Urteil
S 7 AL 109/08
SG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Nichterscheinen zu einer schriftlich mit Rechtsfolgenbelehrung angekündigten Meldung kann eine Sperrzeit nach § 144 SGB III a.F. begründen.
• Die Gewährung von Arbeitslosengeld ist zurückzunehmen, wenn der Leistungsberechtigte grob sorgfaltswidrig die Anzeige- und Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch der Anspruch zum Ruhen gelangt (§ 48 Abs.1 Satz2 Nr.4 SGB X i.V.m. § 330 Abs.3 SGB III).
• Eine Nebenbeschäftigung rechtfertigt grundsätzlich nicht das Fernbleiben von Melde- oder Teilnahmeverpflichtungen, wenn der Arbeitslose sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt hat.
• Die Dauer der Sperrzeit richtet sich nach § 144 Abs.6 SGB III a.F.; die Kürzung des Anspruchs um die entsprechende Tageszahl ist nach § 128 Abs.1 Nr.3 SGB III a.F. geboten.
• Die Rückforderung von Beitragsleistungen folgt aus der Aufhebung der Leistungsbewilligung (§ 335 SGB III) und ist nach § 333 SGB III mit laufenden Bezügen verrechenbar.
Entscheidungsgründe
Sperrzeit wegen Meldeversäumnis: Rücknahme von Arbeitslosengeld und Beitragsrückforderung • Ein Nichterscheinen zu einer schriftlich mit Rechtsfolgenbelehrung angekündigten Meldung kann eine Sperrzeit nach § 144 SGB III a.F. begründen. • Die Gewährung von Arbeitslosengeld ist zurückzunehmen, wenn der Leistungsberechtigte grob sorgfaltswidrig die Anzeige- und Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch der Anspruch zum Ruhen gelangt (§ 48 Abs.1 Satz2 Nr.4 SGB X i.V.m. § 330 Abs.3 SGB III). • Eine Nebenbeschäftigung rechtfertigt grundsätzlich nicht das Fernbleiben von Melde- oder Teilnahmeverpflichtungen, wenn der Arbeitslose sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt hat. • Die Dauer der Sperrzeit richtet sich nach § 144 Abs.6 SGB III a.F.; die Kürzung des Anspruchs um die entsprechende Tageszahl ist nach § 128 Abs.1 Nr.3 SGB III a.F. geboten. • Die Rückforderung von Beitragsleistungen folgt aus der Aufhebung der Leistungsbewilligung (§ 335 SGB III) und ist nach § 333 SGB III mit laufenden Bezügen verrechenbar. Der Kläger, gelernter Maurer, bezog ab 4.1.2008 Arbeitslosengeld und stand dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Er war nebenbei geringfügig beim früheren Arbeitgeber tätig und gab an, dort nach Wiedererhalt des Führerscheins im Juli 2008 wieder voll einzusteigen. Die Agentur lud ihn schriftlich mit Rechtsfolgenbelehrung zu einem Bewerbungstraining am 31.3.2008 ein. Der Kläger teilte am 28.3.2008 per Schreiben mit, er könne nicht teilnehmen, weil er an dem Tag arbeite, erschien aber nicht zum Termin. Die Agentur setzte den Bezug für 1.–7.4.2008 sowie Beitragszahlungen wegen Eintritts einer Sperrzeit zurück und forderte zu viel gezahlte Leistungen zurück; ferner kürzte sie den Anspruch um 7 Tage. Der Kläger wandte ein, die Agentur habe sein Absageschreiben nicht beantwortet und er habe mit einer Zustimmung rechnen dürfen; er rügte außerdem Widersprüche im Verhalten der Behörde. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Rechtsgrundlagen: § 144 SGB III a.F. (Sperrzeit bei Meldeversäumnis), § 309 SGB III a.F. (Meldepflicht), § 128 Abs.1 Nr.3 SGB III a.F. (Minderung), § 48 Abs.1 Satz2 Nr.4 SGB X (Rücknahme), § 330 Abs.3 SGB III (Rücknahmeentscheidung), § 50 Abs.1 SGB X (Erstattungsanspruch), § 335 SGB III (Rückforderung von Beiträgen), § 333 SGB III (Aufrechnung). • Zum Tatbestand: Die Einladung mit konkreter Rechtsfolgenbelehrung ging dem Kläger zu; er erschien objektiv nicht zum Meldetermin. • Zur Frage des wichtigen Grundes: Der Kläger hat keinen wichtigen Grund für das Fernbleiben dargelegt. Eine Nebentätigkeit rechtfertigt grundsätzlich nicht das Nichtwahrnehmen eines Meldetermins, insbesondere wenn Vermittlungsziel und Verfügbarkeit dies nicht ausschließen. • Zur Beurteilung des Verschuldens: Angesichts der klaren Belehrung, des Charakters der Maßnahme und der persönlichen Fähigkeiten des Klägers liegt ein offensichtlicher Sorgfaltsverstoß bzw. zumindest grobe Fahrlässigkeit vor; Schweigen der Behörde begründet keinen Vertrauensschutz, zumal zeitlich keine Möglichkeit zur zeitnahen Reaktion bestand. • Zur Rechtsfolge der Rücknahme: Aufgrund der Rechtslage war die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für den streitigen Zeitraum aufzuheben und das zu Unrecht gezahlte Arbeitslosengeld sowie die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurückzufordern. • Zur Minderung und Aufrechnung: Die Sperrzeit beträgt eine Woche nach § 144 Abs.6 SGB III a.F., daher ist eine Minderung um 7 Tage nach § 128 Abs.1 Nr.3 SGB III a.F. gerechtfertigt; die Beklagte durfte den Erstattungsanspruch nach § 333 SGB III mit laufenden Bezügen verrechnen. • Zur Ermessensprüfung: Die Entscheidung der Beklagten, die Aufrechnung vorzunehmen, war nicht ermessensfehlerhaft; eine Abwägung zwischen den Interessen der Beitragszahler und des Leistungsempfängers wurde getroffen. Die Klage ist unbegründet und wurde abgewiesen. Das Gericht hält die Bescheide der Agentur für Arbeit, mit denen das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.–07.04.2008 aufgehoben, der Anspruch um 7 Tage gemindert und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückgefordert sowie mit laufenden Leistungen verrechnet wurden, für rechtmäßig. Der Kläger hat keinen wichtigen Grund für sein Fernbleiben nachgewiesen und sich zumindest grob fahrlässig verhalten; die Voraussetzungen für Rücknahme, Sperrzeit und Rückforderung sind erfüllt. Die Berufung wurde nicht zugelassen; die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.