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Beschluss

S 15 SF 141/04

SG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei sozialgerichtlichen Verfahren ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG anzusetzen, wenn ein Verwaltungsverfahren zuvor stattgefunden hat, unabhängig von dessen Vergütungsrecht. • Die angemessene Gebühr nach § 14 RVG richtet sich nach allen Umständen des Einzelfalls; bei durchschnittlicher Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit ist die Mittelgebühr angemessen. • Bei fiktiver Terminsgebühr (Nr. 3106 VV-RVG) ist auf den hypothetischen Aufwand des zu erwartenden Termins abzustellen; eine angemessene Höhe kann ein Vielfaches oder ein Bruchteil der Mittelgebühr sein, hier ein Viertel. • Kostenfestsetzungsentscheidungen des Urkundsbeamten sind gemäß § 197 Abs. 2 SGG überprüfbar und können in einzelnen Betragspositionen abgeändert werden.
Entscheidungsgründe
Kostenfestsetzung: Verfahrens- und fiktive Terminsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren • Bei sozialgerichtlichen Verfahren ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG anzusetzen, wenn ein Verwaltungsverfahren zuvor stattgefunden hat, unabhängig von dessen Vergütungsrecht. • Die angemessene Gebühr nach § 14 RVG richtet sich nach allen Umständen des Einzelfalls; bei durchschnittlicher Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit ist die Mittelgebühr angemessen. • Bei fiktiver Terminsgebühr (Nr. 3106 VV-RVG) ist auf den hypothetischen Aufwand des zu erwartenden Termins abzustellen; eine angemessene Höhe kann ein Vielfaches oder ein Bruchteil der Mittelgebühr sein, hier ein Viertel. • Kostenfestsetzungsentscheidungen des Urkundsbeamten sind gemäß § 197 Abs. 2 SGG überprüfbar und können in einzelnen Betragspositionen abgeändert werden. Der Kläger begehrte die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und höhere Zuerkennung des GdB (von 40 auf 50). Der Beklagte lehnte den Neufeststellungsantrag und den Widerspruch ab; der Kläger klagte vor dem Sozialgericht Lüneburg. Während des Verfahrens gab der Beklagte ein volles Anerkenntnis ab und verpflichtete sich zur Feststellung eines GdB von 50 ab Januar 2003 sowie zur Kostenerstattung; der Kläger nahm an. Streit entstand über die vom Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Anwaltskosten; der Kläger forderte höhere BRAGO- und RVG-Beträge, der Urkundsbeamte setzte reduzierte Beträge fest. Beide Parteien legten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerungen ein. Die Kammer prüfte insbesondere die Angemessenheit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG und der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG sowie die Anwendbarkeit der BRAGO im Vorverfahren. • Zulässigkeit: Die Erinnerungen nach § 197 Abs. 2 SGG sind teilweise erfolgreich; der Beschluss des Urkundsbeamten ist in Teilen abzuändern. • Anwendbare Regeln: Für das Vorverfahren sind gemäß § 61 Abs. 1 S.2 RVG die Vorschriften der BRAGO maßgeblich; für das Klageverfahren gilt das RVG. Die Verfahrensgebühr für das Klageverfahren bestimmt sich nach Nr. 3103 VV-RVG, wenn ein Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. • Bemessung der Verfahrensgebühr: Nach § 14 Abs.1 RVG ist das billige Ermessen zugrunde zu legen; bei durchschnittlichem Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung entspricht die Mittelgebühr (hier 170,00 €) der Angemessenheit. Die Kammer hielt das Verfahren insgesamt für durchschnittlich; Bedeutung, Umfang, Schwierigkeit und Einkommensverhältnisse führten zur Bestätigung der Mittelgebühr. • Bemessung der fiktiven Terminsgebühr: Für Nr. 3106 VV-RVG ist auf den hypothetischen Aufwand eines stattgefundenen Termins abzustellen. Da das Verfahren durch Anerkenntnis erledigt wurde und der hypothetische Termin nur noch die Annahme des Anerkenntnisses erfordert hätte, ist der Aufwand weit unterdurchschnittlich. Unter Abwägung aller Umstände (einschließlich unterdurchschnittlicher Bedeutung, Einkommensverhältnisse und Haftungsrisiko) erschien ein Viertel der Mittelgebühr angemessen, somit 50,00 €. • Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses: Die ursprünglichen höheren Gebührenansätze des Urkundsbeamten waren teilweise unbillig; die Verfahrensgebühr ist auf 170,00 € zu begrenzen und die Terminsgebühr auf 50,00 €. Die BRAGO-Gebühr für das Widerspruchsverfahren verbleibt bei 200,00 € sowie Auslagen und Umsatzsteuer unverändert. • Endgültigkeit: Die Entscheidung ist gemäß § 197 Abs.2 SGG endgültig. Die Erinnerung des Beklagten führte zur teilweisen Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses: Die vom Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten wurden insgesamt auf 533,60 € festgesetzt. Konkret ergaben sich für das Widerspruchsverfahren die BRAGO-Gebühr von 200,00 €, Pauschalen und Umsatzsteuer (insgesamt 255,20 €) und für das Klageverfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG von 170,00 €, eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG von 50,00 €, Entgelte und Umsatzsteuer (insgesamt 278,40 €). Die übrigen Erinnerungen wurden zurückgewiesen. Die Entscheidung ist nach § 197 Abs. 2 SGG endgültig.