Urteil
S 16 AS 116/19
SG Lübeck 16. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Einrichtung elektronischer Kommunikation lässt allein noch keinen Rückschluss auf die Bereitschaft der Behörde zum Empfang gesicherter, elektronischer Widersprüche zu. (Rn.17)
2. Weder § 2 EGovG, § 52b LVwG SH (juris: VwG SH), § 84 SGG oder § 36a SGB I eröffnen den Zugang für gesicherte E-Mail Widersprüche. (Rn.17)
3. Rechtsbehelfsbelehrungen ohne Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung des Widerspruches in elektronischer Form sind nur dann fehlerhaft, wenn die zuständige Behörde den elektronischen Zugangsweg ausdrücklich oder konkludent eröffnet hat. (Rn.28)
4. Eine konkludente Widmung kann aus dem bloßen Vorhandensein elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten nicht ohne Weiteres geschlossen werden, wenn sich Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Willen der Behörde ergeben. (Rn.23)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einrichtung elektronischer Kommunikation lässt allein noch keinen Rückschluss auf die Bereitschaft der Behörde zum Empfang gesicherter, elektronischer Widersprüche zu. (Rn.17) 2. Weder § 2 EGovG, § 52b LVwG SH (juris: VwG SH), § 84 SGG oder § 36a SGB I eröffnen den Zugang für gesicherte E-Mail Widersprüche. (Rn.17) 3. Rechtsbehelfsbelehrungen ohne Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung des Widerspruches in elektronischer Form sind nur dann fehlerhaft, wenn die zuständige Behörde den elektronischen Zugangsweg ausdrücklich oder konkludent eröffnet hat. (Rn.28) 4. Eine konkludente Widmung kann aus dem bloßen Vorhandensein elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten nicht ohne Weiteres geschlossen werden, wenn sich Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Willen der Behörde ergeben. (Rn.23) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage ist zulässig. Denn auch mit der Verwerfung der Widersprüche als unzulässig ist das nötige Vorverfahren durchgeführt (BSG, Urteil vom 24. November 2011, Az. B 14 AS 151/10 R). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Bescheide vom 08. Februar 2018 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 08. Januar 2019 sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte verweist zurecht auf die Bestandskraft der Bescheide vom 08. Februar 2018, da die Widersprüche nicht fristgemäß erhoben worden sind und Wiedereinsetzungsgründe nicht vorliegen. Die Rechtsbehelfsbelehrung in den Bescheiden vom 08. Februar 2018 ist nicht unrichtig. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig – mit der Folge der Eröffnung der einjährigen Widerspruchsfrist nach § 66 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) – wenn sie unvollständig verfasst wird. Unvollständig wäre die vorliegend zu beurteilende Rechtsbehelfsbelehrung, wenn über den wesentlichen Inhalt der bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften nicht belehrt worden wäre (BSG, Urteil vom 14. März 2013, Az. B 13 R 19/12 R), wenn also der Beklagte den nach § 84 SGG in der seit dem 01. Januar 2018 geltenden Fassung möglichen, elektronischen Zugangsweg nach § 36a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) eröffnet hätte, ohne hierüber zu belehren (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Dezember 2018, Az. L 6 AS 202/18 B ER, Rn. 19). Es kommt also darauf an, ob der Beklagte die elektronische Form der Widerspruchserhebung i. S. v. § 36a SGB I eröffnet hatte. Weder aus § 2 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (EGovG) noch § 52b des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein (LVwG SH), den Vorschriften des De-Mail-Gesetzes oder § 84 SGG folgt unmittelbar der Zugang zum Widerspruch mit verschlüsselter E-Mail oder per De-Mail-Postfach, und auch aus dem bloßen Vorhandensein technischer Einrichtungen zum Empfang gesicherter elektronischer Post ergibt sich eine Zugangseröffnung i. S. v. § 36a SGB I nicht. Eine Zugangseröffnung setzt neben der technischen Einrichtung für elektronische Kommunikation (objektive Komponente), die den Anforderungen für einen gesicherten Datenaustausch entspricht, auch voraus, dass die Nutzung dieser Kommunikationswege für allgemeine oder spezielle Zwecke nach dem Willen der Behörde (subjektive Komponente) freigegeben ist (vgl. Pflüger, in: Juris-PK, SGB I, 3. Auflage 2018, Stand: 12/2019, § 36a Rn. 36). Letzteres geschieht durch entsprechende „Widmung“ des Empfängers, die ausdrücklich oder konkludent erfolgen kann (BT-Drs. 14/9000, S. 30; Klose, in: Jahn, SGB I, § 36a SGB I Rn. 8.). Eine elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) kann der Beklagte erst seit August 2020 vorweisen. Darüber hinaus kann es dahinstehen, ob der Beklagte in dem streitgegenständlichen Zeitraum über eine De-Mail-Adresse verfügte und damit die Möglichkeit geschaffen hat, gesicherte elektronische Post zu empfangen, da er in den Bescheiden jedenfalls eine E-Mail-Adresse angegeben hat. Denn jedenfalls ist kein Wille des Beklagten erkennbar (subjektive Komponente), der die Bereitschaft, elektronische Mitteilungen entgegenzunehmen, hinreichend zum Ausdruck bringt. Ob aus dem Vorliegen der objektiven Komponente geschlossen werden kann, dass Bürgern der Zugang für einen elektronischen Widerspruch nach § 36 a SGB I eröffnet ist, ist anhand des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu ermitteln (vgl. zur gleichlautenden Regelung des § 3a VwVfG BVerwG, Urteil vom 07. Dezember 2016, Az. 6 C 12/15),da sich aus dem Wortlaut des § 36a Abs. 1 SGB I ergibt („soweit“), dass die Eröffnung auch mit Einschränkungen, z. B. nur für ein bestimmtes Dokument, in einer bestimmten Angelegenheit oder nur hinsichtlich einer von mehreren E-Mail-Adressen erklärt werden kann. Hier wird teilweise die Auffassung vertreten, dass bereits eine geschaffene, technische Zugangsmöglichkeit eine konkludente Widmung für die Eröffnung elektronischer Kommunikation mit den Leistungsberechtigten beinhalte, die sich auch auf die Rechtsbehelfe beziehe, sofern sich in den Bescheiden oder den Rechtsbehelfsbelehrungen keine entgegenstehenden Hinweise befänden (vgl. Pflüger, in: Juris-PK, a. a. O., Rn. 37; wohl auch LSG Schleswig-Holstein, a. a. O.; SG Berlin, Beschluss vom 21. Januar 2020, Az. S 179 AS 4920/19 ER). Nach der Gesetzesbegründung zum gleichlautenden § 3a VwVfG (BT-Drs. 14/9000, S. 30/31) erklärten Behörden, Firmen oder Rechtsanwälte, die auf ihren Briefköpfen im Verkehr mit dem Bürger oder der Verwaltung eine E-Mail-Adresse angäben, konkludent ihre Bereitschaft, Eingänge auf diesem Wege anzunehmen. Sie hätten durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass z. B. E-Mail-Postfächer regelmäßig abgefragt würden. Gegenteiliges sei ausdrücklich zu erklären, z. B. durch Hinweise auf dem Briefkopf oder auf entsprechenden Internetseiten. Dem ist nach Überzeugung der Kammer nicht zu folgen. In Ermangelung einer ausdrücklichen Zugangseröffnung könnte im vorliegenden Fall allenfalls die im Briefkopf der Ausgangsbescheide vom 08. Februar 2018 angegebene E-Mail-Adresse als konkludente Widmung gewertet werden. Eine Widmung ist hierin jedoch nicht zu erblicken. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) geht in seiner Entscheidung vom 07. Dezember 2016 (Az. 6 C 12.15, R. 19) davon aus, dass eine konkludente Widmung etwa darin zu sehen ist, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung auf den Widerspruch in elektronischer Form hingewiesen wurde und auch der Internetauftritt der Behörde Informationen zur Kommunikation in der nötigen gesicherten Form gegeben hatte (hierzu auch VG Neustadt, Urteil vom 22. September 2011, Az. 4 K 540/11.NW).Gemessen daran hat der Beklagte mit der auf analoge Zugangswege beschränkten Rechtsbehelfsbelehrung (konkludent) zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Widerspruchseinlegung durch elektronische Dokumente (noch) nicht eröffnet hat und es nach seinem Willen keine Bereitschaft gibt, Widersprüche elektronisch entgegenzunehmen (SG Berlin, Urteil vom 13. August 2020, Az. S 37 AS 4462/19, Rn. 30 f. m. V. auf BVerwG, a. a. O.). Der Beklagte informiert zudem sowohl in seiner Internetpräsenz (https://www.jobcenter-ge.de/Jobcenter/Segeberg/DE/Service/Impressum/impressum_node.html) als auch in seinen Merkblättern zum SGB II (S. 28, „schriftlich oder persönlich zur Niederschrift“; ein gleicher Passus findet sich in den Merkblättern der BA zum ALG I, S. 88) – abrufbar etwa über das Onlineportal der Bundesagentur für Arbeit – ausdrücklich darüber, dass der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben ist (i. E. auch SG Berlin, Urteil vom 13. August 2020, Az. S 37 AS 4462/19; VG Freiburg, Urteil vom 30. Januar 2018, Az. 13 K 881/16). Soweit das Schleswig-Holsteinische LSG (a. a. O.) aus der bloß technisch bestehenden Möglichkeit, elektronische Post entgegenzunehmen, die Bereitschaft der Behörde entnimmt, einen Zugang für die elektronische Einlegung von Rechtsbehelfen eröffnet zu haben, verkennt es einerseits, dass damit der Behörde ein Willensentschluss aufgezwungen wird, der rein aus der lediglich für die Zugangseröffnung vorausgesetzten objektiven Komponente geschlossen wird, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass subjektive Aspekte – der Internetauftritt, die Rechtsbehelfsbelehrung und die Merkblätter – hierfür nicht vorhanden sind. Somit vermengt das LSG aber objektive und subjektive Komponenten, ohne dass sich Anhaltspunkte für das Vorliegen auch nur eines konkludenten Willens der Behörde ergeben. Faktisch handelt es sich dabei um eine bloße Widmungsfiktion mit Sanktionscharakter, um die verzögerte Umsetzung der aus § 52b LVwG SH hervorgehenden Verpflichtung zu sanktionieren. Damit aber leitet das LSG (a. a. O., Rn. 21) die Unvollständigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung aus dem Umstand ab, dass ein Zugang (künftig) zu eröffnen ist (vgl. auch SG Berlin, a. a. O., Rn. 34). Dies steht auch nicht mit dem Umstand im Einklang, dass nach dem Willen des Gesetzgebers § 2 Abs. 1 EGovG, der nach § 1 Abs. 1 und 2 EGovG auch für Landesbehörden gilt, ein Widmungsakt ist, der § 36a SGB I ergänzt. § 36a SGB I stellt es jedoch den Behörden frei, ob ein Zugang eröffnet wird, § 2 Abs. 1 EGovG – und § 52b Abs. 1 LVwG SH – verpflichtet die Behörden. Nach der Kollisionsregelung des § 1 Abs. 4 EGovG hat das SGB I aber Vorrang. Auch nach der Gesetzesbegründung zu § 36a SGB I (BT-Drs. 17/11473, S. 33) soll die Freiwilligkeit zur Eröffnung durch § 36a SGB I unterstrichen werden und bedarf es eines weiteren Umsetzungsaktes, ausdrücklich oder konkludent. Diesem Zweck liefe aber die Auffassung des Schleswig-Holsteinischen LSG zuwider. Darüber hinaus ist Folgendes zu berücksichtigen: Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 09. April 2014 (Az. B 14 AS 46/13 R, Rn. 16) ausgeführt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung „nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften, den Beteiligten ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen, auch eine Belehrung über den wesentlichen Inhalt der bei der Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften beinhalten ("Wegweiserfunktion") (muss). Andererseits darf die Rechtsbehelfsbelehrung nicht mit weiteren Informationen überfrachtet sein; diese sind jedoch unschädlich, wenn sie richtig und vollständig sind, dürfen aber nicht Verwirrung stiften oder den Eindruck erwecken, die Rechtsverfolgung sei schwieriger als sie in Wirklichkeit ist (stRspr: BSG vom 7.7.1999 - B 3 P 4/99 R - SozR 3-1500 § 67 Nr 13; BSG vom 18.10.2007 - B 3 P 24/07 B -, SozR 4-1500 § 66 Nr 1 RdNr 6; BSG vom 14.3.2013 - B 13 R 19/12 R -, SozR 4-1500 § 66 Nr 3 RdNr 15 f; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 66 RdNr 5, 10 f; Littmann in HK-SGG, 4. Aufl 2012, § 66 RdNr 5; Wolf-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 66 RdNr 22; vgl auch Bundesverwaltungsgericht vom 27.4.1990 - 8 C 70.88 - juris-RdNr 15).“ Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Rechtsbehelfsbelehrung erst dann unrichtig, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch – bei objektiver Betrachtung – die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint. Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein, da ein Hinweis auf die Möglichkeit, den Widerspruch in elektronischer Form nach § 36a SGB I zu erheben, irreführend wäre, weil der Beklagte diese Möglichkeit gerade nicht eröffnet hat. Anhaltspunkte für Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Auch insoweit gilt, dass der im Briefkopf aufgeführten E-Mail-Adresse keine irreführende Wirkung beigemessen werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und orientiert sich Ausgang des Verfahrens. Die Kläger wenden sich gegen drei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, mit denen der Beklagte insgesamt 2.810,40 EUR überzahlter Leistungen für die Zeit von September 2017 bis November 2017 erstattet verlangt und streiten in diesem Zusammenhang um die Frage, ob die Kläger fristgemäß Widerspruch gegen diese Bescheide erhoben haben. In dem streitgegenständlichen Zeitraum standen die Kläger bei dem Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Bewilligungsbescheid vom 07. Juni 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 08. Juni 2017 und 22. Juni 2017 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Zeit von Juni 2017 bis Mai 2018. Mit drei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 08. Februar 2018 hob der Beklagte die ursprünglichen Bewilligungen für die Zeit von September 2017 bis November 2017 auf und verlangte eine Überzahlung von insgesamt 2.810,40 EUR erstattet. In diesen Bescheiden wird in der Rechtsbehelfsbelehrung lediglich darüber belehrt, dass der Widerspruch „schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle (…)“ einzulegen ist. Im Briefkopf der Bescheide der genannten Stelle findet sich u. a. die Angabe einer E-Mail-Adresse „...@jobcenter-ge.de“ Den gegen diese Bescheide am 27. Dezember 2018 erhobenen Widerspruch verwarf der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 08. Januar 2019 jeweils als unzulässig, da der Widerspruch nicht innerhalb der Monatsfrist erhoben worden sei. Die Bescheide seien jeweils am 08. Februar 2018 bei der Post aufgegeben worden und gölten folglich am 11. Februar 2018 als bekannt gegeben. Die Widerspruchsfrist beginne am Tag danach und habe am 12. März 2018 geendet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht ersichtlich. Am 11. Februar 2019 haben die Kläger Klage bei dem Sozialgericht Lübeck erhoben, mit der sie die Aufhebung der Bescheide begehren. Zur Begründung tragen sie vor, dass der Widerspruch nicht verfristet gewesen sei. Die in den angefochtenen Bescheiden genutzten Rechtsbehelfsbelehrungen entsprächen nicht den rechtlichen Gegebenheiten, da in ihnen nicht auf die Möglichkeit der Einlegung des Rechtsbehelfs in elektronischer Form hingewiesen worden sei. Dies sei entsprechend der Rechtsprechung des Landessozialgerichtes (LSG) Schleswig (Beschluss vom 20. Dezember 2018, Az. L 6 AS 202/18 B ER) aber zwingend. Der Beklagte führe in den Briefköpfen der angefochtenen Bescheide eine E-Mail-Adresse auf, mit der rechtswirksam per qualifizierter Signatur korrespondiert werden könne. Da in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Bescheide der Hinweis auf die elektronische Einlegung des Rechtsbehelfsfehls fehle, gelte als Rechtsmittelfrist nicht die Monats-, sondern die Jahresfrist. Der Widerspruch sei innerhalb dieser Frist erfolgt. Die Kläger beantragen (sinngemäß), die Bescheide vom 08. Februar 2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08. Januar 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidungen. Ergänzend trägt er vor, dass von einer Rechtswidrigkeit der Zurückweisung des Widerspruches als unzulässig nicht ausgegangen werden könne, da eine Teilnahme an der e-Justiz nicht vorliege. Auf telefonische Nachfrage der Kammer hat der Beklagte schriftsätzlich am 08. Oktober 2020 in dem Parallelverfahren S 16 AS 113/19 mitgeteilt, dass eine Einführung des Verfahrens e-Justiz für ihn erst zum 17. August 2020 erfolgt ist. Der Kammer haben die Gerichts- und Verwaltungsakte vorgelegen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Auf ihren Inhalt sowie den Inhalt der gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.