Urteil
S 22 SO 90/08
SG LUENEBURG, Entscheidung vom
6mal zitiert
2Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Erstattungsanspruch nach § 106 Abs. 3 SGB XII setzt voraus, dass innerhalb eines Monats nach Verlassen der Einrichtung Leistungen der Sozialhilfe bezogen werden.
• Zu den innerhalb der Monatsfrist bezogenen Leistungen zählen auch Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII.
• Zweck der Regelung ist die Sicherung der Kontinuität des Hilfefalls und der Schutz des Einrichtungsortes vor überproportionalen Belastungen.
• Ist die Bagatellgrenze des § 110 Abs. 2 SGB XII überschritten und bestehen keine Einwendungen gegen die Berechnung, sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Aufwendungen nach § 106 Abs. 3 SGB XII bei Leistungsbezug innerhalb eines Monats • Erstattungsanspruch nach § 106 Abs. 3 SGB XII setzt voraus, dass innerhalb eines Monats nach Verlassen der Einrichtung Leistungen der Sozialhilfe bezogen werden. • Zu den innerhalb der Monatsfrist bezogenen Leistungen zählen auch Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. • Zweck der Regelung ist die Sicherung der Kontinuität des Hilfefalls und der Schutz des Einrichtungsortes vor überproportionalen Belastungen. • Ist die Bagatellgrenze des § 110 Abs. 2 SGB XII überschritten und bestehen keine Einwendungen gegen die Berechnung, sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Der Kläger verlangt Erstattung von 6.657,67 Euro für Aufwendungen der Grundsicherung, die die Beklagte übernommen hatte. Der Leistungsberechtigte war zunächst stationär betreut; die Beklagte zahlte die Kosten. Nach Entlassung bezog er binnen Monatsfrist nachgehende Hilfe und anschließend Grundsicherung nach SGB II und SGB XII, die von einer anderen Stelle gewährt wurde. Die andere Stelle meldete Erstattungsansprüche nach § 106 SGB X/§ 106 SGB XII an. Die Beklagte lehnte Erstattung ab, weil die Aufwendungen nach ihrer Auffassung nicht innerhalb eines Monats nach Verlassen der Einrichtung entstanden seien. Der Kläger erhob Klage am 22.05.2008. Streitpunkt ist, ob die Erstattungspflicht der Beklagten nach § 106 Abs. 3 SGB XII greift. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Leistungsklage zulässig; die Parteien verzichteten auf mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG). • Rechtsgrundlage: § 106 Abs. 3 SGB XII normiert die Erstattungspflicht des Trägers des Einrichtungsortes, wenn innerhalb eines Monats nach Verlassen Leistungen der Sozialhilfe im Bereich des Einrichtungsortes bezogen werden. • Auslegung: Zu den Leistungen im Sinne der Norm zählen auch Grundsicherungsleistungen nach § 8 Nr. 2 SGB XII; entscheidend ist, dass innerhalb der Monatsfrist Sozialhilfe bezogen wird, um die Kontinuität des Hilfefalles und den Schutzzweck für den Einrichtungsort zu gewährleisten. • Zweck und Zurechnung: Die Norm schützt den Einrichtungsort vor überproportionalen Lasten; daher ist es sachgerecht, den bisherigen Leistungsträger für einen begrenzten Nachfolgezeitraum in Anspruch zu nehmen, wenn der Hilfebedarf inhaltlich zusammenhängt (hier: Obdachlosigkeit und Begleitprobleme). • Bagatell- und Umfangsprüfung: Die Bagatellgrenze des § 110 Abs. 2 SGB XII von 2.560 Euro ist überschritten; gegen die Berechnung des Anspruchs wurden keine Einwendungen erhoben, sodass die aufgewendeten Kosten zu erstatten sind. • Zinsen und Kosten: Die Geldforderung ist ab Rechtshängigkeit zu verzinsen (entsprechend §§ 291, 288 Abs. 1 BGB); die Beklagte trägt die Verfahrenskosten gemäß §§ 197a Abs.1 SGG, 154 Abs.1 VwGO. • Verfahrensrecht: Die Berufung wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Beschwer unter 10.000 Euro liegt (§ 144 SGG). Die Klage war erfolgreich. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Erstattung von 6.657,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22.05.2008 und verpflichtete sie zur Tragung der Verfahrenskosten. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Leistungsbezug innerhalb eines Monats nach Verlassen der Einrichtung die Erstattungspflicht nach § 106 Abs. 3 SGB XII auslöst, die Bagatellgrenze überschritten ist und keine Einwendungen gegen die Anspruchsberechnung vorgebracht wurden. Die Berufung wurde nicht zugelassen, sodass das Urteil rechtskräftig bleibt.