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Urteil

S 25 AS 25/08

SG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei stationären Krankenhausaufenthalten ist die vom Krankenhaus gewährte Verpflegung nicht als anrechenbares Einkommen oder zur Kürzung des Regelsatzes zu berücksichtigen. • Ein unanfechtbarer Änderungsbescheid kann nach § 44 Abs.1 S.1 SGG X nur vollständig aufgehoben werden, wenn sich bei Erlass ein Rechtsfehler oder ein falscher Sachverhalt ergibt; eine teilweise rückwirkende Änderung war hier unzulässig. • Die pauschalierte Regelleistung nach § 20 SGB II ist abschließend; Absätze wegen anderweitiger Bedarfsdeckung finden keine gesetzliche Grundlage, sodass eine Kürzung des Regelsatzes wegen Krankenhausverpflegung nicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Krankenhausverpflegung bei SGB II: keine Einkommensanrechnung und keine Regelsatzkürzung • Bei stationären Krankenhausaufenthalten ist die vom Krankenhaus gewährte Verpflegung nicht als anrechenbares Einkommen oder zur Kürzung des Regelsatzes zu berücksichtigen. • Ein unanfechtbarer Änderungsbescheid kann nach § 44 Abs.1 S.1 SGG X nur vollständig aufgehoben werden, wenn sich bei Erlass ein Rechtsfehler oder ein falscher Sachverhalt ergibt; eine teilweise rückwirkende Änderung war hier unzulässig. • Die pauschalierte Regelleistung nach § 20 SGB II ist abschließend; Absätze wegen anderweitiger Bedarfsdeckung finden keine gesetzliche Grundlage, sodass eine Kürzung des Regelsatzes wegen Krankenhausverpflegung nicht zulässig ist. Die Klägerin bezieht Arbeitslosengeld II für sich und ihre Tochter. Die Beklagte bewilligte Leistungen ab 1.10.2007 in einer pauschalen Höhe. Die Klägerin war vom 24.10.2007 bis 13.11.2007 stationär behandelt; die DAK bestätigte die Maßnahme. Ohne vorherige Anhörung erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid vom 22.10.2007 und rechnete fiktives sonstiges Einkommen wegen Vollverpflegung an. Später erließ die Beklagte einen zweiten Änderungsbescheid vom 27.11.2007, der den ersten teilweise aufhob und die Leistung für November 2007 unter Anrechnung bis zum 13.11.2007 minderte. Die Klägerin widersprach und erhob Klage beim Sozialgericht Lüneburg. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien. • Zuständigkeit zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs.2 SGG war gegeben. • Rechtsgrundlage der Änderung unanfechtbarer Bescheide ist § 44 Abs.1 S.1 SGB X; der geprüfte unanfechtbare Änderungsbescheid vom 22.10.2007 enthielt jedoch in materieller Hinsicht einen Rechtsfehler, weil die Berücksichtigung stationärer Verpflegungsleistungen als sonstiges Einkommen nicht zulässig war. • Die pauschalierte Regelleistung nach § 20 SGB II ist abschließend; das SGB II kennt keine gesetzliche Grundlage für Kürzungen des Regelsatzes wegen anderweitiger Bedarfsdeckung wie Krankenhausverpflegung, anders als im SGB XII. • Eine Anrechnung als Einkommen nach § 11 SGB II setzt voraus, dass Sachleistungen marktgängig und als bereites, tauschbares Mittel verfügbar sind; Krankenhausverpflegung ist regelmäßig nicht jederzeit in Geld tauschbar und primär zweckgebunden zur Genesung, sodass sie nicht als verwertbares Einkommen gilt. • Selbst bei Annahme eines Einkommenscharakters wäre die Krankenhausverpflegung jedenfalls als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II unberücksichtigt zu lassen, weil sie nicht die Lage des Empfängers derart verbessert, dass SGB-II-Leistungen entfallen. • Die Beklagte hätte nicht nur teilweise ändern dürfen; nach Feststellung der Rechtswidrigkeit war der ursprüngliche Bewilligungsbescheid in der Fassung vom 10.09.2007 wiederherzustellen und der teilaufhebende Änderungsbescheid vom 27.11.2007 aufzuheben. • Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; Berufung wurde wegen fehlender obergerichtlicher Klärung zugelassen. Die Klage war erfolgreich: Die Änderungsbescheide vom 22.10.2007 und 27.11.2007 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2007) wurden aufgehoben. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Begründend legte das Gericht dar, dass die pauschalierte Regelleistung des SGB II abschließend ist und eine Kürzung wegen im Krankenhaus bereitgestellter Verpflegung keine gesetzliche Grundlage hat; ebenso ist solche Verpflegung grundsätzlich nicht als anrechenbares Einkommen zu behandeln oder allenfalls als zweckbestimmte Einnahme unberücksichtigt zu lassen. Die ursprüngliche Bewilligung ohne Anrechnung von Verpflegung tritt wieder in Kraft. Die Berufung wurde zugelassen, da die obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage nicht einheitlich ist.