Gerichtsbescheid
S 1 R 360/11
SG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Versorgungsausgleich ist für die Rentenberechnung erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung durchzuführen.
• Nach § 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI ist der Beginn der rentenrechtlichen Änderung der Kalendermonat, in dem der Versorgungsausgleich durchgeführt wird; maßgeblich ist die Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung (§ 224 FamFG).
• Eine frühere Berücksichtigung der im familiengerichtlichen Beschluss festgestellten Anwartschaften (z. B. Zeitpunkt der Entscheidung oder Zustellung) ist nicht zulässig; das wirtschaftliche Risiko von Verfahrensverzögerungen tragen die Ehegatten.
• Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bindung des Beginns der Rentenänderung an die Rechtskraft bestehen nicht; die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt diese Auslegung.
Entscheidungsgründe
Beginn der Rentenanpassung nach Versorgungsausgleich: Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung maßgeblich • Der Versorgungsausgleich ist für die Rentenberechnung erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung durchzuführen. • Nach § 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI ist der Beginn der rentenrechtlichen Änderung der Kalendermonat, in dem der Versorgungsausgleich durchgeführt wird; maßgeblich ist die Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung (§ 224 FamFG). • Eine frühere Berücksichtigung der im familiengerichtlichen Beschluss festgestellten Anwartschaften (z. B. Zeitpunkt der Entscheidung oder Zustellung) ist nicht zulässig; das wirtschaftliche Risiko von Verfahrensverzögerungen tragen die Ehegatten. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bindung des Beginns der Rentenänderung an die Rechtskraft bestehen nicht; die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt diese Auslegung. Der Kläger, geboren 07.03.1942, bezog seit 01.04.2007 eine Regelaltersrente. Er war von 21.07.1989 bis 01.03.2010 verheiratet; das AG Lüneburg regelte im Scheidungsurteil vom 01.03.2010 den Versorgungsausgleich zugunsten des Klägers. Diese Entscheidung wurde mit Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig am 03.08.2010. Der Rentenversicherungsträger berücksichtigte die übertragenen Anwartschaften mit Wirkung ab 01.09.2010 und erhöhte die Rente. Der Kläger verlangte statt dessen eine rückwirkende Erhöhung bereits ab 01.07.2009 und erhob Klage. Streitgegenstand ist der Beginn des Zeitraums, ab dem die höhere Altersrente wegen des Versorgungsausgleichs zu zahlen ist. • Rechtliche Grundlage ist § 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI: Rentenänderungen greifen von dem Kalendermonat an, in dem der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. • Ein Versorgungsausgleich gilt als durchgeführt, wenn die familiengerichtliche Entscheidung wirksam ist; Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich tritt mit ihrer Rechtskraft ein (§ 224 Abs. 1 FamFG, vgl. § 52 Abs. 1 S. 3 SGB VI). • Die Rechtskraftzeitpunkt ist formell anhand des Ablaufs der Rechtsmittelfrist bzw. der Mitteilung des Familiengerichts zu ermitteln; im vorliegenden Fall wurde die Entscheidung am 03.08.2010 rechtskräftig, sodass die Rente ab dem Beginn des Folgemonats (01.09.2010) anzupassen war. • Es fehlt eine Anspruchsgrundlage in den rentenrechtlichen oder familienrechtlichen Vorschriften für eine frühere Berücksichtigung (z. B. Zeitpunkt der Beschlussfassung oder Zustellung). Nicht vorhandene Entgeltpunkte können nicht berücksichtigt werden. • Eine Abstellung auf frühere Zeitpunkte würde die klare, verlässliche und rechtssichere Rechtswirkung des Versorgungsausgleichs unterlaufen und unzulässige Prüfungen zu Verzögerungsursachen erfordern; das BSG hat diese Auslegung bestätigt und verfassungsrechtliche Bedenken verneint. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Erhöhung der Altersrente vor dem 01.09.2010. Maßgeblich für den Beginn der rentenrechtlichen Berücksichtigung der durch den Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften ist die Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Eine frühere Berücksichtigung, etwa ab dem Ende der Ehezeit, dem Beschlussdatum oder der Zustellung, ist rechtlich nicht begründbar. Die Beklagte hat daher die Rente zu Recht erst ab dem 01.09.2010 entsprechend berücksichtigt; Kosten sind nicht zu erstatten.