund dieser Regelung war, worauf das BSG in seiner Grundsatzentscheidung vom 4. November 2009 (B 12 R 3/08 R, zitiert nach juris) zur Versicherungspflicht von Franchise-Nehmern abgestellt hat, die Intention des Gesetzgebers, dass solche „arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen“ nicht weniger sozialschutzbedürftig sind als die in § 2 Nr. 1 bis 7 SGB VI erfassten Selbstständigen. Insofern diente und dient die Regelung dazu, den Kreis der Rentenversicherungspflichtigen zu erweitern. Die Vorschrift gilt nach dem vorgenannten Urteil des BSG auch für den Ein-Mann-Franchise-Nehmer, der nur für einen Franchise-Geber tätig ist. Er ist gleichermaßen wirtschaftlich schutzbedürftig (vgl. auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.12.2011 Aktenzeichen L 1 R 59/11¸Prof. Dr. Flohr, Anm. zum Urteil des BSG vom 4. November 2009, Sozialgerichtsbarkeit 2011, Seiten 49 bis 52,50; Susanne Eisenbart, RVaktuell 8/2010, Seiten 255 bis 259, 257). Dabei geht das BSG davon aus, dass im sozialversicherungsrechtlichen Sinne der Franchise-Geber alleiniger Auftraggeber des Franchise-Nehmers ist, da es Aufgabe des Franchise-Nehmers sei, das Franchise-Konzept an seinem Point of sale umzusetzen. Insofern sei der Auftragsbegriff des Sozialversicherungsrechts weiter auszulegen als der enge Auftraggeberbegriff des § 662 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach Auftraggeber nur sein kann, wer „schwerpunktmäßig fremde Interessen verfolge“. Zugleich hält das BSG fest, aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ergebe sich, dass nach den Vorstellungen der an den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren Beteiligten auch für Franchise-Verhältnisse ein Regelungsbedarf bestand und Franchise-Nehmer ausdrücklich in die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger einbezogen werden sollten. Zwar sei den unmittelbaren Gesetzesmaterialien zu § 2 Satz 1 Nr. 9b SGB VI nichts für eine Auslegung des Begriffs des „Auftraggebers“ zu entnehmen, ebenso wenig den Materialien zur wortgleichformulierten Vermutungsregelung in § 7 Abs. 4 SGB IV. Es könne jedoch auf frühere, gescheiterte Gesetzesentwürfe zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit aus dem Jahre 1996/97 zurückgegriffen werden. Diese hätten eine Legaldefinition des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB IV vorgesehen, wonach Auftraggeber „jede natürliche oder juristische Person oder Personengesamtheit sei, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, die sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt“. Die Entwurfsbegründung hierzu führe aus, dass die Definition des Auftraggebers auch das Franchising umfasse (BT-Drucks. 13/6549, Seite 7; BT-Drucks. 13/8942, Seite 8). Daraus folgert das BSG, dass die Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI auch die Personen, die – wie der Ein-Mann-Franchise-Nehmer - in einem vertikal-kooperativ organisierten Vertragsverhältnis stehen, umfasst (so auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.12.2011 Aktenzeichen L 1 R 59/11). Dieser Rechtsprechung ist zuzustimmen und sie ist auch auf den hier zu entscheidenden Rechtsstreit anzuwenden. Während die Tätigkeit „für einen Auftraggeber“ in § 7 Abs. 4 SGB IV die persönliche Abhängigkeit (von einem Arbeitgeber) beschreibt, ist die Tätigkeit „für einen Auftraggeber“ in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI die wirtschaftliche Abhängigkeit (von einem Auftraggeber). Eine Einbeziehung der Franchise-Verhältnisse lässt sich somit sowohl in § 7 Abs. 4 SGB IV als auch in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI begründen und ist wegen der sozialen Schutzbedürftigkeit bei einem Ein-Mann-Franchise-Nehmer auch gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall lag eine vollständige Abhängigkeit des Klägers als Franchise-Nehmer vom Franchise-Geber, der A. C.-GmbH, vor. Der Kläger gehörte einer vertikal kooperativ organisierten Franchisegruppe an, in der er als selbstständig Tätiger für den Franchisegeber Dienstleistungen vermarktete. Der Kläger konnte aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen außerhalb des Franchiseverhältnisses keine nennenswerten unternehmerischen Tätigkeiten ausüben oder zusätzliche Verdienstmöglichkeiten entfalten. Er war nämlich lediglich gemäß § 1 des Vertrages lediglich berechtigt, anderweitige Produkte und Dienstleistungen im Rahmen der Schülerhilfe anzubieten, soweit diese nicht mehr als 20 % vom Netto-Gesamtumsatz betrugen. Darüber hinaus war geregelt, dass diese entsprechenden Produkte nicht bereits vom Franchisegeber angeboten werden durften. Des Weiteren war diese Berechtigung von der schriftlichen Absprache mit dem Franchisegeber abhängig. Darüber hinaus war es dem Kläger als Franchisenehmer vertraglich untersagt, außerhalb seines Vertragsgebietes eine Schülerhilfe oder ein konkurrierendes Nachhilfeinstitut zu betreiben. Die Eröffnung von weiteren Unterrichtsstätten war zudem nur nach Abschluss von zusätzlichen Franchiseverträgen möglich. Innerhalb des Franchiseverhältnisses hatte der Kläger zahlreiche Vorgaben zu beachten und einzuhalten. Er war verpflichtet, an der jährlichen Schülerhilfe Tagung sowie dem jeweiligen Regionalfranchisetreffen sowie an jährlichen kostenpflichtigen Schulungen des Franchisegebers teilzunehmen. Zudem hatte er die vom Franchisegeber angebotenen Dienstleistungen und Unterlagen zu nutzen. Er musste das Konzept des Franchisegebers übernehmen und dessen Franchisehandbuch, das Qualitätsmanagementhandbuch und die Richtlinien des Franchisegebers beachten und einhalten. Empfehlungen und Auflagen des Franchisegebers hatte der Kläger zu befolgen. Sogar die Einrichtung und Ausgestaltung der von ihm selbst angemieteten Räume hatten sich nach den Empfehlungen des Franchisegebers zu richten. Darüber hinaus hatte der Kläger dem Franchisegeber Einblick in seine Betriebsunterlagen zu gewähren und jährlich Kopien der Gewinn und Verlustrechnungen, der Bilanzen und der Einnahmenüberschussrechnung einschließlich der Jahres Einkommensteuererklärung zur Verfügung zu stellen. Daneben waren zahlreiche verschiedene Gebühren an den Franchisegeber zu entrichten. Auch diese Regelungen verdeutlichen, dass eine Abhängigkeit des Klägers vom Franchisegeber bestand, die weit über die bloße Außendarstellung hinausgeht. Der Kläger war ähnlich schutzbedürftig wie die in § 2 Nr. 1-7 SGB VI erfassten Selbständigen. Der von dem Kläger geltend gemachte Umstand, er habe keine Waren bezogen, sondern eine Dienstleistung erbracht, ist ebenso unerheblich wie sein Vortrag, er sei nicht von dem Franchise-Geber bezahlt worden. Gleiches gilt für die Ansicht, die Nachhilfeschüler hätten ihn direkt bezahlt und seien somit die Auftraggeber. Ob die Schüler Auftraggeber sein könnten, braucht hierbei nicht geprüft zu werden. In einem vertikal-kooperativ organisierten Absatzmittlungsverhältnis erweist sich als einziger Auftraggeber derjenige als „Absatzherr“, der die Produkte, zu denen nicht nur Waren, sondern auch Dienstleistungen gehören, für die Vermarktung zur Verfügung stellt und damit mehr ist als ein bloßer Warenlieferant (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.12.2011, Aktenzeichen L 1 R 59/11). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.