Beschluss
S 10 SO 401/24 ER
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2024:0912.S10SO401.24ER.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die ungedeckten Heimkosten nach dem SGB XII vorläufig ab 19.01.2024 bis zum Abschluss des bei ihm anhängigen Verwaltungsverfahrens einschließlich eines sich ggf. anschließenden Widerspruchsverfahrens zu bewilligen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die ungedeckten Heimkosten nach dem SGB XII vorläufig ab 19.01.2024 bis zum Abschluss des bei ihm anhängigen Verwaltungsverfahrens einschließlich eines sich ggf. anschließenden Widerspruchsverfahrens zu bewilligen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Gründe: Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII) zu bewilligen, ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus. Das Begehren muss begründet erscheinen, ein materieller Anspruch bestehen (Anordnungsanspruch). Ferner bedarf es einer besonderen Eilbedürftigkeit, der sofortigen Durchsetzung des Anspruchs zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage mittels einer gerichtlichen Entscheidung, weil ansonsten unzumutbare und anders nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht worden sein (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander. Es besteht eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des Nachteils zu verringern sind und umgekehrt (LSG NRW, Beschluss vom 04.02.2013 – L 20 AY 123/12 B ER-). Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht worden. Der am 00.00.1929 geborene Antragsteller lebt seit 14.02.2023 im Alten- und Pflegeheim J. in I.. Er ist von der Pflegekasse in Pflegegrad 3 eingeordnet und erhält eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung i.H.v. 937,31 € monatlich (Zahlbetrag ab 01.07.2024, im Jahr zuvor 896,31 €). Den Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten nach dem SGB XII lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 09.11.2023 ab wegen fehlender Mitwirkung. Der Betreuer des Antragstellers, der vom Amtsgericht I. ab 19.01.2024 als Berufsbetreuer bestellt wurde, meldete sich beim Antragsgegner am 05.04.2024 und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antragsgegner eröffnete das Verfahren wieder und forderte wiederum Unterlagen an. Eine neue Entscheidung ist noch nicht ergangen. Der Heimplatz des Antragstellers wurde vom Heimträger mit Schreiben vom 07.08.2024 wegen der Rückstände i.H.v. 31.845,92 € fristlos gekündigt, hilfsweise fristgemäß zum 31.10.2024. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn der Verlust des Heimplatzes wegen Zahlungsrückstandes konkret droht. Die ausgesprochene Kündigung des Heimplatzes ist ausreichend (LSG NRW, Beschluss vom 28.07.2008 - L 20 B 51/08 SO ER -). Dass bereits eine Räumungsklage anhängig ist, ist nicht erforderlich. Auch ein Anordnungsanspruch ist in ausreichendem Umfang glaubhaft gemacht worden. Ein Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten im Sinne der §§ 27, 61, 65 SGB XII besteht und dies offenkundig zumindest ab Bestellung des Berufsbetreuers. Die Heimpflegenotwendigkeit nach § 65 SGB XII liegt vor. Der Antragsteller gehört zum berechtigten Personenkreis. Nach den Angaben des Betreuers ist der Kläger erheblich dement und kann nicht einmal mehr sprechen. Die Bedürftigkeit des Antragstellers ist ebenfalls gegeben. Mit seiner geringen Rente kann er die Heimkosten nicht vollständig zahlen. Die Barauszahlungen aus dem Sparvermögen des Antragstellers, die der Antragsgegner ihm entgegenhält, im Zeitraum vom 04.09.2019 bis 11.12.2020, stehen weder dem Berufsbetreuer zur Verfügung noch dem dementen Antragsteller. Es handelt sich nicht um bereite Mittel im Sinne des Sozialhilferechts. Von einem dementen Menschen, der nicht einmal mehr sprechen kann, Aufklärung zu verlangen über vor Jahren erfolgte Barabhebungen von Konten, ist eine erhebliche Diskriminierung wegen der Behinderung. Es sollte nicht nur für Gerichte, sondern auch für Behörden selbstverständlich sein, dass auch ein dementer Mensch bei der Prüfung von Ansprüchen mit Würde behandelt wird und dass nicht etwas Unmögliches von ihm verlangt wird. Wesentlich ist davon abgesehen, dass der Berufsbetreuer des Antragstellers außer der geringen Rente keine Mittel zur Begleichung der ungedeckten Heimkosten zur Verfügung hat, da auch die Verwandten des Antragstellers ihm gegenüber nicht zur Aufklärung beitragen können oder wollen. Die Barabhebungen fanden Jahre vor der Bestellung des Betreuers statt und sind diesem nicht zuzurechnen. Evtl. zivilrechtliche Ansprüche z. B. wegen Schenkungen gegenüber Angehörigen des Antragstellers kann der Antragsgegner nach § 93 SGB XII auf sich überleiten nach Leistungsbewilligung. Es ist davon auszugehen, dass der Heimträger von einer Räumungsklage absieht, wenn die laufenden Heimkosten gedeckt sind. Die Tenorierung ab Bestellung des Berufsbetreuers ist jedoch angemessen, da ab diesem Zeitpunkt der Anspruch ohne jeden Zweifel besteht. Eine weitere rückwirkende Bewilligung hält das Gericht nicht für erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.