Beschluss
S 15 SF 51/06
SG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG anzusetzen; die Mittelgebühr ist bei durchschnittlicher Leistung angemessen.
• Bei einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG ist auf den hypothetischen Aufwand abzustellen; eine Hälfte der Mittelgebühr kann angemessen sein, wenn der Termin unterdurchschnittlich aufwändig gewesen wäre.
• Eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1005 VV-RVG entsteht nur bei qualifizierter, erledigungsgerichteter Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über die bloße Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht.
Entscheidungsgründe
Festsetzung außergerichtlicher Anwaltskosten bei Anerkenntnis: Verfahrens- und fiktive Terminsgebühr angemessen • Bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG anzusetzen; die Mittelgebühr ist bei durchschnittlicher Leistung angemessen. • Bei einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG ist auf den hypothetischen Aufwand abzustellen; eine Hälfte der Mittelgebühr kann angemessen sein, wenn der Termin unterdurchschnittlich aufwändig gewesen wäre. • Eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1005 VV-RVG entsteht nur bei qualifizierter, erledigungsgerichteter Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über die bloße Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht. Der Kläger begehrte im Klageverfahren die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung und die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. Nach vorgelegten Befundberichten und Gutachten gab der Beklagte ein Anerkenntnis, stellte ab Januar 2004 einen GdB von 50 fest und erklärte sich zur Kostenerstattung bereit, was der Kläger annahm. Der Kläger machte außergerichtliche Rechtsanwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von 904,80 € geltend. Der Urkundsbeamte setzte die erstattungsfähigen Gebühren reduziert auf insgesamt 336,40 € fest und strich die Erledigungsgebühr. Der Kläger legte Erinnerung ein; der Urkundsbeamte berichtigte den Beschluss und legte die Angelegenheit der Kammer vor. Streitpunkt war die Angemessenheit der Verfahrens-, der fiktiven Termins- und der Erledigungsgebühr nach VV-RVG. • Zulässigkeit: Die Erinnerung nach § 197 Abs. 2 SGG ist zulässig; die Entscheidung ist endgültig. • Grundsatz der Gebührenbemessung: Maßstab sind § 3 RVG, § 14 RVG und die einschlägigen Nrn. des VV-RVG; der Gebührenfestsetzung des Prozessbevollmächtigten kommt Ermessen zu, ist aber nicht verbindlich, wenn unbillig. • Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV-RVG): Bei vorausgehendem Verwaltungsverfahren ist dieser Rahmen maßgeblich (20–320 €). Unter Abwägung von Bedeutung, Umfang, Schwierigkeit und Vermögensverhältnissen war das Verfahren insgesamt als durchschnittlich bis leicht unterdurchschnittlich einzustufen; die Mittelgebühr von 170,00 € ist daher angemessen. • Terminsgebühr (Nr. 3106 VV-RVG): Auch für die fiktive Terminsgebühr ist auf den hypothetischen Aufwand abzustellen. Da das Verfahren durch Anerkenntnis beendet wurde und der hypothetische Termin nach Maßgabe aller Kriterien unterdurchschnittlich gewesen wäre, ist eine Terminsgebühr in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr (100,00 €) sachgerecht. • Erledigungsgebühr (Nr. 1005, 1002 VV-RVG): Eine Erledigungsgebühr entsteht nur bei qualifizierter erledigungsgerichteter Mitwirkung des Anwalts, die über die bloße Klageerhebung und -begründung hinausgeht. Solche besonderen, auf Erledigung gerichteten Tätigkeiten hat der Klägervertreter nicht dargelegt; daher ist die Erledigungsgebühr zu verneinen. • Weitere Bestandteile: Auslagenpauschale, Mehrwertsteuer und Verzinsung bleiben wie festgesetzt; eine Verschlechterung zu Lasten des Klägers wurde nicht vorgenommen wegen Verbots der reformatio in peius. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten sind insgesamt endgültig auf 661,20 € festgesetzt; dieser Betrag ist seit dem 20.03.2006 zu verzinsen. Die Verfahrensgebühr wird mit 170,00 € und die fiktive Terminsgebühr mit 100,00 € (jeweils nebst Umsatzsteuer) als angemessen festgestellt. Eine Erledigungsgebühr wird nicht gewährt, weil keine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten vorlag. Damit bleibt die gebührenrechtliche Kürzung in der gebotenen Höhe bestätigt und der Kläger trägt nicht die von ihm geltend gemachten höheren Beträge.