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Gerichtsbescheid

S 27 SO 462/20

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2021:1122.S27SO462.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Bewilligung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland ab dem 01.11.2010. Die Klägerin wurde am 00.00.2002 geboren. Im März 2019 wurde dem Beklagten vom Konsulat der Bundesrepublik Deutschland in E. ein Antrag der Klägerin auf die Bewilligung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland übersandt. In dem Schreiben des Konsulats heißt es, die Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich durch die Geburt des Vaters der Antragstellerin als ältester Person, die mit der Antragstellerin im Haushalt lebe, in S. In dem Sozialhilfeantrag ist angegeben, die Klägerin sei Schülerin. Es wurden Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie übermittelt. Mit Bescheid vom 11.04.2019 wurde der Antrag abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Hilfegewährung würde eine außergewöhnliche und unabweisbare Notlage voraussetzen. Eine solche Notlage könne vorliegend nicht festgestellt werden. Deutsche Staatsangehörige mit ständigem Wohnsitz in V. hätten grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Gewährung von v. Sozialleistungen, wobei die Anspruchsvoraussetzungen durchaus regional unterschiedlich sein könnten. Sollte das Einkommen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu sichern, seien vorrangig die nach v. Recht möglichen Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch 12. Teil – SGB XII – bestehe nicht. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, es bedürfe keiner außergewöhnlichen Notlage, um den Antrag auf Sozialhilfe im Ausland zu stellen. Es genüge allein die Tatsache, dass sie minderjährig sei und dass ihre Eltern aus den bekannten Gründen nicht nach Deutschland zurückkehren könnten. Dem Beklagten sei seit 12 Jahren bekannt, dass die Familie hilfebedürftig im Sinne des SGB XII sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2019 zurückgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, es sei bislang kein aussagekräftiger Ablehnungsbescheid eines v. Trägers der Sozialhilfe vorgelegt worden. In der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides heißt es, gegen den Bescheid könne innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klägerin hat am 04.08.2020 Klage erhoben. Sie legt diverse Unterlagen vor, wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht geltend, sie habe seit dem 01.01.2007 einen durchgehend bestehenden rechtlichen Anspruch auf Sozialhilfe. Ein originärer Anspruch auf irgendeine v. Sozialleistung bestehe nicht. Es sei weder ihr existentieller Bedarf noch ihr Bedarf zur Teilnahme am sozialen Leben gedeckt. Ihr Schulbesuch sei gefährdet. Im Übrigen habe sie ab dem 01.09.2020 die Teilpflege ihrer Mutter übernommen. Damit sei eine Rückkehr nach Deutschland für lange Zeit ausgeschlossen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 11.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die am 29.07.2010 rechtswidrig gekündigte Sozialhilfe für sie zum 31.10.2010 gemäß § 24 SGB XII ab dem 01.11.2010 nachzuzahlen und die Weiterzahlung ab sofort wieder aufzunehmen, da sie mindestens bis zum Jahr 2023 weiter zur Schule gehe. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte und auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz – SGG – durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Soweit von der Klägerin Leistungen für die Zeit vor Stellung des Antrags auf Sozialhilfe im Februar 2019 begehrt werden, ist die Klage bereits unzulässig. Zulässiger Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich der angefochtene Bescheid vom 11.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2019, mit dem über den Antrag vom Februar 2019 entschieden worden ist. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben worden. Da in der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides unzutreffend angegeben war, die Klagefrist betrage einen Monat, und nicht wie bei der Bekanntgabe im Ausland zutreffend drei Monate (vergl. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG), konnte die Klage zulässig innerhalb eines Jahres erhoben werden (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG). Diese Frist ist vorliegend gewahrt. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 11.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2019 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin Sozialhilfe für Deutsche im Ausland gemäß § 24 SGB XII zu bewilligen. Unbegründet ist die Klage zunächst, soweit die Leistungen für die Zeit begehrt werden, ab der die Klägerin das 18. Lebensjahr vollendet hat. Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, wegen einer längerfristigen stationären Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder wegen hoheitlicher Gewalt nicht möglich ist (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Diese Voraussetzungen sind für die Zeit ab der Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr gegeben. Die Klägerin ist nicht mehr minderjährig. Allein der Umstand, dass sie noch im Haushalt ihrer Eltern lebt und eine v. Schule besucht, reicht für die Annahme eines Rückkehrhindernisses nicht aus. Auf die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des LSG NRW vom 19.10.2020 (Az. L 20 SO 298/20 B ER und L 20 SO 299/20 B) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht deswegen, weil die Klägerin geltend macht, sie habe die Teilpflege ihrer Mutter mitübernommen, damit sei eine Rückkehr nach Deutschland für lange Zeit ausgeschlossen. Der in § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII aufgestellte Katalog ist abschließend. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, ergibt sich darüber hinaus aber auch aus den Gesetzesmaterialien. Die Sozialhilfegewährung an Deutsche im Ausland soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf die „drei in § 24 Abs. 1 genannten Ausnahmefälle beschränkt“ werden. Sonstige Hinderungsgründe, die einer Rückkehr nach Deutschland aus der Sicht des Hilfesuchenden entgegenstehen, können folglich keine Sozialhilfeleistungen an Deutsche im Ausland auslösen (vergl. Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Auflage, Rn. 25 zu § 24 SGB XII m. w. N.). Der Umstand, dass die Klägerin nach ihren Angaben die Teilpflege ihrer Mutter mitübernommen hat, ist daher nicht geeignet, einen Anspruch auf Sozialhilfe im Ausland zu begründen. Auch soweit die Klägerin im vorliegenden Verfahren Leistungen für die Zeit ab Antragstellung im Februar 2019 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beansprucht, ist die Klage nicht begründet. Zwar ist für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres davon auszugehen, dass die Klägerin wegen des gewöhnlichen Aufenthaltes ihrer sorgeberechtigten Eltern in V. wegen ihrer eigenen Pflege und Erziehung im Ausland an einer Rückkehr in die Bundesrepublik gehindert war (vergl. hierzu BSG, Urteil vom 26.10.2017, Az. B 8 SO 11/16 R). Die weiteren Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung sind aber nicht gegeben. Das LSG NRW hat bereits mit Urteil vom 10.11.2014 (Az. L 20 SO 484/11) entschieden, dass vorliegend der Ausschlusstatbestand des § 24 Abs. 2 SGB XII eingreift. Danach werden Leistungen nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind. Auf die Ausführungen des LSG NRW in dem zitierten Urteil, das den Beteiligten bekannt ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Das Schreiben der Regierung der V. vom 12.03.2014 hat dem LSG NRW, wie sich dem Urteil entnehmen lässt, bei seiner Entscheidung vorgelegen und ist berücksichtigt worden. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund der von der Klägerin übermittelten neueren Unterlagen. Der Bescheinigung vom 03.02.2020 ist nach der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung lediglich zu entnehmen, dass der Vater der Klägerin im Büro für Rentenangelegenheiten über Rentenangelegenheiten informiert worden ist. Auch die übersandte Broschüre befasst sich nach der vorgelegten Übersetzung mit Renten für Rentner bzw. Invalide. Dass es bei der Beratung im Büro für Rentenangelegenheiten um einen Anspruch der Klägerin auf Sozialhilfe gegangen ist, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des LSG NRW in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 26.03.2021 Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.