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Beschluss

S 15 SF 113/07

SG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Erledigung durch Anerkenntnis entsteht gemäß Nr. 3106 VV-RVG eine fiktive Terminsgebühr, deren Höhe nach den Kriterien des § 14 RVG zu bestimmen ist. • Für die fiktive Terminsgebühr ist auf den hypothetischen Aufwand abzustellen, der bei Durchführung eines Termins im konkreten Verfahrensstadium entstanden wäre. • Bei deutlich unterdurchschnittlichem Aufwand und Schwierigkeitsgrad kann eine Terminsgebühr unterhalb der Mittelgebühr angemessen sein.
Entscheidungsgründe
Bemessung fiktiver Terminsgebühr bei Anerkenntnis nach Nr. 3106 VV-RVG • Bei Erledigung durch Anerkenntnis entsteht gemäß Nr. 3106 VV-RVG eine fiktive Terminsgebühr, deren Höhe nach den Kriterien des § 14 RVG zu bestimmen ist. • Für die fiktive Terminsgebühr ist auf den hypothetischen Aufwand abzustellen, der bei Durchführung eines Termins im konkreten Verfahrensstadium entstanden wäre. • Bei deutlich unterdurchschnittlichem Aufwand und Schwierigkeitsgrad kann eine Terminsgebühr unterhalb der Mittelgebühr angemessen sein. Der Kläger begehrte vor dem Sozialgericht Lüneburg die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. Der Beklagte erkannte umfassend an und verpflichtete sich zur Feststellung der Merkzeichen ab April 2005 sowie zur Kostenerstattung; der Kläger nahm das Anerkenntnis zur Gesamterledigung an. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte die Festsetzung außergerichtlicher Kosten einschließlich einer fiktiven Terminsgebühr von 150,00 €. Der Urkundsbeamte setzte die Kosten zunächst deutlich niedriger fest und berücksichtigte für die Terminsgebühr nur die Mindestgebühr. Dagegen richtete sich die Erinnerung des Klägers, da nur die Höhe der fiktiven Terminsgebühr streitig blieb. • Rechtsgrundlage für die Gebührenbemessung sind § 3 Abs.1, § 14 RVG und Nr. 3106 VV-RVG mit dem Gebührenrahmen von 20,00 € bis 380,00 €. • Die fiktive Terminsgebühr entsteht auch bei Erledigung durch Anerkenntnis; für ihre Höhe ist eine hypothetische Vergleichsbetrachtung vorzunehmen, die den Aufwand bemisst, der bei Durchführung eines Termins im konkreten Verfahrensstadium entstanden wäre. • Alle in § 14 RVG genannten Umstände (Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit, Vermögens- und Einkommensverhältnisse, Haftungsrisiko) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen; die bloße Festsetzung der Mindestgebühr ist nicht gerechtfertigt. • Im vorliegenden Fall liegen sowohl der anzunehmende Aufwand des Anwalts als auch der Schwierigkeitsgrad des hypothetischen Termins deutlich unter dem Durchschnitt, weil das Verfahren bereits durch das Anerkenntnis weitgehend erledigt war und nur noch die Annahme des Anerkenntnisses im Termin erforderlich gewesen wäre. • Aus der Gesamtschau aller Abwägungskriterien erscheint die Hälfte der Mittelgebühr (100,00 €) als angemessen; die übrigen Gebührenpositionen bleiben unbeanstandet. • Die Entscheidung entspricht dem Gesetzeszweck des RVG und wahrt keine verfassungsrechtlich gebotene Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gerichtszweigen, da der Gesetzgeber bewusst unterschiedliche Regelungen für Betragsrahmengebühren getroffen hat. Die Erinnerung des Klägers ist begründet; die außergerichtlichen Kosten sind insgesamt auf 536,87 € festgesetzt, wobei die fiktive Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV-RVG mit 100,00 € anzusetzen ist. Der Betrag ist ab dem 24.08.2007 mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die übrigen Gebührenpositionen werden in der berechneten Höhe berücksichtigt; zwischenzeitliche Zahlungen sind anzurechnen. Die Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.