Urteil
S 28 AS 1055/07
SG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II und daher nicht als anrechenbares Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen.
• Eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X kommt nicht in Betracht, wenn die eingetretenen Einkünfte zweckbestimmt sind und den Lebensunterhalt nicht mindern.
• Kostenentscheidung zu Gunsten der Kläger folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Entscheidungsgründe
Zuschläge für Sonn‑/Feiertags- und Nachtarbeit sind zweckbestimmte Einnahmen • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II und daher nicht als anrechenbares Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. • Eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X kommt nicht in Betracht, wenn die eingetretenen Einkünfte zweckbestimmt sind und den Lebensunterhalt nicht mindern. • Kostenentscheidung zu Gunsten der Kläger folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Die Kläger (Eltern dreier Kinder) bezogen Leistungen nach dem SGB II. Mit Bewilligungsbescheid wurden monatlich 155 Euro gewährt. Die Gemeinde hob für März 2007 teilweise auf und forderte 86 Euro zurück, weil der Kläger zu 2 nachträglich Zuschläge für Sonn‑/Feiertags‑ und Nachtarbeit erhalten hatte. Die Kläger widersprachen und erhoben Klage mit der Auffassung, die Zuschläge seien nicht als Einkommen anzurechnen, weil sie einem anderen Zweck dienten. Der Beklagte hielt die Zuschläge für anrechenbare Einnahmen, da sie den Bedarf minderten. Das Gericht hat mündlich verhandelt und die Verwaltungsakte berücksichtigt. • Angewandte Rechtsgrundlagen: §§ 48 Abs.1 S.2 Nr.3, 40 Abs.1 S.2 Nr.1 SGB II; § 330 Abs.3 SGB III in Verbindung mit § 50 SGB X; Einkommensbegriffsregelung § 11 SGB II und die Ausnahmeregelung des § 11 Abs.3 Nr.1 a SGB II. • Voraussetzungen der Rücknahme nach § 48 Abs.1 S.2 Nr.3 SGB X liegen nicht vor, wenn zwar Einkommen erzielt wurde, dieses jedoch nach der spezialgesetzlichen Regelung des SGB II nicht anzurechnen ist. • Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach § 11 Abs.3 Nr.1 a SGB II zweckbestimmte Einnahmen, da sie einen Aufwand ausgleichen (Insbesondere Verpflegungs- und Beschaffungskosten) und nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen. • Die Kammer folgt der Rspr., wonach kein Unterschied zwischen Nacht- und Sonn-/Feiertagszuschlägen besteht; beide sind steuerlich privilegiert und verdienen daher die Qualifikation als zweckbestimmte Einnahmen. • Da die Zuschläge kein anrechenbares Einkommen i.S.d. § 11 Abs.1 SGB II darstellen, war die Rückforderung rechtswidrig. • Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 SGG; die Berufung wurde nicht zugelassen gemäß § 144 SGG, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Klage ist erfolgreich: Der Bescheid der Gemeinde Bomlitz vom 08.05.2007 (Widerspruchsbescheid 10.07.2007) wird aufgehoben, weil die bestrittenen Sonn‑, Feiertags‑ und Nachtzuschläge keine anrechenbaren Einkommen nach § 11 Abs.1 SGB II darstellen, sondern als zweckbestimmte Einnahmen nach § 11 Abs.3 Nr.1 a SGB II zu behandeln sind. Folglich minderten diese Zuschläge den Bedarf der Kläger nicht und rechtfertigen keine Rückforderung von 86 Euro. Der Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.