Urteil
S 37 AS 1131/13
SG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vermögen nach § 11 SGB II umfasst verwertbare Rückkaufswerte von Versicherungen, sofern kein wirksamer Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG besteht.
• Bei Vereinbarungen unter Verwandten sind strenge Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines Darlehens und an zugehörige Sicherungsabreden zu stellen; bloße Übergabe von Versicherungsscheinen begründet keine wirksame Abtretung oder Verpfändung.
• Die Verwertung von Vermögen zur Deckung eines aktuellen Bedarfs geht vor der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II; Versicherungen sind kein Schonvermögen nach § 12 Abs. 3 SGB II, sofern Verwertung nicht unwirtschaftlich ist.
Entscheidungsgründe
Rückkaufswerte von Versicherungen als anrechenbares Vermögen bei fehlender wirksamer Sicherungsabtretung • Vermögen nach § 11 SGB II umfasst verwertbare Rückkaufswerte von Versicherungen, sofern kein wirksamer Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG besteht. • Bei Vereinbarungen unter Verwandten sind strenge Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines Darlehens und an zugehörige Sicherungsabreden zu stellen; bloße Übergabe von Versicherungsscheinen begründet keine wirksame Abtretung oder Verpfändung. • Die Verwertung von Vermögen zur Deckung eines aktuellen Bedarfs geht vor der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II; Versicherungen sind kein Schonvermögen nach § 12 Abs. 3 SGB II, sofern Verwertung nicht unwirtschaftlich ist. Der Kläger, geb. 1976, beantragte im März 2013 Leistungen nach SGB II. Der Beklagte lehnte ab, weil bei ihm ein verwertbares Vermögen in Höhe von 16.095,74 € ermittelt worden sei, darunter Rückkaufswerte mehrerer Rentenversicherungen. Der Kläger machte geltend, er habe 2009 ein zinsloses Darlehen über 10.000 € von seinem Bruder erhalten und die wichtigsten Versicherungen zur Absicherung an diesen übergeben; daher sei das Vermögen nicht verwertbar. Der Kläger und sein Bruder schlossen eine schriftliche Vereinbarung; Zeugen bestätigten die Geldübergabe zu einem Geburtstag. Der Beklagte stellte fest, dass keine wirksame Abtretung, Verpfändung oder Anzeige gegenüber den Versicherern erfolgte und dass kein Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG bestand. Der Kläger löste zwischenzeitlich teilweise Versicherungen auf; er stellte keinen Folgeantrag. Das Gericht prüfte Hilfebedürftigkeit und Verwertbarkeit des Vermögens. • Rechtliche Grundlage ist § 9 SGB II (Hilfebedürftigkeit) sowie §§ 11, 12 SGB II (Vermögen, Freibeträge) und § 168 Abs. 3 VVG (Verwertungsausschluss bei Altersvorsorgeverträgen). • Vermögen ist mit dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Antrags anzusetzen; Rückkaufswerte von Versicherungen sind verwertbares Vermögen, soweit kein wirksamer vertraglicher Verwertungsausschluss besteht (§ 12 Abs. 4, § 11 SGB II; § 168 Abs. 3 VVG). • An Vereinbarungen zwischen Verwandten sind strenge Anforderungen zu stellen, um sie von Schenkungen abzugrenzen; es bedarf einer sachgerechten, fremdvergleichsgeprägten Ausgestaltung der Darlehens- und Sicherungsabrede. Bloße Bezeichnungen im Schriftstück und die Übergabe von Policen ohne Anzeige an den Versicherer schaffen keine wirksame Abtretung (§ 398 BGB) oder Verpfändung (§ 1280 BGB). • Die vom Kläger behauptete Sicherungsabrede war nicht so verfestigt, dass die Versicherungen dem Zugriff des Beklagten entzogen wären. Es fehlte an Mitteilung an die Versicherer, an einer Einsetzung des Bruders als Begünstigten oder an sonstigen Maßnahmen, die dem Gläubiger die Ausübung der Rechte ermöglichten. Daher waren die Policen verwertbar. • Die zwischenzeitliche Auflösung einzelner Versicherungen durch den Kläger beeinträchtigt die Beurteilung nicht zugunsten des Klägers, weil grundsicherungsrechtlich zur Deckung eines aktuellen Bedarfs zunächst vorhandenes Vermögen und vorhandene Mittel einzusetzen sind; die Versicherungen sind kein Schonvermögen nach § 12 Abs. 3 SGB II, da Verwertung nicht unwirtschaftlich war. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Ablehnung von SGB II-Leistungen, weil der Kläger zum Zeitpunkt des Antrags über verwertbares Vermögen (insbesondere Rückkaufswerte von Versicherungen) verfügte, welches nicht durch eine wirksame Sicherungsabtretung oder einen Verwertungsausschluss entzogen war. Die zwischen Verwandten getroffene Darlehens- und Sicherungsvereinbarung erfüllte nicht die für solche Gestaltungen erforderlichen Fremdvergleichs- und Dokumentationsanforderungen; es bestand kein Nachweis, dass der Bruder die Versicherungen in einer rechtlich durchsetzbaren Weise nutzen konnte. Da Verwertung möglich und nicht unwirtschaftlich war, war der Kläger nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II. Kosten sind nicht erstattungsfähig.