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Gerichtsbescheid

S 2 U 89/08

SG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verwaltungsakt, der lediglich das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint, ist nach § 44 SGB X zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, dass bei seinem Erlass Recht unrichtig angewandt wurde. • Ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung setzt ein zeitlich begrenztes, von außen einwirkendes Ereignis voraus, das innerhalb einer Arbeitsschicht eingetreten ist und zum Gesundheitsschaden geführt hat (§ 8 Abs.1 SGB VII, RVO-Rechtslage für vor 1997). • Eine berufliche Einwirkung kann auch dann rechtlich wesentliche Ursache eines Gesundheitsschadens sein, wenn neben einer Vorerkrankung die berufliche Belastung mindestens einen Drittel der Gesamtursachen erreicht; die bloße Möglichkeit einer privaten Auslösung rechtfertigt die Qualifikation als Gelegenheitsursache nur bei überzeugendem Vollbeweis für eine so ausgeprägte Krankheitsanlage.
Entscheidungsgründe
Rücknahme nicht-begünstigenden Verwaltungsakts: Ereignis am 2.12.1996 als Arbeitsunfall anerkannt • Ein Verwaltungsakt, der lediglich das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint, ist nach § 44 SGB X zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, dass bei seinem Erlass Recht unrichtig angewandt wurde. • Ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung setzt ein zeitlich begrenztes, von außen einwirkendes Ereignis voraus, das innerhalb einer Arbeitsschicht eingetreten ist und zum Gesundheitsschaden geführt hat (§ 8 Abs.1 SGB VII, RVO-Rechtslage für vor 1997). • Eine berufliche Einwirkung kann auch dann rechtlich wesentliche Ursache eines Gesundheitsschadens sein, wenn neben einer Vorerkrankung die berufliche Belastung mindestens einen Drittel der Gesamtursachen erreicht; die bloße Möglichkeit einer privaten Auslösung rechtfertigt die Qualifikation als Gelegenheitsursache nur bei überzeugendem Vollbeweis für eine so ausgeprägte Krankheitsanlage. Der Kläger war 1994–1997 als Industriemechaniker tätig. Am 2. Dezember 1996 hob er vormittags wiederholt Paletten à 15–20 kg und verspürte währenddessen Schmerzen am rechten Ellenbogen. In der Folge wurde eine Epicondylitis diagnostiziert; konservative Therapie blieb schließlich erfolglos, im März 1998 erfolgte eine Operation; dauerhaft krankgeschrieben war er seit 24. September 1997. Die Unfallkasse lehnte am 25. Februar 1998 die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab; Widerspruch wurde 1999 zurückgewiesen. Nach mehreren Verfahren beantragte der Kläger 2008 die Rücknahme des Verwaltungsakts gem. § 44 SGB X; die Beklagte lehnte dies ab. Das Sozialgericht prüfte, ob die berufliche Belastung am 2.12.1996 geeignet und rechtlich wesentlich für die Epicondylitis war. • Zulässigkeit: Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig, soweit die Rücknahme des nicht-begünstigenden Verwaltungsakts begehrt wird (§ 54, § 55 SGG). Eine Klage auf konkrete Leistungsgewährung war unzulässig mangels vorangegangenen Leistungsbescheids. • Formell: § 44 SGB X erlaubt die Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakts auch nach Unanfechtbarkeit; hier war die Rücknahme geboten, weil die frühere Rechtsbeurteilung unrichtig war. • Materiell: Nach der für vor 1997 relevanten RVO-/SGB-Versicherungslage ist ein Arbeitsunfall ein zeitlich begrenztes, von außen einwirkendes Ereignis, das innerhalb einer Arbeitsschicht auftritt und Gesundheitsschaden verursacht (§ 8 Abs.1 SGB VII / RVO-Rechtsprechung). • Zu den Ursachen: Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass die berufliche Ursache gleichwertig ist; sie muss jedoch rechtlich wesentlich sein. Nach der sogenannten Ein-Drittel-Faustregel kann ein Anteil von mindestens einem Drittel die Wesentlichkeit begründen. • Beweiswürdigung: Das Heben und Tragen der schweren Paletten stellte eine außergewöhnliche, innerhalb einer Arbeitsschicht eintretende Belastung dar. Das stellungnehmende Gutachten des Sachverständigen M. hielt die Tätigkeit für geeignet, die Epicondylitis zu verursachen und bewertete den beruflichen Anteil mit 50 %, sodass die berufliche Einwirkung rechtlich wesentlich ist. • Entkräftung der Gegenargumente: Die von der Beklagten herangezogene vorbestehende Sehnendegeneration wurde nicht im erforderlichen Umfang im Vollbeweis dargelegt; es fehlten Hinweise auf eine so ausgeprägte Krankheitsanlage, dass auch alltägliche Belastungen dieselbe Folge unvermeidlich ausgelöst hätten. • Rechtsfolge: Mangels Ermessen der Behörde bei der Rücknahme eines feststellenden Verwaltungsakts wegen unrichtig angewandten Rechts war die Ablehnung der Rücknahme rechtswidrig und aufzuheben. Die Beklagte hat die Rücknahme des Verwaltungsakts vom 25.02.1998 zu Unrecht abgelehnt; der Bescheid vom 25.04.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 24.06.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte ist zu verurteilen, den Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.05.1999 zurückzunehmen. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 02.12.1996 ein Arbeitsunfall war, weil die außergewöhnliche berufliche Belastung an diesem Tag wesentlich zur Entstehung der Epicondylitis beigetragen hat. Eine Entscheidung über konkrete Leistungsansprüche (z. B. Verletztenrente) trifft dieses Urteil nicht; hierfür sind weitere Verwaltungsentscheidungen der Beklagten erforderlich. Die Beklagte hat dem Kläger 4/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.