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Beschluss

S 3 SO 338/21 ER

SG Konstanz 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Empfängern von Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ist es zuzumuten, die für die Anschaffung einer angemessenen Anzahl von OP-Masken oder Schutzmasken des Standards FFP2 entstehenden Kosten bis zur Einmalzahlung von 150 € für pandemiebedingten Mehrbedarf aufgrund des Sozialschutz-Paketes III (juris: SozSchPakG III; hier § 144 S 1 SGB XII) im Mai 2021 vorzufinanzieren. (Rn.21) 2. Die Einmalzahlung von 150 € ist in der Regel ausreichend, um die Anschaffung einer angemessenen Anzahl an Schutzmasken für das erste Halbjahr 2021 zu finanzieren. Erst nachgewiesen höhere Bedarfe eröffnen eine Prüfung von § 27a Abs 4 S 1 Nr 2 SGB XII. (Rn.3)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskotenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Empfängern von Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ist es zuzumuten, die für die Anschaffung einer angemessenen Anzahl von OP-Masken oder Schutzmasken des Standards FFP2 entstehenden Kosten bis zur Einmalzahlung von 150 € für pandemiebedingten Mehrbedarf aufgrund des Sozialschutz-Paketes III (juris: SozSchPakG III; hier § 144 S 1 SGB XII) im Mai 2021 vorzufinanzieren. (Rn.21) 2. Die Einmalzahlung von 150 € ist in der Regel ausreichend, um die Anschaffung einer angemessenen Anzahl an Schutzmasken für das erste Halbjahr 2021 zu finanzieren. Erst nachgewiesen höhere Bedarfe eröffnen eine Prüfung von § 27a Abs 4 S 1 Nr 2 SGB XII. (Rn.3) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskotenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antragsteller begehrt, im Rahmen der Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) die vorläufige Übernahme der Kosten für FFP2-Schutzmasken im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Der 1953 geborene Antragsteller ist schwerbehindert (GdB 60) und pflegebedürftig (Pflegegrad 1). Er ist ohne festen Wohnsitz und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus einer geringen Altersrente sowie seit dem 01.05.2019 ergänzend durch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von der Antragsgegnerin. Für die Zeit vom 01.09.2020 bis zum 28.02.2021 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen mit Bescheiden vom 03.09.2020, 04.01.2021 und 17.02.2021. Für die Zeit vom 01.03.2021 bis zum 31.08.2021 bewilligte sie Leistungen mit Bescheid vom 18.02.2021. Die Leistungshöhe beträgt monatlich 575,23 € ab dem Monat Januar 2021. Dabei berücksichtigt sie monatliche Regelleistungen i.H.v. 446,00 €. Gegen die Bescheide wurde jeweils Widerspruch eingelegt, eine Entscheidung der Widerspruchsbehörde liegt noch nicht vor. Außerdem erhält der Antragsteller eine Zuwendung für Haftopfer in monatlicher Höhe von 300,00 € nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG). Am 22.01.2021, 23.01.2021 und 27.01.2021 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin per E-Mail sowie postalisch die Übernahme von monatlich 120 € für die Anschaffung von 30 FFP2-Masken monatlich, beginnend ab Januar 2021 und die sofortige Auszahlung des Betrages wegen besonderer Dringlichkeit. Seit dem 19.01.2021 gelte laut Bund-Länder-Beschluss die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken (sog. OP-Masken oder Masken des Standards KN95/N95 oder FFP2) in öffentlichen Verkehrsmitteln, Bussen, Zügen sowie an Haltestellen und Bahnsteigen sowie in und vor Geschäften und auf Parkplätzen. Normale Alltagsmasken seien nicht mehr zugelassen. Auch der Zutritt zu Krankenhäusern, medizinischen Einrichtungen und stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sei nur noch mit FFP2-Maske erlaubt. Verstöße gegen die Tragepflicht würden seitens der Ordnungsbehörden mit Bußgeldern geahndet. In Apotheken kosteten FFP2-Masken derzeit zwischen 5 € und 10 € pro Stück. Er beabsichtigte, Masken des Herstellers D. M. zu erwerben, welche er für besonders geeignet halte. Die kosteten 3,80 € pro Stück. Da er täglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sei und sich aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes häufig in medizinischen Einrichtungen aufhalte, benötige der Antragsteller mithin 30 Masken monatlich. Er leide an einer Lungenerkrankung (Asthma, COPD, Sarkoidose etc.), Nikotinabusus, Bluthochdruck, einer Herzerkrankung (KHK, Herzinsuffizienz), Diabetes mellitus, einer aktuellen Krebserkrankung mit Schwächung des Immunsystems, einer Lebererkrankung sowie einer Nierenerkrankung. Zudem sei er bereits 67 Jahre alt und ohne festen Wohnsitz. Es lägen also gleich mehrere Risikofaktoren für einen schweren Krankheitsverlauf bei Covid 19 vor. Der bestehende Bedarf an FFP2-Masken werde nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt und könne auch nicht aus dem Regelsatz finanziert werden. Daher sei er als pandemiebedingter Mehrbedarf von der Antragsgegnerin als Trägerin der Grundsicherung zu gewähren. Mit Bescheid vom 04.02.2021 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge auf Anerkennung der Mehrkosten und Kostenübernahme für FFP2-Masken (monatlich 30 Stück) als pandemiebedingten Mehrbedarf i.H.v. 120,00 € pro Monat ab Januar 2021 und deren sofortige Auszahlung wegen besonderer Dringlichkeit ab. Eine Gewährung des geltend gemachten Mehrbedarfes auf der Grundlage von § 27a Abs. 4 SGB XII komme nicht in Betracht, weil der Bedarf nicht unausweichlich bzw. unabdingbar sei. Seit dem 15.12.2020 könnten sich, unter anderem, über 60-Jährige kostenlose FFP2-Schutzmasken in der Apotheke abholen. Dies regele die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV). Die anspruchsberechtigten Personen hätten bis zum Ablauf des 28.02.2021 einen Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken und im Zeitraum vom 16.02.2021 bis zum 15.04.2021 einen weiteren Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken. Allerdings werde je Abgabe von sechs Schutzmasken eine geringe Eigenbeteiligung von 2 € gefordert. Auch dieser Betrag könne nicht übernommen werden. Gegen den Bescheid vom 04.02.2021 legte der Antragsteller am 12.02.2021 Widerspruch ein, der seitens der Widerspruchsbehörde bisher noch nicht verbeschieden worden ist. In seinem Widerspruch machte er geltend, dass er nunmehr nicht mehr 30 Masken monatlich begehre, sondern kalenderwöchentlich 20 FFP2-Masken, d.h. monatlich 86 Masken als Sachleistung bzw. die Übernahme der hierfür anfallenden Kosten i.H.v. 129 €. Zur Begründung seines nunmehr geltend gemachten Bedarfs hat er im Wesentlichen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2021 – S 12 AS 213/21 ER –, juris wiedergegeben. Am 16.02.2021 hat der Antragsteller das Sozialgericht Konstanz um Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz ersucht. Er meint, er benötige dringend kalenderwöchentlich 20 FFP2-Masken für 21 Kalenderwochen bis zum 20.06.2021. Es seien Kosten i.H.v. 30 € für Januar 2021 und i.H.v. monatlich 129,00 € in der Zeit bis zum 20.06.2021 zu übernehmen. Das Bestehen eines Anordnungsanspruchs hat er im Wesentlichen mit der inhaltlichen Wiederholung des Beschlusses des SG Karlsruhe, a.a.O. begründet. Er sei zudem Risikopatient und benötige besonderen Gesundheitsschutz. Da die hierfür erforderlichen Mittel in dem ihm gewährten Regelsatz nicht enthalten seien, bestehe ein von der Antragsgegnerin zu deckender Sonderbedarf. Die Rechtsgrundlage sei das SGB. Danach werde bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf bestehe. Der Anspruch bestehe auch im Umfang von drei Masken kalendertäglich, denn FFP2-Schutzmasken seien als Einmalprodukte konzipiert und die sachgemäße Wiederverwendung sei nicht gewährleistet. Ein Anordnungsgrund liege vor, weil ihm ein Abwarten der Widerspruchsentscheidung der Antragsgegnerin nicht zuzumuten sei. Aufgrund des kurzfristigen Inkrafttretens der erst am 19.01.2021 vereinbarten, am 23.01.2021 beschlossenen Verordnungsänderung zum 25.01.2021, habe er es nicht vermocht, Rücklagen zu bilden, um die übliche Dauer eines Widerspruchsverfahrens zu überbrücken. Über Vermögen verfüge er nicht. Zudem könne er mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sein Widerspruch seitens der Antragsgegnerin zurückgewiesen werde. Ein weiteres Abwarten sei ihm daher unzumutbar. In Baden-Württemberg seien zahlreiche unbrauchbare FFP2-Masken im Umlauf. Er benötige daher die Masken von D. M., die zu einem Stückpreis von 3,80 € zu haben seien. Diese Masken seien nach europäischer Norm EN 149:2001+A1:2009 zertifiziert, verfügten bereits über eine PZN und erfüllten alle Schutzkriterien nach EU Norm. Ein uneingeschränkter Verweis auf OP-Masken der DIN EN 14683:2019-10 würde gegen Recht und Gesetz verstoßen. Leistungsbezieher würden hierdurch in ihrem verfassungskräftigen Gleichheitsgrundrecht auf gleiche Teilhabe aus Art. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG verletzt werden. Zudem würden Leistungsbezieher nach dem SGB II und XII ohne die Gewährung eines grundsicherungsrechtlichen Bedarfs an FFP2-Masken Gefahr laufen, bei Verrichtung alltäglicher Erledigungen gegen die strafbewährten Verbotsgesetze aus § 223, § 224 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 2, § 22 Abs. II, § 23 Abs. 1 StGB (gefährliche Körperverletzung) zu verstoßen. Zudem böten OP-Masken auch einen geringeren Schutz für den Träger als FFP2-Masken. Während OP-Masken nur den Fremdschutz gewährleisteten, dienten FFP2-Masken auch dem Schutz ihres Trägers. Die Kosten für die Anschaffung der erforderlichen Anzahl geeigneter FFP2-Masken seien in den Regelbedarfen nicht berücksichtigt worden und so hoch, dass sie auch nicht ausgeglichen werden könnten. Es könne auch Leistungsempfängern nicht zugemutet werden, Einsparungen in anderen Lebensbereichen vorzunehmen, um die Anschaffung von FFP2-Masken zu kompensieren. Er benötige monatlich durchschnittlich 86 Schutzmasken, weil er tagtäglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sei und sich an Haltestellen, Bahnsteigen sowie in und vor Geschäften sowie auf Parkplätzen aufhalte bzw. aufhalten müsse. Des Weiteren müsse er wegen seiner zahlreichen Gesundheitsschäden, Krankheiten, Behinderungen und Pflegebedürftigkeit sehr oft medizinische Einrichtungen aufsuchen. Er sei nicht verhandlungs- und aufgrund seiner Angst- und Panikattacken auch nicht reisefähig. Er habe die drei kostenlosen FFP2-Masken für Personen über 60 Jahren im Dezember 2020 erhalten und bereits binnen zwei Tagen verbraucht. Derzeit verfüge er noch über einen Bezugsschein für sechs FFP2-Masken gegen eine Eigenbeteiligung von 2 €. Die Menge der noch verfügbaren Masken sei mithin völlig unzureichend. Es sei sachgerecht, den Mehrbedarf im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für nicht mehr als 21 Wochen vorläufig zuzusprechen. Das Fortbestehen des Mehrbedarfs über den 20.06.2021 hinaus sei derzeit nicht glaubhaft zu machen. Er beantragt, die Antragsgegnerin, im Wege der einstweiligen Anordnung, zu verpflichten, ihm vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, die Mehrkosten für FFP2-Masken (kalenderwöchentlich 20 Stck. bzw. monatlich 86 Stck.) anzuerkennen und die zusätzlichen Kosten dafür als pandemiebedingten Mehrbedarf i.H.v. 129 € pro Monat ab Januar 2021 (Januar 2021: anteiliger Mehrbedarf von 30,- €) für 21 Wochen (bis zum 20. Juni 2021) zu übernehmen sowie wegen der besonderen Dringlichkeit (FFP-Maskenpflicht seit Januar 2021) die Mehrkosten für die Monate Januar 2021, Februar 2021 und März 2021 sofort bar auszuzahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie meint, der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Es bestehe weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund. Der Antragsteller gehöre zur Gruppe der über 60-jährigen Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen oder Risikofaktoren. Er sei daher berechtigt, seit dem 15.12.2020 FFP2-Masken in der Apotheke gegen Vorlage des Personalausweises abzuholen. Ferner hätten die anspruchsberechtigten Personen Berechtigungsscheine erhalten, welche sie zum Bezug weiterer zwei Mal sechs FFP2-Masken gegen Zahlung eines geringen Eigenanteils berechtigten. Im Übrigen werde auf die Begründung des Bescheides vom 04.02.2021 verwiesen. Ein Anordnungsanspruch liege ebenso nicht vor. Wie im Bescheid vom 04.02.21 ausführlich dargestellt, liege kein Anspruch auf höhere Leistungen gem. §§ 27a Abs.4, 30, 37 Abs.1, SGB 12 vor. Insbesondere werde darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Bedarf vom Regelsatz umfasst und gegebenenfalls durch Umschichtung zu bestreiten sei. Zwischenzeitlich seien FFP2-Masken im Handel zu einem durchschnittlichen Stückpreis von 1 € zu erwerben. Der Mehrbedarf wegen FFP2-Masken liege deswegen nur gering oberhalb durchschnittlicher Bedarfe. Die Rechtsprechung lehne, anders als der seitens des Antragstellers zitierte Beschluss des SG Karlsruhe, die Gewährung von Mehrbedarfen für die Beschaffung von FFP2-Masken im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ganz überwiegend ab. Im Mai 2021 würden zudem aufgrund des Sozialschutzpaketes III als Ausgleich für die pandemiebedingten Mehraufwendungen einmalig 150 € an die Empfänger von Leistungen nach den Regelbedarfsstufen 1, 2 oder 3 der Sozialgesetzbücher II und XII ausgezahlt werden. Ein darüberhinausgehender Anspruch des Antragstellers sei nicht ersichtlich. Mit Schriftsatz vom 02.03.2021 hat der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., F. beantragt. Dieser hat mit Schreiben vom 12.03.2021 gegenüber dem Gericht mitgeteilt, die Vertretung nicht übernehmen zu können. Einen anderen vertretungsbereiten Rechtsanwalt hat der Antragsteller, trotz gerichtlicher Aufforderung, nicht benannt. Unter dem 23.02.2021 hat das Gericht den Antragsteller aufgefordert anzugeben, ob er sich derzeit dauerhaft an einem Ort aufhalte oder an wechselnden Orten und um die Vorlage von Kontoauszügen seit dem 01.01.2021 bis dato gebeten. Nach mehrfacher Erinnerung hat der Antragsteller die Auszüge seines Girokontos bei der ... Bank für die Zeit vom 25.11.2020 bis zum 18.02.2021 vorgelegt. Der Saldo betrug am 31.01.2021 756,01 €. Am 01.02.2021 hob der Antragsteller 750,00 € ab und verfügte schließlich am 18.02.2021 noch über einen Saldo von 20,67 €. Angaben zu seinem Aufenthaltsort machte er nicht. Mit Schreiben vom 15.03.2021 hat der Antragsteller die Vorsitzende der 3. Kammer des Sozialgerichts Konstanz, Richterin am Sozialgericht K., wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der unter dem Az. S 3 SF 560/21 AB geführte Antrag wurde mit Beschluss vom 19.03.2021 zurückgewiesen. Wegen des Inhalts des Ablehnungsgesuchs wird auf die Gerichtsakte des Ablehnungsverfahrens verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (Bl. 4/576 bis 329/576) verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Das Begehren des Antragstellers, von der Antragsgegnerin die Kosten für die Beschaffung von FFP2-Schutzmasken erstattet und sofort ausgezahlt zu erhalten, ist gerichtet auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 803). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen, gemessenen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsziel, in einer Wechselbeziehung zueinander, so dass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartenden Maß des Erfolges in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils verringern können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03. 2007, L 7 AS 640/07 ER-B). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 42). Der so verstandene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zwar zulässig, er ist jedoch nicht begründet. 2. Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsgrund im Sinne der besonderen Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Anschaffung vorgeschriebener Schutzmasken, soweit ihm diese auf der Grundlage der SchutzmV nicht kostenlos bzw. vergünstigt, bereits zur Verfügung gestellt worden sind, nicht zunächst aus eigenen Mitteln finanzieren kann. Zu beachten ist dabei, dass der Antragsteller bereits selbst davon ausgeht, dass ein Anordnungsgrund, wenn überhaupt, nur bis zum 20.06.2021 besteht. Zunächst ist für die Zeit vor dem Eingang des Antrags auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz beim Sozialgericht Konstanz am 16.02.2021 ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Für die Zeit vor Eingang des einstweiligen Rechtsschutzantrags bei Gericht besteht regelmäßig kein Anordnungsgrund, es sei denn, es besteht ein Nachholbedarf (Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller, Leitherer/ Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b, Rn. 35a m.w.N.). Einen derartigen Nachholbedarf hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Auch für die Zeit ab dem Antragseingang bei Gericht am 16.02.2021 ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Zunächst geht der Antragsteller von einem völlig überhöhten Bedarf an FFP2-Schutzmasken bzw. den für die Anschaffung erforderlichen Geldmitteln aus. Eine breite Pflicht zum Tragen von Schutzmasken, die dem Standard FFP2 entsprechen, besteht für den Antragsteller nicht. Anders als beispielsweise in Bayern (vgl. § 8 und § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 05.03.2021), wo eine Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken im öffentlichen Personennahverkehr und Geschäften des Einzelhandels besteht, hat Baden-Württemberg eine derartige Pflicht bislang nicht normiert und es ist auch nicht erkennbar, dass sich die Rechtslage in nächster Zukunft dahingehend verändern wird. Der Antragsteller hat angegeben, dass er täglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sei, sich in Einzelhandelsgeschäften und auf dazugehörigen Parkflächen aufhalte und aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen häufig medizinische Einrichtungen aufsuchen müsse. Aufgrund § 3 der baden-württembergischen Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 27.03.2021 muss, unter anderem, bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden (Nr. 1), in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (Nr. 4) und in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen (Nr. 5)eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, getragen werden. Eine Pflicht zum Tragen eines Atemschutzes, der die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, besteht nach § 14c Abs. 1 Satz1 CoronaVO, unter anderem, beim Zutritt zu Krankenhäusern. Dass er häufig, mehrfach monatlich, Krankenhäuser aufsuchen müsse, hat der Antragsteller nicht vorgetragen Die benannten medizinischen Einrichtungen hat er nicht näher konkretisiert, naheliegend ist, dass es sich um Arztpraxen handelt, die auch mit einer medizinischen Maske, die der DIN EN 14683:2019-10 oder einem vergleichbaren Standard (sog. OP-Masken) betreten werden dürfen. Die sog. OP-Masken sind, anders als noch zu Beginn der Pandemie im Frühling 2020, in zahlreichen Geschäften des Einzelhandels zu günstigen Preisen erhältlich, beispielsweise in den Flächenmärkten der Kette R. für 1,79 € für 10 Stück (18 Cent pro Stück). Selbst bei täglichem Gebrauch einer Maske entstünden monatliche Kosten von 5,40 €, die ohne weiteres vorläufig aus dem Regelsatz vorfinanziert werden können. Der Antragsteller verfügte auch am 18.02.2021 noch über rund 20 € Kontoguthaben, was für die Anschaffung von 11 Packungen á 10 Stück (110 Masken) ausreichend wäre. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Antragsteller neben den Grundsicherungsleistungen der Antragsgegnerin und seiner Altersrente auch über eine Opferpension nach § 17a des StrRehaG verfügt. Dabei verkennt die Kammer freilich nicht, dass die Zuwendung bei Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nicht als Einkommen anzurechnen ist, § 16 Abs. 4 StrRehaG, § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Jedoch erscheint es zumutbar, dass der Antragsteller kurzfristig einen derart geringen Teil seines geschonten Einkommens zur Bedarfsdeckung einsetzt. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 20.05.2020 – 1 BvR 2289/19 –, juris, insbes. Rn. 7, wonach auch Schonvermögen kurzfristig zur Deckung eines Bedarfs einzusetzen ist, denn bei der Prüfung des Anordnungsgrundes in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren geht es nicht darum, ob die geschonten Mittel dauerhaft zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden müssen. Dasselbe hat auch für geschontes Einkommen zu gelten. Dahinstehen kann, ob ein uneingeschränkter Verweis des Antragstellers auf OP-Masken aufgrund bestehender Vorerkrankungen und damit einhergehend einem erhöhten Risiko bei einer Infektion mit Covid 19, wie seitens des Antragstellers vorgebracht, erfolgen kann (vgl. zu der Ansicht, dass für das Tragen ausschließlich von FFP2-Masken und nicht von OP-Masken erhöhte Anforderungen für die Glaubhaftmachung im Einzelfall zu stellen sind die Entscheidungen des SG Darmstadt, Beschluss vom 23.03.2021 – S 9 AS 151/21 ER; SG Reutlingen, Beschluss vom 09.03.2021 – S 4 AS 376/21 ER; SG Karlsruhe, Beschluss vom 03.03.2021 – S 17 AS 471/21 ER –, alle juris,). Dahinstehen kann auch, ob der Verweis auf OP-Masken aus anderen Gründen ausscheidet (vgl. SG Karlsruhe, Beschluss vom 11.02.2021, a.a.O.; a. A., statt vielen: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.03.2021 – L 13 AS 125/21 B ER), denn auch durch die Verwendung ausschließlich von FFP2-Schutzmasken entstehen dem Antragsteller keine wesentlich höheren Kosten als durch den Gebrauch von OP-Masken und auch diese Kosten können von ihm aus eigenen Mitteln vorfinanziert werden, sodass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Der vorgetragene Bedarf von kalendertäglich 3 FFP2-Schutzmasken ist schlicht überhöht und nicht nachvollziehbar. Bemerkenswert ist, dass der Antragsteller in seinem Antrag vom 22.01.2021 an die Antragsgegnerin einen Bedarf von einer FFP2-Maske täglich geltend gemacht hat. Erst nach Veröffentlichung des Beschlusses des SG Karlsruhe vom 11.01.2021, S 12 AS 213/21 ER, in dem einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II kalendertäglich 3 FFP2-Masken zugesprochen worden waren, hat auch der Antragsteller einen höheren Bedarf geltend gemacht, ohne diesen jedoch weiter zu begründen. Auch ist ungewiss, ob der Antragsteller überhaupt täglich Orte aufsucht, in denen eine Maskenpflicht besteht. Anders als bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II entfallen bei Bezieher von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, so auch bei dem Antragsteller, Fahrten zu Bewerbungsgesprächen und zum Jobcenter vollständig. Auch Bewerbungsgespräche selbst finden denklogisch nicht statt. Der Antragsteller macht darüber hinaus geltend, aufgrund seiner Gesundheitsstörungen nicht reisefähig zu sein. Wohin er tagtäglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs ist, hat er nicht dargelegt. Aber auch unterstellt, der Antragsteller würde sich täglich in öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. deren Haltestellen oder in Einzelhandelsgeschäften aufhalten, würde sich kein Bedarf ergeben, der den einer FFP2-Maske am Tag übersteigt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Tragedauer für eine FFP2-Schutzmaske tatsächlich auf 75 Minuten beschränkt ist (so SG Karlsruhe Beschluss vom 11.02.2021, a.a.O.), denn dass der Antragsteller die Maske länger als 75 Minuten tragen müsste, ist nicht ersichtlich. Eine einzelne FFP2-Schutzmaske ist mittlerweile online zu Preisen ab 65 Cent zu haben. Beispielsweise werden im T.-Onlineshop 20 FFP-2-Schutzmasken nach EN Norm 149:2001 + A1:2009, CE zertifiziert von einer benannten Stelle (CE 2834) zu einem Preis von 12,99 € angeboten. Pro Kunde können auf einmal zwei Sets bestellt werden, dann entfallen die Versandkosten von 4,95 €. Im stationären Handel (beispielsweise in den Märkten von R. oder L.) sind FFP2-Masken derzeit noch geringfügig teurer und zu einem Preis von etwa 1 € pro Stück zu erwerben. Da der Antragsteller aber sowohl im Verwaltungs- wie auch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, er wolle die FFP2-Masken der Firma D. M. kaufen, die online zu erwerben seien, kann auch davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich ist, Waren im Internet zu bestellen und die Bestellungen auch zu empfangen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er günstige, jedoch entsprechend zertifizierte und zugelassene, FFP2-Masken nicht nutzen könne. Es ist nicht ersichtlich, warum er auf die von ihm genannten Masken der Firma D. M. angewiesen sein will. Zwar mag es sein, dass der Komfort dieser Masken gegenüber einer günstigeren Maske erhöht ist, dies kann jedoch keine Berücksichtigung finden. Die FFP-2-Schutzmasken, die bei T. online oder in diversen Supermärkten stationär erhältlich sind, erfüllen die notwendige Schutzfunktion und sind daher bedarfsdeckend. Zu berücksichtigen ist weiter, dass FFP2-Masken, anders als der Antragsteller vorträgt, nicht zwingend nach einmaliger Nutzung zu entsorgen sind. Die FH Münster und WWU Münster haben durch das Team „Wiederverwendung von FFP2-Masken“, bestehend aus Virologen, Mikrobiologen, Hygienikern, Chemikern, Physikern, Gesundheitsökonomen und Designern „Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch“ erarbeitet. Die Ergebnisse können online unter https://www.fh-muenster.de/gesundheit/forschung/forschungsprojekte/moeglichkeiten-und-grenzen-der-eigenverantwortlichen-wiederverwendung-von-ffp2-masken-im-privatgebrauch/index.php abgerufen werden, auf der Homepage kann auch eine entsprechende Broschüre kostenfrei heruntergeladen werden. Dort werden unterschiedliche Verfahren vorgestellt, um FFP2-Masken mehrfach nutzbar zu machen. Am einfachsten und ohne großen Aufwand möglich ist die Durchführung der 7-Tage-Trocknung bei Raumluft. Danach kann eine FFP2-Maske erneut verwendet werden, wenn sie zuvor 7 Tage bei Zimmertemperatur getrocknet wurde. So behandelt, kann eine FFP2-Maske bis zu fünfmal wiederverwendet werden. Hierdurch ist es möglich, in fünf Wochen den Verbrauch auf sieben FFP2-Masken zu reduzieren, unterstellt, es geht keine Maske kaputt. Um die Rechnung zu vereinfachen, geht die Kammer davon aus, dass, bei einer Verwendung ausschließlich von FFP2-Schutzmasken pro Monat 7 Masken erforderlich sind. Bei einem oben dargestellten Stückpreis von 65 Cent entstehen Kosten i.H.v. 4,55 €. Weiter unterstellt, dass einzelne Masken kaputtgehen und nicht fünfmal verwendet werden können würde der Bedarf bei zwei weiteren Masken als Ersatz bei 5,92 € liegen. Dass den Beziehern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder XII eine sach- und ordnungsgemäße Wiederverwendung nicht zuzutrauen ist (so die 12. Kammer des SG Karlsruhe im Beschluss vom 11.02.2021, a.a.O.), ist nicht nachvollziehbar. Wie der Beschluss ausführt, werden FFP2-Masken von einem breiten Teil der Bevölkerung mehrfach verwendet, um ökonomische aber auch ökologische Ressourcen zu sparen. Dies erfordert eine gewisse, wenn nach den Erkenntnissen der FH Münster und WWU Münster jedoch auch nicht übertriebene, Sorgfalt des Verwenders. Warum Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach den Mindestsicherungssystemen aber mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ nicht weniger Sorgfalt beim Maskengebrauch an den Tag zu legen fähig sein sollen, erschließt sich der Kammer nicht. Gerade weil der Antragsteller wiederholt betont, dass er aufgrund von Vorerkrankungen besonders gefährdet ist, sollte er sich mit Covid 19 infizieren, ist es naheliegend davon auszugehen, dass er bei der Aufbereitung der Masken, allein schon aus nachvollziehbarem Eigeninteresse, die erforderliche Sorgfalt an den Tag legen wird, um die benutzen Masken wiederverwenden zu können. Die Kammer verkennt dabei freilich nicht, dass der Antragsteller ohne festen Wohnsitz ist. Auf die Nachfrage des Gerichts vom 23.02.2021, wo er sich derzeit aufhalte, hat er trotz mehrfacher Erinnerung, nicht geantwortet. Daher wird für die Annahme, es entsteht durch die sachgemäße Wiederverwendung von FFP2-Masken kein höherer Kostenaufwand als bei der Verwendung von OP-Masken, davon ausgegangen, dass der Antragsteller tatsächlich auch die Möglichkeit hat, seine Masken zu trocknen. Selbst aber, wenn dies nicht der Fall wäre und er täglich eine neue FFP2-Maske bräuchte, entstünden bei einem Stückpreis von 65 Cent monatliche Kosten i.H.v. 19,50 €. Auch dieser Betrag vermag eine Eilbedürftigkeit nicht auszulösen und kann vom Antragsteller zumutbar vorfinanziert werden. 3. Neben dem fehlenden Anordnungsgrund ist auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach dem ab dem 01.04.2021 gültigen § 144 Satz 1 SGB XII in der Fassung vom 10.03.2021, im Monat Mai 2021 einmalig 150 € für pandemiebedingten Sonderbedarf ausbezahlt bekommen wird. Nach der Vorschrift erhalten Leistungsberechtigte, denen für den Monat Mai 2021 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gezahlt werden und deren Regelsatz sich nach der Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 der Anlage zu § 28 ergibt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung i.H.v. 150 Euro. § 144 SGB XII ist Teil des Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) vom 10.03.2021. Der Antragsteller wird, wie auch die Antragsgegnerin bereits ausgeführt hat, in den Genuss der Einmalzahlung kommen, denn er bezieht laufende Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Für den Monat Mai 2021 sind ihm bereits Leistungen mit Bescheid vom 18.02.2021 bewilligt worden unter Berücksichtigung des Regelbedarfes nach der Regelbedarfsstufe 1. Gründe, warum er die Einmalzahlung nicht erhalten sollte, hat auch der Antragsteller selbst nicht vorgebracht. Durch die Gewährung der Einmalzahlung kann der Antragsteller die für die Anschaffung einer angemessenen Anzahl von FFP2-Schutzmasken erforderlichen Kostenaufwendungen decken. Die Einmalzahlung dient auch keinem anderen Zweck, sodass sie nicht für die Anschaffungskosten von Masken zu berücksichtigen wäre. Nach dem Gesetzesentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 09.02.2021 zum Sozialschutzpaket III (BT-Drs. 19/26542) soll durch die Gewährung einer Einmalzahlung an Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme ein zusätzlicher finanzieller Handlungsspielraum geschaffen werden, um etwaige, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehende, zusätzliche oder erhöhte Ausgaben zu finanzieren. Die Gewährung der Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie im SGB II wird auch im SGB XII übernommen. Dies gilt für alle erwachsenen Leistungsberechtigten, unabhängig von der Wohnform.Hintergrund der Regelung sind finanzielle Belastungen durch die COVID-19-Pandemie bei einzelnen Ausgabenpositionen, denen die Bevölkerung insgesamt ausgesetzt ist, die aber die Bezieher existenzsichernder Leistungen besonders hart zu treffen geeignet sind. Zusätzliche Belastungen ergeben sich z.B. aus der Notwendigkeit, Schnelltests auf eigene Kosten durchzuführen, um ältere Verwandte besuchen zu können, oder aus der Versorgung mit nötigen Hygieneprodukten (v.a. medizinische und FFP2-Masken, Desinfektionsmittel, etc.) und Gesundheitsartikeln. Zusatzbelastungen können nach der Vorstellung des Gesetzgebers aber auch z.B. durch Ausgaben für die häusliche Freizeitgestaltung, insbesondere für Familien mit Kindern, entstehen (vgl. Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 144 SGB XII (Stand: 22.03.2021), § 144, Rn. 10 mit Verweis auf BT-Drs. 19/26542, S. 19.). Durch die Gewährung der Einmalzahlung von 150 € für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2020 kann der Bedarf des Antragstellers an FFP2-Schutzmasken angemessen gedeckt werden. Wie oben ausgeführt, besteht bei sparsamer Verwendung der Masken, unter Einschluss der Wiederverwendung, kein höherer Kostenaufwand als bei der Verwendung von OP-Masken. Der nachvollziehbare Kostenaufwand liegt bei knapp 6 € monatlich, also 36 € im ersten Halbjahr 2021. Selbst wenn der Antragsteller keine Wiederverwendungsmöglichkeit für die Masken hätte und tatsächlich täglich Masken tragen müsste, was er, wie ausgeführt, nicht nachvollziehbar dargelegt hat, entstünden Kosten i.H.v. 19,50 € pro Monat. Die kostenlos und vergünstigt aufgrund der SchutzmV erhaltenen Masken sind hierbei noch nicht berücksichtigt. Von der Einmalzahlung von 150 € verblieben auch bei monatlichen Kosten von 19,50 € noch 33 € für andere Aufwendungen. Da der Antragsteller bereits nicht vorgetragen hat, dass er weitere pandemiebedingten Aufwendungen hat, kommt es auch auf die Frage, ob gewisse Mehraufwendungen aus dem Regelsatz durch Umschichtung zu bestreiten sind (so beispielsweise SG Mannheim, Beschluss vom 01.03.2021 – S 5 AS 456/21 ER- juris), nicht an. Die Bedarfsdeckung durch den am 01.04.2021 in Kraft getretenen § 144 SGB XII entfällt auch nicht durch eine etwaige Verfassungswidrigkeit des Sozialschutz-Paket-III (so für die inhaltsgleiche Norm des § 70 SGB II: SG Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2021 – S 12 AS 565/21 ER –, juris). Das Sozialschutz-Paket-III ist bereits seitens Bundespräsident Steinmeier ausgefertigt und im BGBl I verkündet worden (BGBl I 2021, S. 335/337). Gemäß seinem Art. 8 ist das Gesetz am 01.04.2021 auch in Kraft getreten. Damit sind Verwaltung und Gerichte dem Grunde nach an das Gesetz gebunden. Nur das Bundesverfassungsgericht könnte die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überhaupt feststellen. Hielte ein Gericht das Gesetz für verfassungswidrig, so müsste es nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. §§ 80 ff des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen, wenn es bei der Entscheidung auf die Gültigkeit des Gesetzes ankäme. Da die verfassungsrechtlichen Bedenken der 12. Kammer des SG Karlsruhe von der 3. Kammer des SG Konstanz nicht geteilt werden, hat eine Aussetzung nicht zu erfolgen. Die Lücke eines zu deckenden Bedarfs ist auch nicht derart groß, dass durch die verzögerte Bedarfsdeckung im Monat Mai 2021 eine evidente Verfassungswidrigkeit vorläge. Wie zuvor ausgeführt, besteht ein nachvollziehbarer Kostenaufwand i.H.v. monatlich knapp 6 €. Dieser Bagatellbetrag führt nicht dazu, dass der Antragsteller durch die Auszahlung der Einmalzahlung erst im Mai 2021 in seinen verfassungsrechtlich verbürgten Rechten verletzt würde. Gründe, warum es ihm nicht zumutbar sein soll, für die Monate Januar 2021 bis April 2021 insgesamt etwa 24 € vorzufinanzieren, sind nicht ersichtlich. Da auch nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Antragsteller einen Bedarf an FFP2-Masken hat, der nicht aus der Einmalzahlung im Mai 2021 zu decken ist, kommt es auch nicht darauf an, ob ein derartiger, weitergehender, Bedarf etwa über § 27a Abs. 4 SGB XII zu decken wäre (verneinend SG München, Beschluss vom 03.02.2011 – S 46 SO 29/21 ER, - juris). Nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII wird der Regelsatz im Einzelfall abweichend höher festgesetzt, wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für die Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat unausweichlich in mehr als nur geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können. Dies gilt wegen § 42 Nr. 1 SGB XII auch für die Regelsätze im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Wie dargestellt, können die erforderlichen Mehraufwendungen durch die Einmalzahlung vollständig ausgeglichen werden. Die Nichtberücksichtigung pauschalierter pandemiebedingter Bedarfe bei den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bedeutet nicht zwangsläufig einen Verstoß gegen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG). Der Gesetzgeber ist nicht verfassungsrechtlich gezwungen gewesen, die existenzsichernden Leistungen vorübergehend auszubauen, anstatt sozialpolitisch mit einer zusätzlichen Leistung auf die aktuellen besonderen Herausforderungen zu reagieren (vgl. Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 144 SGB XII, Rn. 15 (Stand: 25.03.2021), abweichend SG Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2021, a.a.O.) Auch auf der Grundlage von § 73 SGB XII ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Danach können Leistungen auch in besonderen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Voraussetzung für die Annahme einer sonstigen Lebenslage ist aber, dass sie von keinem anderen Leistungsbereich des SGB XII erfasst ist und damit einen Sonderbedarf, eine atypische Bedarfslage, darstellt (vgl. SG München, Beschluss vom 03.02.2021, a.a.O mit Verweis auf BSG, Urteil vom 29.05.2019, B 8 SO 8/17 R, juris Rn. 14). Wie dargelegt, wird der pandemiebedingte Bedarf an Masken pauschal von § 144 SGB XII erfasst, sodass sich ein entsprechender Bedarf grundsätzlich nicht auf § 73 SGB X stützen lässt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Diese ist gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO einem Beteiligten nur dann zu gewähren, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und sie nicht mutwillig erscheint. Hier fehlt es an den hinreichenden Erfolgsaussichten, denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abgelehnt worden. V. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde ausgeschlossen. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Hier bedürfte eine Entscheidung in der Hauptsache der Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750 € nicht. Der Antragsteller hat einen Bedarf von monatlich 129 € für die Zeit vom 01.02.2021 bis zum 20.06.2021 und von 30 € für den Monat Januar 2021 geltend gemacht. Mithin beträgt der Beschwerdewert 632 € (30 € für Januar 2021, jeweils 129 € für Februar, März, April und Mai 2021 sowie 86 € für Juni 2021), unterschreitet also die Beschwerdesumme.