Urteil
S 16 U 429/20
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2023:0814.S16U429.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall sowie um die Gewährung von vorläufigen Leistungen. Die im Jahr 1999 geborene Klägerin erlitt am 07.05.2019 einen Unfall beim Rückweg von der Vorbereitung eines Kolloquiums ihres Berufskollegs in der Wohnung ihres Mitschülers Herrn P. Ein Transporter stieß auf der von der Klägerin genutzten Fahrspur frontal mit ihrem Fahrzeug zusammen. Die Klägerin wurde notärztlich versorgt und mittels Hubschrauber in das Krankenhaus verbracht. Prof. Dr. T. diagnostizierte ein Schädel-Hirn-Trauma; eine distale Femurfraktur rechts; eine Oberschenkelgelenkfraktur links; eine Tibiakopffraktur links; eine Unterarmfraktur rechts; eine Mittelhandknochen-3-, 4- und 5-Fraktur; eine OS navikulare Fraktur des linken Fußes; eine Lungenkontusion rechts sowie Rippenfrakturen. Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Erzieherin im Fachpraktischen Ausbildungsjahr (Berufspraktikum) gemäß § 42 APO-BK, Anlage D, welches sie im Kinderheim der W. GmbH in A. absolvierte. Zeitgleich war sie Schülerin am Berufskolleg in H. Für die Vorbereitung des Kolloquiums ließ sich die Klägerin vom Praktikumsunternehmen für einen Studientag freistellen. Das Kolloquium ist nach den schulinternen Regelungen am Ende des Berufspraktikums vorgeschrieben und kann als Gruppengespräch durchgeführt werden. Die Klägerin bildete zusammen mit Herrn P. eine Gruppe und traf sich zur Vorbereitung des Kolloquiums in dessen Wohnung. Bis zum 19.06.2019 hatten die Klägerin und ihr Mitschüler Herr P. Zeit sich anzumelden sowie das Thema, einen Prüferwunsch und Medienwünsche einzureichen. Mit Bescheid vom 04.02.2020 lehnte die Beigeladene die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie an, es bestehe kein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Berufskolleg und seinen Einrichtungen, wenn die Klägerin im privaten Bereich für ihre Prüfungen lerne beziehungsweise sich für das Kolloquium vorbereite. Das BSG-Urteil vom 23.01.2018 (B 2 U 8/16 R) finde keine Anwendung, da die Klägerin Schülerin einer berufsbildenden Schule sei und sich zum Unfallzeitpunkt im fachpraktischen Ausbildungsjahr zur Erzieherin befunden habe. Der mittelbare Zusammenhang zwischen der Vorbereitung auf das Kolloquium und dem Schulbesuch reiche nicht aus, den Versicherungsschutz auf die private Sphäre auszudehnen. Gegen den Bescheid der Beigeladenen legte die Klägerin am 18.02.2020 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, das Kolloquium habe auf Anordnung des Lehrkörpers stattgefunden. Die Schule habe die Arbeitsgruppe zur Vorbereitung auf ein zur Erlangung des Berufsabschlusses verpflichtendes Kolloquium gebildet. Der zeitlich-räumliche Schulbezug werde nicht dadurch aufgehoben, dass sie und Herr P. sich zu Studienzwecken in dessen Privaträumen aufgehalten hätten. Sie hätten eine Arbeitsgruppe gebildet, welche auf Weisung ihrer Schule zur Fertigung des verpflichtenden Kolloquiums gebildet worden sei. Für den Studientag, an dem sich der Unfall ereignet habe, sei sie seitens der Praktikumseinrichtung von der Arbeit freigestellt worden. Die Inhalte und die Zusammensetzung der Arbeitsgruppe seien schulisch veranlasst gewesen. Die Gruppe sei auf einer Informationsveranstaltung des erzbischöflichen Berufskollegs am 30.04.2019 gebildet und durch die Lehrkräfte Frau E. und Frau O. verbindlich eingeteilt worden. Auch ein Lernort außerhalb des Schulgeländes könne „Ort der Tätigkeit“ sein. Ein „Besuch der Schule“ finde nicht ausschließlich im Schulgebäude und auf dem Schulgelände statt. Mit Bescheid vom 14.08.2020 lehnte es auch die Beklagte ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung führte die Beklagte an, die Klägerin sei nicht als Schülerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII versichert gewesen. Die Benennung der Gruppen zur Durchführung der Kolloquiumsprüfung durch das Erzbischöfliche Berufskolleg mit der Notwendigkeit der Abgabe einer gemeinsamen Anmeldung und des gemeinsamen Lernens reiche nicht aus, um den Versicherungsschutz auf die private Sphäre auszudehnen. Entscheidend sei, dass die Klägerin bei der Kolloquiumsvorbereitung vollkommen frei in der Planung, Organisation und Durchführung gewesen sei und schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht vorgesehen gewesen seien. Auch das Urteil des BSG vom 23.01.2018 (B 2 U 8/16 R) finde keine Anwendung, da es dort um die Projektarbeit von minderjährigen Schülern einer allgemeinbildenden Schule gegangen sei, wobei das BSG den Verantwortungsbereich der Schule erst zu dem Zeitpunkt als beendet angesehen habe, an dem der elterliche Verantwortungsbereich begonnen habe. Gegen den Bescheid der Beklagten legte die Klägerin mit Schreiben vom 01.09.2020 Widerspruch ein. Die Klägerin führte an, der Bescheid sei bereits wegen Unzuständigkeit der Beklagten rechtswidrig. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Berufsgenossenschaften könne nicht auf dem Rücken einer Versicherten ausgetragen werden. Außerdem sei die Prüfungsgruppe K./P. auf einer Veranstaltung des Berufskollegs am 30.04.2019 verbindlich festgelegt worden und es habe sich damit nicht bloß um eine gemeinsame Vorbereitung auf eine nur zeitgleich abzulegende Prüfung, sondern um ein von der Schule gefordertes Zusammenwirken der Prüflinge und somit nicht um eine „private Lerngruppe“ gehandelt. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie an, die Klägerin habe sich mit dem Herrn P. zwar aus schulbezogenem Anlass getroffen. Die Schule habe hierfür aber keinerlei organisatorische Vorgaben gesetzt oder organisatorischen Einfluss genommen. Auch aus dem Umstand, dass sich die Klägerin und Herr P. bereits bei der Informationsveranstaltung des Berufskollegs am 30.04.2019 als Prüfungsgruppe „gefunden“ hätten, ergebe sich kein organisatorischer Einfluss der Schule auf Zeit, Ort oder Ablauf des Arbeitstreffens. Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des BSG sei eine Einzelfallentscheidung, die nicht auf volljährige Schüler übertragbar sei, da hier kein elterliches Erziehungsrecht verletzt werden könne. Die Klägerin habe insgesamt bei diesem Treffen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, sodass ein Versicherungsfall nach dem SGB VII nicht vorliege. Es werde auch kein Zuständigkeitsstreit zwischen Unfallversicherungsträgern ausgetragen. Das SGB VII schreibe nur eine positive Zuständigkeit für erlittene Arbeitsunfälle vor, nicht aber auch eine Zuständigkeit für die Feststellung, dass kein Versicherungsfall vorliege. Nur für den Fall, dass ein Versicherungsfall tatsächlich vorliege und lediglich die Zuständigkeit unklar sei, normiere § 139 SGB VII eine vorläufige Zuständigkeit des erst angegangenen Trägers. Bei Nichtvorliegen eines Versicherungsfalls greife diese Vorschrift nicht. Auch aus dem Umstand, dass die Beigeladene auch in ihrem Zuständigkeitsbereich keinen Arbeitsunfall anerkennen könne und sodann einen insgesamt ablehnenden Verwaltungsakt ereilt habe, ergebe sich nicht die formelle Rechtswidrigkeit des gleichlautenden Verwaltungsaktes der Beklagten. Die Rechte der Klägerin würden nicht durch den Umstand verkürzt, dass zwei verschiedene Versicherungstatbestände mit unterschiedlich zuständigen Trägern zu prüfen gewesen seien. Denn im Klageweg sei der andere Träger zum Klageverfahren notwendig beizuladen und könnte in dem Verfahren auch verurteilt werden, wenn sich herausstelle, dass doch ein Arbeitsunfall vorliege, für den zwar nicht der beklagte, wohl aber der beigeladene Träger zuständig sei. Gerade vor diesem Hintergrund habe die Beklagte den hier angefochtenen Bescheid erteilt. Als zuständiger Träger für den Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII sei die Beklagte insofern „sachnäher“ gewesen. Am 17.11.2020 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.08.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2020 erhoben und zugleich beantragt, die Beigeladene beizuladen. Mit Schreiben vom 22.02.2021 hat die Beigeladene mitgeteilt, sie sei als erst angegangener Unfallversicherungsträger vorläufig leistungspflichtig gewesen bis die Zuständigkeit zwischen den Unfallversicherungsträgern geklärt sei. Es sei beabsichtigt, den Ablehnungsbescheid vom 04.02.2020 nach § 44 SGB X aufzuheben und der Klägerin vorläufige Leistungen gemäß § 43 SGB I rückwirkend ab Februar 2020 zu erbringen. Im weiteren Verlauf hat die Beigeladene ihre Rechtsauffassung geändert und mit Schreiben vom 22.03.2021 der Klägerin mitgeteilt, sie beabsichtige das „Schreiben vom 22.02.2021“ aufzuheben. Der Ablehnungsbescheid vom 04.02.2020 werde demgegenüber nicht aufgehoben, vielmehr sei beabsichtigt, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Mit Bescheid vom 26.04.2021 hat die Beigeladene ihre „Zusicherung“ vom 22.02.2021 nach § 45 SGB X zurückgenommen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Voraussetzungen des § 139 SGB VII i.V.m. § 43 SGB I hätten nicht vorgelegen. Der Bescheid vom 22.02.2021 habe auf einem falschen Sachverhalt basiert und sei daher rechtswidrig. Auch die übrigen in § 45 SGB X aufgeführten Rücknahmevoraussetzungen seinen gegeben. Gegen den Bescheid der Beigeladenen vom 26.04.2021 hat die Klägerin binnen Monatsfrist Widerspruch eingelegt und ausgeführt, die Voraussetzungen des § 139 Abs. 1 SGB VII hätten vorgelegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2021 hat die Beigeladene den Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.02.2020 (ursprüngliche Ablehnung Versicherungsfall) zurückgewiesen. Die Verrichtung der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfallereignisses sei nicht für das Kinderheim W. dienlich gewesen, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt von der Tätigkeit im Kinderheim freigestellt gewesen sei, um sich auf das Kolloquium vorzubereiten. Die Vorbereitung habe dem Abschluss der schulischen Ausbildung gedient. Für die daraus resultierende Schülerversicherung sei die Beklagte zuständig. Mit weiteren Widerspruchsbescheid vom 05.07.2021 hat die Beigeladene den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.04.2021 (Rücknahme „Zusicherung“) zurückgewiesen. Die Zusicherung vom 22.02.2021 sei rechtswidrig erfolgt, weil die Beigeladene die Voraussetzungen des § 139 SGB VII unrichtig angewandt habe; ein Anwendungsfall des § 139 Abs. 1 SGB VII habe nicht vorgelegen, da die Beklagte einen Versicherungsfall mangels Vorliegens einer versicherten Tätigkeit abgelehnt habe; die Beigeladene komme ebenfalls zu dem Ergebnis, dass keine versicherte Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls vorgelegen habe. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 S. 1 SGB X lägen vor. Zur Klagebegründung verweist die Klägerin auf ihre Widerspruchsbegründungen und trägt ergänzend vor, die Schule habe die Arbeitsgruppe und das Thema des Kolloquiums vorgegeben; ihr Besuch bei ihrem Mitschüler habe ausschließlich der Vorbereitung auf das Kolloquium gedient. Der Versicherungsschutz entfalle nicht dadurch, dass das Treffen in privaten Räumlichkeiten, hier des Mitschülers, stattgefunden habe. Die Vorbereitung auf das Kolloquium sei unabhängig vom selbstorganisierten Lernort im privaten Umfeld eine schulische Veranstaltung, da es gerade aus pädagogischen und organisatorischen Gründen außerhalb der Schule als Lernort angesiedelt sei. Es entspreche dem Bildungsauftrag der Schule aus § 2 SchulG NRW, Schülerinnen und Schüler zur Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu erziehen, gemeinsam mit Anderen zu lernen, eigene Standpunkte und Meinungen zu entwickeln und zu vertreten und sich mit anderen Meinungen respektvoll auseinanderzusetzen. Für die Zuständigkeit der Beigeladenen spreche, dass das Kolloquium Teil des Berufspraktikums bei dem Kindergarten sei, deren Unfallversicherungsträger die Beigeladene sei. Es liege ein Zuständigkeitsstreit gemäß § 139 Abs. 1 SGB VII vor, da sich die Beklagte und die Beigeladene für nicht zuständig ansähen. Die Klägerin beantragt, 1.) die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.10.2020, Az.: 2019.166087-02S91-W, zu verpflichten, den Unfall der Klägerin vom 07.05.2019 als Arbeitsunfall anzuerkennen, 2.) die Beigeladene unter Aufhebung ihres Bescheids vom 04.02.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.07.2021, Az. 05-15-TA642521-AIK zu verpflichten, den Unfall der Klägerin vom 07.05.2019 als Arbeitsunfall anzuerkennen, 3.) die Beigeladene unter Aufhebung ihres Bescheids vom 26.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.07.2021, Az. 05-15-TA642521-AIK zu verpflichten, vorläufige Leistungen nach § 139 SGB VII zu erbringen und, gemäß ihrer Zusicherung vom 22.02.2021, den Ablehnungsbescheid vom 04.02.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage gegen den Bescheid vom 14.08.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2020 abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf ihren angefochtenen Bescheid und auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Weiter führt sie aus, dass der Besuch der Klägerin zwar schulbezogen gewesen sei; die unfallbringende Verrichtung sei jedoch nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zuzurechnen. Außerschulische Lernaktivitäten seien nach bisheriger richterlicher Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII nicht versichert. Auch ein Zuständigkeitsstreit gemäß § 139 SGB VII liege nicht vor, da dafür erforderlich sei, dass die Zuständigkeit für einen bestehenden Versicherungsfall streitig sei. Vorliegend scheide aber ein Versicherungsfall aus, da die Klägerin auf dem Heimweg von ihrem Mitschüler nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Das faktische Verwaltungshandeln, wie die Übernahme der Kosten von Behandlungen oder die Erstellung eines Reha-Plans, stelle keine Statusentscheidung über das Vorliegen eines Versicherungsfalls dar, sondern vorläufige Maßnahmen, um die Versorgung des Unfallopfers sicherzustellen. Zuständigkeitsfragen zwischen Unfall- und Krankenversicherung seien über die §§ 102 ff. SGB X abgesichert. Die Frage, ob der Klägerin aus dem Schreiben der Beigeladenen vom 22.02.2021 unter formalrechtlichen Gesichtspunkten Ansprüche gegenüber der Beigeladenen zuständen, wenn es sich um eine wirksame, hinreichend bestimmte Zusicherung handele und diese nicht rechtmäßig zurückgenommen wäre, sei nicht Streitgegenstand und könnten aufgrund eines anderen Sachverhalts nicht qua Gesetz Gegenstand des Verfahrens werden; auch eine Zustimmung zur Klageänderung bzw. -erweiterung werde nicht erteilt. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Beigeladene führt aus, die Klägerin sei zum konkreten Unfallzeitpunkt keine bei der Beigeladenen versicherte Person gewesen. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen der Beigeladenen und der Beklagten bestehe nicht; die Beklagte und die Beigeladene hätten jeweils das Vorliegen eines Versicherungsfalles in „positiver“ Zuständigkeit abgelehnt. Mit Beschluss vom 28.07.2021 hat das Gericht die Beigeladene zum Verfahren beigelanden. Die Beteiligten haben mit Klägerschriftsatz vom 29.03.2023, Beklagtenschriftsatz vom 20.03.2023 und Schriftsatz der Beigeladenen vom 13.03.2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausdrücklich erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen, die der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Die Kammer konnte die Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung treffen, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu ausdrücklich erklärt haben. Die Klage ist teilweise unzulässig. Der Klageantrag zu 3.) der Klägerin ist unzulässig. Das Schreiben der Beigeladenen vom 22.02.2021 („Zusicherung“) und der dazugehörigen Bescheid vom 26.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.07.2021 sind nicht Streitgegenstand geworden. Der Bescheid vom 26.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.07.2021, welcher den Bescheid vom 22.02.2021 aufhebt, ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da dieser Bescheid von einem anderen Sachverhalt ausgeht. Bei dem Schreiben vom 22.02.2021 („Zusicherung“) und daraus hergeleiteten Ansprüchen handelt es sich um rein formell-rechtliche Ansprüche, die sich – im Gegensatz zu der hier zu entscheidenden Frage – nicht materiell-rechtlich aus dem Unfallversicherungsrecht ergeben. Grund für die Beiladung ist ausschließlich die alternativ in Betracht kommende Zuständigkeit der Beigeladenen für einen möglichen Versicherungsfall gemäß §§ 2, 7 SGB VII. Es hätte zur Einbeziehung der genannten Bescheide in das vorliegende Klageverfahren einer zulässigen Klageänderung gemäß § 99 SGG bedurft. In eine solche hat die Beklagte gemäß § 99 Abs. 1 Alt. 1 SGG ausdrücklich nicht eingewilligt. Sie wäre nach Ansicht des Gerichts auch nicht gemäß § 99 Abs. 1 Alt. 2 SGG sachdienlich, da die genannten Bescheide der Beigeladenen in Sachen „Zusicherung“ nicht mit den Bescheiden der Beklagten zusammenhängen und die Beklagte auch nicht in diese Bescheide involviert war. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. I. Der Bescheid der Beklagten vom 14.08.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin befand sich nicht auf dem Weg von einer versicherten Tätigkeit nach Hause. Arbeitsunfälle sind gemäß der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall ist in der Regel außerdem erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der erforderlichen versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, sog. innerer bzw. sachlicher Zusammenhang, dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat, sog. haftungsbegründende Kausalität (BSG, Urteil v. 30.01.2007 – B 2 U 8/06 R, BeckRS 2007, 45793 Rn. 10). Ein Wegeunfall ist als Unterform des Arbeitsunfalls gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ebenfalls versichert, wenn die Klägerin von einer versicherten Tätigkeit nach Hause gefahren sein sollte. Die Beklagte ist für das erzbischöfliche Berufskolleg als staatlich genehmigte Ersatzschule gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII grundsätzlich zuständig (https://www.ebk-koeln.de/schulprofil.html; jurisPK-SGB VII/Bieresborn, 3. Aufl. 2022, Stand 02.01.2023, § 2 Rn. 306). Die Klägerin bereitete sich auf das Kolloquium des Berufskollegs vor. Das Kolloquium findet zwar gemäß § 43 Abs. 1 APO-BK, Anlage D, am Ende des Berufspraktikums statt. Es wird jedoch durch das Berufskolleg durchgeführt und bei erfolgreichem Abschluss des Berufspraktikums und des Kolloquiums verleiht das Berufskolleg gemäß § 44 APO-BK, Anlage D, die Berechtigung zur Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Erzieherin“. Die Klägerin erhielt am Unfalltag außerdem einen Studientag von dem Ausbildungsbetrieb, sodass an diesem Tag keine Beziehung zur praktischen Tätigkeit, für die die Beigeladene zuständig wäre, gegeben war. Es liegt jedoch keine versicherte Tätigkeit vor. Die Klägerin erlitt einen Unfall i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII im Zuge eines Autounfalls auf dem Heimweg von der Kolloquiumsvorbereitung. Sie erlitt als Gesundheitsschaden eine Vielzahl von Verletzungen. Als Schülerin eines Berufskollegs war die Klägerin gemäß dem hier in Betracht kommenden Versicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 8 lit. b) Alt. 2 SGB VII grundsätzlich Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach dieser Vorschrift sind kraft Gesetzes Schüler während des Besuchs von berufsbildenden Schulen versichert (BSG, Urteil v. 28.06.2022 – B 2 U 20/20 R, BeckRS 2022, 31901 Rn. 14). Zu den berufsbildenden Schulen zählen auch öffentliche oder private Berufskollegs (BeckOK-SozR/Wietfeld, 67 Edition, Stand. 01.12.2022, § 2 SGB VII Rn. 99). Eine versicherte Tätigkeit während des Schulbesuchs liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung handelt, hinsichtlich derer die Schule (Mit-)Verantwortung trägt (organisatorischer Verantwortungsbereich), und das Verhalten des Schülers zum Unfallzeitpunkt als Teilnahme an der Veranstaltung anzusehen ist (BSG, Urteil v. 28.06.2022 – B 2 U 20/20 R, BeckRS 2022, 31901 Rn. 16 ff.; BSG, Urteil v. 31.03.2022 – B 2 U 5/20 R, NZS 2022, 855, 857). Die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grenzt für die Schülerversicherung danach ab, wo der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule liegt. Der Verantwortungsbereich der Schule endet, wenn wirksame Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet sind (BSG, Urteil v. 28.06.2022 – B 2 U 20/20 R, BeckRS 2022, 31901; BSG, Urteil v. 31.03.2022 – B 2 U 5/20 R, NZS 2022, 855; BSG, Urteil v. 26.11.2019 – B 2 U 3/18 R, NZS 2020, 512; BSG, Urteil v. 23.01.2018 – B 2 U 8/16 R, NZS 2018, 734). Für Lerngruppen und Projekte außerhalb schulischer Einrichtungen hat das BSG in einer Reihe von Entscheidungen eine Linie erkennen lassen. Solche Lerngruppen und Projekte können grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz stehen (BSG, Urteil v. 23.01.2018 – B 2 U 8/16 R, NZS 2018, 734). Entscheidend ist, ob es sich bei der Lerngruppe um vom Lehrpersonal, aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen, angeordnete Arbeit in Gruppen handelte (Westermann, jurisPR-SozR 14/2018 Anm. 5 D. m.w.N. aus der Rechtsprechung; Plagemann/Radtke-Schwenzer, NJW 2018, 1365, 1365). Diese grundsätzliche Abgrenzung findet auch auf Volljährige Anwendung (BSG, Urteil v. 28.06.2022 – B 2 U 20/20 R, BeckRS 2022, 31901; BSG, Urteil v. 31.03.2022 – B 2 U 5/20 R, NZS 2022, 855). Nicht entscheidend ist bei Volljährigen hingegen, ob und wo der elterliche Verantwortungsbereich beginnt und der schulische Verantwortungsbereich endet, da das elterliche Erziehungsrecht nicht verletzt werden kann und Art. 6 Abs. 1 GG daher nicht zur Geltung kommt (diese Abgrenzung war entscheidend im Urteil des BSG v. 23.01.2018 – B 2 U 8/16 R, NZS 2018, 734). Nicht abschließend entschieden ist, ob der schulische Verantwortungsbereich bei volljährigen Schülern stärker ausgeprägt sein muss, um der erhöhten Eigenständigkeit von Volljährigen Rechnung zu tragen (so zutreffend Ziegler, NZS 2018, 738, 739). Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass bei dem Treffen der Klägerin mit dem Herrn P. der schulische Verantwortungsbereich nicht gegeben war. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der vorliegenden Umstände. In Anbetracht der Volljährigkeit der Klägerin ist ein im Vergleich zu Minderjährigen höherer Grad an schulischer Beeinflussung erforderlich, um den Verantwortungsbereich der Schule auf private Lerngruppen ausdehnen zu können (so auch Ziegler, NZS 2018, 738, 739). Ausgangspunkt ist dabei die Frage, wie oben dargestellt, ob die Lerngruppe vom Lehrpersonal angeordnet war. Eine solche Anordnung, die mit dem Erfordernis einer erhöhten Beeinflussung durch die Schule verbunden wäre, ist nicht gegeben. Zwar musste die Vorbereitung auf das Kolloquium zwingend gemeinsam im privaten Umfeld erfolgen, sodass die Schüler nicht etwa eine rein private Lerngruppe bildeten, sondern auf Anweisung der Schule eine Prüfungsleistung zwingend außerhalb der Unterrichtszeiten vorbereiteten. Die Klägerin hat sich außerdem auf einer Veranstaltung des Berufskollegs mit dem Herrn P. zusammengefunden. Hierbei ist nach Angaben der Schule jedoch nicht von einer aktiven Rolle der Schule auszugehen. Vielmehr hat die Schule nur den Rahmen geschaffen, in dem sich die Schüler „fanden“, wobei die Lehrerinnen Frau E. und Frau O. „anwesend“ waren und die Gruppe wurde „in Abstimmung“ mit den Lehrerinnen gefunden. Für eine aktive Rolle der Lehrerinnen ist die Klägerin beweisbelastet (grundlegend BSG, Urteil v. 27.06.2000 – B 2 U 22/99 R, NZS 2001, 153, 153; BSG, Urteil v. 28.06.1984 – 2 RU 54/84, BeckRS 1980, 40550 Rn. 22; BSG, Urteil v. 30.04.1985 – 2 RU 24/84, BeckRS 1985, 30713599). Auch wurde das zu suchende Thema des Kolloquiums gemeinsam durch die Klägerin und den Herrn P. ohne weiteres Zutun der Lehrkräfte gefunden. Außerdem ist die Gruppenbildung für das Kolloquium gemäß § 43 Abs. 6 APO-BK, Anlage D, fakultativ. Mehrere Schüler können gleichzeitig geprüft und bewertet werden, müssen dies aber nicht, wodurch der Grad an schulischer Beeinflussung an der Gruppenbildung deutlich reduziert ist. Des Weiteren wurden keine festen Termine für die Vorbereitung vorgegeben; die Auszubildenden organisierten die Treffen zur Vorbereitung privat und konnten eigenverantwortlich entscheiden, ob und wann, wo und wie lange sie sich treffen. Auch das faktische Verwaltungshandeln wie die Erstellung eines Reha-Plans vermag einen Versicherungsfall nicht zu begründen. Diese Handlungen stellen keine Statusentscheidung über das Vorliegen eines Versicherungsfalls dar, sondern vorläufige Maßnahmen, um die Versorgung eines Unfallopfers sicherzustellen. II. Der Bescheid der Beigeladenen vom 04.02.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.07.2021 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beigeladene wäre, wie zuvor dargelegt, für den Unfallhergang schon nicht der zuständige Träger gewesen, sondern die Beklagte. Dennoch hat die Beigeladene im Ausgangsbescheid zunächst ausschließlich in der Sache entschieden, ohne ihre Zuständigkeit abzulehnen. Im Widerspruchsbescheid, der den Ausgangsbescheid insofern ergänzt, stützt sich die Beigeladene ausschließlich auf ihre Unzuständigkeit. Die Beigeladene ist weder zuständig noch liegt in der Sache eine in ihrer Zuständigkeit versicherte Tätigkeit vor. Daher liegt auch kein Zuständigkeitsstreit gemäß § 139 SGB VII vor, da die Beklagte und die Beigeladene beide richtigerweise einen Versicherungsfall dem Grunde nach abgelehnt haben. § 139 Abs. 1 SGB VII greift nur für den Fall, dass ein Versicherungsfall tatsächlich vorliegt und lediglich die Zuständigkeit unklar ist; § 139 Abs. 2 SGB VII betrifft die Konstellation, dass der erstangegangene Unfallversicherungsträger einen Versicherungsfall nicht oder noch nicht annimmt, für den Fall der Bejahung aber einen anderen Unfallversicherungsträger für zuständig hält (KassKomm/Feddern, Stand 01.05.2022, § 139 SGB VII Rn. 14). § 139 SGB VII findet keine Anwendung, wenn der erstangegangene Unfallversicherungsträger einen Versicherungsfall nicht als gegeben ansieht, weil unter keinen denkbaren Umständen bei irgendeinem anderen Unfallversicherungsträger Unfallversicherungsschutz hätte bestehen können (KassKomm/Feddern, Stand 01.05.2022, § 139 SGB VII Rn. 15). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.