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Gerichtsbescheid

S 34 R 426/15

SG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Sozialleistungsträger verletzt seine Nebenpflichten, wenn er trotz Kenntnis der Scheidung keine organisatorische Verknüpfung der Versichertenkonten herstellt und dadurch einen Berechtigten nicht über den Tod der ausgleichsberechtigten Person informiert. • Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ermöglicht Naturalrestitution, wenn eine behördliche Auskunfts- oder Informationspflicht verletzt wurde; der Berechtigte ist so zu stellen, als wäre er unverzüglich informiert worden. • Die Anpassung des Versorgungsausgleichs wirkt regelmäßig ab dem ersten Tag des Monats nach Antragstellung (§ 38 Abs.2 i.V.m. § 34 Abs.3 VersAusglG); eine Rückwirkung bis zum Todestag ist nur insoweit möglich, wie eine unverzügliche Information und Antragstellung tatsächlich zu diesem früheren Zeitpunkt realistisch wäre.
Entscheidungsgründe
Herstellungsanspruch bei unterlassener Information über Tod der Ex-Ehefrau und Auswirkungen auf Versorgungsausgleich • Ein Sozialleistungsträger verletzt seine Nebenpflichten, wenn er trotz Kenntnis der Scheidung keine organisatorische Verknüpfung der Versichertenkonten herstellt und dadurch einen Berechtigten nicht über den Tod der ausgleichsberechtigten Person informiert. • Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ermöglicht Naturalrestitution, wenn eine behördliche Auskunfts- oder Informationspflicht verletzt wurde; der Berechtigte ist so zu stellen, als wäre er unverzüglich informiert worden. • Die Anpassung des Versorgungsausgleichs wirkt regelmäßig ab dem ersten Tag des Monats nach Antragstellung (§ 38 Abs.2 i.V.m. § 34 Abs.3 VersAusglG); eine Rückwirkung bis zum Todestag ist nur insoweit möglich, wie eine unverzügliche Information und Antragstellung tatsächlich zu diesem früheren Zeitpunkt realistisch wäre. Der 1937 geborene Kläger bezieht Regelaltersrente. Nach Scheidung 2012 wurde Versorgungsausgleich durchgeführt. Die geschiedene Ehefrau verstarb am 26. März 2014; der Kläger erfuhr hiervon verspätet. Er stellte am 28. Februar 2015 einen Antrag auf Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs rückwirkend zum 1. April 2014. Die Beklagte machte den Ausgleich nur zum 1. März 2015 rückgängig und wies den Widerspruch zurück. Der Kläger rügt, die Beklagte habe ihn trotz Kenntnis der Scheidung und des Todes nicht unverzüglich informiert und damit ihre Auskunfts- und Organisationspflicht verletzt. Die Beklagte meint, eine Information sei nicht möglich gewesen, weil die Versichertenkonten nicht verknüpft gewesen seien. • Rechtsgrundlagen und Anspruchsaufbau: Die Anpassung des Versorgungsausgleichs bei Tod richtet sich nach §§ 37, 38, 34 VersAusglG; die Anpassung wirkt grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats nach Antragstellung (§ 38 Abs.2 i.V.m. § 34 Abs.3). • Herstellungsanspruch: Das Gericht wendet den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch an, wonach bei Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- oder Betreuungspflichten Naturalrestitution verlangt werden kann, um den Zustand herzustellen, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Nebenpflichten bestünde. • Pflichten der Beklagten: Aus §§ 2 Abs.2, 17 Abs.1 Nr.1 SGB I sowie § 115 Abs.6 SGB VI folgt eine Pflicht der Sozialversicherungsträger, Berechtigte zu informieren und organisatorisch so zu gestalten, dass soziale Rechte umfassend und zügig verwirklicht werden. • Organisationsverschulden: Die fehlende Verknüpfung der Versichertenkonten stellte ein Organisationsverschulden dar. Die Beklagte konnte sich nicht damit entlasten, dass sie den Kläger nicht informieren "konnte"; die Unterlassung der Hinterlegung oder Verknüpfung begründet die Pflichtverletzung. • Rechtsfolgen der Pflichtverletzung: Wegen der unterlassenen unverzüglichen Information ist der Kläger so zu stellen, als sei er unverzüglich informiert worden. Allerdings genügt dies nicht, ihn dahin zu stellen, als habe er noch im Sterbemonat (März 2014) den Antrag gestellt, weil auch bei ordnungsgemäßer Verwaltung eine zeitliche Bearbeitungsfolge zu erwarten gewesen wäre. • Ergebnis der Rückwirkung: Selbst bei Zugrundelegung des Herstellungsanspruchs wäre eine Anpassung frühestens ab dem 1. Mai 2014 möglich gewesen, weil erst im April 2014 mit einer ordnungsgemäßen Mitteilung und daraufhin unverzüglicher Antragstellung zu rechnen gewesen wäre. Die Klage ist überwiegend erfolgreich: Der Rentenbescheid der Beklagten wird insoweit geändert, dass dem Kläger ab dem 1. Mai 2014 die ungekürzte Regelaltersrente zu zahlen ist. Die Beklagte hat ihre Informations- und Organisationspflicht verletzt, weil sie trotz Kenntnis der Scheidung keine Verknüpfung der Versichertenkonten einrichtete und den Kläger deshalb nicht unverzüglich über den Tod seiner geschiedenen Ehefrau informierte; daraus folgt ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Eine weitergehende Rückwirkung zum 1. April 2014 kommt nicht in Betracht, weil auch bei ordnungsgemäßem Verwaltungshandeln eine Mitteilung erst im April 2014 und damit eine Anpassung erst zum 1. Mai 2014 möglich gewesen wäre. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu neun Zehnteln.