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Urteil

S 25 AS 1233/06

SG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem unbelasteten, vom Leistungsempfänger selbst bewohnten Eigenheim sind die Heizkosten grundsätzlich nach der tatsächlichen Wohnfläche zu beurteilen; das Gebäude darf wegen des Verwertungsschutzes nicht bei der Angemessenheitsprüfung der Heizkosten verkürzt werden. • Die tatsächlichen Heizkostenvorauszahlungen sind in voller Höhe zu übernehmen, sofern sie angemessen und nicht auf unwirtschaftlichem Verhalten beruhen; für die Warmwasserbereitung ist ein Abzug von 18 % vorzunehmen (§ 9 Abs. 3 S. 4 HeizkostenV zugrunde gelegt). • Stromkosten, soweit sie nicht Heizungsanteile sind, gehören zur Regelleistung; Mehrverbrauch ist grundsätzlich nicht gesondert erstattungsfähig, Ausnahmen nur über Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II oder bei außergewöhnlichem unabweisbarem Bedarf.
Entscheidungsgründe
Übernahme tatsächlicher Heizkosten bei unbelastetem Eigenheim unter Berücksichtigung von Warmwasserabzug • Bei einem unbelasteten, vom Leistungsempfänger selbst bewohnten Eigenheim sind die Heizkosten grundsätzlich nach der tatsächlichen Wohnfläche zu beurteilen; das Gebäude darf wegen des Verwertungsschutzes nicht bei der Angemessenheitsprüfung der Heizkosten verkürzt werden. • Die tatsächlichen Heizkostenvorauszahlungen sind in voller Höhe zu übernehmen, sofern sie angemessen und nicht auf unwirtschaftlichem Verhalten beruhen; für die Warmwasserbereitung ist ein Abzug von 18 % vorzunehmen (§ 9 Abs. 3 S. 4 HeizkostenV zugrunde gelegt). • Stromkosten, soweit sie nicht Heizungsanteile sind, gehören zur Regelleistung; Mehrverbrauch ist grundsätzlich nicht gesondert erstattungsfähig, Ausnahmen nur über Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II oder bei außergewöhnlichem unabweisbarem Bedarf. Der Kläger bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach SGB II und bewohnt ein unbelastetes Einfamilienhaus (75 qm). Streitgegenstand ist die Übernahme der tatsächlichen Heiz- und Stromkosten für Dezember 2005 bis Mai 2006. Die tatsächlichen Heizkostenvorauszahlungen betrugen 105,00 € (Dezember 2005) bzw. 95,00 € (Januar–Mai 2006). Die Beklagte gewährte zunächst nur pauschal 40,00 €, später 59,50 € bzw. 53,83 € nach Widerspruchsentscheidung. Der Kläger verlangt die Übernahme der vollen Heizkosten ohne Abzug für Warmwasser sowie die Erstattung eines über den Regelsatz hinausgehenden Stromanteils. Die Beklagte hält die Entscheidungen für zutreffend und beantragt Klageabweisung. Das SG hat die Klage teilweise stattgegeben. • Zulässigkeit: Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist form- und fristgerecht erhoben und zulässig (§ 54 Abs. 4 SGG). • Übernahme Heizkosten: Nach § 22 Abs. 1 S.1 SGB II sind Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe der tatsächlichen, angemessenen Aufwendungen zu tragen. Bei einem unbelasteten, geschützten Eigenheim (§ 12 Abs.3 S.1 Nr.4 SGB II) ist die Angemessenheit der Heizkosten nach der tatsächlichen Wohnfläche (75 qm) zu prüfen; eine Kürzung auf eine angenommene angemessene Fläche würde den Verwertungsschutz aushebeln. • Angemessenheit: Die Heizkosten sind unstreitig nicht auf unwirtschaftlichem Verhalten des Klägers zurückzuführen; daher sind die tatsächlichen Vorauszahlungen als angemessen anzusehen und zu übernehmen. • Warmwasserabzug: Für die Warmwasserbereitung ist ein pauschaler Abzug von 18 % von den tatsächlichen Heizkosten vorzunehmen; diese Praxis ist durch Rechtsprechung und die Heizkostenverordnung gestützt (§ 9 Abs.3 S.4 HeizkostenV als Orientierungswert). • Stromkosten: Haushaltsenergie, soweit nicht Heizung, ist Bestandteil der Regelleistung; Mehrverbrauchen ist grundsätzlich nicht gesondert zuzuweisen, da dies die Pauschalierung des Regelsatzes unterlaufen würde (§ 3 Abs.3, § 20 Abs.1 SGB II). Ausnahmewege sind Darlehen nach § 23 Abs.1 SGB II oder außergewöhnlicher unabweisbarer Bedarf. • Rundung und Auszahlung: Die Beklagte hat 82 % der tatsächlichen Heizkostenvorauszahlungen zu berücksichtigen und nach § 41 Abs.2 SGB II auf volle Euro zu runden. • Kosten und Berufung: Die Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten; Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 144 Abs.2 Nr.1 SGG). Das Gericht verpflichtet die Beklagte, für den Zeitraum 01.12.2005–31.05.2006 die tatsächlichen Heizkostenvorauszahlungen anzuerkennen (105,00 € für Dezember 2005; 95,00 € für Jan.–Mai 2006) abzgl. eines Warmwasseranteils von 18 %, und hiervon 82 % bei der Auszahlung zu berücksichtigen sowie auf volle Euro zu runden. Die Klage wurde insoweit stattgegeben; im Übrigen abgewiesen. Ein Anspruch auf Erstattung von über den Regelsatz hinausgehenden Stromkosten besteht nicht, weil Haushaltsenergie ohne Heizungsanteile pauschaliert durch die Regelleistung abgedeckt ist; bei außergewöhnlichem unabweisbarem Bedarf bleibt der Weg über ein Darlehen nach § 23 Abs.1 SGB II offen. Die Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten; die Berufung wurde zugelassen.