OffeneUrteileSuche
Beschluss

S 6 AS 2858/21 ER

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2021:1018.S6AS2858.21ER.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtlich Kosten sind nicht zu erstatten.

Den Antragstellern wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Köln Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S bewilligt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtlich Kosten sind nicht zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Köln Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S bewilligt. Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 01.09.2021, gerichtet auf die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an die Antragsteller, ist zulässig aber unbegründet. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller den Anordnungsanspruch, das heißt den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, und den Anordnungsgrund, das heißt die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Hinsichtlich der geltend gemachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mangelt es bereits an der hinreichenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches durch die Antragsteller. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenzen nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 S. 1 SGB II). Ausgenommen sind gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, 2. Ausländerinnen und Ausländer, a) die kein Aufenthaltsrecht haben, b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen, 3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Zunächst haben die Antragsteller bereits die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Antragsteller zu 1) und 4) erfüllen zwar die erforderliche Altersgrenze und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in L und damit in der Bundesrepublik Deutschland. Trotz eidesstattlicher Versicherung der Antragstellerin zu 1) ohne Datierung sieht die Kammer eine bei den Antragstellern bestehende Hilfebedürftigkeit als nicht hinreichend glaubhaft gemacht an. Die vier Antragsteller begehren seit Anfang November 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dies mit der Begründung des Fehlens jedweden Einkommens oder Vermögens. Trotz Ablehnungsbescheid vom 18.12.2020 und Versagungsbescheid vom 07.07.2021 erfolgte erst am 01.09.2021 die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes. Dies lässt erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Hilfebedürftigkeit der Antragsteller aufkommen, die bis dahin ihren Lebensunterhalt offensichtlich selbst sicherstellen konnten. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Vermieters Herrn C ebenfalls ohne Datierung konnte die Miete von immerhin 600,00 Euro monatlich zuzüglich 120,00 Euro Nebenkostenvorauszahlung zumindest bis Juni 2021 bezahlt werden. Soweit die Antragsteller auf finanzielle Unterstützung durch Verwandte verwiesen haben, wurden lediglich Namen ohne Adressen genannt. Konkrete Angaben zur Höhe und zu den Zeitpunkten der Unterstützungsleistungen fehlen ebenso wie jedweder Nachweis dazu, wie etwa Darlehensverträge, obwohl die Gelder nach dem Vortrag der Antragsteller zurückgezahlt werden müssen. Für die Kammer ist es auch nicht überzeugend, dass Verwandte den nicht unerheblichen Lebensunterhalt einer vierköpfigen Familie zuzüglich Mietaufwendungen für einen Zeitraum von fast einem Jahr decken würden. Da die Antragstellerin zu 1) bei der Erstantragstellung im November 2020 noch angegeben hatte, ihren und den Lebensunterhalt ihres Mannes bislang durch Ausübung von Prostitution sichergestellt zu haben, besteht durchaus der Verdacht, dass diese Einnahmequelle weiterhin besteht. Eine tatsächliche Hilfebedürftigkeit der Antragsteller unterstellt, würde ein Anordnungsanspruch jedoch auch an einem Leistungsausschluss der Antragsteller scheitern. Denn die Antragsteller als c Staatsangehörige sind bei summarischer Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b SGB II von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen, da sich ihr Aufenthaltsrecht in der BRD alleine zum Zwecke der Arbeitssuche ergibt. Die Antragsteller fallen zunächst in den Anwendungsbereich des FreizügG/EU, denn sie sind c Staatsangehörige und damit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Die Antragsteller zu 1) und 4) verfügen zudem über ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zur Arbeitssuche, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Das Bestehen eines darüber hinausgehenden anderweitigen Aufenthaltsrechts der Antragsteller wurde nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dies gilt insbesondere für ein Daueraufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU. Eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde über ein Daueraufenthaltsrecht können die Antragsteller zu 1) und 4) nicht vorlegen. Hinreichende Anhaltspunkt dafür, dass ein Daueraufenthaltsrecht vorliegen könnte, liegen nicht vor. Gemäß § 4a Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthaltsrecht (Daueraufenthaltsrecht). Ein Aufenthaltsrecht für über drei Monate bis zum Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach fünf Jahren steht Unionsbürgern zu, solange sie die in Art. 7 RL 2004/38 EG genannten Voraussetzungen erfüllen (Art. 14 Abs. 2 RL 2004/38/EG). Dieses Aufenthaltsrecht hat zur Bedingung, dass Unionsbürger entweder Arbeiter oder Selbständige sind (Art. 7 Abs. 1 lit. A RL 2004/38/EG) oder insbesondere im Fall fehlender Erwerbstätigkeit für sich und ihre Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat sowie ausreichende Existenzmittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch nehmen müssen (Art. 7 Abs. 1 lit. B RL 2004/38/EG, § 4 FreizügG/EU). Hier haben die Antragsteller bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht, sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Die durch das Gericht eingeholten Melderegisterauskünfte der Städte L und M weisen für die Antragstellerin zu 1) Meldelücken für den 25.09.2018 bis 10.01.2020 aus. Selbst wenn die Antragstellerin zu 1) entsprechend ihren Angaben ebenfalls am 15.01.2019 in die Wohnung I Straße 318 in L gezogen sein sollte, verbleibt eine Meldelücke und ein ungeklärter Aufenthalt für den Zeitraum 26.09.2018 (Abmeldung F Weg 67 in L) bis 15.01.2019. Es ist im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragstellerin zu 1) sich nicht bereits zum 15.01.2019 ummelden konnte, wenn dies für ihren Ehemann unproblematisch möglich war. Für den Antragsteller zu 4) besteht ebenfalls eine Meldelücke und ungeklärter Aufenthalt für den Zeitraum 26.09.2018 bis 15.01.2019 sowie für den Zeitraum 25.06.2020 (Auszug I Straße 318 in L) bis zum Einzug in die N Weg 7 in L am 15.10.2020. Unabhängig von diesen Meldelücken haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, sich fünf Jahre lang rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten zu haben. Voraussetzung dafür wäre ein umfassender Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat sowie ausreichende Existenzmittel. Nach eigenen Angaben verfügen die Antragsteller jedoch über keinen Krankenversicherungsschutz. Auch bei der Erstantragstellung Anfang November 2020 gaben sie keine Krankenversicherung an. Insofern haben sie einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht glaubhaft gemacht. Infolge der Meldelücken für die Zeiträume 26.09.2018 bis 15.01.2019 sowie 25.06.2020 bis 15.10.2020 kommt für die Antragsteller auch die Rückausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II nicht in Betracht. Denn die Antragsteller zu 1) und 4) haben einen gewöhnlichen durch lückenlose Melderegistererfassungen nachgewiesenen Aufenthalt von mindestens fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland nicht glaubhaft gemacht. Diese Meldelücken sind auch nicht unerheblich, da sie mehr als kurzzeitige Unterbrechungen der Meldehistorie darstellen. Nach Auffassung der Kammer setzt die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 5 SGB II ein durchgehendes Meldeerfordernis voraus (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2020, Az.: L 31 AS 602/20 B ER). Ein Aufenthaltsrecht aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, scheidet bei den Antragstellern ebenfalls aus. Die Antragsteller zu 2) und 3) besuchen seit dem 01.02.2021 zwar eine Schule in L. Sie sind jedoch erst im Oktober 2020 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und haben zuvor bei der Großmutter in C gelebt. Zudem handelt es sich ausschließlich um Kinder der Antragstellerin zu 1) und nicht des Antragstellers zu 4). Da die Antragstellerin zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland bislang keiner regulären Beschäftigung nachgegangen ist, handelt es sich bei den Antragstellern zu 2) und 3) auch um keine Kinder einer Wanderarbeitnehmerin. Das Bestehen eines anderweitigen Aufenthaltsrecht nach § 2 FreizügG/EU haben die Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin zu 1) war in der Bundesrepublik Deutschland bislang nicht erwerbstätig, so dass ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ausscheidet. Der Antragsteller zu 2) hat zwar Unterlagen für zwei Teilzeitbeschäftigungen für den Zeitraum 19.10.2016 bis 31.12.2016 bei der Firma J B Kurierdienst und für den Zeitraum 01.01.2017 bis 22.12.2017 bei der Firma H GmbH vorgelegt. Damit liegen Arbeitsverhältnisse für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr vor. Unabhängig von der Frage, ob diese Arbeitsverhältnisse in Teilzeit einen Arbeitnehmerstatus im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU begründen könnten, mangelt es für einen fortgeltenden Arbeitnehmerstatus nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FreizügG/EU an einer Bestätigung über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit durch die zuständige Bundesagentur für Arbeit. Die Bestätigung über eine Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit ist Voraussetzung für das Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts im Sinne einer konstitutiven Bedingung (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2017, Az.: B 4 AS 17/16 R). Das Bestehen eines Anordnungsgrundes kann mangels hinreichender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches dahingestellt bleiben. Allerdings haben die Antragsteller auch einen Anordnungsgrund, d.h. die erforderliche Eilbedürftigkeit ihres Begehrens nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Denn es bestehen wie bereits ausgeführt erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Hilfebedürftigkeit der Antragsteller im Sinne des SGB II. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG. Trotz der Ablehnung des Eilantrages war den Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die Kammer Ermittlungen in Form der Einholung erweiterter Melderegisterauskünfte betrieben hat, und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insofern nicht von Anfang an unbegründet gewesen ist.