Urteil
S 15 AS 4356/19
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2022:0517.S15AS4356.19.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 02.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2019 verurteilt, dem Kläger 244,80 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt 60% der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 02.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2019 verurteilt, dem Kläger 244,80 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt 60% der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand: Der am 00.00.2018 geborene Kläger bezieht gemeinsam mit seiner Mutter und Schwester Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und begehrt die Erstattung der von der P. Botschaft erhobenen und von ihm bzw seiner Mutter durch ein Privatdarlehen aufgebrachten Kosten für die erstmalige Beschaffung eines Reisepasses und Ausweises sowie damit im Zusammenhang stehender Kosten von 424,80 EUR. Nachdem die Mutter des Klägers dessen Geburt am 00.10.2018 angezeigt hat, forderte der Beklagte sie mit Schreiben vom 20.12.2018, 10.01.2019, 01.03.2019 und 29.04.2019 zur Mitwirkung und Einreichung eines Aufenthaltstitel und Passes des Klägers auf und teilte mit, dass erst nach entsprechender Vorlage eine Leistungsbewilligung ihm gegenüber erfolgen könne. Mit Bescheid vom 08.06.2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24.11. und 27.11.2018 bewilligte der Beklagte der Mutter und Schwester des Klägers Leistungen für die Zeit von Juni 2018 bis Februar 2019. Mit vorläufigen Bescheiden vom 26.02.2019 und 20.05.2019 bewilligte der Beklagte der Mutter und Schwester des Klägers vorläufig Leistungen für die Zeit von März bis Juli 2019. Hiergegen legte die Mutter des Klägers am 29.05.19 Widerspruch ein und führte an, dass der Kläger nicht berücksichtigt worden sei. Erst nach Erhebung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutzes am 03.06.2019, im Rahmen dessen der Beklagte zunächst weiterhin auf das Erfordernis des Nachweises der Staatsangehörigkeit bestanden hat, bewilligte der Beklagte dem Kläger sodann unter dem 04.06.2019, dem Kläger zugestellt am 07.06.2019, erstmalig Leistungen zur Grundsicherung für die Zeit ab Oktober 2018. Am 05.06.2019 hat die Mutter des Klägers die p. Botschaft in Berlin aufgesucht und dort einen Ausweis und Reisepass für ihren Sohn beantragt und erhalten. Hierfür sind Kosten von insgesamt 383,80 EUR (Gebühr Ausweis 136,00 EUR, Gebühr Reisepass 139,00 EUR, Fahrtkosten 108,80 EUR) angefallen, die sie aus einem Privatdarlehen aufgebracht und unmittelbar in bar beglichen hat. Am 12.06.2019 beantragte die Mutter des Klägers bei dem Beklagten einen Zuschuss über 383,80 EUR für die Beschaffung der Ausweispapiere. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 02.07.2019 ab und verwies darauf, dass es sich bei den beantragten Kosten nicht um einmalige Bedarfe nach § 24 SGB II handele, da sie grundsätzlich vom Regelbedarf umfasst seien. Ein Darlehen komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Kosten bereits beglichen worden seien. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger weitere 41,00 EUR für die Abholung der Dokumente in E. an Fahrtkosten geltend gemacht hat, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2019 zurück. Er führte an, dass die Kosten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits beglichen worden seien, ein Bedarf daher nicht mehr bestehe. Überdies bestehe auch kein Anspruch für die Übernahme der Passbeschaffungskosten, insbesondere komme § 21 Abs. 6 SGB II nicht zur Anwendung, da es sich nicht um einen laufenden Bedarf handele. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung der Kläger anführt, dass die Kosten für Ausweispapiere erst für Kinder ab 14 Jahren im Regelbedarf enthalten seien und der Beklagte im Übrigen seine Aufklärungspflicht verletzt habe, indem er die Klägerin darauf aufmerksam gemacht hätte, dass Ausweispapiere nicht zwingend erforderlich seien, während er statt dessen die Leistungsgewährung von der Vorlage dieser abhängig gemacht hat. Er beantragt, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids vom 02.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2019 424,80 EUR zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Leistungsakte der Kläger bei dem Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 02.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2019 ist rechtswidrig, soweit der Beklagte die Übernahme der Kosten der Ausweispapiere in Gänze abgelehnt hat. Der Kläger hat Anspruch auf Übernahme der Kosten des Ausweises sowie der mit der Beschaffung im Zusammenhang stehenden nachgewiesenen Fahrtkosten. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 21 Abs. 6 SGB II. Danach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Beiden Aufwendungen für die Ausweispapiere handelt es sich mit Blick auf die Gültigkeitsdauer um einmalige Aufwendungen (vgl. BS, Urteil vom 29.05.2019 – B 8 SO 8/17 R). Einmalige Mehrbedarfe werden zwar erst seit dem 01.01.21 von der Vorschrift des § 21 Abs. 6 SGB II erfasst, so dass diese Vorschrift zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung noch keine Geltung beansprucht hat. Jedoch ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Leistungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BSG, Urteil vom 14.05.20 – B 14 AS 7719 R, Söhngen in juris PK § 54 Rn. 51). Der Bedarf war vorliegen auch unabweisbar. Dies ist der Fall, wenn er nicht durch Zuwendungen Dritter oder Einsparmöglichkeiten gedeckt werden kann. Die Mutter des Klägers konnte sich den Betrag für die Beschaffung der Papiere zwar leihen, war insoweit aber zur Rückzahlung verpflichtet. Auch war der Betrag, der der Höhe nach etwa einem monatlichen Regelbedarf entspricht nicht in der Kürze der Zeit ansparbar. Auch der Höhe nach weicht der Betrag von 424,80 EUR erheblich vom durchschnittlichen Bedarf ab, da dieser Betrag die Kosten für die Anschaffung deutscher Ausweispapiere bei Weitem übersteigt. Es handelt sich auch um einen besonderen Bedarf. Dies ist der Fall, wenn er aufgrund seiner Atypik nicht oder nicht der Höhe nach vom Regelbedarf umfasst ist. Ausweispapiere für unter 14jährige sind vom Regelbedarf nicht erfasst (vgl. BT DS 18/9984 S. 80). Und auch soweit der Regelbedarf im Übrigen einen Anteil für Ausweispapiere vorsieht, entspricht der insoweit vorgesehene Anteil bei Weitem nicht den Kosten, die die Beschaffung ausländischer Ausweispapiere mit sich bringt, da insoweit auf die Beschaffung eines deutschen Personalausweise abgestellt wurde. Ausnahmsweise ist im vorliegenden Fall ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II nicht zumutbar. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT DS 19/24034 S. 35) ist dies der Fall, wenn eine leistungsberechtigte Person aufgrund eines nicht absehbaren und nicht selbst zu verantwortenden Notfalls einen ungewöhnlich hohen Finanzbedarf hat. Hier kommt das Verhalten des Beklagten zum Tragen. Dieser hat die Mutter des Klägers mehrfach und über Monate hinweg zur Vorlage von Ausweispapieren des Klägers aufgefordert und die Leistungsgewährung an ihn hiervon abhängig gemacht. Die Mutter des Klägers musste angesichts dessen davon ausgehen, dass die Beschaffung der Ausweispapiere zwingend erforderlich ist. Dies war für sie zunächst nicht absehbar – zumal es auch nicht den Tatsachen entspricht, dass die Leistungsgewährung an den Kläger nur bei Vorlage eines Ausweises erfolgen kann – und lag auch nicht in ihrer Verantwortung, sondern ist ausschließlich dem Verhalten des Beklagten geschuldet. Dass der kurzfristig aufzubringende Betrag von 424,80 EUR für einen Leistungsbezieher ungewöhnlich hoch ist, ist ebenfalls anzunehmen. Ausgehend davon hat der Beklagte vorliegend ausnahmsweise die Kosten der Ausweispapiere als Zuschuss zu übernehmen. Allerdings nur in Höhe von 244,80 EUR, da lediglich die Kosten des Ausweises (136,00 EUR) und die insoweit nachweisbar angefallene Fahrtkosten (108,80 EUR) übernahmefähig sind. Die weiteren Fahrtkosten von 41,00 EUR vermochte der Kläger nicht nachzuweisen. Die Kosten für die Ausstellung des Reisepasses waren nicht erforderlich, da von dem Beklagten lediglich ein Ausweis angefordert wurde. Das Interesse des Klägers Länder außerhalb Europas bereisen zu können, unterfällt grundsätzlich nicht den existenzsicherungsrechtlich geschützten Bedarfslagen. Dass der Antrag des Klägers erst nach Beschaffung der Papiere gestellt wurde ist entgegen der Auffassung des Beklagten unschädlich. Denn die Gewährung eines Mehrbedarfs ist nicht von der Stellung eines gesonderten Antrags abhängig. Von dem Antrag nach § 37 SGB II sämtliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 SGB II erfasst, die zur Deckung der Bedarfe nach Lage des Falles erforderlich sind (BSG, Urteil vom 23.03.10 – B 14 AS 6/09 R, Köhler in Hauck/Noftz § 21 Rn. 24). Wird ein bestimmter Bedarf zunächst nicht geltend gemacht, ist die ursprüngliche Bewilligung für den Bewilligungsabschnitt auf Grundlage des § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch zu ändern und die entsprechende Leistung für den Mehrbedarf nachträglich zu bewilligen. Ausgehend davon ist das Schreiben vom 12.06. lediglich als Konkretisierung des Antrags zu betrachten, das den Beklagten zur Berücksichtigung und Anpassung der Leistung veranlassen sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Berufung ist nicht zulässig, da der Berufungsstreitwert von 750,00 EUR nicht erreicht ist, § 144 Abs. 1 S. 1 SGG. Die Berufung war auch nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, da es sich um eine Einzelfallentscheidung beruhend auf dem konkreten Vorgehen des Beklagten gegenüber dem Kläger handelt. Auch weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung höherinstanzlicher Gerichte ab, da es zum einen in der Rechtsprechung hierzu nicht vorkommenden Einzelfall handelt und im Übrigen die bisherige Rechtsprechung noch zu der Fassung der Vorschrift des § 21 Abs. 6 SGB II ergangen ist, in der einmalige Leistungen nicht vom Mehrbedarf erfasst wurden.