Urteil
S 36 KR 622/21
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2023:1116.S36KR622.21.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08.05.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2021 verurteilt, den Kläger mit einem „NJ1 e-assistant Neodrives“ zu versorgen.
Die Beklagte trägt die notwenigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08.05.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2021 verurteilt, den Kläger mit einem „NJ1 e-assistant Neodrives“ zu versorgen. Die Beklagte trägt die notwenigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für einen Rollstuhl-Zuggerät mit Handkurbel und elektrischer Unterstützung „NJ1 e-assistant Neodrives“. Der am 00.00.1981 geborene Kläger leidet u.a. an einer chronischen Polyarthritis und einem Rheumatismus und ist dauerhaft auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen. Er ist mit einem Aktivrollstuhl versorgt, der mit einer speziellen Federung und einer auf den Kläger angepassten Rücken- und Sitzeinheit ausgerüstet ist. Am 06.01.2020 beantragte der Kläger unter Vorlage eines Kostenvoranschlages der Firma O. Zentrum für Gesundheit, eines Erprobungsberichtes vom 05.10.2019 sowie einer ärztlichen Verordnung vom 03.12.2019 der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dres. B. die Kostenübernahme für ein „NJ1 e-assistant Neodrives“. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 17.01.2020 ab. Am 05.05.2020 beantragte der Kläger erneut das gleiche Rollstuhlzuggerät unter Vorlage eines neuen Kostenvoranschlags der Firma O. vom 05.05.2020 über 7.877,99 Euro, einer ärztlichen Verordnung derselben Fachärzte für Allgemeinmedizin mit Datum vom 06.04.2020 und eines ärztlichen Entlassungsberichts vom 25.11.2019 der stationären Behandlung vom 24.10.2019 bis 21.11.2019 im Rheumazentrum Y. Mit Bescheid vom 08.05.2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, für Erwachsene sei das Rollstuhl-Bike als Hilfsmittel ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung werde die Hilfsmitteleigenschaft verneint, weil sein Einsatz grundsätzlich nicht zur Lebensbewältigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt werde. Das Radfahren selbst zähle nicht zu den Grundbedürfnissen. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29.05.2020 Widerspruch ein und führte aus, aufgrund der ständigen Rollstuhlnutzung seien mittlerweile auch Beeinträchtigungen an den oberen Extremitäten aufgetreten. Allein mit dem Aktivrollstuhl sei er daher nicht mehr in der Lage, seinen Nahbereich zu erschließen. Mit Schreiben vom 03.06.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) eingeholt werde. Der MDK zog zunächst ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI sowie Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. B. bei und wertete diese aus. Mit Gutachten vom 18.11.2020 gelangte der MDK zu der Einschätzung, die vorhandene Versorgung erscheine zur Sicherung des Nahbereichs ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich. Unter anderem führte er aus, laut Herstellerangaben lasse sich mit dem begehrten Hilfsmittel auch eine extremste Steigung problemlos meistern. Das Wohnumfeld des Versicherten sei im Erprobungsbericht als flaches Wohnumfeld angegeben worden. Im Widerspruch zu den Feststellungen im Pflegegutachten, wonach im Bereich der oberen Extremitäten Schmerzen in den Händen, Schultern und Gelenken der Beine beschrieben wurden, und der Rollstuhl weitgehend vom Pflegepersonal geschoben werden müsse, stehe das im Rehabericht angegebene Hobby des Versicherten. Danach betreibe dieser Rollstuhlskaten, den letzten Wettkampf habe er im September 20XX absolviert. Im Rahmen der allgemeinen Recherche habe sich gezeigt, dass der Versicherte Weltmeister im Wheelchair Motocross sei. Hierbei handele es sich um einen Leistungssport / Extremsport, welcher von Menschen mit Handicaps betrieben werde. Der Rollstuhl werde wie ein Skateboard genutzt. Die Notwendigkeit des beantragten Hilfsmittels zur Sicherung des Nahbereichs könne danach nicht nachvollzogen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2021 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die gesetzliche Krankenkasse (GKV) müsse kein Hilfsmittel bereitstellen, das in die Lage versetzt, Wegstrecken jeder Art und Länge zurückzulegen, die ein nicht behinderter Mensch zu Fuß bewältigen kann. Es handele sich im vorliegenden Fall um einen mittelbaren Behinderungsausgleich, weil durch das begehrte Hilfsmittel nicht das Gehen selbst ermöglicht, sondern lediglich die Folgen einer Funktionsbeeinträchtigung der Beine ausgeglichen werde. Das beantragte Rollstuhlzuggerät sei für den Ausgleich der Behinderung nicht notwendig, da der Kläger bereits ausreichend mit einem Rollstuhl versorgt sei und hiermit seine Grundbedürfnisse erfüllen könne. Im Weiteren verwies die Beklagte auf das Gutachten des MDK. Darüber hinaus werde dem Kläger die Versorgung mit einem elektrischen Antrieb e-Fix oder e-Motion angeboten, sodass die Erschließung des Nahbereichs sichergestellt wäre. Nach dem Hilfsmittelverzeichnis könnten Rollstuhlzuggeräte zulasten der GKV verordnet werden, wenn erhebliche bis voll ausgeprägte Beeinträchtigungen der Mobilität bzw. des Gehens bei strukturellen und/oder funktionellen Schädigungen der unteren Extremitäten vorliegen. Weitere Voraussetzungen seien eine mäßig eingeschränkte Kraft- und Greiffunktion der Arme / Hände, wenn ein handbetriebener Rollstuhl zur innerhäuslichen Versorgung ausreiche zur Sicherung der Mobilität im Außenbereich. Entsprechendes liege hier nicht vor. Eine Prüfung des Antrages habe zudem ergeben, dass die Zuständigkeit grundsätzlich bei der Beklagten liege, eine Weiterleitung an den Träger der Sozialhilfe sei daher nicht angezeigt gewesen. Hiergegen richtet sich die am 29.03.2021 erhobene Klage. Der Kläger führt ergänzend aus, zur Erschließung des Nahbereichs für Einkäufe, Behördengänge, Arztbesuche etc. reiche aufgrund der Beeinträchtigung der oberen Extremitäten der vorhandene Aktivrollstuhl nicht aus. Den von MDK und der Beklagten in Bezug genommenen Sport könne er nicht mehr ausüben. Bezüglich der angebotenen Versorgung mit einem elektrischen Antrieb sei auf sein Wunsch- und Wahlrecht zu verweisen. Die UN-Behindertenrechtskonvention sei Gesetzesinhalt geworden. In der Rechtsprechung habe ein Paradigmenwechsel stattgefunden. Insbesondere dürften Betroffene nicht auf die Hilfe anderer verwiesen werden. Beim Umsetzen in einen Elektrorollstuhl bedürfe er aber fremder Hilfe, was beim Ankoppeln des Rollstuhlzuggerätes nicht der Fall sei. Das An- und Abkoppeln sei mit wenigen Handgriffen selbstständig möglich. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn unter Aufhebung des Bescheides vom 08.05.2020 in Form des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2021 mit einem Rollstuhlzuggerät „NJ1 e-assistant Neodrives“ zu versorgen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. Die Beklagte hält an ihrer bisherigen Auffassung fest. Ergänzend führt sie aus, um einen mit der vom Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung hinsichtlich eines Paradigmenwechsels vergleichbaren Fall handele es sich hier nicht. Dem Kläger sei der Pflegegrad 3 zuerkannt und es liege eine Schwerbehinderung von 100 mit den Merkzeichen aG und G vor. Er sei mit einem angepassten Rollstuhl ausgestattet und ein elektrischer Antrieb sei ihm angeboten worden. Der Nahbereich lasse sich entweder durch die bereits gewährten Hilfsmittel erschließen oder gegebenenfalls mittels eines kostengünstigeren, wirtschaftlicheren Elektrorollstuhls. Nach dem Pflegegutachten könne der Kläger öffentliche Verkehrsmittel nicht ohne personelle Hilfe nutzen, die Haushaltsführung erfolge überwiegend unselbstständig. Hiervon ausgehend sei die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl sinnvoller. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Kurbelbewegung bei dem gewünschten Hilfsmittel schmerzfrei möglich sei. Der mit Beschluss vom 01.08.2022 beigeladene U. hat ausgeführt, die Versorgung im Nahbereich sei durch den Aktivrollstuhl und die von der Beklagten angebotenen Hilfsmittel sichergestellt. Aus den vorliegenden Unterlagen und Ausführungen des Klägers ließen sich keine Teilhabebedarfe erkennen, für welche das begehrte Hilfsmittel nötig sein könnte. Fahrten zu Ärzten oder das Einkaufen unterfielen zudem dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Befundberichtes der Fachärztin für Innere Medizin Frau P. Auf den Inhalt wird Bezug genommen. Zudem hat es den Kläger ausführlich im Termin zur mündlichen Verhandlung angehört. Insoweit wird auf das Protokoll Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist begründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert, da sie rechtswidrig sind. Er hat Anspruch auf Versorgung mit dem Hilfsmittel „NJ1 e-assistant Neodrives“. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst nach § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB V auch die Versorgung mit Hilfsmitteln. Nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Blick auf die „Erforderlichkeit im Einzelfall“ grundsätzlich nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs. 1 SGB V nicht bewilligen (vgl. BSG, Urteil vom 10.03.2011 – B 3 KR 9/10 R, juris). Nicht entscheidend für den Versorgungsanspruch ist, ob das begehrte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) gelistet ist, denn es handelt sich bei diesem Verzeichnis nicht um eine abschließende Regelung im Sinne einer Positivliste (BSG, Urteil vom 18.06.2014 – B 3 KR 8/13 R, juris). Hilfsmittel können nach § 33 Abs.1 S. 1 SGB V drei unterschiedlichen Zielrichtungen dienen: der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung (Var. 1), dem Vorbeugen vor Behinderung (Var. 2) oder dem Behinderungsausgleich (Var. 3). Im vorliegenden Fall kommt nur die dritte Variante der Vorschrift in Betracht, der Ausgleich einer Behinderung, denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das begehrte Hilfsmittel erforderlich für den Erfolg der Krankenbehandlung des Klägers ist oder eine drohende Behinderung verhindern könnte. Nach der Rspr. des BSG dienen Hilfsmittel dann der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung, wenn sie im Rahmen einer Krankenbehandlung, d.h. zu einer medizinisch-therapeutischen Behandlung einer Erkrankung als der Kernaufgabe der GKV nach dem SGB V eingesetzt werden. Krankenbehandlung umfasst dabei nach der Definition des § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V die notwendigen Maßnahmen, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Das umschreibt die kurative Therapie einer Krankheit, wozu auch medizinische Untersuchungs- und Diagnostikverfahren gehören. Der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung dient ein bewegliches sächliches Mittel nur dann, wenn es spezifisch im Rahmen einer ärztlich verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt wird, um zu deren Erfolg beizutragen. Hierbei ist nicht jedwede gesundheitsfördernde Betätigung als spezifischer Einsatz im Rahmen einer ärztlich verordneten Krankenbehandlung anzusehen (BSG, Urteil vom 08.08.2019 – B 3 KR 21/18 R; BSG, Urteil vom 15.03.2018 – B 3 KR 4/16 R, jeweils juris). Ein ärztlicher Therapieplan, der den Einsatz des begehrten Hilfsmittels für den Kläger vorsieht, liegt hier nicht vor, das „NJ1 e-assistant Neodrives“ ist kein Bestandteil eines Therapiekonzepts, auch wenn es unbestritten für den Erhalt der körperlichen Fitness und die allgemeine Gesundheit sinnvoll und hilfreich ist. Auch die Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 S. 1 2. Var. SGB V sind nicht erfüllt, denn es geht nicht um die Vorbeugung einer drohenden Behinderung. Diese besteht bereits seit mehreren Jahren. Der Anspruch ergibt sich jedoch aus § 33 Abs. 1 S. 1 3. Var. SGB V, das begehrte Hilfsmittel ist geeignet und erforderlich, um die Behinderung des Klägers auszugleichen. Ein Hilfsmittel dient dem Ausgleich der Behinderung, wenn es seinem Zweck entsprechend die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mindert und damit der Befriedigung eines Grundbedürfnisses und einem möglichst selbstbestimmten und selbstständigen Leben dient. Nach der Rechtsprechung des BSG gehört zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens u.a. das Gehen und Stehen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Das BSG hat als allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens in Bezug auf die Mobilität nur die Erschließung des Nahbereichs um die Wohnung eines Versicherten anerkannt, nicht aber das darüber hinausgehende Interesse an sportlicher Fortbewegung oder an der Erweiterung des Aktionsrahmens. Für die GKV ist hiernach für den zu gewährleistenden Basisausgleich der Bewegungsradius maßgebend, den ein Nichtbehinderter üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Ein Versicherter ist von der Krankenkasse so auszustatten, dass er sich nach Möglichkeit in der eigenen Wohnung bewegen und die Wohnung verlassen kann, um bei einem kurzen Spaziergang „an die frische Luft zu kommen“ oder um die – üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden – Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind. In den Nahbereich einbezogen ist zumindest der Raum, in dem üblicherweise Alltagsgeschäfte in erforderlichem Umfang erledigt werden. Hierzu gehören die allgemeinen Versorgungswege (Einkauf, Post, Bank) ebenso wie gesundheitserhaltende Wege (Aufsuchen von Ärzten, Therapeuten und Apotheken) und auch elementare Freizeitwege (BSG, Urteil vom 07.05.2020 – B 3 KR 7/19 R, juris). Grundsätzlich nicht beanspruchen kann ein Versicherter demgegenüber den Radius der selbstständigen Fortbewegung erheblich zu erweitern, auch wenn im Einzelfall die Stellen der Alltagsgeschäfte nicht im Nahbereich liegen, dafür also längere Strecken zurückzulegen sind. Hilfsmittel, die dem Versicherten eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität ermöglichen, können im Einzelfall ausnahmsweise von der Krankenkasse gewährt werden, wenn besondere qualitative Momente dieses „Mehr“ an Mobilität erfordern. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn bereits der Nahbereich ohne das begehrte Hilfsmittel nicht in zumutbarer Weise erschlossen werden kann oder wenn eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität zur Wahrnehmung eines anderen Grundbedürfnisses notwendig ist. Die Erschließung des Nahbereichs ohne das begehrte Hilfsmittel ist unzumutbar, wenn Wegstrecken im Nahbereich nur unter Schmerzen oder nur unter Inanspruchnahme fremder Hilfe bewältigt werden können (BSG, Urteil vom 12.08.2009 – B 3 KR 8/08 R, juris) oder wenn die hierfür benötigte Zeitspanne erheblich über derjenigen liegt, die ein nicht behinderter Mensch für die Bewältigung entsprechender Strecken zu Fuß benötigt (BSG, Urteil vom 18.05.2011 – B 3 KR 12/10 R, juris). In diesem Zusammenhang hat das BSG in einem jüngeren Fall entschieden, dass das Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs der Wohnung mit Hilfsmitteln dabei nicht zu eng gefasst werden darf in Bezug auf die Art und Weise, wie sich der Versicherte den Nahbereich zumutbar und in angemessener Weise erschließt (BSG, Urteil vom 07.05.2020, a.a.O.). Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Paradigmenwechsel, den Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG mit sich gebracht hat, und der Menschen mit Behinderungen ermöglichen soll, so weit wie möglich ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen (BVerfG, Beschluss vom 30.01.2020 – 2 BvR 1005/18, juris) hat das BSG bezogen auf das zu befriedigende Bedürfnis nach Mobilität eine grundrechtsorientierte Auslegung des § 33 Abs. 3 S. 1 Var. 3 SGB V i.V.m. dem Recht auf persönliche Mobilität nach der UN-Behindertenrechtskonvention vorgenommen. Leistungen zum Zwecke des Behinderungsausgleichs sind aber nicht unbegrenzt von der GKV zu erbringen, ein Anspruch auf eine Optimalversorgung besteht nicht (BSG, Urteil vom 07.05.2020, a.a.O.) Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (st. Rspr., vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18.06.2014 – B 3 KR 8/13 R; BSG, Urteil vom 16.04.1998 – B 3 KR 6/97 R; BSG, Urteil vom 28.06.2001 – B 3 KR 3/00 R, jeweils juris); anderenfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs. 1 S. 5 SGB V von dem Versicherten selbst zu tragen. Der Anspruch auf ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich ist somit nicht von vornherein auf die Minimalversorgung beschränkt, sondern ein Anspruch kommt bereits in Betracht, wenn das Hilfsmittel wesentlich dazu beitragen oder zumindest maßgebliche Erleichterungen bringen würde, Versicherten den Nahbereich der Wohnung (z.B. bei Einkäufen oder Arzt- und Apothekenbesuchen) und elementare Freizeitwege in zumutbarer Weise zu erschließen. Es kommt entscheidend auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile im Hinblick auf das zu befriedigende Grundbedürfnis an, ohne dass hierfür maßgeblich die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Behinderungsausgleich heranzuziehen wäre (BSG, Urteil vom 07.05.2020, a.a.O.). Darüber hinaus hat das BSG auch ausgeführt, dass das Maß des Notwendigen nicht von vornherein überschritten wird, wenn das Hilfsmittel neben der Erschließung des Nahbereichs auch Freizeitinteressen dienen kann oder ein Rad über einen Hilfsmotor verfügt (BSG, Urteil vom 07.05.2020, a.a.O.). Es ist also entscheidend darauf abzustellen, ob im Rahmen des Behinderungsausgleichs der Nahbereich ohne ein bestimmtes Hilfsmittel nicht in zumutbarer und angemessener Weise erschlossen werden kann und insbesondere durch welche Art der Ausführung der Leistung diese Erschließung des Nahbereichs für einen behinderten Menschen durch ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich verbessert, vereinfacht oder erleichtert werden kann. Dabei ist dem Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen volle Wirkung zu verschaffen (BSG, Urteil vom 07.05.2020, a.a.O.). Das bedeutet, dass die Leistung dem Leistungsberechtigten viel Raum zur eigenverantwortlichen Gestaltung der Lebensumstände lässt und die Selbstbestimmung fördert. Hiervon ausgehend ist der Kläger mit dem begehrten Hilfsmittel zu versorgen, die von der Beklagten vorgeschlagenen Hilfsmittel sind funktionell nicht in gleicher Weise geeignet. Sie würden dem Ziel des Behinderungsausgleichs unter Berücksichtigung des oben genannten Paradigmenwechsels, ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen, eben nicht gleichwertig dienen. Bei dem Kläger bestehen ausweislich der vorliegenden Befundberichte und medizinischen Unterlagen eine chronische Polyarthritis, ein Rheumatismus, therapieresistente Funktionseinschränkungen der linken Schulter (Entlassungsbericht Rheumazentrum Y. 25.11.2019) und eine schmerzbedingte Störung der Feinmotorik der Arme/Hände (Befundbericht Praxis Dres. B. an den MDK). Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass der Kläger dauerhaft auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen ist. Darüber hinaus hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass er in beiden Armen und Schultern Probleme hat und u.a. an einem Impingement-Syndrom und Entzündungen leidet. Hierzu hat er ausgeführt, dass er bei Nutzung des Aktivrollstuhls schon bei einer kleinen Steigung unter solchen Schmerzen leidet, dass er einen Umweg wählen muss, bzw. dass er im Grunde den Aktivrollstuhl gar nicht ohne Schmerzen nutzen und bewegen kann. Dies zugrunde gelegt ist der Kläger nach Auffassung der Kammer aufgrund der bestehenden Schulterbeschwerden und Schmerzzustände zur Erschließung des Nahbereichs nicht mehr ausreichend versorgt. Dass eine ausreichende Versorgung ausschließlich mit dem vorhandenen Aktivrollstuhl im Nahbereich nicht mehr sichergestellt ist, hat auch die Beklagte inzwischen wohl anerkannt, indem sie sich bereit erklärt hat, den Kläger mit einem elektrischen Rollstuhl oder einem elektrischen Antrieb zu versorgen. Damit ist jedoch die Basismobilität im konkreten Einzelfall des Klägers nicht in für ihn geeigneter, zumutbarer und angemessener Weise sichergestellt. Bei Berücksichtigung der Teilhabeziele des SGB IX, insbesondere ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen, und der objektiven Wertentscheidung des Gesetzgebers i.V.m. dem Recht auf persönliche Mobilität nach Art. 20 UN-Behindertenrechtskonvention und der soeben dargelegten Grundsätze muss der Kläger sich weder auf einen Elektrorollstuhl noch einen elektrischen Antrieb verweisen lassen. Denn für den Versorgungsumfang, insbesondere Qualität, Quantität und Diversität, kommt es maßgeblich auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile im Hinblick auf das zu befriedigende Grundbedürfnis im konkreten Einzelfall an. Die von der Beklagten angebotene Versorgung mit einem elektrischen Antrieb oder einem Elektrorollstuhl zur Erschließung des Nahbereichs stellt im konkreten Fall des Klägers keine gleich geeignete, zumutbare und angemessene Versorgung dar gegenüber dem von ihm begehrten Hilfsmittel. Bei einem Elektrorollstuhl besteht nach den glaubhaften Ausführungen des Klägers die Problematik, dass er den Transfer, z.B. aus dem Bett in den Rollstuhl, aber auch das Umsetzen auf die Toilette, nicht mehr selbstständig durchführen könnte, sondern immer auf fremde Hilfe angewiesen wäre. Hierzu hat er plausibel ausgeführt, dass bei einem Elektrorollstuhl die Sitzfläche höher ist als bei seinem Aktivrollstuhl, sodass er sich hochstemmen bzw. wieder herunterlassen müsste, um sich zu transferieren. Dieses Hochstemmen aus den Schultern und den Armen ist ihm mit den oben geschilderten Einschränkungen jedoch nicht möglich. Dass für eine erwachsene Person die eigenständige Nutzung der Toilette ganz wesentlich zur Führung eines selbstbestimmten und selbstständigen Lebens gehört, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Insgesamt wäre der Kläger sehr regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen, würde er einen Elektrotollstuhl nutzen, jedenfalls bei jedem Umsetzen. Hinzu kommt, dass der durchgehende Elektroantrieb seinem Grundbedürfnis an körperlicher Restaktivität und selbstständiger Mobilität unter Ausnutzung und Aktivierung der Restkraft von Armen und Rumpf nicht gerecht würde. Es ist für die Kammer nachvollziehbar, dass der Kläger seine vorhandenen körperlichen Fähigkeiten erhalten und möglichst weitgehend nutzen möchte, sodass der Verweis auf eine rein passive Versorgung ausscheidet. Bei einem elektrischen Antrieb, z.B. e-fix oder e-motion, wäre der Kläger ebenfalls bei der Erschließung des Nahbereichs bzw. der selbstständigen und selbstbestimmten Lebensgestaltung nicht gleich geeignet, zumutbar und angemessen versorgt gegenüber dem begehrten Hilfsmittel. Hierzu hat der Kläger plausibel ausgeführt, dass aufgrund des vom Hersteller vorgegebenen Kippschutzes – dieser wird mittig hinten am Rollstuhl, vergleichbar einem 5. Rad, angebracht – beispielsweise das selbstständige Überwinden von – auch abgesenkten – Bordsteinen nicht mehr möglich ist. Denn dann ist das hierfür notwendige „Ankippen“ des Rollstuhls nach hinten (gewollt) nicht mehr möglich. Auch hierauf kann der Kläger nach Auffassung der Kammer daher nicht verwiesen werden. Demgegenüber kann der Kläger das begehrte Rollstuhl-Zuggerät mit Handkurbel und elektrischer Unterstützung selbstständig und unabhängig zur Erschließung des Nahbereichs nutzen; er kann es selber an- und abkoppeln, sich aus seinem angepassten Rollstuhl eigenständig umsetzen und übliche Wege im Nahbereich ohne fremde Hilfe bewältigen. Über die Handkurbel kann er sich aus eigener Kraft fortbewegen und wenn nötig, z.B. beim Anfahren, die elektrische Unterstützung nutzen. Die Gebrauchsvorteile des begehrten Hilfsmittels sind gegenüber den angebotenen anderen Hilfsmitteln so wesentlich, dass der Kläger auf diese anderen Hilfsmittel nicht verwiesen werden kann. Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass der Kläger das begehrte Hilfsmittel mit den bestehenden Erkrankungen und Einschränkungen tatsächlich nutzen kann. Dies ergibt sich für die Kammer einerseits daraus, dass der Kläger das Hilfsmittel erfolgreich erprobt hat, und andererseits aus den im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten Auskünften der Praxis Dres. B. und von Frau P. Beide haben ausgeführt, dass der Kläger die Handkurbel bedienen und nutzen kann. Der Kläger selbst hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er die Kurbelbewegungen ausführen kann, weil es zu einer anderen Bewegung und Belastung der Arme/Schultern kommt als beim Bewegen des Aktivrollstuhls, nämlich zu einer Zugbewegung nach vorne im Gegensatz zu einem Strecken der Arme nach unten. Nachvollziehbar hat der Kläger weiter ausgeführt, dass er die Kurbelbewegung gut auf ebenen Strecken ausführen kann, für das Anfahren und bei Steigungen aber auf eine elektronische Unterstützung angewiesen ist. Unerheblich ist, ob mit dem begehrten Hilfsmittel die Geschwindigkeit eines Fußgängers überschritten werden kann, und dass es auch für eine sportlichere Betätigung eingesetzt werden könnte. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Maß des Notwendigen nicht von vornherein überschritten wird, wenn das Hilfsmittel neben der Erschließung des Nahbereichs auch Freizeitinteressen dienen kann oder ein Rad über einen Hilfsmotor verfügt (BSG, Urteil vom 07.05.2020, a.a.O.) Schließlich kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass er im Jahr X Weltmeister im Wheelchair Motocross (WCMX) gewesen ist. Hierbei handelt es sich um einen Rollstuhlsport, bei dem in einem Skateparkt Tricks gemacht werden, vergleichbar dem Skateboarding oder BMX. Allerdings hat der Kläger hierzu glaubhaft versichert, diesen Sport seit Ende 2019 aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht mehr selbst auszuüben. Andere gleich geeignete, zumutbare und angemessene Hilfsmittel sind der Kammer nicht ersichtlich, auch der Vertreter der Beklagten konnte in der mündlichen Verhandlung keine benennen. Von der Beigeladenen zu gewährende Teilhabebedarfe waren aufgrund der originären Zuständigkeit der Beklagten nicht zu prüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.