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Urteil

S 28 AS 593/08

SG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten der Unterkunft sind nur in tatsächlicher Höhe und anteilig für den selbst genutzten Wohnteil zu berücksichtigen. • Aufwendungen, die nicht zwingend anfallen (z. B. Eigentümerhaftpflichtprämie, Kontoführungsgebühren), sind keine berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II. • Rückzahlungen oder Guthaben mindern die künftigen Aufwendungen nur, wenn tatsächlich eine Rückzahlung/Gutschrift beim Kostenträger erfolgt ist (§ 22 Abs.1 S.4 SGB II). • Eine Aufrechnung/Verrechnung gegen laufende Leistungen setzt die gesetzlichen Voraussetzungen und eine wie vorgeschriebene Ermessensausübung voraus (§§ 42, 43 SGB II).
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung tatsächlicher Unterkunftskosten und unzulässige Verrechnung von Erstattungsforderungen • Kosten der Unterkunft sind nur in tatsächlicher Höhe und anteilig für den selbst genutzten Wohnteil zu berücksichtigen. • Aufwendungen, die nicht zwingend anfallen (z. B. Eigentümerhaftpflichtprämie, Kontoführungsgebühren), sind keine berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II. • Rückzahlungen oder Guthaben mindern die künftigen Aufwendungen nur, wenn tatsächlich eine Rückzahlung/Gutschrift beim Kostenträger erfolgt ist (§ 22 Abs.1 S.4 SGB II). • Eine Aufrechnung/Verrechnung gegen laufende Leistungen setzt die gesetzlichen Voraussetzungen und eine wie vorgeschriebene Ermessensausübung voraus (§§ 42, 43 SGB II). Die Klägerin bewohnt Teile ihres Eigenheims (45,76 m² von 110 m²); der übrige Wohnteil ist vermietet. Sie begehrt im SGB II-Verfahren Berücksichtigung anteiliger Kosten (Eigentümerhaftpflichtversicherung, Kontoführungsgebühren, Wasser-/Abwasser- und Müllkosten) für 2007 sowie die Nichtverrechnung einer Erstattungsforderung von 199,41 Euro. Der Beklagte bewilligte wechselnde Beträge für Unterkunft und Heizung und nahm in Teilen Verrechnungen vor; es kam zu diversen Widersprüchen und Änderungsbescheiden. Streitbestandige Fragen betrafen insbesondere die Angemessenheit und Abgrenzung der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen beim Eigenheim, die Zurechenbarkeit von Nebenkostenanteilen und die Korrektheit der vorgenommenen Verrechnung von Überzahlungen. • Rechtsgrundlage ist § 22 Abs.1 SGB II: Unterkunfts- und Heizkosten sind in tatsächlicher und angemessener Höhe zu übernehmen; Angemessenheit ist nach Wohnungsgröße, Standard und konkreter Verfügbarkeit preiswerterer Alternativen zu prüfen. • Bei Eigenheimen sind nur die tatsächlich anfallenden Aufwendungen für den selbst genutzten Wohnungsanteil als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen; Schuldzinsen sind in vollem Umfang zuzulassen, da der Beklagte die Unangemessenheit nicht geltend gemacht hat. • Anteile der Eigentümerhaftpflichtversicherung sind nicht berücksichtigungsfähig, weil es sich nicht um eine gesetzlich zwingend erforderliche Versicherung handelt und die Norm des § 22 SGB II nur existenziell notwendige Unterkunftsaufwendungen erfassen soll. • Kontoführungsgebühren sind nicht ersatzfähig; es fehlt eine Anspruchsgrundlage und die Aufwendungen sind durch den Regelsatz abgegolten. • Für 2007 ergaben sich tatsächliche Nebenkosten von 440,64 Euro; unter Anrechnung bereits gezahlter Abschläge führte dies zu einer Überzahlung, sodass weitere Forderungen der Klägerin insoweit entfallen. • Die vom Beklagten vorgenommene Verrechnung der Erstattungsforderung in Höhe von 199,41 Euro war rechtswidrig: Zum einen lag keine tatsächliche Rückzahlung/Gutschrift beim Nebenkostenträger vor, weshalb § 22 Abs.1 S.4 SGB II nicht anwendbar ist; zum anderen erfolgte keine rechtmäßige Aufrechnung/Ermessensausübung nach § 43 SGB II. • Die berechnete Erstattungsforderung war zudem fehlerhaft ermittelt; die korrekte Überzahlung aus Nebenkosten/Abschlägen wurde anders bemessen und konnte nicht einfach gegen laufende Leistungen verrechnet werden. Die Klage war teilweise erfolgreich: Die Verrechnung eines Betrages von 199,41 Euro wurde aufgehoben, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (tatsächliche Rückzahlung/Gutschrift bzw. ordnungsgemäße Aufrechnung) nicht vorlagen und die Berechnung fehlerhaft war. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, da die beanspruchten weiteren Posten (anteilige Eigentümerhaftpflichtprämie, Kontoführungsgebühren, zusätzliche Wasser-/Abwasserkosten und Müllgebühren) nicht als berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II anerkannt werden konnten. Die Schuldzinsen und die tatsächlich angefallenen (anteiligen) Nebenkosten wurden hingegen berücksichtigt; eine Überzahlung führte zur Kürzung weiterer Ansprüche für 2007. Die Kostenentscheidung verpflichtet den Beklagten zur Erstattung der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird nicht zugelassen.