Urteil
S 2 AS 2783/20
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2021:0726.S2AS2783.20.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2020 und Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 15.05.2019 dazu verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form der Leistung für Unterkunft und Heizung in Höhe von 252,78 Euro für Juni 2019, 435,35 Euro für Juli 2019, 435,35 Euro für August 2019 und 14,04 Euro für September 2019 nebst Verzugszinsen in Höhe von 4 % ab dem 01.02.2020 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 50%.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2020 und Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 15.05.2019 dazu verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form der Leistung für Unterkunft und Heizung in Höhe von 252,78 Euro für Juni 2019, 435,35 Euro für Juli 2019, 435,35 Euro für August 2019 und 14,04 Euro für September 2019 nebst Verzugszinsen in Höhe von 4 % ab dem 01.02.2020 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 50%. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Form der Kosten der Unterkunft. Der Kläger, der unter gesetzlicher Betreuung steht, stand im Jahr 2019 im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bewilligungsbescheid vom 15.05.2019 wurde ihm für den Zeitraum 01.06.2019 – 31.05.2020 monatlich der Regelbedarf von 424,00 Euro bewilligt, aber keine Kosten der Unterkunft. Für den Zeitraum vom 13.06.2019 bis einschließlich 01.09.2019 mietete der Kläger zur Vermeidung von Obdachlosigkeit eine Parzelle auf dem Campingplatz „Q D“, Q-Str. , L, an. Der Vertragsschluss erfolgte mündlich. Der Mietzins orientierte sich an der Preisliste 2019 des Q-D. Der Kläger beantragte bei dem Beklagten am 12.07.2019 die Zusicherung der Übernahme der Aufwendungen für den Zeltplatz. Der Antrag wurde mündlich am selben Tag vom Beklagten abgelehnt. Dagegen legte der Betreuer des Klägers am 29.07.2019 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2020 wurde der Widerspruch vom 29.07.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Beklagte ein Zelt und den damit verbundenen Zeltplatz nicht als Unterkunftsbedarf im Sinne des § 22 SGB II anerkenne, sodass auch keine Zusicherung gem. § 22 Abs. 4 SGB II erteilt werden dürfe. Unterkünfte seien nach den Weisungen des S-T-Kreises alle baulichen Anlagen oder Teile hiervon, die geeignet sind, vor den Unbilden der Witterung zu schützen und einen Raum für Privatheit zu gewährleisten. Unterkünfte seien daher neben Mietwohnungen und Eigentumswohnungen oder Eigenheimen, insbesondere auch Not- oder Obdachlosenunterkünfte, Frauenhäuser, Hotel-Pensionszimmer, Schiffe und Wohnwagen bzw. Wohnmobile. Zelte seien nicht unter die Definition einer Unterkunft zu fassen. Am 24.06.2020 erließ der Beklagte einen schriftlichen ablehnenden Bescheid bezüglich der Übernahme der Kosten für die Zelt-Parzelle auf dem Campingplatz. Zur Begründung führte er weiter aus, dass grundsätzlich ein ordnungsgemäßer Miet- oder Pachtvertrag nachzuweisen sei. Da Zelte allerdings bereits nicht unter den Begriff der „Unterkunft“ zu fassen wären, seien sie schon deshalb nicht anerkennungsfähig. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 30.06.2020 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass ein Anspruch auf Zahlung der Kosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II bestehe. Es sei ein mündlicher Mietvertrag geschlossen worden und der von Kläger am 13.09.2019 in Höhe von 688,13 Euro und am 03.11.2019 in Höhe von 449,39 Euro gezahlte Abrechnungsbetrag decke sich mit der Preisliste des Q D. Das Zelt auf einem Campingplatz falle unter den Unterkunftsbegriff des § 22 Abs. 1 SGB II. Der Kläger sei dadurch vor Regen, Wind und Kälte geschützt und habe dort seine privaten Habseligkeiten unterbringen können. Er sei damit nicht im eigentlichen Sinne obdachlos. Auch habe er die sanitären Anlagen des Platzes nutzen dürfen, einen Stromanschluss in Anspruch nehmen können und sei durch die Umfriedung des Campingplatzes und die vom Betreiber des Campingplatzes ausgehenden Kontrollen des Areals geschützt gewesen. Außerdem werde durch den Beklagten auch die Kosten der Unterkunft bei Wohnwagen und Wohnmobilen in Form einer Parzellenmiete als Stellplatz übernommen und nicht der Wohnwagen an sich. Die Kosten für die Anmietung der Parzelle seien auch angemessen. Auch dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2020 zurückgewiesen, weil ein Zelt nicht als Unterkunft gelte und die Kosten deshalb nicht als Bedarf anerkannt werden könnten. Mit der am 29.07.2020 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel, die Kosten für den Campingplatz als Kosten der Unterkunft bewilligt zu erhalten, unter Wiederholung der Argumentation aus dem Widerspruch vom 30.06.2020 weiter. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 1. den mündlichen Bescheid des Beklagten vom 12.07.2019 in Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheids vom 02.07.2020 aufzuheben, 2. den Bescheid des Beklagten vom 24.06.2020 in Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheides vom 02.07.2020 aufzuheben 3. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 13.06.2019 bis zum 01.09.2019 Arbeitslosengeld II in Form der Leistung für Unterkunft in Höhe von insgesamt 1.137,52 Euro nebst 4% Verzugszinsen zu zahlen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Begründung des Klageabweisungsantrages auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden. Außerdem sei die Klage in Bezug auf die Frage der Zusicherung der Kosten nach § 22 Abs. 4 SGB II mittlerweile unzulässig, da der Zeltplatz tatsächlich angemietet wurde, infolge dessen Kosten entstanden seien und deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bezüglich der Zusicherung gegeben sei. Mit gerichtlichem Schreiben vom 14.06.2021 hat das Gericht die Beteiligten zur Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung angehört. Die Beteiligten haben diesem Vorschlag mit Schreiben vom 18.06.2021 und 21.06.2021 zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten über den Kläger Bezug genommen. Diese Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen. Entscheidungsgründe: Da das Einverständnis der Beteiligten vorlag, konnte das Gericht gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Antrag des Klägers ist entsprechend seinem Rechtsschutzziel so auszulegen, dass er im vorliegenden Verfahren die Aufhebung des mündlichen Bescheides vom 12.07.2019 und des schriftlichen Bescheides vom 24.06.2020, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2020 und eine entsprechende Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 15.05.2019 begehrt, sodass dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form der Leistung für Unterkunft und Heizung in Höhe von 252,78 Euro für Juni 2019, 435,35 Euro für Juli 2019, 435,35 Euro für August 2019 und 14,04 Euro für September 2019 nebst Verzugszinsen in Höhe von 4 % nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gewährt werden. Diese Auslegung findet ihre Stütze in den Schriftsätzen des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten. Entsprechend dem daraus abzuleitenden Rechtsschutzziel ist der vom Vorsitzenden der 2. Kammer im Wege der Auslegung (vgl. § 123 SGG) ermittelte Antrag sachgerecht. Die Klage ist in Bezug auf den mündlichen Bescheid vom 12.07.2019 in Gestalt des Widerspruchs vom 02.07.2020 unzulässig, im Übrigen allerdings als kombinierte Anfechtung- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGB II zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 24.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2020 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger gem. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form der Zahlung von Kosten der Unterkunft für die Monate Juni 2019 – September 2019 gem. § 22 Abs. 1 SGB II. Der Kläger hat den Streitgegenstand zulässig auf die Höhe der Kosten der Unterkunft (KdU) beschränkt. Bei der Festsetzung der Leistungen für Unterkunft- und Heizkosten handelt es sich um eine abtrennbare Verfügung des Gesamtbescheides, über die das Gericht bei entsprechendem Antrag isoliert entscheiden kann (Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 07.05.2009, - B 14 AS 31/07 R -, juris; ständige Rechtsprechung). In Bezug auf den mündlichen Bescheid des Beklagten vom 12.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2020 ist die Klage unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Klageantrag, ist nicht ersichtlich, da eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II im Streit steht. Nach dieser Vorschrift soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen, wobei der kommunale Träger zur Zusicherung verpflichtet ist, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist – anders als die Zusicherung für die so genannten Transaktionskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II – keine Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, sondern hat lediglich eine vorbeugende Aufklärungs- und Warnfunktion zwecks Abwendung einer erneuten Notlage des Hilfeberechtigten infolge einer nur teilweisen Übernahme der Unterkunftskosten (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, juris Rn. 27). Da die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Zusammenhang mit dem späteren Bewilligungsbescheid erfolgen muss, ohne dass ein vorheriges Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 2 SGB II durchgeführt worden ist, entfällt hier durch den Bezug des Zeltplatzes das Rechtsschutzbedürfnis für eine gesonderte Zusicherung als vorgreifliche Teilregelung (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 5/10 R - juris – Rn 15). Der Antrag konnte auch nicht in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden, da ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht ersichtlich ist. In Bezug auf den Bescheid des Beklagten vom 24.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2020 ist die Klage begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung des Ablehnungsbescheides und Abänderung des Bescheides vom 15.05.2019 hinsichtlich der Leistungsmonate Juni 2019 – September 2019 und der für diesen Monat zu bewilligenden Leistungen für Kosten der Unterkunft. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Kosten des Stellplatzes im „Q D“, auf dem der Kläger in einem Zelt wohnte, sind angemessene Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Unter einer Unterkunft im Sinne des SGB II ist jede Einrichtung oder Anlage zu verstehen, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw. der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre (einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren) zu gewährleisten. Unter das Tatbestandsmerkmal „Unterkunft“ sind nicht nur Miet- und Eigentumswohnungen zu subsumieren, sondern auch Not- oder Obdachlosenunterkünfte, Frauenhäuser, Hotelzimmer, Schiffe, Wohnwagen und Wohnmobile. Als Unterkunft genutzte Räume stellen sogar eine Unterkunft im Sinne des Gesetzes dar, wenn deren Nutzung zivilrechtlich oder baurechtlich nicht rechtmäßig ist oder untersagt werden könnte (vgl. LSG NB v. 22.06.2006 - L 8 AS 165/06 ER - FEVS 58, 148 ff.). Dies gilt ebenso für ein Zelt auf einem Zeltplatz. Ein Zelt bietet Schutz vor der Witterung und Temperaturschwankungen und eine gewisse Privatsphäre. Auch eine ausreichende Sicherheit für die privaten Gegenstände des Klägers ist gegeben. Ein Unterschied zu einem Wohnwagen oder Wohnmobil ist nur auf den ersten Blick gegeben. In ein abgeschlossenes Zelt mag leichter einzubrechen sein als in einen Wohnwagen. Dennoch wird nach Ansicht der Kammer auch ein Wohnwagen nur kurzzeitig mehr Widerstand gegen Einbrecher leisten, als ein Zelt. Generell ist bei der Bewertung, ob eine Unterkunft die Möglichkeit gewährt, Gegenstände sicher zu verwahren, nicht darauf abzustellen, wie leicht diese Gegenstände durch widerrechtliches Verhalten Dritter gefährdet werden. Auch die Anforderungen an ein gewisses Maß der Privatsphäre sind vorliegend gewahrt. Erforderlich ist ein mit Wohnungen zumindest annährend vergleichbares Maß an Privatsphäre. Dazu gehört die Möglichkeit, sich ungestört umziehen zu können und die körperliche Hygiene wahrnehmen zu können. Ein Zelt bietet nach außen genügend Sichtschutz. Von innen ist es durch Nutzung eines Schlosses abschließbar. Es bietet keine Möglichkeiten der Körperhygiene. Das Vorliegen eines fest installierten Bads oder einer Küche ist aber auch nicht zwingend erforderlich (vgl. LSG BW 21.1.2015 – L 1 AS 5292/14 ER-B, BeckRS 2015, 65721). Zudem war mit der Anmietung des Stellplatzes auch die Möglichkeit verbunden, die sanitären Anlagen des Zeltplatzes und einen Stromanschluss zu nutzen. Außerdem ist der Zeltplatz umfriedet und wurde vom Camping-Platz-Betreiber kontrolliert. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der Entscheidung des VGH Mannheim, Beschluss vom 16.12.1994 – 6 S 1323/93, wonach ein Zelt keine Unterkunft sei. Im dortigen Fall forderte der Kläger unter anderem die Zahlung eines neuen Zeltes und eines Schlafsacks als Kosten der Unterkunft, mit dem er im Stadtgebiet wild campte und umherzog. Das Gericht wies die Klage zurück, da der Bedarf „Wohnen“ durch Zelten im Wald nicht auf menschenwürdige Weise befriedigt werden könne. Dies ist mit dem vorliegenden Fall aus den bereits dargestellten Gründen nicht vergleichbar. Die Infrastruktur auf einem festen Campingplatz mit Zugang zu sanitären Anlagen und einem Stromanschluss ermöglicht die Wahrung der Menschenwürde. Die gem. § 22 SGB II zu ersetzenden KdU richten sich nach dem persönlichen Bedarf des Klägers. Bezahlt werden vom Beklagten in den Vergleichsfällen Wohnmobil/Wohnwagen nicht diese Unterkünfte selbst, sondern der Stellplatz. Der Kläger hat hier als persönlichen Bedarf eine Fläche auf einem Zeltplatz und die damit verbundene Zeltplatzmiete als für sich angemessen geltend gemacht. Dies war zur Vermeidung von Obdachlosigkeit notwendig, es lag eine Notsituation vor. Der Kläger hat in der streitrelevanten Zeit keine Kosten der Unterkunft für eine andere Unterkunft bezogen. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger darauf verwiesen werden sollte, dass er nach Ansicht des Beklagten nicht hochwertig genug gelebt hat und deshalb gar keine Kosten der Unterkunft ersetzt bekommt. Die Aufwendungen für den Stellplatz sind tatsächlich entstanden und die Zahlungen mit Zahlungsbelegen nachgewiesen. Die Kammer geht vom Vorliegen eines mündlich geschlossenen Mietvertrags aus. Der Mietzins wurde bezahlt und entspricht der Preisliste des Campingplatzes. Dies ist aus den eingereichten Abrechnungen und der E-Mail-Kommunikation ersichtlich. Mietverträge unterliegen keinem Formenzwang, davon geht auch der Beklagte in seinen Weisungen zu § 22 SGB II aus. Die tatsächlichen, gezahlten Aufwendungen belaufen sich auf 252,78 Euro für Juni 2019, 435,35 Euro für Juli 2019, 435,35 Euro für August 2019 und 14,04 Euro für September 2019. Die geltend gemachten Kosten liegen weit unter den eigentlich angemessenen Kosten, die der Beklagte sonst zahlen würde. Der Zinsanspruch folgt aus § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I): Danach sind Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen (Abs. 1). Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger (Abs. 2). Danach ist auf den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten des Campingplatzes als Kosten der Unterkunft vom 12.07.2019 abzustellen. Die Verzinsung beginnt stets zu Monatsbeginn, Teilmonate werden nicht verzinst (Groth, in: jurisPK-SGB I, 3. Auflage, Stand 15.3.2021, § 44 Rn. 24; Rolfs, in: Hauck/Noftz, SGB I, Stand 6/18, § 44 Rn. 39; Lilge, in: Lilge/Gutzler, SGB I, 5. Auflage 2019, § 44 Rn. 36). Mithin beginnt nach § 44 Abs. 2 SGB I die Verzinsung ab dem 01.02.2020. Die Zinsentscheidung kann bereits im Urteil getroffen werden (so wohl auch Groth, Rn. 53). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens, da nicht alle Anträge des Klägers Erfolg haben.