Gerichtsbescheid
S 5 SB 1660/20
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2021:0818.S5SB1660.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid vom 24.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2020, mit welchem die Beklagte die Feststellung eines höheren GdB bei der Klägerin zu 2) ablehnte. Ein weiterer, im Wege der Klageerweiterung eingeführter und allein den Kläger zu 1) betreffender Streitgegenstand ist mit Beschluss vom 01.12.2020 aus dem Verfahren abgetrennt worden - er trägt das Aktenzeichen S 5 SB 2087/20. Der Kläger zu 1) ist der 1971 geborene Vater der 2011 geborenen Klägerin zu 2). Der Kläger zu 1) und die Mutter der Klägerin zu 2) leben getrennt. Sie üben das Sorgerecht für die Klägerin zu 2) gemeinsam aus. Am 23.09.2020 hat der Kläger zu 1) die vorliegende Klage erhoben. Auf sein Vorbringen wird verwiesen. Die Kläger beantragten sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2020 zu verurteilen, bei der Klägerin zu 2) einen höheren GdB als 20 festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kläger haben mit Klageerhebung Prozesskostenhilfe beantragt. Das Gericht hat den Antrag des Klägers zu 1) mit Beschluss vom 07.12.2020 und den Antrag der Klägerin zu 2) mit Beschluss vom 12.05.2021 abgelehnt. Die gegen letztgenannten Beschluss gerichtete Beschwerde hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 15.06.2021 - L 13 SB 128/21 B - als unzulässig verworfen. Auf den Inhalt der genannten Beschlüsse wird verwiesen. Einen abermaligen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das Gericht per Beschluss vom 17.08.2021 abgelehnt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens L 13 SB 128/21 B hat die seinerzeitige Bevollmächtigte der Mutter der Klägerin zu 2) auf Anfrage mitgeteilt, ihre Mandantin habe der vorliegenden Klageerhebung der Klägerin zu 2) nicht zugestimmt und sei hiermit auch weiterhin nicht einverstanden. Mit gerichtlicher Verfügung vom 05.07.2021 hat das Gericht dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, die Einleitung eines Verfahrens nach § 1628 BGB betreffend die Klageerhebung der Klägerin zu 2) bis zum 15.08.2021 anzuzeigen und zu belegen. Dies ist nicht erfolgt. Die Beteiligten sind zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG zu entscheiden, gehört worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Akten des Beklagten wird ergänzend Bezug genommen. Die genannten Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten und bei Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Klage ist bereits unzulässig. Die Klage des Klägers zu 1) im eigenen Namen ist unzulässig. Es fehlt an der erforderlichen Klagebefugnis. Die angegriffenen Bescheide betreffen ausschließlich die Klägerin zu 2). Sie enthaltenen keinerlei den Kläger zu 1) betreffenden Regelungen. Die Klage der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unzulässig. Auf die Ausführungen des Landessozialgerichts in seinem Beschluss vom 15.06.2021 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Kläger zu 1) hat trotz Fristsetzung die Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens nach § 1628 BGB weder angezeigt noch belegt. Die Klage war abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Das Gericht betrachtet die Rechtsverfolgung als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG, sieht jedoch an dieser Stelle von der Verhängung von Kosten ab.