Gerichtsbescheid
S 47 KR 1051/22
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2024:0321.S47KR1051.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse die Kostenübernahme für ein Power-Plate-Vibrationsgerät, ersatzweise für ein Trainingsgerät der Firma Galileo. Die 1959 geborene Klägerin, die eine solche Versorgung zuvor bereits mehrfach (u.a. LSG, NRW, Urteil vom 18.06.2009 – L 5 KR 189/08, Urteil vom 28.11.2019 – L 16 KR 710/19, Urteil vom 29.07.2021 – L 16 KR 315/21, BSG, Beschluss vom 04.03.2020 – B 3 KR 5/19 BH) erfolglos beantragt hatte, beantragte mit Schreiben vom 02.03.2022 erneut eine Kostenübernahme. Die Klägerin beantragte zunächst auch die Kostenübernahme für eine Therapeutische-Apharese sowie eine Mastzellenuntersuchung, ohne dies zu vertiefen. Zur Notwendigkeit der begehrten Geräte führte sie aus, dass diese ein Passivtraining ermöglichen würden. Dadurch könnten weitere orthopädische Sekundärschäden sowie ein Muskelabbau verhindert werden. Sie verwies insoweit auf sämtlich seit 1991 bei der Beklagten eingereichten Unterlagen. Mit Bescheid vom 15.03.2022 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für eine Power Plate – Vibrationsplatte ab. Hierbei handele es sich um einen handelsüblichen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und nicht um ein Hilfsmittel zur Sicherung der Krankenbehandlung oder zum Behinderungsausgleich. Dies schließe die Leistungspflicht der Beklagten aus. Auch für das Galileo-System sei eine Kostenübernahme nicht möglich. Die Behandlung sei als eine neue Behandlungsmethode einzuordnen, deren diagnostischer oder therapeutischer Nutzen noch nicht nachgewiesen sei. Die Klägerin legte gegen die Entscheidung der Beklagten Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2022 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die begehrte Versorgung mit dem Power–Plate-Gerät bzw. dem Galileo Trainingsgerät sei nicht von der Leistungspflicht der Beklagten umfasst. Hiergegen richtet sich die am 01.08.2022 erhobene Klage. Die Klägerin trägt vor, sie leide an einer Chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD), Schlafapnoe und einem Chronische Fatigue Syndrom (CFS). Sie sei finanziell und sozial isoliert und aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einhergehen mit starkem Muskelabbau mit Fettzuwachs, Muskel- und Gelenkschwäche, Deformationen an Füßen sowie Knorpelverschleiß am linken Knie, bettlägerig. Aufgrund ihres CFS müsse sie mit ihren Energien hausalten und es läge eine Störung des autonomen Nervensystems vor, mit der Folge von Mangeldurchblutung der Organe. Die Durchblutung würde durch das Vibrationstraining mit dem begehrten Hilfsmittel ohne eigene Anstrengung verbessert werden. Mit weiterem Bescheid vom 07.08.2022 lehnte die Beklagte einen weiteren Antrag der Klägerin auf Versorgung mit einem Power-Plate-Gerät ab und mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2022 wurde auch der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 30.12.2022 wendet sich die Klägerin auch gegen diese Verwaltungsentscheidungen. Sie vertieft und wiederholt ihre bisherigen Ausführungen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 15.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie mit einem Power-Plate-Gerät, hilfsweise mit einem der Galileo Trainingsgerät, im Wege der Sachleistung zu versorgen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die sie auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen. Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 15.09.2023 zu der beabsichtigen Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten Bezug genommen, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte vorliegend gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist. Die sich gegen mehrere Bescheide richtende Klage ist gem. § 56 SGG zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten aus § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Zur Begründung nimmt die Kammer gem. § 136 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen in den angegriffenen Widerspruchsbescheiden der Beklagten vom 07.07.2022 und 20.12.2022 Bezug, denen sie sich nach eigener Prüfung anschließt. Zudem wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des LSG NRW, 29.07.2021 – L 16 KR 315/21 Bezug genommen.