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Beschluss

S 12 SF 180/10 E

SG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erinnerungen nach §197 SGG sind möglich; das Gericht kann Verfahren nach §113 Abs.1 SGG verbinden. • Bei Festsetzung von Gebühren nach VV-RVG ist §14 RVG maßgeblich; Rahmengebühren sind nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung anzupassen. • Bei Untätigkeitsklagen rechtfertigt der geringere Arbeitsaufwand regelmäßig eine reduzierte Verfahrensgebühr; eine fiktive Terminsgebühr nach Nr.3106 Nr.3 VV-RVG fällt nicht an. • Ein Rechtsanwalt ist an seine innerhalb des Gebührenrahmens einmal getroffene Gebührenbestimmung gebunden; Nachliquidation zur Erhöhung ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Festsetzung außergerichtlicher Kosten bei Untätigkeitsklagen; keine fiktive Terminsgebühr • Erinnerungen nach §197 SGG sind möglich; das Gericht kann Verfahren nach §113 Abs.1 SGG verbinden. • Bei Festsetzung von Gebühren nach VV-RVG ist §14 RVG maßgeblich; Rahmengebühren sind nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung anzupassen. • Bei Untätigkeitsklagen rechtfertigt der geringere Arbeitsaufwand regelmäßig eine reduzierte Verfahrensgebühr; eine fiktive Terminsgebühr nach Nr.3106 Nr.3 VV-RVG fällt nicht an. • Ein Rechtsanwalt ist an seine innerhalb des Gebührenrahmens einmal getroffene Gebührenbestimmung gebunden; Nachliquidation zur Erhöhung ist nicht zulässig. Die Erinnerungsführer hatten mehrere Untätigkeitsklagen nach §44 SGB X erhoben. Das Verfahren wurde erledigt, nachdem der Erinnerungsgegner mit Bescheid vom 28.09.2010 über den Überprüfungsantrag entschieden hatte und die Kläger das Verfahren für erledigt erklärten. Streit bestand nur noch über die Höhe der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hatte Kosten festgesetzt, gegen die beide Seiten Erinnerungen einlegten. Die Parteien hatten mehrere gleichgelagerte Parallelverfahren, in denen die Prozessbevollmächtigte tätig war. Die Kammer verband zwei Erinnerungsverfahren und prüfte die Angemessenheit der geltend gemachten Verfahrens- und Terminsgebühren nach VV-RVG und §14 RVG. • Verfahrensverbindung: Nach §113 Abs.1 SGG wurden die Verfahren verbunden, weil die Ansprüche in ausreichendem Zusammenhang stehen. • Zulässigkeit der Erinnerung: Die Erinnerung des Erinnerungsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss war nach §197 Abs.2 SGG zulässig und begründet; die Erinnerung der Erinnerungsführer erfolglos. • Bemessung der Gebühren: Maßgeblich ist §14 Abs.1 RVG; die Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung und den Verhältnissen des Auftraggebers. Die Mittelgebühr ist Ausgangspunkt; Ab- oder Zuschläge sind je nach Einzelfall vorzunehmen. • Unterdurchschnittlicher Aufwand bei Untätigkeitsklage: Bei Untätigkeitsklagen ist regelmäßig nur der objektiv erforderliche, oft reduzierte Arbeitsaufwand zu berücksichtigen, weshalb meist eine deutlich reduzierte Gebühr bis zur Mindestgebühr angemessen ist. • Synergieeffekte bei Parallelverfahren: Die Vertretung in mehreren gleichgelagerten Fällen führt zu Rationalisierungseffekten, die gebührenmindernd zu berücksichtigen sind. • Bindung an Gebührenentscheidung des Rechtsanwalts: Einmal innerhalb des Gebührenrahmens getroffene Festsetzung durch den Rechtsanwalt ist verbindlich; eine nachträgliche Erhöhung durch Nachliquidation im Erinnerungsverfahren ist unzulässig. • Keine fiktive Terminsgebühr: Eine Terminsgebühr nach Nr.3106 Nr.3 VV-RVG entsteht nur bei angenommenem Anerkenntnis (§101 Abs.2 SGG). Die Erledigung einer Untätigkeitsklage durch Erlass des begehrten Bescheids und einseitige Erledigungserklärung stellt kein angenommenes Anerkenntnis dar; daher ist die festgesetzte Terminsgebühr wegzufallen. • Berechnung: Unter Berücksichtigung der verminderten Verfahrensgebühr, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ergibt sich ein Gesamtbetrag von 147,56 €, Zahlungsansprüche verzinst seit 27.10.2010. Die Verfahren S 12 SF 180/10 E und S 12 SF 190/10 E wurden verbunden; führend bleibt S 12 SF 180/10 E. Die Erinnerung des Erinnerungsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde stattgegeben, die Erinnerung der Erinnerungsführer zurückgewiesen. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten sind insgesamt auf 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2010 festzusetzen; bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen. Eine Terminsgebühr nach Nr.3106 Nr.3 VV-RVG steht nicht zu, da die Erledigung der Untätigkeitsklage kein angenommenes Anerkenntnis darstellt. Die Entscheidung ist endgültig gemäß §197 Abs.2 SGG und die Beteiligten haben einander keine Gerichtskosten zu erstatten.