OffeneUrteileSuche
Urteil

S 2 U 170/04

SG LUENEBURG, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Minderverdienstausgleich nach § 3 Abs. 2 BKV ist auf den persönlichen Verdienstausfall des Versicherten beschränkt, nicht auf Betriebsverluste. • Zur Berechnung des MVA ist das tatsächlich erzielte Nettoeinkommen nach Tätigkeitswechsel mit dem fiktiven Verdienst in der bisherigen Tätigkeit zu vergleichen. • Ein ursächlicher Zusammenhang muss bestehen zwischen (1) der drohenden Berufskrankheit und der Einstellung der Tätigkeit und (2) der Einstellung der Tätigkeit und dem Minderverdienst. • Betriebsbedingte Aufwendungen oder Verluste des Arbeitgebers begründen ohne persönlichen Verdienstausfall keinen Anspruch auf MVA; ebenso scheidet § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII aus, wenn kein persönlicher Eingliederungsbedarf vorliegt.
Entscheidungsgründe
Kein Minderverdienstausgleich bei fehlendem persönlichen Verdienstausfall • Ein Minderverdienstausgleich nach § 3 Abs. 2 BKV ist auf den persönlichen Verdienstausfall des Versicherten beschränkt, nicht auf Betriebsverluste. • Zur Berechnung des MVA ist das tatsächlich erzielte Nettoeinkommen nach Tätigkeitswechsel mit dem fiktiven Verdienst in der bisherigen Tätigkeit zu vergleichen. • Ein ursächlicher Zusammenhang muss bestehen zwischen (1) der drohenden Berufskrankheit und der Einstellung der Tätigkeit und (2) der Einstellung der Tätigkeit und dem Minderverdienst. • Betriebsbedingte Aufwendungen oder Verluste des Arbeitgebers begründen ohne persönlichen Verdienstausfall keinen Anspruch auf MVA; ebenso scheidet § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII aus, wenn kein persönlicher Eingliederungsbedarf vorliegt. Der Kläger, Elektroinstallateur, stellte 2002 wegen eines berufsbedingten Kontaktekzems die gefährdende Tätigkeit ein. Er wurde daraufhin Geschäftsführer und später Kommanditist der Betriebs-Gesellschaft und bezog fortan ein Geschäftsführergehalt; Steuerbescheide 2003/2004 weisen höhere Einkünfte als 2002 aus. Die Unfallversicherung strich Anträge auf Minderverdienstausgleich (§ 3 Abs. 2 BKV) und sonstige Reha-Leistungen (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) und lehnte sie ab. Der Kläger machte geltend, der Betrieb habe Fremdaufträge vergeben, sei 2003 in Verlust geraten und er habe als Gesellschafter nachschießen müssen; zudem sei sein Geschäftsführergehalt später reduziert worden. Er begehrte Zahlung eines MVA bzw. sonstiger Reha-Leistungen oder erneute Bescheide. • Rechtliche Grundlagen: § 3 Abs. 2 BKV (Minderverdienstausgleich), § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII (sonstige Leistungen zur Rehabilitation). • Anspruchsvoraussetzung des MVA ist ein persönlicher Minderverdienst des Versicherten infolge der berufskrankheitsbedingten Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit; ausgeglichen wird der Unterschied zwischen tatsächlichem Nettoeinkommen nach Tätigkeitswechsel und dem fiktiven Verdienst in der vorherigen Tätigkeit. • Die Berechnung knüpft an das konkrete Beschäftigungsverhältnis vor Aufgabe der Tätigkeit an; ausgeklammert sind reine Betriebsverluste des Arbeitgebers. • Die Akten und Steuerbescheide zeigen, dass der Kläger nach Tätigkeitswechsel ein höheres Einkommen erzielte; ein persönlicher Minderverdienst ist daher für die relevanten Jahre nicht feststellbar. • Ein behaupteter Nachschuss des Klägers und Unternehmensverlust begründet keinen MVA, weil kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der berufskrankheitsbedingten Tätigkeitsaufgabe und dem angeblichen Verlust ersichtlich ist; betriebliche Verlustursachen liegen im Unternehmer-Risiko. • Zudem ist eine nachschusspflichtige Verpflichtung des Kommanditisten gesetzlich nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung anzunehmen; eine solche Vereinbarung ist nicht substantiiert mit der berufskrankheitsbedingten Aufgabe verknüpft worden. • Da kein persönlicher Minderverdienst vorliegt, scheidet auch ein Anspruch nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII aus; angebotene oder nicht in Anspruch genommene Reha-Leistungen rechtfertigen keine Auszahlung. • Der im früheren Verfahren geschlossene Vergleich enthielt keine verbindliche Leistungszusage zugunsten des Klägers oder des Betriebs. • Hinweis: MVA setzt ferner voraus, dass die gefährdende Tätigkeit weiterhin unterlassen wird. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Minderverdienstausgleich nach § 3 Abs. 2 BKV, weil kein persönlicher Verdienstausfall festgestellt werden konnte; seine steuerlich dokumentierten Einkünfte nach Tätigkeitswechsel lagen über den vorherigen Einkünften. Betriebliche Mehraufwendungen oder Verluste begründen keinen Ausgleichsanspruch des Versicherten, zumal kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der berufskrankheitsbedingten Aufgabe und den behaupteten Verlusten ersichtlich ist. Auch ein Anspruch aus § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII scheidet mangels persönlichem Eingliederungsbedarf aus. Die Parteien tragen ihre Kosten selbst.