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Beschluss

S 6 R 354/20 ER

SG Lübeck 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGLUEBE:2020:0916.S6R354.20ER.00
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Leitsätze
Bei Nicht- bzw für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht rechtzeitiger Mitwirkung der Behörde in einem wegen der Ablehnung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA, hier konkret eine Umschulung) geführten gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren kann die gerichtliche Entscheidung allein auf den Vortrag und die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen gestützt werden. Auch eine Vorwegnahme der Hauptsache unter Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null ist in Ausnahmefällen möglich. (Rn.28)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine psychosozial unterstützte Umschulung zur Bürokauffrau bei dem L... Ostholstein e.V. sowie entsprechendes Übergangsgeld zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren für die Führung dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entstandenen, notwendigen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Nicht- bzw für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht rechtzeitiger Mitwirkung der Behörde in einem wegen der Ablehnung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA, hier konkret eine Umschulung) geführten gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren kann die gerichtliche Entscheidung allein auf den Vortrag und die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen gestützt werden. Auch eine Vorwegnahme der Hauptsache unter Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null ist in Ausnahmefällen möglich. (Rn.28) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine psychosozial unterstützte Umschulung zur Bürokauffrau bei dem L... Ostholstein e.V. sowie entsprechendes Übergangsgeld zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren für die Führung dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entstandenen, notwendigen Kosten zu erstatten. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Bewilligung einer psychosozial unterstützten Umschulung bei der L... Ostholstein nebst entsprechendem Übergangsgeld. Vom 22. Januar 2019 bis zum 21. März 2020 nahm die hauptsächlich an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Radikulopathie und einem Diabetes mellitus erkrankte Antragstellerin an einer medizinisch-beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen für psychisch Kranke (RPK) bei der B.... L.... teil. Vom 22. Januar 2019 bis zum 21. den Juli 2019 fand der medizinische Teil, vom 22. Juli 2019 bis zum 21. März 2020 der berufliche Teil der Maßnahme statt. Die Antragstellerin absolvierte im Rahmen des beruflichen Teiles insbesondere drei Praktika, zuletzt bei der L... Ostholstein. Dort begann sie zunächst mit 6 Stunden täglich und steigerte sich im Verlauf des Praktikums dann auf 7 bis hin zu 8 Stunden täglich. Letztlich wurde die Antragstellerin dort aufgefordert, sich bei der L... Ostholstein zu bewerben. Dem Abschlussbericht über die RPK-Maßnahme (dort auf Seite 13 = Blatt 66 Gerichtsakte) ist zu entnehmen, dass eine deutlich positive Entwicklung innerhalb des Praktikums zu verzeichnen gewesen sei. Die Antragstellerin habe sich dann dort auch beworben, sei jedoch nicht ausreichend qualifiziert, um als direkte Quereinsteigerin auf die ausgeschriebene Stelle der Bürokauffrau übernommen werden zu können. Der Verwaltungsanteil der von der Antragstellerin ursprünglich absolvierten Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau (siehe die Arbeitsanamnese auf Seite 4 des Abschlussberichtes = Blatt 57 Gerichtsakte) sei hierfür nicht ausreichend. Bei erfolgreicher Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung/Umschulung zur Bürokauffrau, die ebenfalls bei der L... Ostholstein absolviert werden könne, sei auch eine dortige anschließende Übernahme in ein festes Beschäftigungsverhältnis möglich.Wegen der Einzelheiten wird auf den Abschlussbericht zu der RPK-Maßnahme (Blatt 54-68 Gerichtsakte) sowie den ärztlichen Entlassungsbericht vom 6. April 2020 (Blatt 52 und 53 Gerichtsakte) verwiesen. In einer von der Antragstellerin zu diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingereichten Bescheinigung vom 25. März 2020 (Blatt 13 Gerichtsakte) hat die Verwaltungsleitung der L... Ostholstein e.V. der Antragstellerin schriftlich bescheinigt, dass deren derzeitige Kenntnisse aktuell leider nicht ausreichen würden, um ihr einen Arbeitsplatz in der Verwaltung der L... Ostholstein zu ermöglichen. Um dort in der Verwaltung tätig zu werden, sei eine entsprechende Ausbildung, zum Beispiel als Kauffrau für Büromanagement notwendig. Mit dem selben Schreiben bot die L... Ostholstein e.V. der Antragstellerin zum 1. August 2020 einen Ausbildungsplatz zur Kauffrau im Büromanagement an. Mit Bescheid vom 22. April 2020 (Blatt 28 Gerichtsakte) teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass deren Antrag „vom 22. Januar 2018“ auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht entsprochen werden könne. Der „Bescheid vom 3. März 2020“, in welchem die Vermittlung eines Arbeitsplatzes bewilligt worden sei, werde aufgehoben und sei als gegenstandslos anzusehen. Zur Begründung des Bescheides wiederholte die Antragsgegnerin zunächst den Wortlaut von § 10 SGB VI. Sodann erschöpft sich die Bescheidbegründung im folgenden Text: „Ihre Erwerbsfähigkeit ist nicht erheblich gefährdet oder gemindert, weil Sie in der Lage sind, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben. Hinweis Wir halten folgende Behandlung (en) für ausreichend und empfehlen Ihnen, mit Ihrem behandelnden Arzt oder Ihrer Krankenkasse zu sprechen: ambulante Behandlung erforderlich eine Fortsetzung der regelmäßigen ambulanten nervenärztlichen Mitbehandlung/Richtlinienpsychotherapie/Entspannungstherapie“. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin offensichtlich am 30. April 2020 Widerspruch (dies ergibt sich aus der Widerspruchsbegründung des S...... D....... vom 24. Juni 2020, Blatt 31 Gerichtsakte). Mit einer von der Antragstellerin eingereichten Bestätigung vom 3. Juni 2020 (Blatt 21 Gerichtsakte) bestätigte die Verwaltungsleitung der L... Ostholstein (Frau W......) der Antragstellerin (nochmals, siehe oben), dass dieser ein Ausbildungsplatz ab dem 1. August 2020 angeboten werde. Voraussetzung sei jedoch die Zusage der Rentenversicherung, die Ausbildung als Umschulung zu genehmigen. Sobald diese Zusage schriftlich vorliege, könne der Ausbildungsvertrag unterschrieben werden. Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 des S........ D......... – Landesverband Schleswig-Holstein – (Blatt 31 Gerichtsakte) begründete dieser den offensichtlich am 30. April 2020 eingelegten Widerspruch. Die Aufhebung des Bescheides vom 3. März 2020 sei nicht rechtmäßig. Die Antragstellerin habe am 10. Dezember 2018 ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gestellt, zum einen auf medizinische Reha und zum anderen auf berufliche Reha. Ein „Antrag vom 22. Januar 2019“ ergebe sich nicht aus der Verwaltungsakte. Nach Durchführung der medizinischen Reha sei mit Bescheid vom 19. Juni 2019 eine berufliche Integrationsmaßnahme bei der B..... bewilligt worden, die von der Antragstellerin erfolgreich absolviert worden sei. Zur vollständigen, erfolgreichen Durchführung der Maßnahme gehöre die Umschulung bei der L... Ostholstein. Die Antragstellerin habe auch schon die verbindliche Zusage der L... Ostholstein für einen Ausbildungsplatz ab dem 1. August 2020. Sämtliche Schritte der beruflichen Reha seien von der Mitarbeiterin der Antragsgegnerin vor Ort, Frau U., begleitet worden. So habe am 3. März 2020 ein Gespräch bei der DRV in L..... stattgefunden, bei welchem auch Frau Z. von der B...... anwesend gewesen sei. Es sei die Leistungsbeurteilung des sozialmedizinischen Dienstes besprochen worden, wonach einige Einschränkungen des Leistungsvermögens berücksichtigt werden sollten. Mit Bescheid vom 3. März 2020 sei noch einmal ausdrücklich darauf Bezug genommen worden, dass die Vermittlung eines Arbeitsplatzes Priorität habe. Dies sei auch gelungen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Ausbildung als Umschulung genehmigt werde. Im Grunde stelle die ablehnende Entscheidung vom 22. April 2020 die vorhergehenden erfolgreichen Maßnahmen komplett in Frage. Sämtliche medizinischen Gutachten hätten darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin wegen der Dauer und Schwere ihrer Erkrankung in ihrer Erwerbsfähigkeit gefährdet sei. Selbst die medizinische Beurteilung vom 21. April 2020, auf die der ablehnende Bescheid vom 22. April 2020 wohl fuße, verweise auf eine erforderliche ambulante Psychotherapie. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid vom 22. April 2020 aufzuheben und der Antragstellerin die beantragte Umschulung (Ausbildung bei dem L... Ostholstein e.V.) zu genehmigen. Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2020 (Blatt 33 Gerichtsakte) bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin „auf deren Antrag vom 22. Juni 2018“ eine berufliche Integrationsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, konkret eine RPK-Nachsorge, die voraussichtlich 3 Monate dauere, in der Einrichtung der B...... in L.... Mit von der Antragstellerin eingereichten Schreiben des S........ D....... vom 19. August 2020 (Blatt 37 Gerichtsakte) wies dieser die Antragsgegnerin auf die Dringlichkeit der Entscheidung hin. Die Antragstellerin habe noch bis September 2020 die Möglichkeit, die angebotene Ausbildungsstelle anzutreten, jedoch nur unter den Voraussetzungen einer Umschulung. Frau Z. von der RPK die B...., die mit Bescheid vom 27. Juli 2020 als Integrationsmaßnahme bewilligt worden sei, weise auch noch einmal auf die besondere Dringlichkeit hin. Mit am 1. September 2020 beim Sozialgericht Lübeck eingegangenen Schreiben hat die Antragstellerin einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Zur Begründung verweist sie auf die von ihr bislang absolvierte Rehabilitationsmaßnahme. Weiter verweist sie darauf, dass ihr im Rahmen ihres letzten Praktikums bei der L... Ostholstein die Zusage für eine Umschulung zur Kauffrau für Büromanagement (Bürokauffrau) ab dem 1. August 2020 mit anschließender Übernahmechance gegeben worden sei. Sowohl der Verlauf ihrer RPK-Maßnahmen, als auch die Bewerbung auf die Ausbildungsstelle, die dann in eine Umschulung umgewandelt worden sei, seien mit der Mitarbeiterin der DRV Bund, Frau U., vorab kommuniziert und von dort unterstützt worden. Ihre Wiedereingliederung auf dem 1. Arbeitsmarkt sei noch nicht erfolgreich abgeschlossen. Die RPK sei insofern ein Teilerfolg gewesen, dass sie sich habe stabilisieren und eine neue berufliche Perspektive entwickeln können. Die Wiedereingliederung auf den 1. Arbeitsmarkt könne nur durch die von ihr begehrte begleitete Umschulung mit der anschließenden Übernahme in den Betrieb erfolgreich beendet werden. Eine andere Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erscheine unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Empfehlungen und ihrer mangelnden Qualifizierung im Verwaltungsbereich aussichtslos. Durch die Aussicht auf eine erneut längere Zeit ohne Beschäftigung sei ihre Gesundheit gefährdet. Der Erfolg der bisherigen Maßnahme könne sich umkehren und verschlechtern. Sie sei hoch motiviert mit der Aussicht darauf, in einem Beruf und in einem Betrieb zu arbeiten, der ihr gefalle und gut tue, was ihre Genesung weiterhin vorantreiben und sich sicherlich auch weiterhin stabilisierend auf sie auswirken werde. Sie habe den Widerspruch formlos am 30. April 2020 eingereicht und am 24. Juni 2020 begründet. Erst am 5. August 2020 habe sie aber von der Antragsgegnerin einen Brief erhalten, dass der Widerspruch bei der Widerspruchsstelle eingegangen sei. Bis zum Tag des gerichtlichen Eilantrages habe sie nichts weiter gehört. Aufgrund der langen Bearbeitungsfrist für den Widerspruch habe sich die L... Ostholstein bereit erklärt, den Beginn der Umschulung auf den 1. Oktober 2020 zu verschieben. Einen konkreten Antrag hat die Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht formuliert. Mit gerichtlichem Schreiben vom 2. September 2020 wurde die Antragsgegnerin zur Antragserwiderung sowie zur Übersendung der Verwaltungsakten innerhalb von vier Werktagen aufgefordert. Mit auf den 4. September 2020 datierenden Schreiben hat die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unbegründet zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin führt zur Begründung weiter aus, dass es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Eine einstweilige Anordnung dürfe grundsätzlich die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Nur ausnahmsweise könne es im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn anders ein Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für die Antragstellerin unzumutbar wäre. Doch auch in diesen Fällen dürften nur Maßnahmen angeordnet werden, die auch durch das Urteil getroffen werden könnten. Im Übrigen bestünde kein Anordnungsanspruch, d. h., dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Leistung dem Grunde nach habe. Es seien von der Antragstellerin keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen bzw. vorgelegt worden. Die Akte liege zur Zeit der zentralen Widerspruchsstelle der Antragsgegnerin vor. Der Termin für die Verhandlung über den Widerspruch der Antragstellerin sei für den 9. September 2020 festgesetzt worden. Sobald der Widerspruchsbescheid erteilt sei, werde er dem Gericht übersandt. Auch die Verwaltungsakten würden dann vorgelegt werden. Mit am 8. September 2020 beim Sozialgericht eingegangenen Schreiben legte die Antragstellerin unter anderem einen von ihr ausgefüllten Fragebogen zu ihrer Person und zu ihren ärztlichen Behandlungen in der Zeit seit Anfang 2018 vor, ferner verschiedene medizinische Stellungnahmen, insbesondere den ärztlichen Entlassungsbericht über ihre medizinische Rehabilitationsmaßnahme vom 22. Juni 2019 bis zum 21. März 2020 sowie den Abschlussbericht zur RPK-Maßnahme (Blatt 54-68 Gerichtsakte). In einem Telefonat des Vorsitzenden der erkennenden Kammer am 15. September 2020 mit der Sachbearbeiterin bei der Antragsgegnerin, die auf dem Antragserwiderungsschreiben vom 4. September 2020 genannt wird, und in welchem der Vorsitzende an die Übersendung der für den 9. September 2020 anberaumten Entscheidung des Widerspruchsausschusses als auch an die Übersendung der Verwaltungsakten erinnerte, teilte die Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin mit, dass die Entscheidung des Widerspruchsausschusses zwar – wie im Antragserwiderungsschreiben bereits angekündigt – am 9. September 2020 getroffen worden sei. Die Entscheidung müsse jedoch erst noch zum Schreibdienst. Erschwerend (und verzögernd) käme noch hinzu, dass der Widerspruchsausschuss in Magdeburg getagt habe und die Akten nun erst wieder zurück zur Antragsgegnerin nach Berlin müssten. Den Widerspruchsbescheid wegen der Dringlichkeit des Verfahrens direkt an das Sozialgericht zu schicken, sei nicht möglich. Als Grund hierfür teilte die Sachbearbeiterin mit, dass sie dies auch nicht verstehen könne. Bis der Widerspruchsbescheid bei Gericht sei, könnten jedenfalls noch bis zu zwei Wochen vergehen. Auch die Verwaltungsakten könnten nicht sofort übersendet werden. In einem weiteren Telefonat des Vorsitzenden der erkennenden Kammer mit der Diplom-Sozialpädagogin Frau Z. von der gemeinnützigen Einrichtung B...... am 15. September 2020 teilte diese mit, dass es nach wie vor zuträfe, dass der Ausbildungs- bzw. Umschulungsplatz bei der L... Ostholstein der Antragstellerin ab dem 1. Oktober 2020 zur Verfügung stünde. Die Sache sei aber vor allem auch deshalb noch etwas dringender, weil die Antragstellerin in der nächsten Woche bei der Berufsschule angemeldet werden müsse. Es sei zudem wichtig, dass die Antragstellerin, wie dies in der abschließenden Beurteilung des Berichtes zum Abschluss der RPK-Maßnahme (dort auf Seite 14 = Blatt 67 Gerichtsakte) bereits festgehalten worden sei, während der Umschulung weiterhin psychosoziale Unterstützung benötige, um nicht wieder in alte resignierende oder ängstliche Verhaltensmuster zu verfallen. Frau Z. wies zudem darauf hin, dass die in der sozialmedizinischen Epikrise und Leistungsbeurteilung des genannten Berichtes (dort auf Seite 15 = Blatt 68 Gerichtsakte) erwähnte Stundenreduzierung in der praktischen Umsetzung bei der L... Ostholstein möglich sei. Wichtig sei die Bewilligung der von der Antragstellerin begehrten Weiterbildung bzw. Umschulung durch die Antragsgegnerin auch wegen der damit verbundenen Bewilligung von Übergangsgeld. Die von der Antragstellerin begehrte Umschulungsmaßnahme sei vor allem auch deshalb sehr sinnvoll, weil der Antragstellerin von Seiten der L... Ostholstein bereits eine Übernahme in ein festes Beschäftigungsverhältnis bei erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung/Umschulung in Aussicht gestellt worden sei. Im Übrigen sei die Ausbildung bzw. Umschulung bereits von der Mitarbeiterin der Antragsgegnerin in L...., Frau U., zugesagt worden. Nicht nachvollziehbar sei, warum die Antragsgegnerin hiervon wieder abgerückt sei. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. 1. Die Antragstellerin hat keinen konkreten Antrag formuliert, ihr Rechtsschutzbegehren ist deshalb – auch unter Beachtung des sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatzes – auszulegen (§ 123 SGG) und nach ihrem gesamten Vorbringen dahingehend zu verstehen, dass sie beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine psychosozial unterstützte Umschulung zur Bürokauffrau bei dem L... Ostholstein e.V. sowie entsprechendes Übergangsgeld zu gewähren. Bei dieser Ermittlung des Antragsbegehrens hat die Kammer nicht nur die eigenen Erklärungen der Antragstellerin, sondern – da diese erkennbar im Interesse der Antragstellerin liegen – auch die Ausführungen in dem Abschlussbericht zur RPK-Maßnahme (siehe dort die „abschließende Beurteilung“ sowie die „sozialmedizinische Epikrise und Leistungsbeurteilung“) und die Ausführungen in dem Schreiben des S........ D....... vom 24. Juni 2020 im Widerspruchsverfahren berücksichtigt. 2. Der so verstandene Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass ein Anordnungsanspruch (im Hinblick auf das materiell geltend gemachte Recht) und ein Anordnungsgrund (im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit) glaubhaft gemacht sind, §§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Von einem Anordnungsanspruch ist auszugehen, wenn nach summarischer Prüfung von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen werden kann. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn dem Antragssteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsachentscheidung abzuwarten. Weiter darf es keine zumutbaren oder einfacheren Möglichkeiten zur vorläufigen Wahrung der Sicherung des betreffenden Rechts geben. Schließlich darf grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsachentscheidung, sondern nur eine vorläufige Regelung erfolgen. Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005, Breithaupt 2005,803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Eine einstweilige Anordnung ist jedoch auch dann zu treffen, wenn der Anordnungsanspruch nach Auffassung des Gerichts nicht glaubhaft gemacht ist, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vielmehr als in jeder Hinsicht offen zu bewerten sind. Zur Vermeidung des Eintritts unwiederbringlicher Rechtsnachteile bedarf es in diesen Fällen einer Abwägung, ob dem Antragsteller trotz nicht feststehender Erfolgsaussichten vorläufig Leistungen zu gewähren sind, um den effektiven Schutz seiner Grundrechte sicherzustellen. Eine solche Abwägung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Az 1 BvR 569/05, Beschluss vom 12. Mai 2005) und des Landessozialgerichts Berlin (Az L 10 B 44/05 ER, Beschluss vom 14. Juni 2005) von den Gerichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insbesondere dann durchzuführen, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt sich im Eilverfahren nicht vollständig aufklären lässt. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die von der Antragstellerin begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung der konkreten unterstützten Umschulungsmaßnahme unter Gewährung von Übergangsgeld im Wege der einstweiligen Anordnung auszusprechen gewesen. Die Antragstellerin hat das Vorliegen der (Anordnungs-) Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der von ihr begehrten unterstützten Umschulungsmaßnahme mit den von ihr vorgelegten Unterlagen mit einem so hohen Grad an Gewissheit glaubhaft gemacht, dass es die Kammer für gerechtfertigt hält, trotz des grundsätzlichen Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache und trotz dessen, dass eine „Ermessensreduzierung auf Null“ nur in ganz besonderen Ausnahmefällen angenommen werden kann (dazu näher unten), hier die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung der konkreten von der Antragstellerin begehrten, unterstützten Umschulungsmaßnahme auszusprechen. Hierbei war insbesondere auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes zu beachten. Dieses beinhaltet – gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – insbesondere auch eine rechtzeitige Entscheidung. Vorliegend hat die Antragstellerin bereits frühzeitig gegenüber der Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die von ihr begehrte Umschulungsmaßnahme am 1. August 2020 beginnen sollte. Warum die Antragsgegnerin sich mit der Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin dennoch so lange Zeit gelassen hat, bis dieses Datum verstrichen war, ist nicht erkenn- oder nachvollziehbar. Dasselbe gilt für das Verhalten der Antragsgegnerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht. Wenn die Antragsgegnerin sich im Verlaufe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zunächst nur darauf beruft, dass die Entscheidung des Widerspruchsausschusses noch ausstehe, inhaltlich keine Stellungnahme abgibt und auch die vom Gericht rechtzeitig angeforderten Verwaltungsakten (offensichtlich aus internen organisatorischen Gründen) nicht übersendet, obwohl ihr die Dringlichkeit der Angelegenheit bekannt ist, ist es zur Gewährung effektiven – also insbesondere rechtzeitigen – Rechtsschutzes nicht nur zulässig, sondern geboten, die Entscheidung auf die einzige Erkenntnisquelle des Gerichtes zu stützen, also den Vortrag der Antragstellerin und die von ihr eingereichten Unterlagen. Andernfalls läge es in der Hand der Antragsgegnerin, die (rechtzeitige) gerichtliche Entscheidung durch das Zurückbehalten der Verwaltungsakten und durch das „Nicht-Stellung-Nehmen“ in der Sache zu verhindern und damit das Recht der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz zu vereiteln. Unter Auswertung der einzigen Erkenntnisquellen des Gerichts ist mit einem derart hohen Grad an Gewissheit davon auszugehen, dass nicht nur die versicherungsrechtlichen und die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach vorliegen (dazu unter 4.) sondern auch, dass das grundsätzlich der Antragsgegnerin zustehende Ermessen dahingehend auf Null reduziert ist, dass nur die von der Antragstellerin begehrte Umschulungsmaßnahme ermessensfehlerfrei ist (dazu unter 5.), dass es gerechtfertigt ist, von dem grundsätzlich geltenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache eine Ausnahme zu machen. 3. Die Antragstellerin hat einen (Anordnungs-)Anspruch auf die spezielle von ihr begehrte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 9, 10, 11, 12, § 16 SGB VI i. V. m. § 49 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin hierfür ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Gemäß § 9 Abs. 2 SGB VI können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dabei unterliegt die Entscheidung über die Voraussetzungen, das "ob" der Leistung, der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, während das "wie" der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin steht (stRspr, vgl nur BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R - SozR 4-2600 § 10 Nr 2 RdNr 12 mwN). 4. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf die begehrte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. a. Die Antragstellerin erfüllt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) der beantragten Teilhabeleistungen; ein Ausschlusstatbestand iS des § 12 SGB VI ist nicht gegeben. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch – soweit ersichtlich – kein Streit. b. Entgegen der Position der Antragsgegnerin erfüllt die Antragstellerin auch die persönlichen Voraussetzungen für eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. i. Die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin ist wegen Krankheit erheblich gemindert iS des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Nach § 10 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Darüber hinaus muss bei geminderter Erwerbsfähigkeit des Versicherten diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden können (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst b SGB VI). An der grundsätzlichen Rehabilitationsfähigkeit der Antragstellerin, die zur Feststellung einer derartigen Erfolgsaussicht gegeben sein muss, bestehen keine Zweifel. Auch ist die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin erheblich gemindert. Sie kann wegen der bei ihr vorliegenden Krankheiten bzw. Behinderungen in ihrem Beruf als Einzelhandelskauffrau nicht mehr arbeiten. Erwerbsfähigkeit in diesem Sinne ist die Fähigkeit, den "bisherigen Beruf" - oder die bisherige Tätigkeit - weiter ausüben zu können (siehe hierzu zuletzt: BSG, Urteil vom 12. März 2019 – B 13 R 27/17 R –). Sowohl bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung, nämlich ob die Erwerbsfähigkeit bedroht oder beeinträchtigt ist, als auch bei der Auswahl einer konkreten Leistung ist grundsätzlich von dem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz auszugehen (BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 20/14 R - SozR 4-3250 § 48 Nr 1 RdNr 41 mwN). In die Betrachtung können jedoch, soweit erforderlich, auch alle weiteren beruflichen Tätigkeiten der letzten Jahre einbezogen werden, sofern sie nicht in allzu lange zurückliegender Zeit ausgeübt wurden. Nicht maßgeblich sind aber Tätigkeiten, die nur verhältnismäßig kurze Zeit verrichtet (BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 20/14 R - SozR 4-3250 § 48 Nr 1 RdNr 41; zu § 14a Abs 2 S 2 AVG: BSG Urteil vom 31.1.1980 - 11 RA 8/79 - BSGE 49, 263, 267 = SozR 2200 § 1237a Nr 10 S 18 - Juris RdNr 20) oder nicht versicherungspflichtig ausgeübt worden sind (vgl BSG Urteil vom 29.2.1968 - 4 RJ 423/66 - BSGE 28, 18 = SozR Nr 4 zu § 1236 RVO, Juris RdNr 15). ii. Der „bisherige Beruf“ der Antragstellerin ist der einer Einzelhandelskauffrau. Dies ergibt sich sowohl aus dem Abschlussbericht zur RPK-Maßnahme (dort aus der Arbeitsanamnese mit Kontextfaktoren, Seite 4 des Berichtes = Blatt 57 Gerichtsakte) als auch aus dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 6. April 2020 über die medizinische Rehabilitationsmaßnahme vom 22. Juli 2019 bis zum 21. März 2020 (Blatt 53 Gerichtsakte), und aus den Angaben der Antragstellerin über ihr Berufsleben in dem vom Gericht im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens angeforderten Fragebogen zur Person (Blatt 46 Gerichtsakte). Die Antragstellerin hat in den Jahren 2001-2004 die Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel absolviert. Im Anschluss an die Nachholung des Realschulabschlusses war sie als Kauffrau im Einzelhandel von 2008-2010 bei K... in T...... tätig. Dass diese Tätigkeiten bereits längere Zeit zurückliegen, steht der Anknüpfung an den bisherigen Beruf der Einzelhandelskauffrau nicht entgegen (siehe BSG, Urteil vom 12. März 2019 – B 13 R 27/17 R –), insbesondere, weil die anschließenden Tätigkeiten der Antragstellerin offensichtlich jeweils nur verhältnismäßig kurze ausgeübt wurden. Wieso die Antragsgegnerin in ihrem ablehnenden Bescheid vom 22. April 2020 zur Begründung ihrer Annahme, dass die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin weder erheblich gefährdet noch gemindert sei, darauf abstellt, dass die Antragstellerin in der Lage sei, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben (und nicht eine Beschäftigung in dem Beruf der Einzelhandelskauffrau) ist nicht erkennbar. Mangels weiterer Erläuterung dieser Bescheidbegründung und mangels eingereichter Verwaltungsakten oder Übersendung des wohl am 9. September 2020 ergangenen Widerspruchsbescheides ist auch sonst nichts für die erkennende Kammer ersichtlich, warum als Bezugsberuf auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abgestellt werden sollte. iii. Bezüglich des Bezugsberufs der Einzelhandelskauffrau ist die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin auch wegen ihrer Krankheiten bzw. Behinderungen gemindert. Ausweislich der Einschätzung in dem Abschlussbericht zur RPK-Maßnahme ist dieser Beruf wegen des ständigen Kundenkontaktes mit Verkaufsdruck für die Antragstellerin nicht mehr leidensgerecht. Entgegenstehende Anhaltspunkte wurden von der Antragsgegnerin weder zur Begründung des ablehnenden Bescheides vom 22. April 2020 noch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich. Dass auch die Antragsgegnerin weiterhin vom Vorliegen der bei der Antragstellerin diagnostizierten Erkrankungen ausgeht, ergibt sich zumindest indirekt aus dem ablehnenden Bescheid vom 22. April 2020, in welchem die Antragsgegnerin die ambulante Behandlung bzw. eine Fortsetzung der regelmäßigen ambulanten nervenärztlichen Mitbehandlung/Richtlinienpsychotherapie/Entspannungstherapie empfiehlt. iv. Letztlich spricht auch bereits der von der Antragstellerin eingereichte Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2020 (Blatt 33 Gerichtsakte) dafür, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorliegen. Mit diesem Bescheid hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen zur Teilhabe dem Grunde nach gewährt, wenn auch nicht die von der Antragstellerin begehrte Umschulung zur Bürokauffrau, sondern nur in der Form einer RPK-Nachsorge. Dasselbe gilt für den – der Kammer nicht vorliegenden – „Bescheid vom 3. März 2020“, mit welchem die Antragsgegnerin aber offensichtlich die Vermittlung eines Arbeitsplatzes bewilligte. Dieser anzunehmende Inhalt des Bescheides vom 3. März 2020 ergibt sich aus dem ablehnenden Bescheid vom 22. April 2020 (Blatt 28 Gerichtsakte), in welchem der „Bescheid vom 3. März 2020“ aufgehoben wurde. Im Übrigen ist anzumerken, dass nicht im Ansatz ersichtlich oder anhand des Bescheides vom 22. April 2020 nachvollziehbar ist, auf welchen Sachverhalt und welche Rechtsgrundlage die Antragsgegnerin die Aufhebung des Bescheides vom 3. März 2020 gestützt hat. 5. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung der konkret von der Antragstellerin begehrten unterstützten Umschulung ist vorliegend auszusprechen gewesen, auch wenn die Entscheidung über das „wie“ der Leistungen zur Teilhabe grundsätzlich im Ermessen der Antragsgegnerin steht (siehe oben). Denn das Ermessen der Antragsgegnerin ist „auf Null“ reduziert, es konnte nur in einem bestimmten Sinne ausgeübt werden. Jede andere Entscheidung als die Gewährung der von der Antragstellerin begehrten psycho-sozial unterstützten Umschulung wäre fehlerhaft (zu dieser Voraussetzung einer „Ermessensreduzierung auf Null“: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 54 Rn. 28/29). Der Rentenversicherungsträger hat im Wege der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI anzustellenden Einzelfallprüfung unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Teilhabeleistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Des Weiteren sind bei der Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 16 SGB VI i. V. m. § 49 Abs. 4 Satz 1 SGB IX Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit des Versicherten sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Gemessen daran wäre unter Zugrundelegung der von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen jede andere als die konkret von ihr begehrte psychosozial unterstützte Umschulungsmaßnahme, für welche ausweislich der Ausführungen in dem Abschlussbericht zur RPK sowie der Zeugin Z. in dem Telefonat mit dem Vorsitzenden vom 15. September 2020 sowohl Eignung, Neigung als auch die bisherige Tätigkeit der Antragstellerin (auf der die Umschulungsinhalte teilweise aufbauen können) sprechen, und zudem die offensichtlich begründete Aussicht auf eine Übernahme durch den Umschulungsbetrieb nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme besteht, ermessensfehlerhaft. Jede andere Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erscheint unter Berücksichtigung der anhand der vorgelegten Unterlagen dargelegten gesundheitlichen Einschränkungen sowie den darauf fußenden Empfehlungen und der einem direkten Quereinstieg in den Beruf einer Bürokauffrau entgegenstehenden mangelnden Qualifizierung im Verwaltungsbereich tatsächlich nicht annähernd gleich sinnvoll. 6. Der (Anordnungs-) Anspruch auf die Bewilligung von Übergangsgeld ergibt sich aus § 20 SGB VI. 7. Die Antragstellerin hat zudem einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren für sie unzumutbar wäre. Sie hat glaubhaft gemacht, dass sich weiteres Zuwarten ungünstig auf ihre Wiedereingliederungschancen auswirken würde, da sie in der nächsten Woche zur Berufsschule angemeldet werden und sie ihren Umschulungs-/ Ausbildungsplatz am 01. Oktober 2020 antreten muss. Warum sich die Antragsgegnerin mit dem Widerspruchsverfahren trotz Kenntnis darüber, dass der in Aussicht gestellte Ausbildungsplatz eigentlich schon zum 01. August 2020 beginnen sollte, so viel Zeit gelassen hat, ist aus Sicht der Kammer – wie bereits erwähnt – nicht nachvollziehbar. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.