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Gerichtsbescheid

S 3 AL 726/21

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2022:1004.S3AL726.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe. Der 1995 geborene Kläger absolviert ab dem 01.09.2021 eine Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement. Zuvor, ab November 2017, war der Kläger sozialversicherungspflichtig als Rettungssanitäter am Universitätsklinikum E. beschäftigt. Im November 2017 hatte der Kläger mit seiner Mutter auch den Untermietvertrag geschlossen, wonach er ein möbliertes Schlafzimmer mietet, dagegen Küche, Bad, WC, Keller und Stellplatz mit seiner Mutter gemeinsam nutzt, ebenso wie Herd, Mini-Backofen, Mikrowelle, Kühlschrank, Waschmaschine, Trockner, Stellplatz, Wohnzimmermöbel, Badezimmermöbel. Im Hinblick auf die begonnene Berufsausbildung beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe. Mit Bescheid vom 01.09.2021 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, die Voraussetzungen lägen nicht vor; der Kläger sei nicht außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er ausführlich begründete. Er trug u.a. vor, dass die Gewährleistung der Verwaltungspraktibilität, die Ausbildungsförderung als Form der Massenverwaltung praktikabel auszugestalten, die Beklagte nicht daran hindere, in Ausnahmekonstellationen von der typisierenden Wirkung des Zusammenwohnens abzuweichen. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor; denn der Kläger habe nachgewiesen, dass seit November 2017 kein gemeinsamer Haushalt mehr mit der Mutter bestehe. Auf das Widerspruchschreiben vom 05.09.2021 wird vollumfänglich Bezug genommen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2021 als unbegründet zurück. Nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III sei der Auszubildende förderungsberechtigt, wenn er außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohne. Der Kläger nutze ausweislich des Untermietvertrages Küche, Bad, WC, Keller und Stellplatz mit seiner Mutter gemeinsam und wohne zumindest zusammen mit ihr in ihrer Wohnung. Zwar sei zwischen Wohnung und Haushalt zu differenzieren, es sei aber auch eine getrennte bzw. eigenständige Haushaltsführung nicht dargelegt worden. In der Vergangenheit seien der Kläger und seine Mutter vom Jobcenter T. als Bedarfsgemeinschaft behandelt worden. Im November 2017 habe der Kläger, als er eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit als Rettungssanitäter am Universitätsklinikum E. aufgenommen habe, zwar den Untermietvertrag mit seiner Mutter geschlossen. Aufgrund seines Verdienstes sei er nach § 7 Abs. 4 Nr. 4 SGB II aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschieden. Das führe im Umkehrschluss aber nicht automatisch zum Ausscheiden aus dem gemeinsamen Haushalt mit der Mutter. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Er betont, er wohne zwar in der von seiner Mutter gemieteten Wohnung, es bestehe aber kein gemeinsamer Haushalt. Die von ihm vorgelegten Fotos würden zeigen, dass das Badezimmer der Wohnung zweigeteilt sei: links seine Hygieneartikel und weiße Ware, zudem seine Waschmaschine, die er vor 2 Jahren zum Waschen der eigenen Dienstkleidung erworben habe, und sein Trockner für seine Wäsche. Auf der rechten Seite befänden sich die Gegenstände der Mutter, ihre Waschmaschine, Bügeleisen, Hygieneartikel ect. Jeder mache seine Wäsche selbst. Die Reinigung, auch des Treppenhauses, sei im Wechsel erfolgt. Auch das Wohnzimmer sei zweigeteilt: der rechte Teil mit Playstation und Fernseher würden ihm gehören. Gemeinsames Essen finde nicht statt, früher auch schon wegen des Schichtdienstes, und nun auch weil sich die Mutter aufgrund einer Erkrankung (Verlust des Gebisses) ihre pürierten Mahlzeiten selbst zubereiten müsse. Zudem kaufe grundsätzlich jeder für sich ein, gemeinsame Ausgaben würden abgerechnet, wie z.B. für Gas und Strom. Der Kläger habe die Verantwortung für die Strom- und Gasversorgungsverträge nur deshalb übernommen, weil die Sehkraft seiner Mutter mit 60 % sehr stark eingeschränkt sei. Nach alldem sei festzuhalten, dass die allgemeinen Lebensbedürfnisse des Klägers, der einen Untermietvertrag habe, nicht durch die Mutter befriedigt werden. Da er nicht in den Haushalt der Mutter integriert sei, habe er auch Anspruch auf die Berufsausbildungsbeihilfe. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2021 zu verpflichten, dem Kläger Berufsausbildungsbeihilfe in gesetzlicher Höhe und hinsichtlich des Einkommens des Vaters des Klägers als Vorausleistung zu bewilligen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte betont, dass der Kläger und seine Mutter in einer Wohnung wohnen. Das sei für die getroffene Entscheidung erheblich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte in dem Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind vorher gehört worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 01.09.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe zutreffend mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, weil der Kläger nicht außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht sei. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB III wird der Auszubildende bei einer Berufsausbildung nur gefördert, wenn er außerhalb des Haushalts seiner Eltern oder eines Elternteils wohnt. Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts bedeutet, dass der Auszubildende einen eigenen Haushalt in einer eigenen von der elterlichen Wohnung abgegrenzten Wohnung unterhält. Es entspricht Sinn und Zweck des § 60 SGB III, die Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe auf diejenigen Auszubildenden und Familien zu konzentrieren, die wegen der hohen Kosten der auswärtigen Unterbringung in besonderem Maße auf die Förderung angewiesen sind (vgl. BSG, Urteil v. 28.11.2007, B 11a AL 39/06 R zur Vorgängerregelung des § 64 SGB III unter Bezugnahme auf BT-Drucksache 11/2990, S. 18). Ein Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts setzt daher neben der Zahlung von Miete – nach überwiegender Auffassung – insbesondere voraus, dass der Auszubildende räumlich abgegrenzt für die Bedürfnisse des täglichen Lebens selbst sorgt und die elterliche Wohnung nicht bzw. nicht regelmäßig zur Erfüllung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens nutzt. Zu diesen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören neben der Nahrungsaufnahme und gegebenenfalls auch -zubereitung zumindest auch die Körperpflege einschließlich des Badens oder Duschens sowie die Toilettenbenutzung (entspr. LSG Saarland, Urteil vom 01.12.2015, L 6 AL 11/14). Unstreitig nutzt der Kläger die Küche, das Bad und WC mit seiner Mutter gemeinsam (vgl. Untermietvertrag) - ebenso das Wohnzimmer, in dem auch seine privaten Gegenstände (wie Playstation und Fernseher) stehen; das ist offensichtlich darauf ausgelegt, dass er dort nicht unwesentlich auch seine Zeit verbringt. Wenn der Kläger vorträgt, er benutze eigene Hygieneartikel und weiße Ware, ist das nichts Ungewöhnliches, sondern eher lebensnah; ebenso kann man von einem 26-jährigen auch erwarten, dass er sich um seine Wäsche kümmert und im Haushalt einbringt, in dem er z.B. Reinigungsarbeiten übernimmt. Offensichtlich gibt es nur einen Trockner und wohl nur ein Bügeleisen, was eine gemeinsame Nutzung nicht ausschließt. Für den Umstand, dass gemeinsame Mahlzeiten nicht stattfinden sollen, gibt es mit dem Hinweis auf die gesundheitlichen Einschränkungen der Mutter auch einen Grund. Im Übrigen reichen einzelne Kaufbelege nicht als Nachweis dafür aus, dass getrennt eingekauft wird; das lässt sich diesen Belegen nicht entnehmen. Etwaige Abrechnungslisten o.ä. hierzu liegen nicht vor. Nach alldem ist festzustellen, dass der Kläger sich in seinem Alltagsleben räumlich kaum abtrennbar im Haushalt seiner Mutter aufhält und deren Einrichtungen (z.B. Küchengeräte) und Räume (z.B. auch das Wohnzimmer, welches im Untermietvertrag gar nicht zur Mitbenutzung vorgesehen ist) mitnutzt, sodass ein „Wohnen außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils“ i. S. d. § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nicht angenommen werden kann. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die Gewährleistung der Verwaltungspraktibilität, die Ausbildungsförderung als Form der Massenverwaltung praktikabel auszugestalten, die Beklagte nicht daran hindert, in Ausnahmekonstellationen von der typisierenden Wirkung des Zusammenwohnens abzuweichen. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen ist die Annahme einer solchen Ausnahmekonstellation und damit außerhäusigen Unterbringung des Klägers vorliegend jedoch nicht geboten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.