Urteil
S 30 VG 28/17 ZVW
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2024:0919.S30VG28.17ZVW.00
12Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung von Schädigungsfolgen infolge gegenüber ihm sowie Dritter begangener Misshandlungen sowie die Gewährung einer Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Der 1962 geborene Kläger beantragte am 26.11.2010 bei dem Beklagten die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG. In seinem Antragsschreiben vom 22.11.2010 führte er aus, bis zu seinem 9. Lebensjahr von seinem Stiefvater gezüchtigt worden zu sein. Nachdem die Misshandlungen aufgefallen und sein Stiefvater angezeigt worden sei, habe man ihn schließlich bei Pflegeeltern untergebracht. Von seiner Pflegemutter sei er nach nur wenigen Tagen geschlagen und getreten worden. Dies habe sich in den nächsten 9 Jahren fortgesetzt. Zudem habe er in der Zeit dabei zusehen müssen, wie auch andere Pflegekinder, teilweise Kleinkinder, durch Zwang und massive Schläge „gefügig“ gemacht worden seien. Mit 13 Jahren habe er aufgrund seiner Erlebnisse jeden Lebensmut verloren und versucht, sich umzubringen. Infolge der Gewalteinwirkungen auf seinen Kopf durch seinen Stiefvater und seine Pflegemutter sei später eine Hörbehinderung von 50% bei ihm festgestellt worden. Bei ihm bestehende Bandscheibenschäden an Hals- und Lendenwirbel sowie eine Arthrose in seinen Schultergelenken beruhten auf den jahrelangen Misshandlungen. Infolge der gesundheitlichen Schädigungen sei er bereits im Alter von 37 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Im Rahmen des nachfolgenden Verwaltungsverfahrens reichte der Kläger bei dem Beklagten ein weiteres Schreiben ein, wonach er von 1971 bis 1980 bei seinen Pflegeeltern untergebracht worden sei. Bei den ihm gegenüber begangenen körperlichen Übergriffen habe seine Pflegemutter auch einen Teppichklopfer benutzt. Sein Stiefvater habe bei den Übergriffen bis 1971 ein Plastikrohr verwendet. Der Beklagte versuchte, die Akten des Jugendamtes sowie des Amtes für die Pflegebetreuung bei der Stadt P. beizuziehen. Die Stadt P. übersandte eine Übersicht der Akteninformationen zu den Akten Pflegekinderdienst und Amtsvormundschaft/-pflegschaft. Der Rhein-Sieg-Kreis teilte dem Beklagten mit, über keine weiteren Aktenteile zu verfügen. Der Beklagte holte zudem Befundberichte ein. Mit Schreiben vom 17.04.2011 teilte der Kläger dem Beklagten unter anderem mit, dass sich die ihm gegenüber begangenen Gewalttaten bis 1976 ereignet hätten und er mit dem Beginn seiner beruflichen Laufbahn 1977 deutlich weniger Gewalt erfahren hätte. Mit Schreiben vom 13.09.2011 teilte er mit, „Misshandlungen“ durch seine Pflegemutter über einen Zeitraum von 9 Jahren erfahren zu haben, zugleich wiederholte er seine Angaben aus dem Schreiben vom 17.04.2011, ab 1977 deutlich weniger Gewalt erfahren zu haben. Seinem Schreiben fügte er eine exemplarische Beschreibung der Erziehungsmethoden der Pflegemutter bei, in der er gegenüber einem anderen Pflegekind begangene Züchtigungen beschrieb. In einem weiteren Schreiben vom 28.10.2011 teilte der Kläger mit, dass sich alle Gewalttaten vor Mai 1976 ereignet hätten. Den Antrag des Klägers lehnte der Beklagte nach Einholung eines weiteren Befundberichtes sodann durch Bescheid vom 10.11.2011 ab. Begründend verwies er darauf, dass keine hinreichenden Nachweise für die geltend gemachten Angriffe vorlägen, ein Anspruch des Klägers aber ungeachtet dessen, ob diese noch erbracht werden könnten, angesichts der gesetzlichen Vorgaben, die für vor dem Inkrafttreten des OEG erfolgte gewaltsame Angriffe einen darauf zurückzuführenden Grad der Schädigung (GdS) von 50 sowie darüber hinaus eine Bedürftigkeit erforderten, nicht in Betracht komme. Selbst bei größtmöglicher Unterstellung eines GdS von 60 sei angesichts des Einkommens des Klägers nicht von einer Bedürftigkeit auszugehen, sodass der Antrag abzulehnen sei. Hiergegen erhob der Kläger am 17.11.2011 Widerspruch, mit dem er unter anderem geltend machte, dass der aus seinen gesundheitlichen Schädigungen folgende GdS eine Versorgung rechtfertige. Zudem schilderte er sinngemäß, auch durch das Beobachten der Misshandlung anderer Pflegekinder eine gesundheitliche Schädigung erlitten zu haben. Den Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 09.01.2012 zurück. Im Wesentlichen verwies er nunmehr auf den fehlenden Nachweis der von dem Kläger geltend gemachten Angriffe. Auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen. Am 03.02.2012 hat der Kläger hiergegen vor dem Sozialgericht Köln (SG Köln) Klage erhoben (Az. S 28 VG 6/12). Dabei hat er angegeben, dass sich die Gewalttaten vor 1976 ereignet hätten. Auch hat er geltend gemacht, dass bei ihm ein höherer GdS bestehe, als von dem Beklagten bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden sei. Der 28. Kammer des SG Köln ist von der Stadt P. mit Schreiben vom 30.10.2012 mitgeteilt worden, dass wegen des Ablaufs der Aufbewahrungsfristen keine Akten zu den Vorgängen des Klägers mehr vorlägen. In einem beigefügten Schreiben an den Kläger wurde auf die Archivierung der Akten in Form von Mikrofilmen hingewiesen. Durch Urteil vom 05.01.2016 ist die Klage von der 28. Kammer des SG Köln abgewiesen worden. Zur Begründung hat sich die 28. Kammer im Wesentlichen den Ausführungen des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid angeschlossen. Auf die hiergegen durch den Kläger erhobene Berufung hat der 13. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) durch Urteil vom 12.12.2016 (Az. L 13 VG 35/16) das Urteil vom 05.01.2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Ermittlung und Entscheidung an das SG Köln zurückverwiesen. Begründend hat es darauf hingewiesen, dass jedenfalls die Einschätzung des SG über den bei dem Kläger bestehenden GdS mangels Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht auf hinreichenden Ermittlungen basiert habe. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass die ihm gegenüber vor Mai 1976 begangenen Angriffe Schädigungen mit einem Schädigungsgrad von über 60 bedingten. Zudem sei sein Zustand auch auf die nach Mai 1976 erlebten Angriffe auch auf Dritte zumindest teilweise zurückzuführen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2012 zu verurteilen, bei ihm die Gesundheitsstörungen HWS-/LWS-Syndrom, traumatisch bedingte basocochleäre Sensorik – neurale Schwerhörigkeit beidseits sowie chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung als Schädigungsfolgen festzustellen und ihm Versorgung nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG unter Berücksichtigung eines Grades der Schädigung von mindestens 30 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Die Kammer hat nach Übernahme der Sache von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. I. Dem Sachverständigen wurde dabei vorgegeben, die von dem Kläger bereits schriftlich geschilderten Angriffe bis 1976 wie auch von diesem ihm gegenüber vorgetragene ergänzende Schilderungen als erwiesen anzusehen. Dr. I. hat in seinem Gutachten vom 08.03.2022 bei dem Kläger Restsymptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) im Sinne einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sowie ein Engpasssyndrom des sensiblen Leistennervs beidseits diagnostiziert. Ausgehend von diesen Erkrankungen hat der Sachverständige einen Grad der Behinderung (GdB) von 10, zudem wegen der – unter Berücksichtigung der vorgegebenen Anknüpfungstatsachen – allein kausal auf die Schädigungen wesentlich zurückzuführenden komplexen PTBS im Sinne einer andauernden Persönlichkeitsänderung, die in ihrer bei dem Kläger bestehenden Ausprägung als leichtere psychovegetative oder psychische Störung anzusehen sei, einen GdS von 10 empfohlen. Auf die Ausführungen im Gutachten von Dr. I. wird Bezug genommen. In einer ersten ergänzenden Stellungnahme vom 02.05.2022 hat Dr. I. nach Einwänden des Klägers im Hinblick auf das Ausmaß der psychischen Störung an seiner Einschätzung festgehalten. Die Kammer hat sodann von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei dem Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Prof. Dr. V. F. Auch dieser ist beauftragt worden, die von dem Kläger geschilderten Angaben als nachgewiesen zu berücksichtigen. Prof. Dr. F. hat in seinem Gutachten vom 05.06.2022 bei dem Kläger eine beidseitige Innenohrhörstörung mit einem prozentualen Hörverlust von 10 % beidseits diagnostiziert. Diese sei nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die von dem Kläger geschilderten Übergriffe zurückzuführen, ein GdS angesichts dessen nicht festzulegen. Den GdB schätzte er unter Mitberücksichtigung eines beiderseitigen Ohrgeräusches auf 10 ein. Anschließend hat die Kammer auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei dem Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Dr. D. Z., der ebenfalls angewiesen worden ist, die von dem Kläger geschilderten Angaben als nachgewiesen zu berücksichtigen. Dr. Z. hat in seinem Gutachten vom 29.01.2023 bei dem Kläger eine mittelgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit mit Einfluss auf das Sprachvermögen und einen zeitweise bestehenden subjektiven Tinnitus beiderseits diagnostiziert. Er hat ausgeführt, dass diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ursächlich im Sinne der Entstehung oder Verschlimmerung auf die durch den Kläger geschilderten Erlebnisse bis zum Jahr 1976 zurückzuführen seien. Den GdB hat er mit 30 bewertet. Während eines Verhandlungstermins am 20.07.2023 hat der Kläger vorgetragen, dass gegenüber ihm auch über das Jahr 1976 hinaus tätliche Übergriffe durch seine Pflegemutter begangen worden seien. Auch habe er fortwährend tätliche Übergriffe gegenüber andere Pflegekinder erlebt. Die Kammer hat sodann durch Beschluss die mündliche Verhandlung vertagt. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt P. hat der Kammer mit Schreiben vom 18.03.2024 mitgeteilt, dass für den Bereich der Jugendhilfe für die Unterbringung aufgrund des Verstreichens der Aufbewahrungsfristen keinerlei Informationen zu möglichen Verwaltungs- und Jugendhilfevorgängen mehr vorlägen. Die Akten des Bereichs der Amtsvormundschaften, ab 1970 Amtspflegschaften, seien zwar physisch vernichtet, im Vorfeld auf sog. Mikrofilmen, mittlerweile im PDF Format, verfilmt und gesichert worden. Angaben zu der Unterbringung des Klägers in der Pflegefamilie seien auf diesen jedoch nicht enthalten. Die Kammer hat im Anschluss daran den Sachverständigen Dr. I. dazu befragt, ob bei Unterstellung, dass der Kläger auch über das Jahr 1976 hinaus bis 1980 Gewalt in Form von Prügelstrafen in deutlich reduziertem Ausmaß erfahren habe und zudem Prügelstrafen gegenüber anderen Pflegekindern erlebt habe, die von ihm diagnostizierten Restsymptome einer komplexen PTBS im Sinne einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung mit Wahrscheinlichkeit mit Wahrscheinlichkeit auf diese im Zeitraum 1976 bis 1980 geschilderten Angriffe zurückzuführen seien. Mit ergänzender Stellungnahme vom 02.08.2024 hat Dr. I. darauf hingewiesen, dass nicht mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass bei isolierter Betrachtung die unterstellten Belastungen aus dem Zeitraum Sommer 1976 bis 1980 unter Berücksichtigung der gesamten Biographie des Klägers bei diesem eine Gesundheitsstörung verursacht/verschlimmert hätten. Auf die Ausführungen der ergänzenden Stellungnahme wird Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: A. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs- und Leistungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 10.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2012 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht gemäß § 54 Abs. 2 SGG. Zurecht hat der Beklagte durch den Bescheid abgelehnt, wegen der von dem Kläger bei seinem Antrag angegebenen Übergriffe fortbestehende Gesundheitsschäden als Folgen dieser festzustellen sowie dem Kläger eine Rente zu gewähren. Gemäß § 142 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) ist über einen bis zum 31. Dezember 2023 gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden. Gemessen an dieser Vorgabe sind für die mit dem Antrag des Klägers vom 26.11.2010 im Hinblick auf Angriffe im Zeitraum bis zum 15.05.1976 (vor dem Inkrafttreten des OEG) geltend gemachten Ansprüche auf „Versorgung“ demnach maßgeblich die Vorgaben von § 1 OEG in der Fassung vom 25.06.2009 i.V.m. § 10a OEG in der Fassung vom 21.06.1991. Für die von dem Kläger geltend gemachten Angriffe im Zeitraum vom 16.05.1976 bis zum Jahr 1980 sind hingegen allen maßgeblich die Vorgaben aus § 1 OEG in der Fassung vom 25.06.2009. Nach § 1 Abs. 1 OEG in der Fassung vom 25.06.2009 erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes (…) infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Gemäß § 10a OEG in der Fassung vom 21.06.1991 erhalten Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, auf Antrag Versorgung, solange sie 1. allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind und 2. bedürftig sind und 3. im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine Schwerbeschädigung liegt nach § 31 Abs. 2 BVG in der maßgeblichen Fassung vom 17.07.2009 vor, wenn ein GdS von mindestens 50 vorliegt. Gemessen an diesen Grundsätzen besteht ein Anspruch Klägers auf „Versorgung“ im Sinne des § 10a Abs. 5 OEG in der Fassung vom 21.06.1991 für die von ihm geltend gemachten Angriffe bis zum 15.05.1976 nicht. Zur Überzeugung der Kammer scheidet neben einem Anspruch auf Gewährung von Rente im Sinne des gemäß § 10a Abs. 5 OEG in der Fassung vom 21.06.1991 zur Zeit der Antragstellung des Klägers maßgeblichen § 31 Abs. 1 BVG in der Fassung vom 17.07.2009 auch ein Anspruch des Klägers auf die Feststellung von Schädigungsfolgen wegen Angriffen im Zeitraum bis zum 15.05.1876 mangels vorliegender Schwerschädigung des Klägers aus. Ob die von dem Kläger geltend gemachten Angriffe auf ihn – auch in dem geltend gemachten Ausmaß – stattgefunden haben, kann angesichts dessen dahinstehen, insbesondere konnte angesichts dessen darauf verzichtet werden, die diesbezüglich in Betracht kommenden weiteren Ermittlungen durchzuführen. Soweit das BSG einen isolierten Anspruch auf die Feststellung von Schädigungsfolgen auch dann, wenn der Grad der Schädigungsfolgen für einen Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenrente nicht ausreicht, mit der Begründung anerkennt, dass die Feststellung von Schädigungsfolgen als eigenständiger begünstigender Verwaltungsakt Grundlage für weitere Ansprüche oder Rechtsfolgen sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2010 – B 9 VG 1/09 R –, BSGE 106, 91-101, SozR 4-3800 § 1 Nr. 17, juris-Rn. 23 m.w.N.), lässt sich dies in Bezug auf die durch den Kläger geltend gemachten Angriffe auf ihn (und Dritte) im Zeitraum bis zum 15.05.1975 nicht übertragen. Denn nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OEG in der Fassung vom 21.06.1991 erfordern die in Abs. 5 aufgeführten Leistungen aus dem BVG mit Ausnahme des Berufsschadens- und Schadensausgleich das Vorliegen einer Schwerbeschädigung allein infolge dieser Schädigung(en). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, sodass keine Ansprüche, auch nicht etwa auf Heilbehandlung, in Betracht kommen. Soweit teilweise vertreten wird, dass ein Anspruch auf Feststellung von Schädigungsfolgen im Anwendungsbereich des § 10a OEG auch dann bestehe, wenn ein Schwerbeschädigung nicht nachgewiesen sei, da durch eine Veränderung des Gesundheitszustands noch eine Schwerbeschädigung eintreten könne (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30. Juni 2022 – L 10 VE 58/18 –, juris-Rn. 29; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 9. Februar 2023 – L 10 VE 70/17 –, juris-Rn. 44), überzeugt dies nach Auffassung der Kammer nicht. Unter Berücksichtigung der Auffassung des BSG, dass eine generell geregelte Ungleichbehandlung von vor dem Inkrafttreten des OEG geschädigten gegenüber nach dem Inkrafttreten Geschädigten verfassungsgemäß war (vgl. zur Rechtslage vor Erlass von § 10a OEG BSG, Urteil vom 7. Dezember 1983 – 9a RVg 2/83 –, BSGE 56, 90-94, SozR 3800 § 10 Nr. 1, Rn. 12, 22; auf die vorgenannte Entscheidung ist in BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – B 9 VS 3/99 R –, SozR 3-3200 § 81e Nr. 2, SozR 3-1100 Art 3 Nr. 160, juris-Rn. 14 ausdrücklich verwiesen worden) und zusätzliche Anforderungen für sog. „Altfälle“ nicht zu beanstanden seien (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1989 – 9 RVg 1/88 –, SozR 3800 § 1 Nr. 13, juris-Rn. 9; BSG, Urteil vom 18. Juni 1996 – 9 RVg 2/95 –, BSGE 78, 274-278, SozR 3-8110 Kap VIII K III Nr. 18 Nr. 1, SozR 3-1100 Art 3 Nr. 124, juris-Rn. 9), erschließt sich nicht, weshalb diese zusätzlichen Anforderungen für die Gewährung von Leistungen im Hinblick auf die diesen zugrundeliegenden Schädigungsfolgen gerade nicht gelten sollen. Wenn eine wesentliche Unterscheidung für die unterschiedliche Behandlung von vor dem Inkrafttreten des OEG Geschädigten gegenüber nach dem Inkrafttreten Geschädigten unter anderem damit gerechtfertigt wird, dass wegen schon längere Zeit zurückliegender Gewalttaten mit leichteren Folgen die Schwierigkeit der Sachverhaltsaufklärung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zur Folge haben kann (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 1996 – 9 RVg 2/95 –, BSGE 78, 274-278, SozR 3-8110 Kap VIII K III Nr. 18 Nr. 1, SozR 3-1100 Art 3 Nr. 124, Rn. 13), leuchtet nicht ein, weshalb gerade im Hinblick auf die Feststellung von Schädigungsfolgen dieser Aspekt nicht zu berücksichtigen sein soll. Denn damit wäre der unverhältnismäßige Aufwand wieder zu leisten und auf die zusätzlichen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Ansprüche könnte verzichtet werden. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber aber mit § 10a OEG zum Ausdruck gebracht, dass er den hohen Ermittlungsaufwand allein bei entsprechend schwer geschädigten (und bedürftigen) Personen für ausnahmsweise angemessen erachtet. Mangels einer ausdrücklichen Regelung, dass die in § 10a OEG zusätzlich geregelten Voraussetzungen für eine Versorgung nicht auch für die Feststellung von Schädigungsfolgen heranzuziehen sind, ist die Kammer daher der Überzeugung, dass vorliegend das Vorliegen einer Schwerbeschädigung als zusätzliche Voraussetzung von § 10a OEG auch für die isolierte Feststellung von Schädigungsfolgen Berücksichtigung finden muss. Demnach liegen die von dem Kläger wegen der gegenüber ihm und anderen Pflegekindern (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 8. August 2001 – B 9 VG 1/00 R –, BSGE 88, 240-247, SozR 3-3800 § 1 Nr. 20, Rn. 16) begangenen Angriffe im Zeitraum bis zum 15.05.1975 geltend gemachten Ansprüche bereits deshalb nicht vor, da der Kläger – bei Unterstellung, dass die entsprechenden Schilderungen des Klägers nachgewiesen sind – wegen dieser nicht in einem solchen Ausmaß geschädigt worden ist, dass allen wegen dieser ein GdS von 50 anzusetzen ist. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 bis 2 BVG ist der GdS nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen, nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen, wobei ein bis zu 5 Grad geringerer GdS vom höheren Zehnergrad mit umfasst wird. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 BVG sind vorübergehende Gesundheitsstörungen nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei der Bemessung des GdS ist auf die Vorschriften der eine Rechtsverordnung im Sinne von § 30 Abs. 16 BVG darstellenden Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und damit insbesondere auch auf die Anlage zu § 2 der VersMedV, die sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG), abzustellen. Die Bemessung des GdS erfolgt insofern abgesehen davon, dass allein eine Berücksichtigung von kausal auf der erlittenen Schädigung beruhenden Folgen zu erfolgen hat, nach den Maßstäben für die Bemessung des Grades der Behinderung (GdB) (vgl. Dirk H. Dau, in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Auflage 2012, BVG § 30 Rn. 7, 13). Diese ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in drei Schritten vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe, wobei das Gericht nur bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (1. Schritt) ausschließlich ärztliches Fachwissen heranziehen muss. Bei der Bemessung der Einzel-GdS (2. Schritt) und des Gesamt-GdS (3. Schritt) kommt es indessen maßgebend auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem 2. und 3. Verfahrensschritt hat das Tatsachengericht über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (vgl. zur GdB-Bemessung BSG, Beschluss vom 15. Mai 2017 – B 9 SB 8/17 B –, Rn. 7, juris). Gemessen an diesen Grundsätzen lag und liegt zur Überzeugung der Kammer ein GdS von mindestens 50 wegen der durch den Kläger geltend gemachten Angriffe auf ihn sowie wegen von ihm wahrgenommener Angriffe auf andere Pflegekinder bis zum 15.05.1975 seit der gemäß § 142 Abs. 2 SGB XIV i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 BVG in der Fassung vom 23.3.1990 maßgeblichen Antragstellung im November 2010 nicht vor. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den von der Kammer von Amts wegen eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. I. und Prof. Dr. F. Diese haben die bei dem Kläger aus den von ihnen festgestellten Diagnosen folgenden Beeinträchtigungen – unabhängig davon, ob man diese überhaupt in wesentlicher Hinsicht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VJ 1/10 R –, SozR 4-3851 § 60 Nr. 4, juris-Rn. 37) vollumfänglich auf die von dem Kläger bis zum 15.05.1975 geltend gemachten Angriff ursächlich zurückführen kann – für so gering erachtet, dass mit ihnen nicht mal von einem höheren GdB/GdS als 10 ausgegangen werden kann. Soweit der Kläger auf orthopädische Schäden insbesondere am Rücken, die auch zur vorzeitigen Pensionierung als Postbeamter geführt hätten, verweist, hat die Kammer angesichts der im Sachverständigengutachten von Dr. I. dokumentierten körperlichen Befunde keinen Anlass gesehen, eine weitere Begutachtung durchzuführen. Insofern ist für die Kammer nicht ansatzweise wahrscheinlich, dass eine regelmäßig sportlich aktive Person wie der Kläger, der Dr. I. zudem von ihm nach den geltend gemachten Schädigungen bestrittene Triathlon- sowie Marathonwettbewerbe geschildert hat, unter körperlichen Beeinträchtigungen leidet, die eine Anhebung des GdB (und damit zumindest theoretisch auch des GdS) von mehr als 50 zur Folge hätte. Die Diskrepanz zwischen dem von dem Kläger selbst eingeschätzten Ausmaß seiner Beeinträchtigungen und dem tatsächlich bestehenden ist während des Verfahrens durch das Ergebnis der Begutachtungen auf dem HNO-Fachgebiet offenbar geworden. Selbst der gemäß § 109 SGG beauftragte Sachverständige Dr. Z. hat in seinem Gutachten die Hörschädigung des Klägers als mittelgradig eingeschätzt, während der Kläger allein wegen dieser eine Schwerbeschädigung geltend gemacht hat. Die Kammer hat keine Bedenken, den insofern schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der von Amts wegen beauftragten Sachverständigen zu folgen. Beide verfügen als erfahrene Gutachter über die Kenntnisse und Fähigkeiten, den Gesundheitszustand eines Klägers und den Zusammenhang der festgestellten Leiden mit dem geltend gemachten Schädigungsereignis zu beurteilen. Anhaltspunkte dafür, dass Gesundheitsstörungen übersehen oder fehlerhaft bewertet worden wären, lassen die Gutachten nicht erkennen. Sie sind aufgrund eingehender Untersuchung und unter Berücksichtigung der übrigen vorliegenden medizinischen Unterlagen erstattet worden. Im Ergebnis werden sie zudem im Wesentlichen bestätigt durch die Ergebnisse des gemäß § 109 SGG beauftragten Sachverständigen Dr. Z.. Der Kläger verfügt gegenüber dem Beklagten zudem auch über keinen Anspruch auf Feststellung von Schädigungsfolgen sowie die Gewährung einer Beschädigtenrente gemäß § 1 Abs. 1 OEG i.V.m. §§ 30, 31 BVG infolge der von ihm geltend gemachten Angriffe ab dem 16.05.1975. Dr. I. hat insofern in seiner zweiten ergänzenden Stellungnahme schlüssig und nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der seitens des Klägers im Zeitraum davon geltend gemachten Einwirkungen – nicht nur derjenigen in Form von Angriffen i.S.d. § 1 OEG sondern auch durch die sonstigen biographischen Erfahrungen – nicht mit Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die im weiteren Verlauf durch den Kläger geltend gemachten Einwirkungen in wesentlicher Hinsicht für den bei dem Kläger bestehenden Gesundheitszustand (mit-)ursächlich seien. Zur Überzeugung der Kammer waren angesichts dessen weitere Ermittlungsmaßnahmen weder zielführend noch geboten. Bei der erheblichen Diskrepanz an durch den Kläger geltend gemachter Schädigung und den im Rahmen des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen über die bei ihm bestehenden Beeinträchtigungen wären die theoretisch im Falle der Durchführung weiterer Ermittlungen etwa in Form der Befragung der von dem Kläger als Zeugen angegebenen Personen zu erwartenden weiteren Erkenntnisse, die für den Kläger im günstigsten Falle eine Bestätigung seiner Schilderungen zum Ergebnis gehabt hätten, nicht zur Begründung eines Anspruch geeignet. Umgekehrt wäre zu befürchten, dass die Konfrontation der Zeugen mit den von dem Kläger geltend gemachten Erlebnissen in ihrer Kindheit eine erhebliche Belastung für diese bedeutet hätten, ohne dass diese durch einen zu erwartenden rechtlich erheblichen Erkenntnisgewinn gerechtfertigt wären. Nicht zuletzt ist dabei nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass auch der Zweck der Verjährungsregelungen des Zivil- sowie des Strafrechts, die im Falle des Klägers jeweils zu Einstellungen bzw. Rücknahmen seiner Rechtsmittel wegen der geltend gemachten Schädigungen geführt haben und ihrerseits dem Zweck dienen, Rechtsfrieden zu schaffen, ausgehölt würde. Dies mag im Falle dessen, dass für die Betroffenen von Gewaltübergriffen sozialrechtliche Entschädigungsansprüche in Betracht kommen, sicherlich geboten sein. Zur Überzeugung der Kammer besteht eine solche Rechtfertigung angesichts der Erkenntnisse über das Nichtvorliegen der sonstigen Tatbestandvoraussetzungen hingegen vorliegend nicht. Die Klage war daher abzuweisen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.