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Urteil

S 10 KR 122/22

SG Landshut, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Fiktive Beitragszahlungen in die betriebliche Altersvorsorge sollen aus Gründen, die der Versicherungsvertrag festlegt, lediglich die Fortzahlung der bisherigen Beiträge sicherstellen. Sie geben dem Versicherungsnehmer jedoch keine erweiterte Rechtsposition gegenüber diesen Geldbeträgen wie etwa direkt zufließende Versicherungsleistungen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 2. Würde man nun davon ausgehen, dass eine fiktive Beitragszahlung der privaten Sphäre des Berufsunfähigen zuzuordnen ist, mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entfällt, so würde diese Leistung den Berufsunfähigen nicht nur mit einem weiterhin Berufsfähigen gleichstellen, sie würde ihn sogar wesentlich besserstellen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fiktive Beitragszahlungen in die betriebliche Altersvorsorge sollen aus Gründen, die der Versicherungsvertrag festlegt, lediglich die Fortzahlung der bisherigen Beiträge sicherstellen. Sie geben dem Versicherungsnehmer jedoch keine erweiterte Rechtsposition gegenüber diesen Geldbeträgen wie etwa direkt zufließende Versicherungsleistungen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 2. Würde man nun davon ausgehen, dass eine fiktive Beitragszahlung der privaten Sphäre des Berufsunfähigen zuzuordnen ist, mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entfällt, so würde diese Leistung den Berufsunfähigen nicht nur mit einem weiterhin Berufsfähigen gleichstellen, sie würde ihn sogar wesentlich besserstellen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage gegen den Bescheid vom 29.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2022 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. I. Die Klage form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 29.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2022, mit dem die Kapitalleistung der Beigeladenen zu 1. der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterworfen wird und entsprechende Beiträge festgesetzt wurden. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungklage (Klaus Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 229 SGB V (Stand: 02.01.2023), Rn. 121). Am Vorhandensein eines Feststellungsinteresses im Sinne von § 55 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) a.E. besteht angesichts der finanziellen Belastung, die mit der streitgegenständlichen Beitragsfestsetzung einhergeht, kein Zweifel. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat die streitgegenständliche Kapitalleistung der Beigeladenen zu 1. zu Recht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterworfen und entsprechende Beiträge für den Kläger festgesetzt. Die streitgegenständlichen Bescheide verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Nach § 237 Satz 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wird bei versicherungspflichtigen Rentnern – wie dem Kläger – der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. § 237 Satz 4 SGB V regelt die entsprechende Anwendung von § 229 SGB V. Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) Renten der betrieblichen Altersversorgung. Nur Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat, bleiben außer Betracht. 1. Diese gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragspflicht liegen im Fall des Klägers für den Zeitraum ab dem 01.11.2004 bis zum Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis zum 30.12.2013 vor. Der Kläger war versicherte Person im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags zur Altersvorsorge zwischen seinem ehemaligen Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und der Beigeladenen zu 1, Versicherungsbeginn war der 01.11.2004. Die Kapitalleistung aus dieser Versicherung ist Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, denn sie entstammt einem betrieblich veranlassten Versicherungsverhältnis, das zur Altersvorsorge abgeschlossen wurde. Der Ausnahmetatbestand ist für den genannten Zeitraum bereits deswegen zu verneinen, da der ehemalige Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer gewesen ist. Auch wenn die streitgegenständliche Kapitalleistung als Einmalzahlung nicht den klassischen Charakter einer Rente hat (monatliche Auszahlung), so unterfällt sie dennoch der Beitragspflicht, wie § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V klarstellt; demnach wird bei einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung eine Aufteilung auf 120 Monate vorgenommen. Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Selbst wenn der Kläger damals durch die B. Wirtschaftsagentur anders beraten worden wäre, so ist dies für die Beitragspflicht unerheblich. Denn die Beitragspflicht ergibt sich direkt aus dem Gesetz und kann freilich nicht aufgrund einer etwaigen fehlerhaften Beratung durch private Dritte ausgehebelt werden. Schließlich ändert auch die Tatsache, dass der Versicherungsvertrag bereits im Jahr 2004 abgeschlossen wurde, nichts an dem gefundenen Ergebnis. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V wurde zuletzt durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (BGBl I 2003, 2190) zum 01.01.2014 angepasst. Seit dem 01.01.2004 ist nach dieser Regelung jede Kapitalleistung, die als Altersversorgungsbezug zu werten ist, beitragspflichtig (Klaus Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 229 SGB V (Stand: 02.01.2023), Rn. 106). Eine ab dem Jahr 2004 fällig werdende Leistung ist nach der Rechtsprechung des BSG ab diesem Zeitpunkt als Versorgungsbezug auch dann zur Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge heranzuziehen, wenn der Versicherungsvertrag vor 2004 abgeschlossen wurde (Klaus Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 229 SGB V (Stand: 02.01.2023), Rn. 120 m.w.N.). Dass § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in seiner derzeitigen Fassung verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2008 entschieden (BVerfG vom 07.07.2008 – 1 BvR 1924/07). 2. Auch für den Zeitraum nach dem Ausscheiden des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis liegen zur Überzeugung der Kammer die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht vor. Im Grundsatz gilt das unter 1. Gesagte entsprechend. Der hier in Betracht kommende Ausnahmetatbestand des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB V ist nicht erfüllt. Zwar ist die Eigenschaft des Versicherungsnehmers unstreitig vom ehemaligen Arbeitgeber auf den Kläger übergegangen. Die Fortführung der Beitragszahlung durch fiktive Beitragszahlungen als Leistung der Berufsunfähigkeitsversicherung ist jedoch nicht der privaten Sphäre des Klägers zuzuordnen. Die genannte Regelung hat der Gesetzgeber mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) mit Wirkung zum 15.12.2018 eingefügt und damit die in der Zwischenzeit hierzu ergangene Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den sog. Wechselfällen in Gesetzesform gebracht (vgl. Klaus Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 229 SGB V (Stand: 02.01.2023), Rn. 75 ff. m.w.N.). Die maßgeblichen Grundsätze (Übergang der Versicherungsnehmereigenschaft und Zahlung der Beiträge aus privatem Vermögen) sind daher nicht erst ab Inkrafttreten der vorgenannten Gesetzesänderung zu berücksichtigen, sondern gelten bereits für den gesamten hier in Streit stehenden Zeitraum. Nach Eintritt seiner Berufsunfähigkeit zum 01.12.2013 wurde die Beitragszahlung zur hier maßgeblichen Lebensversicherung für den Kläger fiktiv fortgeführt. Die fiktive Beitragszahlung bei Berufsunfähigkeit war Leistungsbestandteil der hier maßgeblichen Lebensversicherung; hierfür wurde bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit ein gesonderter Beitragsanteil ausgewiesen. Die Beigeladene zu 1. hat hierzu dargestellt, dass es sich bei den fiktiven Beitragszahlungen um eine Versicherungsleistung handele, die ausschließlich durch Beiträge finanziert wurden, die – da sie während der Berufstätigkeit des Klägers abgeführt wurden – betrieblich qualifiziert seien. Daher seien auch die fiktiven Beitragszahlungen letztlich der betrieblichen Sphäre zuzuordnen und nicht dem privaten Vermögen des Klägers. Nach dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22.02.2019 (L 4 KR 620/17, juris, Rn. 40) seien fiktive Beitragszahlungen jedoch der privaten Sphäre zuzuordnen und führten nicht zur Beitragspflicht. Denn fiktive Beitragszahlungen unterschieden sich nicht von Beitragszahlungen, die ein Arbeitnehmer nach Ende des Arbeitsverhältnisses und der Übertragung des Versicherungsvertrags auf ihn als Versicherungsnehmer tatsächlich zahlt, beispielsweise aus den ihm zufließenden Versicherungsleistungen des Vertrages. Der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts sei bei fiktiver Beitragszahlung ebenso verlassen wie bei einer tatsächlichen Beitragszahlung. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sei deshalb eine unterschiedliche Behandlung fiktiv gezahlter Beiträge und tatsächlich gezahlter Beiträge durch den Arbeitnehmer nach Einrücken in die Stellung als Versicherungsnehmer nicht zulässig. Diese Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vermag die Kammer jedoch nicht zu überzeugen. Der Unterschied zwischen fiktiven Beitragszahlungen und Zahlungen aus dem privaten Vermögen eines Versicherungsnehmers besteht gerade darin, dass letztere dem Versicherungsnehmer tatsächlich zugeflossen sind und seiner Verfügungsgewalt unterliegen. Fiktive Beitragszahlungen sollen – aus Gründen, die der Versicherungsvertrag festlegt, vorliegend ist es die Berufsunfähigkeit – lediglich die Fortzahlung der bisherigen Beiträge sicherstellen. Sie geben dem Versicherungsnehmer jedoch keine erweiterte Rechtsposition gegenüber diesen Geldbeträgen wie etwa direkt zufließende Versicherungsleistungen. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht der Kammer der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen. Da fiktiv und tatsächlich gezahlte Beiträge wie gezeigt nicht gleich sind, besteht auch kein Konflikt mit Art. 3 Abs. 1 GG. Auch eine weitere Überlegung führt die Kammer zu diesem Ergebnis. Die fiktive Beitragszahlung ist Bestandteil der Berufsunfähigkeitsversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit. Die Berufsunfähigkeitsversicherung bezweckt nach Ansicht der Kammer, einen Berufsunfähigen mit einem weiterhin Berufsfähigen möglichst gleichzustellen; dabei wird das (finanzielle) Risiko abgefedert, das sich dadurch verwirklicht hat, dass der Berufsunfähige seinen Lebensunterhalt und damit verbundene Kosten nicht mehr aus eigener Arbeitskraft verwirklichen kann. Daher erhält der Berufsunfähige aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls in der Regel eine Rentenzahlung zum Ausgleich für den entfallenen Lohn, im vorliegenden Fall erhält der Kläger als weitere Leistung die fiktive Fortzahlung seiner Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge. Würde man nun davon ausgehen, dass die fiktive Beitragszahlung der privaten Sphäre des Klägers zuzuordnen ist, mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entfällt, so würde diese Leistung der Berufsunfähigkeitsversicherung den Kläger nicht nur mit einem weiterhin Berufsfähigen gleichstellen, sie würde ihn sogar wesentlich besserstellen. Denn ein weiterhin Berufsfähiger als Vergleichsperson würde bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze sein Arbeitsverhältnis fortsetzen; dies hätte zur Folge, dass – wie unter 1. dargestellt – die Voraussetzungen der Beitragspflicht weiter vorliegen würden und der gesamte Versorgungsbezug, hier die Kapitalleistung, der Beitragspflicht unterliegen würde. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Sinn und Zweck einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Vor diesem Hintergrund schließt sich die Kammer der Rechtsauffassung der Beklagten und der Beigeladenen an und bejaht eine Beitragspflicht des Klägers für die streitgegenständliche Kapitalleistung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, auch soweit sie den Zeitraum nach Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft durch den Kläger betrifft. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.