Urteil
S 2 U 175/12
SG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bescheid, der pauschal und generell die künftige Gewährung von Heilbehandlungen wegen eines anerkannten Arbeitsunfalls ausschließt, ist unzulässig.
• Förmlich anerkannte Unfallfolgen begründen einen Anspruch auf Einzelfallprüfung zur Gewährung von Heilbehandlung; sie können nicht durch einen gegenständlichen Heilbehandlungsbescheid für alle Zeiten außer Kraft gesetzt werden.
• Eine Aberkennung von Unfallfolgen muss in einem förmlichen Aberkennungsverfahren erfolgen (z. B. nach § 45 oder § 48 SGB X); der Verweis auf einen Heilbehandlungsbescheid reicht hierzu nicht aus.
• Bei fortbestehenden oder förmlich anerkannten Unfallfolgen ist im Einzelfall nach Art, Umfang und Notwendigkeit der Heilbehandlung zu entscheiden (§ 26 Abs. 5 SGB VII).
Entscheidungsgründe
Genereller Ausschluss künftiger Heilbehandlung nach anerkanntem Arbeitsunfall unzulässig • Ein Bescheid, der pauschal und generell die künftige Gewährung von Heilbehandlungen wegen eines anerkannten Arbeitsunfalls ausschließt, ist unzulässig. • Förmlich anerkannte Unfallfolgen begründen einen Anspruch auf Einzelfallprüfung zur Gewährung von Heilbehandlung; sie können nicht durch einen gegenständlichen Heilbehandlungsbescheid für alle Zeiten außer Kraft gesetzt werden. • Eine Aberkennung von Unfallfolgen muss in einem förmlichen Aberkennungsverfahren erfolgen (z. B. nach § 45 oder § 48 SGB X); der Verweis auf einen Heilbehandlungsbescheid reicht hierzu nicht aus. • Bei fortbestehenden oder förmlich anerkannten Unfallfolgen ist im Einzelfall nach Art, Umfang und Notwendigkeit der Heilbehandlung zu entscheiden (§ 26 Abs. 5 SGB VII). Der Kläger erlitt 1983 einen Arbeitsunfall mit einem Nervenschaden am rechten Fuß. In der Folge wurden wiederholt Rentenbescheide und Begutachtungen erlassen; zeitweise bestand eine MdE von 20 %. 1992 erließ die Unfallversicherung einen Bescheid, mit dem sie die Gewährung weiterer Heilbehandlungen ablehnte; dieser Bescheid wurde in späteren Verfahren, teilweise durch Rechtsprechung, in Frage gestellt. Nach Aktenübernahmen und weiteren Gutachten gewährte die Unfallversicherung zwischenzeitlich erneut Heilbehandlung, entzog diese aber 2012 mit dem Bescheid vom 10.07.2012 und wies den Widerspruch zurück. Der Kläger klagte, er habe sich auf die fortgesetzte Gewährung verlassen und die Beklagte habe ihr Recht verwirkt; der Kläger begehrte Aufhebung der Bescheide. Das Gericht hat mündlich und schriftlich eingeholte Gutachten gewürdigt und die Behandlungslage sowie die förmliche Anerkennung von Unfallfolgen ermittelt. • Zulässigkeit und Erfolg der Klage: Die Beklagte konnte nicht generell die künftige Gewährung von Heilbehandlung wegen des Unfalls vom 15.02.1983 ausschließen; die Bescheide vom 10.07.2012 und 20.11.2012 sind rechtswidrig und aufzuheben. • Rechtsgrundlagen: Anspruch auf Heilbehandlung ergibt sich aus § 26 SGB V in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 SGB VII; Art, Umfang und Durchführung hat der Unfallversicherungsträger im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. • Verbindlichkeit förmlicher Anerkennung: Förmlich anerkannte Unfallfolgen aus früheren Rentenbescheiden und dem Urteil des SG Lüneburg sind auch für die Heilbehandlung verbindlich; eine unterschiedliche Behandlung der selben Gesundheitsstörung nach Leistungsbereich ist nicht zulässig. • Keine durchgreifende Aberkennung: Eine Aberkennung der Unfallfolgen hätte in einem förmlichen Aberkennungsverfahren nach § 45 oder § 48 SGB X erfolgen müssen; ein bloßer Heilbehandlungsbescheid von 1992 vermochte die früheren Feststellungen nicht zu relativieren, zumal dieser Bescheid keine generelle Aberkennung enthielt und teilweise aufgehoben wurde. • Beweiswürdigung und medizinische Einschätzung: Zahlreiche Gutachten bestätigen das Vorliegen eines initialen Nervenschadens und die Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms; die Beurteilung des persönlich untersuchenden Sachverständigen ist besonders gewichtig; eine vom Unfall unabhängige ausgeprägte Vorerkrankung, die die Unfallursächlichkeit vollständig verdrängen würde, ist nicht vorgetragen und nicht bewiesen. • Rechtsfolgen für Heilbehandlung: Solange Unfallfolgen bestehen oder förmlich anerkannt sind, ist für jede beantragte Heilbehandlung im Einzelfall zu prüfen, ob sie erforderlich ist; ein pauschaler und genereller Ausschluss kommt nicht in Betracht. • Verwirkungserwägung: Unabhängig davon, ob die Beklagte ihr Recht verwirkt haben könnte, ist der angefochtene generelle Ablehnungsbescheid bereits aus den obigen Gründen aufzuheben. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten (§ 193 SGG). Die Klage ist begründet: Die Bescheide der Beklagten vom 10.07.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 20.11.2012 wurden aufgehoben. Die Beklagte konnte die pauschale Einstellung künftiger Heilbehandlungen wegen des Arbeitsunfalls nicht vornehmen, weil förmlich anerkannte Unfallfolgen weiterhin bestehen und eine generelle Aberkennung nur in einem formellen Aberkennungsverfahren möglich gewesen wäre. Es ist festzuhalten, dass Heilbehandlung bei anerkannten Unfallfolgen im Einzelfall zu prüfen und zu gewähren ist; eine pauschale Ausschlussentscheidung ist unzulässig. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.