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Urteil

S 10 SO 205/22

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2022:1130.S10SO205.22.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 23.11.2021 und 23.12.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2022 verurteilt, dem Kläger ab Januar 2021 bis einschließlich April 2022 weitere monatliche Leistungen hinsichtlich Mehrbedarf nach § 27 a Abs. 4 SGB XII i. H. v. 40,00 € zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 23.11.2021 und 23.12.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2022 verurteilt, dem Kläger ab Januar 2021 bis einschließlich April 2022 weitere monatliche Leistungen hinsichtlich Mehrbedarf nach § 27 a Abs. 4 SGB XII i. H. v. 40,00 € zu bewilligen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erhöhung des Regelsatzes wegen Fahrtkosten nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII) im Zeitraum von Januar 2021 bis einschließlich April 2022. Der am 00.00.1962 geborene Kläger erhält eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der Deutschen Rentenversicherung und von der Beklagten ergänzende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII. Durch Bescheid vom 05.01.2021 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Januar 2021 in Höhe von 415,14 €. Zugrunde gelegt wurde der Regelsatz in Höhe von 446 € sowie Kosten der Unterkunft abzüglich der EM-Rente. Die Beklagte legte im Bescheid dar, dass die Leistung monatsweise durch Zahlung weiterbewilligt wird. Der Kläger wird von der Substitutionspraxis U. in T. betreut. Er erhält dort die Methadon-Substitution an jedem Tag, auch an den Wochenenden. Mit Schreiben vom 19.01.2021 beantragte der Kläger die Fahrtkosten zur täglichen Substitutionsbehandlung von P. nach T. und zurück. Er legte dar, dass der Fahrtkostenpreis für ein Monatsticket nach T. nicht im Regelsatz enthalten sei. Er fügte eine Bescheinigung der Praxis U. bei, wonach er seit dem 29.03.2019 substituiert wird und die Termine täglich auch samstags und sonntags stattfinden. Der Kläger trug vor, dass er von Januar 2021 bis Oktober 2021 die Strecke täglich mit dem Motorroller zurückgelegt habe und ab November wegen des Winters bis Frühjahr 2022 den öffentlichen Personennahverkehr benutzen werde. Er legte die Kopie des Monatstickets Mobilpass für 60,40 € vor. Durch Bescheid vom 23.11.2021 gab die Beklagte dem Antrag teilweise statt. Sie verfügte die Übernahme monatlicher Kosten in Höhe von 20,40 € rückwirkend ab 01.01.2021. Die Beklagte legte dar, dass aus Mitteln der Sozialhilfe nur die günstigsten Kosten anerkannt werden könnten. Dies seien 60,40 € für eine Monatsfahrkarte im öffentlichen Personennahverkehr. Es sei von diesen erforderlichen Fahrtkosten der im Regelsatz vorgesehene Anteil für Verkehr, aktuell 40 € monatlich, abzusetzen, entsprechend könnten 20,40 € anerkannt werden. Durch Bescheid vom 23.11.2021 wurden die monatlichen Leistungen des Klägers ab 01.12.2021 auf 435,54 € erhöht. Ein Bescheid vom 23.12.2021 weist die Leistungen für den Monat Januar 2022 in Höhe von 438,54 € aus wegen Erhöhung des Regelsatzes. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er legte dar, dass die Jobcenter bundesweit derartige Fahrtkosten zusätzlich zum Regelsatz in vollem Umfang übernehmen aufgrund einer Dienstanweisung der Bundesagentur. Eine andere Behandlung sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Ferner gebe es Gerichtsentscheidungen, auch des LSG Nordrhein-Westfalen, über eine volle Übernahme der Fahrtkosten. Durch Widerspruchsbescheid vom 21.04.2022 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Widerspruchsbehörde legte dar, dass Grundlage einer abweichenden Regelsatzfestsetzung § 27a Abs. 4 SGB XII sei. Zwar liege vorliegend ein unausweichlicher und nicht anderweitig auszugleichender Mehrbedarf vor. Die im Regelsatz vorgesehenen Kosten für Verkehr seien aber abzuziehen. Nach der Vorschrift könnten nur Mehraufwendungen oberhalb der im Regelsatz berücksichtigten durchschnittlichen Verbrauchsausgaben berücksichtigt werden. Hiergegen richtet sich die am 09.05.2022 eingegangene Klage. Der Kläger hat im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Der Kläger verweist auf Entscheidungen der Landessozialgerichte. Der Einsatz der im Regelsatz berücksichtigten Beträge zur Finanzierung der Fahrtkosten zur Substitutionsbehandlung würde sämtliche im Regelsatz berücksichtigten Beträge für Fahrten aufzehren. Aus der Bewilligungsnorm ergebe sich eine solche Vorgehensweise und Verrechnung nicht und dies werde auch von der bisherigen Rechtsprechung nicht so gesehen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 23.11.2021 und 23.12.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2022 zu verurteilen, ihm ab Januar 2021 bis April 2022 weitere monatliche Leistungen als Mehrbedarf i. H. v. 40 € zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bleibt bei ihrer Auffassung und verweist auf den Widerspruchsbescheid des Kreises. Durch den Wechsel des Klägers vom Jobcenter in den Bereich des SGB XII sei eine Neubewertung erforderlich gewesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist zulässig und begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 23.11.2021 und 23.12.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2022 sind insoweit rechtswidrig und beschweren den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als dem Kläger nicht ein höherer, weiterer monatlicher Mehrbedarf i.H.v. 40 € bewilligt wird. Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung von Mehrbedarf im Sinne des § 27 a Abs. 4 SGB XII für den Zeitraum von Januar 2021 bis einschließlich April 2022. Der Kläger gehört aufgrund einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum leistungsberechtigten Personenkreis der Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII. Er kann im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB XII seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht allein aus seiner Rente bestreiten. Im Rahmen der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII hat der Kläger Anspruch auf Bewilligung der Regelbedarfsstufe 1. Aufgrund der Fahrtkosten zur Methadonsubstitution von P. nach T. und zurück und dem entsprechenden Mobilpass als günstigster Fahrgelegenheit i.H.v. 60,40 € im Monat für die Monatskarte sind zusätzlich zum Regelbedarf die Fahrkosten nach § 27 a Abs. 4 SGB XII von der Beklagten zu bewilligen. Die Voraussetzungen des § 27a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB XII liegen vor. Aufgrund der Fahrtkosten zur Methadon-Praxis U. in T. besteht ein unausweichlich mehr als im geringen Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegender Bedarf. Die tägliche Strecke kann nicht zu Fuß zurückgelegt werden und der öffentliche Personennahverkehr ist als günstigste Mobilitätsform maßgeblich. Dass die Mehraufwendungen anderweitig ausgeglichen werden können, ist nicht erkennbar. Der Bedarf i.H.v. 60,40 € pro Monat liegt auch mehr als in geringem Umfang über dem im Regelsatz enthaltenen Betrag i.H.v. 40 € für den Bereich Verkehr. Der Bedarf besteht für eine längere Zeit von deutlich mehr als einem Monat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der im Regelsatz enthaltene Anteil für Verkehrsdienstleistungen nicht von dem Betrag i.H.v. 60,40 € in Abzug zu bringen. Ein solcher Abzug ist in der Vorschrift des § 27 a Abs. 4 nicht vorgesehen. Nur bei der abweichenden Regelsatz-Festsetzung nach S. 1 Nr. 1 der Vorschrift sind die monatlich ersparten Verbrauchsausgaben nach dem entsprechenden Regelbedarfsermittlungsgesetz zugrunde zu legen. Diese Regelung wird jedoch nicht für die Mehrbedarfe nach Nr. 2 der Vorschrift vorgesehen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des LSG NRW, der sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließt (Urteil vom 19.03.2015 – L 6 AS 1926/14 -). Das LSG NRW geht davon aus, dass eine Monatskarte auch im Sozialtarif von einem Empfänger von Grundsicherungsleistungen typischerweise nicht erworben wird. Insofern stellt die Monatskarte einen besonderen abweichenden Bedarf dar. Auch die rechnerische Verschiebung der Mittel auf den gedeckten und ungedeckten Teil der Monatskarte sei unzulässig. Bei den Fahrtkosten handele es sich insgesamt um einen ungedeckten besonderen Bedarf. Eine Anrechnung würde eine ständige Unterdeckung zur Folge haben (LSG aaO, Rz. 22). Dies ist auch im Fall des Klägers offenkundig gegeben. Mit jeder Fahrt, die er außerhalb der Städte P. und T. unternimmt, etwa nach Z., würde er das Existenzminimum unterschreiten. Der Regelbedarf für den Bereich Verkehr, der im Übrigen auch Mittel für Fahrräder und Instandhaltung von Fahrrädern enthält, muss dem Sozialhilfeempfänger nach wie vor für anderweitige Mobilitätsbedürfnisse außerhalb der Methadonsubstitution zur Verfügung stehen. Es darf nicht sein, dass das soziale Leben des Klägers auf T. und P. eingeschränkt wird. Diese Auslegung des Gesetzes wird nach der o. g. Entscheidung des LSG NRW bundesweit von den Jobcentern beachtet und nach Kenntnis der Kammer auch von etlichen Sozialhilfeträgern im Bereiche des Sozialgerichts. Es werden den Betroffenen einer täglichen Methadonsubstitution die Kosten für die Monatskarte des öffentlichen Personennahverkehrs als Erhöhungsbetrag anrechnungsfrei bewilligt. Insofern dient die vorliegende Entscheidung auch der Gleichbehandlung von Leistungsempfängern, die an einer täglichen Methadonsubstitution teilnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.