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Urteil

S 34 R 1304/19 WA

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2023:0328.S34R1304.19WA.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 27.07.2017 und vom 28.09.2017 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger weiterhin aufgrund des Bescheids vom 13.12.1993 für seine Beschäftigung bei der B. Konzern AG nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.

Die Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 27.07.2017 und vom 28.09.2017 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger weiterhin aufgrund des Bescheids vom 13.12.1993 für seine Beschäftigung bei der B. Konzern AG nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Die Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der nicht zur Syndikusrechtsanwaltschaft zugelassene Kläger für seine ausgeübte Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2. aufgrund eines Bescheids der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 13.12.1993 über den 31.12.2014 hinaus von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Der im Jahre 1961 geborene Kläger ist Volljurist. Am 02.08.1991 schlossen der Kläger und die D. Versicherungs-AG, die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2., einen Arbeitsvertrag, aufgrund dessen der Kläger bei der D. Versicherungs-AG als juristischer Sachbearbeiter in der Abteilung HV-VSV, namentlich als Schadensreferent im Bereich der Vermögensschadenshaftpflicht (Berufshaftpflicht der Notare und Rechtsanwälte) zu einem Gehalt von zunächst 4.159 DM brutto monatlich tätig wurde. Im Jahr 1993 erfolgte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Am 30.06.1993 begann seine Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 1. Am 25.10.1993 beantragte der Kläger bei der BfA die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Unter IV. gab er an: „Sofern angestellt, Arbeitgeber: D.Vers.AG (handschriftlich) Beginn des derzeitigen rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses: 08.91 (handschriftlich)“ Unter dem 13.12.1993 erließ die BfA einen Bescheid über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Der Verfügungssatz lautete wie folgt: „Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt! Auf ihren Antrag werden sie von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit. Eingangsdatum des Befreiungsantrags 27.10.93 Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht 05.08.91 Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung 30.06.93 Versorgungseinrichtung Beginn der Befreiung Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen 27. Okt. 1993 Postfach 105161 40042 Düsseldorf Die Befreiung wirkt erst vom Eingang des Antrags an, da sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht beantragt wurde (§ 6 Abs. 4 SGB VI).“ Danach folgen Ausführungen zur Dauer der Befreiung und zum Widerruf des Bescheids. Ab dem 01.01.1995 war der Kläger als Arbeitsrechtsreferent im Bereich der Personalmitbestimmung tätig, und dort unter anderem mit der juristischen Beratung des Personalbereichs der Geschäftsleitung im Hinblick auf individualvertragliche und kollektive Arbeitsrechtsfragen, der Gestaltung, der Betreuung gerichtliche Auseinandersetzungen seinem Zuständigkeitsbereich, der Vertretung des Arbeitgebers in den überörtlichen betriebsrechtlichen Gremien sowie der Konzeption, der Verhandlung und dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen betraut. Mit Datum vom 01.01.2001 schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber, der nunmehr unter B. D. Konzern AG firmierte, einen neuen Arbeitsvertrag als leitender Angestellter mit der Tätigkeit eines Leiters des Direktionsreferats. Ihm wurde Gesamtprokura für den Betrieb der Hauptniederlassung erteilt und ein außertarifliches Jahresbruttogehalt i.H.v. 128.004 DM vereinbart. Seine Tätigkeit war die rechtliche Betreuung des Vorstands- und Aufsichtsratsbereiches der Konzerngesellschaften, namentlich die Konzeption von Vorstands- und Aufsichtsratsdienstverträgen und die Verhandlung von entsprechenden Aufhebungsvereinbarung; daneben auch insbesondere die Absicherung der Erfüllung von Regulationsanforderungen an die vertragliche Gestaltung von Vorstandsdienstverträgen sowie der Vergütungssystematik für die Organe der Konzerngesellschaften. Zusätzlich führte er das Team, das den Vorstand und den Aufsichtsrat administrativ betreute und deren Bezügeabrechnung vornahm. Ab dem 01.01.2015 entrichtete die Beigeladene zu 2. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Kläger. Am 11.03.2015 beantragte der Kläger die Feststellung, dass er weiterhin für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt bei der Beigeladenen zu 2. von der Rentenversicherungspflicht befreit sei. Am 19.06.2015 stellte er den Antrag auf die Feststellung um, dass der im Jahr 1993 ergangene Befreiungsbescheid sich auch auf die aktuelle Tätigkeit erstrecke und darüber hinaus auch zukünftige weitere berufsspezifische Tätigkeiten erfasse. Mit Schreiben vom 26.01.2016 wies die Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit hin, nach Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen. Nachdem die Beigeladene zu 2. den Umfang der Tätigkeiten des Klägers mit Schreiben vom 20.04.2017 gegenüber der Beklagten erläutert hatte, erließ diese am 27.07.2017 einen Bescheid, der den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die „ab dem 01.01.2015 ausgeübte Beschäftigung als Mitarbeiter“ bei der Beigeladenen zu 2. ablehnte. Hiergegen erhob der Kläger am 30.08.2017 Widerspruch. Am 28.09.2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Weitergeltung der mit Bescheid vom 13.12.1993 erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die ab dem 01.01.2015 ausgeübte Beschäftigung ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Mit seiner hiergegen am 22.05.2018 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren – Feststellung der Weitergeltung der mit Bescheid vom 13.12.1993 ausgesprochenen Befreiung – weiter. Am 08.12.2019 haben der Kläger und die Beigeladene zu 2. einen weiteren Arbeitsvertrag geschlossen, bei dem die Tätigkeit des Klägers, nunmehr benannt als „Leiter Executive Office-Board Affairs“, unverändert blieb. Der Kläger ist der Auffassung, dass die mit Bescheid vom 13.12.1993 erteilte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bis zum heutigen Tag unverändert fortgelte. Denn das Beschäftigungsverhältnis zwischen ihm und der Beigeladenen zu 2. habe weiterhin Bestand. Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 27.07.2017 und 28.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2018 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger weiterhin aufgrund des Bescheids der BfA vom 13.12.1993 für seine Tätigkeit bei der AXA Konzern AG gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreit ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Die Beigeladenen haben keinen eigenen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Klage ist zulässig. Der Kläger macht sein Begehren in zulässiger Weise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage geltend (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr 1 iVm § 56 SGG; s dazu auch BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 6/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 9 RdNr. 12). Dieses zielte von Anfang an darauf ab, dass die Beklagte die Wirksamkeit der ihm im Bescheid der BfA vom 13.12.1993 erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch für seine weiteren bei der Beigeladenen zu 2. ausgeübten Tätigkeiten feststelle, im Klageverfahren begrenzt auf den Zeitpunkt bis zur mündlichen Verhandlung. Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und beschweren den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Darüber hinaus war antragsgemäß festzustellen, dass der Kläger weiterhin aufgrund des Bescheids der BfA vom 13.12.1993 für seine Tätigkeit bei der B. Konzern AG gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreit ist. Der Befreiungsbescheid vom 13.12.1993 wirkt bis heute und ist nicht erledigt. Mit dem Bescheid vom 13.12.1993 hat die BfA den Kläger für sein (bis heute ununterbrochen bestehendes) Beschäftigungsverhältnis mit der Beigeladenen zu 2.befreit. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits entschieden, wie Formularbescheide mit den auch hier verwendeten Formulierungen zu verstehen sind. Die Auslegung eines Verwaltungsakts hat danach ausgehend von seinem Verfügungssatz und unter Heranziehung des in § 133 BGB zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedankens so zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern den wirklichen Willen der Behörde bzw. des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die den Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (vgl. statt aller und auch zum nachfolgenden BSG, Urteil vom 16. Juni 2021 – B 5 RE 4/20 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 22, Rn. 20). Nach diesen Grundsätzen für die Auslegung von formularmäßigen Befreiungsbescheiden ist ein Verfügungssatz bzw. eine Regelung und damit ein Verwaltungsakt allein im Eingangssatz des Bescheids vom 13.12.1993 in Verbindung mit den ihm unmittelbar folgenden und ihn konkretisierenden (umrandeten) Ausführungen zum betroffenen Beschäftigungsverhältnis sowie zum Beginn der Befreiung enthalten. Die weiteren Angaben insbesondere zur Dauer und zum Widerruf der Befreiung sind lediglich erläuternde Hinweise zu der getroffenen Befreiungsentscheidung. Das kommt sowohl in der äußeren Gestaltung der im Bescheid enthaltenen Ausführungen als auch in deren Inhalt zum Ausdruck. Durch die Umrandung der Verlautbarungen zu dem Eingangsdatum des Befreiungsantrags, dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn der Befreiung werden diese von den nachfolgenden Erklärungen abgehoben und ihnen dadurch eine besondere Bedeutung beigemessen. Allein sie sind individuell auf den Kläger und damit auf den Einzelfall bezogen (vgl. § 31 Satz 1 SGB X), während die übrigen Ausführungen insbesondere zur Dauer der Befreiung und zum Widerruf allgemein gefasst sind und schon damit als bloße Hinweise ausgewiesen werden. Die Beschäftigungsbezogenheit der erteilten Befreiung ergibt sich dabei vor allem aus dem im Bescheid in Bezug genommenen Antrag des Klägers vom 27.10.1993 (Eingangsdatum). In diesem hatte der Kläger in der Rubrik "Arbeitgeber" die „ D. Vers. AG " sowie als „Beginn des derzeitigen rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses" „ 08.91 “ angegeben. Die Abfrage des Arbeitgebers sowie des Beginns des „derzeitigen" Beschäftigungsverhältnisses im Antragsformular unterstreicht, dass das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendige Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Beschäftigtenrentenversicherung ist. Ohne das Vorliegen einer an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung kommt eine Befreiung von der gesetzlichen Beschäftigtenrentenversicherung schon aus Gründen der Logik nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2021 – B 5 RE 4/20 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 22, Rn. 21 - 22). Dabei macht die Verwendung des Begriffs "derzeitig" deutlich, dass es um das aktuelle, im Zeitpunkt des Antrags bestehende konkrete Beschäftigungsverhältnis geht. Dessen Beginn musste in dem Antrag angegeben werden; der Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde hingegen nicht erfragt. Die Angaben des Klägers in seinem Antrag vom Oktober 1993 enthielten keine Formulierung, die der Auslegung zugänglich wäre, er beantrage die Befreiung von der GRV ohne Bezug auf eine bestimmte Beschäftigung für sämtliche Tätigkeiten, die er als nunmehr zugelassener Rechtsanwalt künftig ausüben werde. Ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der GRV vorliegen, kann der Rentenversicherungsträger auch nur für eine konkrete Beschäftigung und deren Ausgestaltung feststellen (vgl. dazu näher BSG Urteil vom 22.3.2018 - B 5 RE 5/16 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 16 RdNr 32). Die BfA hat dem Befreiungsantrag des Klägers mit dem dargestellten Inhalt im Bescheid vom 13.12.1993 stattgegeben. Antrag und Bescheid haben sich ersichtlich auf die damalige Beschäftigung des Klägers bezogen. Diese so verstandene – bestandskräftige - Befreiung wirkt bis heute. Der Bescheid vom 13.12.1993 ist insbesondere nicht nach § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch –Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) auf andere Weise erledigt. Denn bis hin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist keine wesentliche Änderung der Beschäftigung, für die dem Kläger im Bescheid der BfA vom 13.12.1993 eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erteilt worden ist, eingetreten (zum Kriterium der Wesentlichkeit der Änderung des Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der Prüfung der Erledigung des Verwaltungsakts nach § 39 Abs. 2 SGB X vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2021 – B 5 RE 4/20 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 22, Rn. 25). In der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass ein Arbeitgeberwechsel stets zur Beendigung der konkreten Beschäftigung und damit auch zur Beendigung einer für sie erteilten Befreiung führt (vgl. BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 6/19 R - aaO RdNr 24 mwN; BSG, Urteil vom 16. Juni 2021 – B 5 RE 4/20 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 22, Rn. 26). Eine Ausnahme bildet insofern der Fall eines Betriebsübergangs, der zwar mit einem Arbeitgeberwechsel verbunden ist, bei dem aber der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten des im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses eintritt (vgl. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB; s auch BGH Urteil vom 30.3.2020 - AnwZ <Brfg> 49/19 – aaO. RdNr. 17). Entsprechendes gilt, wenn der Rechtsträger des Arbeitgebers durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel umgewandelt wird (vgl. § 1 Abs. 1 sowie § 324 UmwG). Derartige Änderungen haben keine Auswirkungen auf eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI haben. Sofern mit dem Betriebsübergang nicht zugleich eine Änderung der konkreten Tätigkeit verbunden ist, bleibt auch die Befreiung unverändert bestehen (vgl. Diller/Schuster in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl 2019, Anhang §§ 46, 46a-c RdNr 84 f). Nach diesen Grundsätzen führte allein die Umgestaltung der D. Versicherungs AG, welche bei Erteilung der Befreiung im Jahr 1993 Arbeitgeberin des Klägers war, nachfolgend in die B. D. Konzern AG und später in die B. Konzern AG nicht zu einer wesentlichen Änderung der Beschäftigung und war daher für den Fortbestand der dem Kläger erteilten Befreiung ohne Belang. Denn es handelte sich hierbei um eine ununterbrochene Kette von Betriebsübergang gemäß § 613a BGB, sich für die Kammer zweifelsfrei aus der Bestätigung der Beigeladenen zu 2. vom 20.04.2017 ergibt. Auch ohne Arbeitgeberwechsel kann eine Änderung der ausgeübten Tätigkeit im fortbestehenden Arbeitsverhältnis Auswirkungen auf eine zuvor erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht haben. Das ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI; danach ist eine nach § 6 Abs. 1 SGB VI erteilte Befreiung auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. Bei der Bestimmung der jeweiligen konkreten Beschäftigung ist sowohl die vertragliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch die gelebte Praxis der Vertragsdurchführung zu betrachten (stRspr; vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 15, 24 mwN), also die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im Rahmen der konkreten Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Dabei ist nicht jegliche Veränderung einer der Umstände, unter denen die Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsorganisation des Weisungsgebers verrichtet wird, für den Fortbestand einer erteilten Befreiung von Bedeutung. Relevant sind nur wesentliche Änderungen der Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2021 – B 5 RE 4/20 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 22, Rn. 26). Als wesentlich kommen dabei nur grundlegende Änderungen in Betracht, die dem Beschäftigungsverhältnis ein neues, geändertes Gepräge geben. Dabei ist nach Auffassung der Kammer ein enger Maßstab im Hinblick auf das Vorliegen von Wesentlichkeit anzulegen, denn anderes wäre mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht zu vereinbaren (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19. September 2019 – B 12 R 25/18 R –, BSGE 129, 95-106, SozR 4-2400 § 7 Nr 43, Rn. 15). Ob eine wesentliche Änderung derjenigen Beschäftigung vorliegt, für die ursprünglich eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erteilt worden ist, ist ebenfalls Tatfrage und kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Hierfür ist die im Befreiungsbescheid genannte Tätigkeit in ihren prägenden Charakteristika derjenigen Tätigkeit gegenüberzustellen, die nachfolgend ausgeübt wird. Sofern eine Änderung in der abstrakten Aufgabenstellung und Funktion festzustellen ist, muss anhand einer wertenden Gewichtung beurteilt werden, ob die Änderung der Tätigkeit als wesentlich anzusehen ist. Ein gewichtiges Indiz für eine relevante Änderung der Tätigkeit kann insbesondere ein Aufstieg zu einem leitenden Angestellten sein, der nach Arbeitsvertrag und Stellung im Betrieb typische Unternehmeraufgaben wahrnimmt (vgl. § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG). Gleiches gilt für einen Statuswechsel vom Angestellten zum Mitglied eines Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person des Arbeitgebers berufen ist und als solches gesellschafts- und organrechtlichen Weisungen unterliegt (vgl. hierzu auch BGH Urteil vom 7.12.2020 - AnwZ <Brfg> 17/20 - NJW 2021, 629 RdNr 9 ff; zur abhängigen Beschäftigung von Vorstandsmitgliedern juristischer Personen s. BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 R 15/19 R - juris RdNr 15 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 54 vorgesehen). Eine wesentliche Änderung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Spezifika der Tätigkeit, für die die Befreiung ursprünglich erteilt wurde, in der nunmehr ausgeübten Tätigkeit keine oder nur noch eine untergeordnete Rolle spielen (vgl. zu allem BSG, Urteil vom 16. Juni 2021 – B 5 RE 4/20 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 22, Rn. 30). Ausgehend von diesen Grundsätzen und dem bereits dargestellten Regelungsgehalt des Bescheids vom 13.12.1993 ist beim Kläger keine wesentliche Änderung der Beschäftigung eingetreten, für die die Befreiung ursprünglich erteilt worden war. Weder der Wechsel von der Tätigkeit als Schadensreferent im Bereich der Vermögensschadenshaftpflicht hin zur Tätigkeit als Arbeitsrechtsreferent im Bereich der Personalmitbestimmung noch die Aufnahme der Tätigkeit als Leiter des Direktionsreferats/Konzernreferats (heute: Executive Office Board Affairs) stellt eine solche wesentliche Änderung der Beschäftigung dar. Maßgeblich für diese Bewertung ist für die Kammer der Umstand, dass der Kläger seit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im Jahr 1991 bis heute eine in die betriebliche Organisation der Beschäftigungsgeberin eingegliederte, im Wesentlichen rechtsberatende und damit seiner Ausbildung entsprechende juristische Tätigkeit verrichtet, was für die Kammer nach den oben genannten Grundsätzen der Rechtsprechung des BSG die Spezifika der Tätigkeit, für die die Befreiung ursprünglich erteilt wurde, darstellen. Denn bis heute und in dem hier maßgeblichen Zeitraum über den 31.12.2014 hinaus berät der Kläger den Vorstands- und Aufsichtsratsbereich der Konzerngesellschaften der Beigeladenen zu 2. im Hinblick auf Vertragsfragen, insbesondere im Hinblick auf die rechtlichen Vorgaben, die im Hinblick auf den Entwurf, den Abschluss und die Auflösung von Dienstverträgen mit Aufsichtsrats- und Vorstandsmitgliedern zu beachten sind, also – wie die Beigeladene zu 2. im Schreiben vom 20.04.2017 dargelegt hat – vor allem auch im Hinblick auf die Absicherung der Erfüllung von gesetzlichen Anforderungen an die vertragliche Gestaltung von Vorstandsdienstverträgen sowie die innere Vergütungssystematik für die Organe der Konzerngesellschaften. Dass der Kläger im Gegensatz zu der Tätigkeit, die dem im Jahr 1991 abgeschlossenen Arbeitsvertrag zugrunde lag, heute keine Tätigkeit im direkten, operativen Geschäft der Beigeladenen zu 2.mehr ausübt, sondern die Beigeladene zu 2.im Bereich der Konzernführung juristisch berät, stellt für die Kammer eine Änderung, aber gerade keine wesentliche Änderung der Tätigkeit dar. Denn obwohl der Kläger ein sog. leitender Angestellter ist, nimmt er nach Arbeitsvertrag und Stellung im Betrieb gerade keine typischen Unternehmeraufgaben wahr. Auch ist er – trotz Prokura – nicht in die gesetzliche Vertretung der Beigeladenen zu 2. berufen. Auch dass er das Team, das den Vorstand und den Aufsichtsrat administrativ betreut und deren Bezügeabrechnung vornimmt, leitet, fällt bei der hier gebotenen Einzelfallbetrachtung nicht entscheidend ins Gewicht. Denn im Ergebnis ist der Kläger noch immer dem Konzern in juristischer Hinsicht zu dienen bestimmt und nicht Teil der Konzernleitung, also des Managements, selbst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und richtet sich nach dem Unterliegen der Beklagten in der Hauptsache.