Urteil
S 2 U 148/04
SG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses kann Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII bestehen, wenn eine ernstliche, dem Unternehmen eines anderen dienende Tätigkeit erbracht wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und von Beschäftigten des allgemeinen Arbeitsmarkts verrichtet werden kann.
• Auch eine einmalige, geringfügige Hilfe kann versichert sein; hierüber hinaus gehende, gefährliche Reparaturarbeiten rechtfertigen Versicherungsschutz, wenn die Handlungstendenz fremdgerichtet war.
• Die subjektive Überzeugung des Verletzten, für das Unternehmen eines anderen tätig zu werden, ist maßgeblich; zivilrechtliche Wirksamkeit von Individualvereinbarungen ist dafür unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Anerkennung einer Dachreparatur als versicherte Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 SGB VII • Bei Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses kann Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII bestehen, wenn eine ernstliche, dem Unternehmen eines anderen dienende Tätigkeit erbracht wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und von Beschäftigten des allgemeinen Arbeitsmarkts verrichtet werden kann. • Auch eine einmalige, geringfügige Hilfe kann versichert sein; hierüber hinaus gehende, gefährliche Reparaturarbeiten rechtfertigen Versicherungsschutz, wenn die Handlungstendenz fremdgerichtet war. • Die subjektive Überzeugung des Verletzten, für das Unternehmen eines anderen tätig zu werden, ist maßgeblich; zivilrechtliche Wirksamkeit von Individualvereinbarungen ist dafür unbeachtlich. Der Kläger stützte sich in einem Mietverhältnis seiner Ehefrau auf individuell ausgehandelte Vereinbarungen mit den Mietern, wonach diese Service und Reparaturen bis 400 € p.a. übernehmen sollten. Am 8.11.2003 begab sich der Kläger auf Veranlassung seines Schwiegervaters zum Mietobjekt, um eine undichte Dachrinne und zwei gebrochene Dachpfannen zu begutachten. Mangels beauftragter Handwerker beschaffte er eine Leiter, eine Dachpfanne und Bleiband und führte eine Notreparatur durch. Dabei stürzte er von der Leiter und erlitt eine schwere Unterarmfraktur. Die Unfallmeldung erfolgte erst Monate später; der zuständige Unfallträger lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Kläger habe im eigenen bzw. ehelichen Interesse gehandelt. Das Gericht hat die Ablehnung aufgehoben und die Anerkennung sowie Entschädigungsleistungen zugesprochen. • Rechtsgrundlage ist § 8 Abs.1 i.V.m. § 2 Abs.2 SGB VII; Versicherungsschutz kann Personen treffen, die wie Beschäftigte tätig werden. • Die Rechtsprechung verlangt, dass die Tätigkeit ernstlich dem Unternehmen eines anderen dient, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und von Arbeitsmarktüblichen Beschäftigten ausgeführt werden kann. • Die Dachreparatur war eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt übliche, gefährliche Tätigkeit, die üblicherweise ein Fachbetrieb hätte ausführen sollen; ihr Umfang überstieg einfache Gefälligkeiten. • Auch eine einmalige Hilfe kann ausreichend sein; hier lag Umfang und Gefährlichkeit der Arbeit deutlich über einer bloßen Gefälligkeit. • Subjektive Handlungstendenz: Kläger und Zeuge glaubten aufgrund der individuell verhandelten Vertragsklausel, die Reparatur gehöre zu den Verpflichtungen der Mieter; darauf kommt es für die Einordnung als fremdgerichtete Tätigkeit an, unabhängig von einer möglichen zivilrechtlichen Unwirksamkeit der Klausel. • Weil der Kläger nicht für das Unternehmen seiner Ehefrau, sondern für den Haushalt der Mieter tätig wurde, war der zuständige Versicherungsträger der Beklagte; eine Bewertung als unversicherte Gefälligkeit gegenüber der Ehefrau entfiel. • Kostenentscheidung folgte aus § 193 SGG. Die Klage ist erfolgreich. Die Bescheide des Beklagten vom 04.08.2004 und 04.10.2004 wurden aufgehoben, es wurde festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 08.11.2003 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat, und der Beklagte wurde zur Gewährung von Entschädigungsleistungen sowie zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten verurteilt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Kläger eine ernstliche, dem Unternehmen eines anderen dienende und arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII ausgeübt hat; maßgeblich war die subjektive Auffassung des Klägers, im Interesse der Mieter tätig zu werden, sowie der Umfang und die Gefährlichkeit der ausgeführten Reparaturarbeiten.