Endurteil
S 10 KR 391/21
SG Landshut, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Einem Anspruch auf Krankengeld kann nicht entgegengehalten werden, dass die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwischen Vertragsärzten und Krankenkassen tatsächlich noch nicht zur Verfügung stand, obwohl der Gesetzgeber diesen Übermittlungsweg zu diesem Zeitpunkt bereits vorgeschrieben hat. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ab 2021 findet § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V im Anwendungsbereich des § 295 Abs. 1 SGB V keine Anwendung mehr, da der letzte Halbsatz der Nr. 5 eine Ausnahme definiert. Die fehlende Meldung der Arbeitsunfähigkeit bewirkt somit kein Ruhen des Krankengeldanspruchs mehr, wenn die Übermittlung im elektronischen Verfahren erfolgt oder erfolgen müsste. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Anspruch auf Krankengeld kann nicht entgegengehalten werden, dass die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwischen Vertragsärzten und Krankenkassen tatsächlich noch nicht zur Verfügung stand, obwohl der Gesetzgeber diesen Übermittlungsweg zu diesem Zeitpunkt bereits vorgeschrieben hat. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ab 2021 findet § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V im Anwendungsbereich des § 295 Abs. 1 SGB V keine Anwendung mehr, da der letzte Halbsatz der Nr. 5 eine Ausnahme definiert. Die fehlende Meldung der Arbeitsunfähigkeit bewirkt somit kein Ruhen des Krankengeldanspruchs mehr, wenn die Übermittlung im elektronischen Verfahren erfolgt oder erfolgen müsste. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid der Beklagten vom 16.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2021 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Krankgeld für den Zeitraum vom 31.05.2021 bis zum 13.06.2021 zu gewähren. II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. III. Die Berufung wird zugelassen. Die form- und fristgemäß erhobene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. I. Das Gericht konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, da beide Beteiligte hierzu ihr Einverständnis erklärt hatten. Streitgegenständlich ist der Krankengeldanspruch vom 31.05.2021 bis zum 13.06.2021 (13 Zahltage, vgl. § 47 Abs. 1 Satz 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)). Bei einem täglichen Krankengeldanspruch in Höhe von 43,68 Euro ergibt sich damit ein Streitwert von insgesamt 567,84 Euro. II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Beklagten, da die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs nicht erfüllt sind. Der Bescheid vom 16.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2021 verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten und war somit aufzuheben. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Abs. 1 Satz 10 SGB V erfolgt. § 295 Abs. 1 Satz 10, erster Halbsatz SGB V regelt, dass die Angaben nach dessen Satz 1 Nr. 1 [= die von den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten] unter Angabe der Diagnosen sowie unter Nutzung des sicheren Übermittlungsverfahrens nach § 311 Abs. 6 SGB V über die Telematikinfrastruktur unmittelbar elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln ist. Diese Neuregelung in § 49 SGB V und § 295 SGB V wurde mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG) vom 06.05.2019 (BGBl I 2019 Nr. 18, S. 646) eingeführt und gilt ab dem 01.01.2021. Vor diesem rechtlichen Hintergrund und nach Würdigung aller im Klageverfahren vorgetragenen Argumente gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass vorliegend die Voraussetzungen für ein Ruhen des Krankengeldanspruchs nicht vorliegen. Die Klägerin traf keine Meldeobliegenheit hinsichtlich der bei ihr im streitgegenständlichen Zeitraum festgestellten Arbeitsunfähigkeit, da seit dem 01.01.2021 die Übermittlung durch den feststellenden Vertragsarzt hätte erfolgen müssen. Unschädlich ist dabei, dass die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung zwischen Vertragsärzten und Krankenkassen im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich noch nicht zur Verfügung stand. Wie KassKomm/Schifferdecker, 118. EL März 2022, SGB V § 49 Rn. 35d konstatiert, sei die gesetzliche Neuregelung wohl überhastet erfolgt, da die technische Infrastruktur nicht fristgerecht zur Verfügung gestanden habe. Nach einer Vereinbarung zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und dem Bundesgesundheitsministerium sollen - entgegen der gesetzlichen Regelung - elektronische AU-Bescheinigungen erst ab Oktober 2021 verpflichtend sein - was angesichts der klaren gesetzlichen Regelung irritiere. Das Gericht nimmt diese Entwicklung zur Kenntnis, schließt sich in der Argumentation jedoch der Klägerin an: Die oben genannte Vereinbarung hat zwar den tatsächlichen Zeitpunkt der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit auf den 01.10.2021 verschoben, auf die zum 01.01.2021 geltende Rechtslage hat die Vereinbarung jedoch keinen Einfluss. Vielmehr hätte das Bundesgesundheitsministerium - hätte es etwas an der Rechtslage zum 01.01.2021 ändern wollen - dies auch legislativ veranlassen müssen. Das bedeutet: Ab 2021 findet § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V im Anwendungsbereich des § 295 Abs. 1 SGB V keine Anwendung mehr, da der letzte Halbsatz der Nr. 5 eine Ausnahme definiert. Die fehlende Meldung der Arbeitsunfähigkeit bewirkt somit kein Ruhen des Krankengeldanspruchs mehr, wenn die Übermittlung im elektronischen Verfahren erfolgt oder erfolgen müsste. Es kommt nicht darauf an, ob oder wann die elektronische Meldung tatsächlich erfolgt oder ob und wann sie technisch erfolgen kann. Maßgeblich ist allein, ob der die Arbeitsunfähigkeit attestierende Arzt gesetzlich zur elektronischen Übermittlung verpflichtet ist. Der gesetzgeberische Wille, die Meldeobliegenheit im Anwendungsbereich des § 295 Abs. 1 S. 10 SGB V ganz aufzuheben, ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung (vgl. KassKomm/Schifferdecker, 118. EL März 2022, SGB V § 49 Rn. 36a). Der Beklagten ist hier zuzustimmen, dass die Gesetzesbegründung - wenn diese von Verspätungen ab dem 01.01.2021 spricht - nicht Verspätungen bei der Einführung des elektronischen Verfahrens meinen dürfte, sondern Verspätungen bei der Übermittlung der festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten, nachdem ein elektronisches Übermittlungsverfahren tatsächlich zur Verfügung steht. Nichtsdestotrotz erkennt das Gericht aus der Gesetzesbegründung den klaren Willen des Gesetzgebers, dass die Meldeobliegenheit des Versicherten bereits mit Inkrafttreten der Neuregelung wegfallen sollte. So führt die Gesetzesbegründung zur Änderung in § 295 SGB V aus, die Regelung stelle klar, dass ab dem 01.01.2021 die Pflicht zur Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten unter Angabe der Diagnosen den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen obliege (BT-Drucksache 19/6337, S. 146). Der Gesetzgeber bringt damit nach Ansicht des Gerichts zum Ausdruck, dass er die Neuregelung mit allen Rechtsfolgen zum 01.01.2021 scharf gestellt haben wollte. Eine entsprechende Anpassung nach Bekanntwerden der Verzögerungen bei der Einführung der elektronischen Übermittlung erfolgte gerade nicht mehr. Soweit die Möglichkeit gesehen wird, dass der Gesetzeswortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V („erfolgt“) eine Auslegung der Norm dahingehend zulässt, auf den tatsächlichen Eingang einer Meldung bei der Krankenkasse abzustellen (vgl. auch hierzu KassKomm/Schifferdecker, 118. EL März 2022, SGB V § 49 Rn. 36a), so ist dem entgegenzuhalten, dass sowohl das systematische Zusammenspiel mit § 295 Abs. 1 Satz 10 SGB V (vgl. hier den Wortlaut „sind…zu übermitteln“) als auch der oben ausgeführte gesetzgeberische Wille gegen eine derartige eng am Wortlaut orientierte Auslegung sprechen. Vielmehr kann § 45 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nach Ansicht des Gerichts im Hinblick auf Systematik und Gesetzesmaterialien nur so verstanden werden, dass es im Anwendungsbereich des § 295 Abs. 1 Nr. 10 SGB V auf eine tatsächliche Meldung durch den die Arbeitsunfähigkeit feststellenden Vertragsarzt nicht ankommt. Anderenfalls würde - auch bei Bestehen einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit - die Frage, ob das Ruhen des Krankengeldanspruchs eintritt, immer von einer tatsächlichen Meldung durch den die Arbeitsunfähigkeit feststellenden Vertragsarzt abhängen und das Übermittlungsrisiko trotz Verpflichtung der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen wiederum auf die Versicherten übertragen. Im Hinblick auf die Verpflichtung der die Arbeitsunfähigkeit feststellenden Vertragsärzte, die ab dem 01.01.2021 gilt, ist § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V in Bezug auf die Alternative der Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Abs. 1 Satz 10 SGB V richtigerweise mit einem „erfolgt oder erfolgen müsste“ zu lesen. Soweit vorgetragen wird, dass die Klägerin sich nicht auf den Wegfall ihrer Meldeobliegenheit berufen könne, da sie zuvor Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht habe, überzeugt dies das Gericht nicht. Bei jeder neu ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Krankengeldanspruch weiter vorliegen oder ob u.a. ein Ruhenstatbestand eingetreten ist. Die beiden Möglichkeiten zur Vermeidung des Ruhens in § 49 Abs. 1 Nr. 5, zweiter Halbsatz SGB V sind ausdrücklich als Alternativen ausgestaltet, von denen bei jeder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Gebrauch gemacht werden kann. Dafür, dass ein Versicherter sich einer Alternative begibt, wenn er zuvor ausschließlich nach der anderen Alternative gehandelt hat, besteht nach Ansicht des Gerichts keine überzeugende Begründung. Auch das mögliche Bewusstsein einer Meldeobliegenheit bei der Klägerin ändert hieran nichts, da eine Meldeobliegenheit in konsequenter Anwendung der neuen Rechtslage ab dem 01.01.2021 im Anwendungsbereich des § 295 Abs. 1 SGB V gar nicht mehr existiert. Auch der Umstand, dass der die Arbeitsunfähigkeit feststellende Vertragsarzt der Klägerin die Bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse in Papier ausgehändigt hat, ist zur Überzeugung des Gerichts unschädlich. Da für den Versicherten nicht ersichtlich ist, ob der behandelnde Arzt technisch schon in der Lage ist, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch zu übermitteln, besteht die Meldeobliegenheit im vertragsärztlichen Bereich nur, wenn der behandelnde Arzt den Versicherten auf das - der Gesetzeslage widersprechende - Fehlen der technischen Übermittlungsmöglichkeit hinweist (KassKomm/Schifferdecker, 118. EL März 2022, SGB V § 49 Rn. 36b). Ein derartiger Hinweis ist nicht erfolgt bzw. kann nicht nachgewiesen werden und kann auch nicht konkludent in der Aushändigung der Papierbescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse gesehen werden. Denn weiterhin dürfte die Aushändigung von Papierbescheinigungen für Dokumentationszwecke der Patienten üblich bleiben. Die Aushändigung der Papierbescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse folgt ebenfalls einem (noch) üblichen Prozedere in Vertragsarztpraxen und kann vor dem Hintergrund der weiterhin möglichen Alternative in § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V (Meldung durch den Versicherten) nicht zum Nachteil der Versicherten gereichen. Nach alldem kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin keine Meldeobliegenheit hinsichtlich der ihr überreichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den streitgegenständlichen Zeitraum getroffen hat und somit die Voraussetzungen für ein Ruhen des Krankengeldanspruchs nicht vorliegen. Auf die Frage, ob sich die Beklagte eine fehlende Überprüfungsmöglichkeit von hochgeladenen Dokumenten in ihrem Onlineportal anrechnen lassen muss, kommt es daher vorliegend nicht mehr an. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG. Da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro nicht übersteigt, bedarf die Berufung der Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung wird seitens des Gerichts bejaht, da das Urteil im Wesentlichen auf der Anwendung einer neuen, ab dem 01.01.2021 geltenden Rechtslage beruht, deren Auswirkungen in Einzelfragen nicht obergerichtlich geklärt ist.