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Urteil

S 1 KA 244/21

SG Magdeburg 1. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. § 37 Abs 1 Ärzte-ZV sieht die obligatorische mündliche Verhandlung nur in Fällen der Entscheidung über Zulassungen und über die Entziehung von Zulassungen vor. In allen anderen Fällen liegt es im Ermessen des Zulassungsausschusses, ob eine mündliche Verhandlung stattfinden soll. Bei der Entscheidung über eine Ermächtigung bleibt daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung fakultativ. (Rn.37) 2. Die wirtschaftliche Bedeutung der beantragten Ermächtigung reduziert das Ermessen des Zulassungsausschusses nicht in dem Sinne auf Null, dass eine mündliche Verhandlung anzuberaumen gewesen wäre. (Rn.37) 3. Für die Prüfung, ob gem § 117 Abs 3a S 2 Nr 1 SGB 5 die Ermächtigung notwendig ist, um eine ausreichende Versorgung der Versicherten sicherzustellen, gilt nur der in § 25 der Bedarfsplanungs-Richtlinie (juris: ÄBedarfsplRL) beschriebene Maßstab. (Rn.47)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Sprungrevision wird zugelassen. Der Streitwert wird endgültig auf 229.186,80 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 37 Abs 1 Ärzte-ZV sieht die obligatorische mündliche Verhandlung nur in Fällen der Entscheidung über Zulassungen und über die Entziehung von Zulassungen vor. In allen anderen Fällen liegt es im Ermessen des Zulassungsausschusses, ob eine mündliche Verhandlung stattfinden soll. Bei der Entscheidung über eine Ermächtigung bleibt daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung fakultativ. (Rn.37) 2. Die wirtschaftliche Bedeutung der beantragten Ermächtigung reduziert das Ermessen des Zulassungsausschusses nicht in dem Sinne auf Null, dass eine mündliche Verhandlung anzuberaumen gewesen wäre. (Rn.37) 3. Für die Prüfung, ob gem § 117 Abs 3a S 2 Nr 1 SGB 5 die Ermächtigung notwendig ist, um eine ausreichende Versorgung der Versicherten sicherzustellen, gilt nur der in § 25 der Bedarfsplanungs-Richtlinie (juris: ÄBedarfsplRL) beschriebene Maßstab. (Rn.47) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Sprungrevision wird zugelassen. Der Streitwert wird endgültig auf 229.186,80 Euro festgesetzt. Die fristgemäße und auch im Übrigen zulässige Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist nicht begründet. Streitgegenstand der Klage ist der Beschluss des Beklagten vom 12.05.2021, mit dem er sich die Entscheidung des Zulassungsausschusses vom 23.09.2020, den Antrag der Klägerin auf Ermächtigung abzulehnen, zu eigen gemacht hat, indem er den Widerspruch der Klägerin gegen die Entscheidung, ihr keine Ermächtigung gemäß § 117 Abs. 3a SGB V als Ausbildungsstätte zu erteilen, zurückgewiesen hat. Eine isolierte Ermächtigung als Weiterbildungseinrichtung ist indes nicht Streitgegenstand. Zwar hatte der Zulassungsausschuss mittelbar durch Bezugnahme auf die Vorschrift (§ 117 Abs. 3b SGB V) diese Art der Ermächtigung erwähnt, jedoch in seinem Beschlusstenor allein auf die Ermächtigung als Ausbildungsstätte abgestellt. Die Einbeziehung der Vorschrift durch den Zulassungsausschuss knüpft angesichts seiner nicht differenzierenden Bedarfsprüfung erkennbar daran an, dass die Erteilung einer Ermächtigung als Weiterbildungseinrichtung ohne weiteres bedarfsunabhängig erteilt wird, wenn das Institut bereits als Ausbildungsstätte gemäß § 117 Abs. 3a SGB V ermächtigt war (§ 117 Abs. 3b Satz 2 SGB V). Gegen eine isolierte Verfolgung des Begehrens spricht zudem das gesamte Vorbringen der Klägerin. Bereits in ihrer ersten Anfrage per E-Mail vom 15.4.2020 an die Sachbearbeiterin für das Zulassungswesen bei der Beigeladenen zu 1. hatte sie einen Antrag auf Ermächtigung als Ausbildungsstätte gemäß § 117 Abs. 3a SGB V angekündigt. Auch in ihrem Vortrag im Widerspruch und in der Klage sowie letztlich im Klageantrag fehlt jeglicher Bezug auf eine Ermächtigung als Weiterbildungseinrichtung. Ausgangspunkt war stets die staatliche Anerkennung durch das Landesverwaltungsamt als Ausbildungsstätte. Letztlich hat auch der Beklagte die Frage nach einer Ermächtigung gemäß § 117 Abs. 3b SGB V nicht in seiner Entscheidung aufgegriffen, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte. Die Entscheidung des Beklagten, die Ermächtigung der Klägerin als Ausbildungsstätte abzulehnen, ist rechtmäßig. Der Beschluss leidet nicht an einem formalen Mangel, denn der Beklagte war nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidung eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 45 Abs. 2 Zulassungsverordnung-Ärzte (Ärzte-ZV) kann der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Zulassungsausschusses ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn der Berufungsausschuss die Zurückweisung einstimmig beschließt. Da weder aus dem Beschlusstext noch aus den sonstigen Verwaltungsunterlagen des Beklagten abzuleiten ist, dass er seinen Beschluss vom 12.05.2021 einstimmig gefasst hat, findet diese Vorschrift keine Anwendung. Ob die Beteiligten analog dem Gedanken aus § 153 Abs. 4 SGG vorher anzuhören gewesen wären, kann die Kammer daher offenlassen. Gemäß § 45 Abs. 3 Ärzte-ZV sind deshalb im Übrigen die für den Zulassungsausschuss geltenden Regeln aus § 37 Ärzte-ZV auf das Verfahren vor dem Berufungsausschuss anzuwenden. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift ist über die Zulassung und über deren Entziehung nach mündlicher Verhandlung des Gremiums zu beschließen. In allen anderen Fällen kann eine mündliche Verhandlung anberaumt werden (Abs. 1 Satz 2), so dass dem Gremium ein Ermessen eingeräumt ist. Die Vorschrift ist nach Ansicht der Kammer eindeutig und lässt die von der Klägerin angenommene erweiternde Auslegung zu Lasten des Beklagten nicht zu. Sowohl das Gesetz als auch die gemäß § 98 SGB V erlassene Ärzte-ZV trennen die Zulassung (§§ 19 ff. im Abschnitt VI der Ärzte-ZV) von der Ermächtigung (§ 31 f. im Abschnitt VIII). § 37 Abs. 1 Ärzte-ZV verwendet die rechtlich definierten Begriffe für den Anwendungsfall der obligatorischen mündlichen Verhandlung und räumt den Zulassungsgremien in alle anderen Fällen, in denen sie eine Entscheidung zu treffen haben, Ermessen ein bei der Überlegung, ob eine mündliche Verhandlung stattfinden soll. Die Kammer sieht keine Lücke, die durch analoge Auslegung gefüllt werden müsste. Die von der Klägerin vorgetragene wirtschaftliche Bedeutung der beantragten Ermächtigung reduziert das Ermessen des Beklagten auch nicht in dem Sinne auf Null, dass eine mündliche Verhandlung anzuberaumen gewesen wäre. Hierfür bietet weder die Ermächtigungsnorm (§ 98 SGB V) einen rechtlichen Anknüpfungspunkt noch lässt sich dies aus anderen Zusammenhängen ableiten. Im Fall der Entscheidung über eine Ermächtigung bleibt daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung fakultativ (vgl. Schallen, Zulassungsverordnung, 8. Auflage, 2012, § 37 Rn 2; Ladurner, Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, 2017, § 37 Rn 4). Nach Ansicht der Kammer hat der Beklagte die ihm mit dem eingeräumten Ermessen gesteckten Grenzen nicht verletzt, als er die Kontaktbeschränkungen wegen der Corona-Pandemie als Grund dafür angegeben hat, vor der Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten. Es lag nahe, aufgrund der Pandemie jedenfalls in den Fällen keine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in denen sie rechtlich nicht geboten war, selbst wenn bis dahin die Verwaltungspraxis darin bestanden hat, eine mündliche Verhandlung auch dann durchzuführen, wenn die Angelegenheit eine Ermächtigung zum Gegenstand hatte. Der Beschluss des Beklagten ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin stützt ihren Ermächtigungsantrag auf § 117 Abs. 3 und 3a SGB V in der zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung am 28.04.2020 seit 23.11.2019 geltenden Fassung vom 15.11.2019 (G. 15.11.2019, BGBl. I 1604). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Antrag abgelehnt hat, weil die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt waren. Nach § 117 Abs. 3 SGB V sind Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG in der bis zum 31.08.2020 geltenden Fassung zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Absatz 3 SGB V genannten Personen in Behandlungsverfahren, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) nach § 92 Absatz 6a SGB V anerkannt sind, ermächtigt, sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. Diese Vorschrift gilt gemäß § 117 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 SGB V in der o. g. Fassung allerdings mit der Einschränkung, dass Ambulanzen, die nach dem 26. September 2019 (Stichtag) nach § 6 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung staatlich anerkannt werden, nicht – wie Abs. 3 vorschreibt – kraft Gesetzes als ermächtigt gelten, sondern einer Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss bedürfen. Die Klägerin gehört zu den Einrichtungen, die einer Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss bedürfen, denn sie ist mit Bescheid des Landesverwaltungsamts vom 26.03.2020, also nach dem Stichtag, als Ausbildungsstätte für psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gemäß § 6 Abs. 2 und 3 PsychThG (a. F.) anerkannt worden. Etwas anderes gilt auch nicht nach Anpassung des § 117 Abs. 3 SGB V durch Änderung des PsychThG in der ab 01.09.2020 geltenden neuen Fassung (n. F., G. v. 19.05.2020, BGBl. I 1018), denn gemäß § 28 Abs. 1 PsychThG (n. F.) gelten Ausbildungsstätten, die nach § 6 PsychThG (a. F.) staatlich anerkannt sind, weiterhin als staatlich anerkannt, solange sie Ausbildungen zum Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin und des Psychologischen Psychotherapeuten oder zum Beruf der Kinder- und Jugendpsychotherapeutin und des Kinder- und Jugendpsychotherapeuten durchführen. Die Klägerin bleibt daher staatlich anerkannt, solange sie die genannten Ausbildungen anbietet und die Anerkennung nicht gemäß § 28 Abs. 2 PsychThG (n. F.) zurückgenommen wird. Diesen Ausbildungsstätten ist die Ermächtigung gemäß § 117 Abs. 3a Satz 2 SGB V auf Antrag durch die Zulassungsgremien zu erteilen, 1. soweit sie notwendig ist, um eine ausreichende Versorgung der Versicherten, insbesondere in neuen vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a SGB V anerkannten Psychotherapieverfahren, sicherzustellen, und 2. sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. Dass die Klägerin die unter Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Umstritten ist hingegen, ob die Ermächtigung der Klägerin im Sinne der Nr. 1 notwendig ist, um eine ausreichende Versorgung der Versicherten sicherzustellen, mithin, ob ein Bedarf für die Ermächtigung festgestellt werden kann. Nach Auffassung der Kammer kann für die Prüfung dieser Frage kein anderer als der in der Bedarfsplanungs-Richtlinie des GBA (BedarfsplRL) beschriebene Maßstab gelten, wonach gemäß § 25 BedarfsplRL der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Feststellungen zum regionalen Versorgungsgrad in der psychotherapeutischen Versorgung einschließlich der Quoten für psychotherapeutisch tätige Ärzte, für ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch behandelnde Psychologische Psychotherapeuten und Ärzte und für Fachärzte für Psychosomatische Medizin/Psychotherapie trifft und die Anzahl der nicht ausgeschöpften Versorgungsanteile beziffert. Anders als die Klägerin meint, sind nach dem Verständnis der Kammer in diesem Regelungskomplex keine Gesichtspunkte der Ausbildung zugunsten der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen. Wäre dies maßgeblich, wäre die Ermächtigung der Ausbildungsstätten der Regelfall, was den gesetzgeberischen Willen sowohl bezüglich der konzeptionellen Neuordnung der Psychotherapeutenausbildung als auch hinsichtlich der Bedarfsplanung bei der vertragspsychotherapeutischen Versorgung konterkarieren würde. Zwar verschafft eine Ermächtigung dem Ausbildungsinstitut die Gelegenheit, den Ausbildungsteilnehmenden in seiner Ambulanz praktische Erfahrungen unter der Verantwortung der Ausbilder zu vermitteln, dieser Effekt hat indes bei der Prüfung der Notwendigkeit der Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung der Versicherten im Sinne des § 117 Abs. 3a Satz 2 SGB V keine Relevanz. Die Kammer verkennt nicht, dass die Ermächtigung der Ambulanz eines Ausbildungsinstituts auch wettbewerbliche Aspekte hat. Anders als Ausbildungsinstitute, die die Bestandsregelung nach § 117 Abs. 3 SGB V für sich in Anspruch nehmen können, wird die Ermächtigung von neuen Ausbildungsstätten, die nach dem Stichtag anerkannt worden sind, am Bedarf gemessen. Ist dieser zu verneinen, können diese Ausbildungsstätten ihren Teilnehmenden den Erwerb praktischer Erfahrungen in der Ambulanz anhand des Übungspotentials, das gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten darstellen, nicht anbieten. Die Attraktivität eines solchen Praxiseinsatzes in der Ausbildungsambulanz für die Ausbildungsteilnehmenden einerseits und das Institut andererseits lässt sich überdies auch an den Regeln ablesen, die insbesondere in § 117 Abs. 3c Sätze 3 und 4 SGB V (i. d. F. d. G. v. 11.07.2021, BGBl. I 2754) Eingang in das Gesetz gefunden haben. Beide profitieren von der Ermächtigung, denn die Ambulanzen bekommen den Einsatz und die von den Aus- oder Weiterbildungsteilnehmenden erbrachten Leistungen von den Krankenkassen vergütet, jedoch sind sie verpflichtet, von der Vergütung, einen Anteil in Höhe von mindestens 40 Prozent an den jeweiligen Aus- oder Weiterbildungsteilnehmenden auszuzahlen und dies den Krankenkassen nachzuweisen. Diese differenzierte Folge der Neuregelung ist hinzunehmen. Die unterschiedlichen Auswirkungen auf die Ausbildungslandschaft war bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung der Psychotherapeutenausbildung bekannt und gewollt. Aus dem Entwurf des Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 30.04.2019 (BT-Drs. 19/9770) lässt sich ableiten, dass die Ausbildung der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten maßgeblich dahingehend geändert werden sollte, dass zukünftig der Zugang zu diesem Berufsbild regelmäßig erst nach erfolgreichem Abschluss eines fünfjährigen Hochschulstudiums mit dem Master und anschließender Approbation eröffnet sein soll. Mit Gesetz vom 15.11.2019 (BGBl. I 1604), im Wesentlichen in Kraft getreten am 01.09.2020, ist die Psychotherapeutenausbildung in diesem Sinne neu ausgerichtet worden, den bestehenden Strukturen jedoch durch Übergangsregelungen langfristiger Bestandschutz eingeräumt worden. So regelt z. B. § 27 PsychThG (n. F.), dass eine Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin oder Psychotherapeuten oder zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder -therapeuten, aber auch ein entsprechendes Studium, nach den bis zum 31.08.2020 geltenden Vorschriften des PsychThG (a. F.) abgeschlossen werden kann, wenn die Ausbildung bzw. das Studium vor dem 01.09.2020 begonnen worden ist. Weitreichender Übergang wird z. B. auch dadurch gewährt, dass Personen, die ihr Studium vor dem 01.09.2020 begonnen haben, ihre Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin bzw. -therapeuten oder zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. -therapeuten noch bis spätestens zum 01.09.2032 nach dem bisherigen Ausbildungsrecht absolvieren können; in dem Fall erhalten sie bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der bis 31.08.2020 geltenden Vorschriften auch ihre Approbation nach altem Recht. Gleichwohl betont der Gesetzentwurf, dass es nach Ablauf dieser Übergangszeit keine Ausbildungsstätten mehr nach § 6 PsychThG (a. F.) geben werde, räumt aber ein, dass es bis dahin für diese Einrichtungen noch weitere Regelungen bedarf (BT-Drs. 19/9770, S. 66). Die in der Begründung zum Gesetzentwurf im Zusammenhang mit der Ermächtigung von Ambulanzen der Weiterbildungseinrichtungen aufgenommene Beschreibung, die Zahl der bisherigen Ausbildungsinstitute sei in der Vergangenheit enorm angestiegen, was zu einer starken Zunahme der in den Ambulanzen erbrachten Therapieleistungen geführt habe, war als Erklärung dafür herangezogen worden, zukünftig an die Stelle einer Ermächtigung kraft Gesetzes eine bedarfsabhängige Ermächtigung treten zu lassen (BT-Drs. 19/9770, S. 66, 67). Dies erklärt auch die Einschätzung des mit dem Gesetzentwurf befassten Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestags, der einen Bedarf für die Ermächtigung neuer Ambulanzen, die nach dem Stichtag staatlich anerkannt werden und die die bisherige postgraduale Ausbildung in bereits etablierten Therapieverfahren durchführen wollen, nur in besonders begründeten Ausnahmefällen angenommen hat; seiner Beurteilung nach sei ein Antrag auf Ermächtigung zur Ausbildung und Behandlung in bereits etablierten Therapieverfahren „in der Regel abzulehnen“ (BT-Drucksache 19/13585 vom 25.09.2019, S. 87 f., s. aber Kania in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 117 SGB V, Rn 70). Erläuternd hat er ergänzt, es müsse Sorge dafür getragen werden, dass sich die Zahl der Ausbildungsinstitute und damit die Zahl der Ambulanzen, in denen Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden, nicht über Bedarf hinaus weiter erhöht, da Ausbildungsinstitute, die bis zum 31.08.2020 staatlich anerkannt werden, Bestandsschutz erhielten. Aus dieser Überlegung lässt sich nach Auffassung der Kammer ableiten, dass der Konflikt der Leistungsausweitung durch Einbeziehung bestandsgeschützter und neuer Ausbildungsambulanzen erkannt und bewusst zu Lasten der neuen Institutsambulanzen aufgelöst worden war. Der Nachteil, dass diese in der Übergangszeit im Ausbildungswettbewerb keine bezahlten praktischen Übungen an gesetzlich Krankenversicherten in ihrer Ambulanz anbieten können, ist eine Nebenwirkung der bedarfsplanerischen Überlegungen des Gesetzgebers und als Kollateraleffekt – auch vor dem Hintergrund grundrechtlicher Erwägungen (z. B. Art. 12 Grundgesetz) – hinzunehmen. Den Ausbildungsteilnehmenden von nicht ermächtigten Ausbildungsstätten bleibt die Teilnahme an praktischen Übungen bei den Kooperationspartnern wie Kliniken und niedergelassenen psychologischen Psychotherapeuten wie z. B. bei dem MVZ der Klägerin. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung von Regelungen für die Bedarfsplanung einen weiten Beurteilungsspielraum, der insbesondere von dem Erhalt und der Sicherung der finanziellen Stabilität der Gesetzlichen Krankenversicherung dominiert wird; diese Stabilität stellt einen Gemeinwohlbelang von überragender Bedeutung dar (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2021, B 6 KA 3/20 R, Rn 29 m. w. N., zitiert nach juris). Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es daher, mit den strukturellen Neuregelungen den Zugang von neu gegründeten Ambulanzen der Ausbildungsinstitute zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung bei etablierten Psychotherapieverfahren zu beschränken und bereits bestehenden (alten) Ambulanzen Härten im Wege des Bestandsschutzes zu ersparen. Die Einbeziehung von neuen Ausbildungsinstituten wollte er zwar nicht grundsätzlich für die Zukunft ausschließen, aber deren Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung insoweit zugunsten der Versorgung neu ausrichten, als diesen die Möglichkeit eröffnet bleibt, eine Ermächtigung in den vom GBA anerkannten, noch nicht etablierten Psychotherapieverfahren zu erreichen, in denen noch Bedarf an Therapieplätzen besteht. Beispielhaft hat der Gesundheitsausschuss hier die Systemische Therapie benannt. Der Gesetzgeber hat damit ausdrücklich eine punktuelle Abkehr von der bisherigen Praxis und Rechtslage (vgl. § 117 Abs. 3 SGB V i. d. F. v. 06.05.2019) zu Lasten der neuen Ausbildungsambulanzen vollzogen, da diesen bis zur Rechtsänderung über eine bedarfsunabhängige Ermächtigung kraft Gesetzes ebenso eine privilegierte Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung eingeräumt war, wie anderen lehrenden Einrichtungen (Hochschulambulanzen bzw. die Psychologischen Universitätsinstitute und Universitätsinstitute, an denen das für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeut notwendige Studium absolviert werden kann; § 117 Abs. 1 und 2 SGB V). Seine Motive hierfür sind nicht nur vor dem Hintergrund des Konzepts der zukünftigen Psychotherapeutenausbildung und der Stabilität der GKV nachvollziehbar, sondern auch angesichts der Überlegung, dass eine bedarfsabhängige Ermächtigung nach § 117 Abs. 3a SGB V – unabhängig davon, ob etablierte oder neue Psychotherapieverfahren betroffen sind – den Ausbildungsambulanzen unbefristet erteilt wird (BT-Drs. 19/13585, a. a. O. und Kania, a. a. O., Rn 75). Ermächtigte Ausbildungsambulanzen werden nach dem Ende der Ausbildung Konkurrenten der eigenen erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen, die eine Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung anstreben. Nach der Vorstellung des Ausschusses hat eine Änderung der Bedarfslage nach Erteilung einer bedarfsbedingten Ermächtigung jedoch keine Auswirkung auf den Bestand der Ermächtigung (vgl. BT-Drs. 19/13585, a. a. O.). Welche Auswirkungen das Auslaufen der Übergangszeit auf die Ausbildungsstätten hat, kann die Kammer im Zusammenhang mit der hier vorzunehmenden rechtlichen Einordnung solcher Ermächtigungen offenlassen. Es bleibt dabei, dass allein der Versorgungsbedarf der Versicherten maßgebliches Kriterium für die Entscheidung der Zulassungsgremien über einen Ermächtigungsantrag von psychotherapeutischen Ausbildungsstätten ist (BT-Drs. 19/9770, S. 67). Die in den BedarfsplRL enthaltenen Regelungen zur Ermittlung eines lokalen oder qualitativen Sonderbedarfs sind bei der Prüfung des im Rahmen des § 117 Abs. 3a Satz 2 Nr. 1 SGB V maßgeblichen Bedarfs nicht heranzuziehen. Nur die in der Vorschrift selbst aufgenommene spezielle Erwägung ist zu berücksichtigen. Danach kommt eine Ermächtigung insbesondere in neuen vom GBA nach § 92 Absatz 6a SGB V anerkannten Psychotherapieverfahren in Betracht. In seinem Bericht (BT-Drs. 19/13585, a. a. O.) hat der Gesundheitsausschuss die differenzierende gesetzliche Gestaltung damit begründet, dass eine Ermächtigung insbesondere für neue Psychotherapieverfahren, die noch nicht in der Versorgung etabliert sind, wie z. B. die Systemische Therapie, die der GBA als Richtlinienverfahren für Erwachsene erst mit Beschluss vom 22.11.2019 in § 18 Psychiatrie-Richtlinie (BAnz AT 23.01.2020 B4) aufgenommen hatte, möglich bleiben solle, weil ein Versorgungsbedarf für gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten in diesem Zusammenhang „in aller Regel zu bejahen“ sei (BT-Drs. 19/13585, a. a. O.). Die Klägerin kann ihr Ermächtigungsbegehren darauf aber nicht stützen, denn sie hat nicht vorgetragen, dass die Ausbildung ihres Instituts auf neu anerkannte Psychotherapieverfahren konzentriert wird. Vielmehr hat sie den Ermächtigungsantrag auf für Erwachsene, Kinder und Jugendliche bereits etablierte Verfahren mit der vertieften Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie und tiefenpsychologisch fundierter sowie analytischer Psychotherapie gestützt (§§ 16 bis 16b Psychotherapie-Richtlinie i. d. F. v. 20.11.2020, BAnz AT 17.02.2021 B1). Zutreffend hat der Beklagte daher als Maßstab für die Bedarfsprüfung den vom Landesausschuss festgestellten differenzierten Grad der psychotherapeutischen Versorgung zugrunde gelegt. Der maßgebliche Planungsbereich für die Fachgruppe der Psychologischen Psychotherapeuten ist die allgemeine fachärztliche Versorgungsebene (§ 12 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 3 BedarfsplRL), das heißt die Landkreise und kreisfreien Städte, hier – zwischen den Beteiligten unstrittig – die Stadt A. Der Versorgungsgrad betrug zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28.04.2020 107,5%, welcher sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten am 12.05.2021 auf 110,6% (Beschluss des Landesausschusses vom 13.04.2021, 39. Versorgungsstandmitteilung) erhöht hatte und zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer 112,0% betragen hat (Beschluss des Landesausschusses vom 06.12.2022, 48. Versorgungsstandmitteilung, PRO 01/2023, S. 18). Der Landesausschuss hat für den gesamten Zeitraum in der Arztgruppe der Psychotherapeuten Überversorgung festgestellt und Zulassungsbeschränkungen angeordnet. Unbeachtlich ist, dass aufgrund der Quotenregelungen Zulassungen von ärztlichen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendpsychiatern möglich waren. Dies war zugunsten der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte hat auch richtigerweise geprüft, ob im Planungsbereich hinsichtlich jedes der in der Psychiatrie-Richtlinie aufgeführten Psychotherapieverfahren Genehmigungen erteilt worden sind. Bezüglich der im Antrag der Klägerin genannten Verfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie für Erwachsene und Kinder waren Genehmigungen in zweistelliger Anzahl erteilt worden und nicht zuletzt die Psychotherapeuten des MVZ der Klägerin gehörten zu den Leistungsanbietern dieser Richtlinienverfahren. Ohne Beanstandung bleibt auch, dass der Beklagte für die Beurteilung der Bedarfslage die anhand der vorstehenden Daten ermittelte Versorgungsituation durch Befragung der psychotherapeutisch tätigen Leistungserbringer im Planungsbereich der Stadt A verifiziert hat, um zu klären, ob die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung der Versicherten die Ermächtigung der Klägerin notwendig macht. Die Gründe des Beklagten, die Stellungnahmen aus seinen Ermittlungen zu bewerten und zu gewichten, die Antworten der nachträglich von der Klägerin durchgeführten Befragung demgegenüber nicht maßgeblich in seine Beurteilung einzubeziehen, sind für die Kammer nachvollziehbar. Hätte die Konkurrenzsituation, die einer Befragung der maßgeblichen Fachgruppe des betreffenden Planungsbereichs immanent ist, ausschlaggebenden Charakter, müsste regelmäßig hiervon abgesehen werden. Indes birgt die Aufforderung zu einer offenen Stellungnahme zu einem Antrag auf Zulassung oder Ermächtigung eines potentiellen Konkurrenten die Chance, das Gesamtbild für die Beurteilung des Antrages abzurunden. Dazu gehört, dass die Stellung der Autoren der Äußerungen berücksichtigt wird. Die Kammer hat nicht den Eindruck gewonnen, dass der Beklagte die abgegebenen Stellungnahmen ohne Rücksicht darauf gewichtet hat, wer sie abgegeben hat. Er hatte den befragten Leistungserbringern mit Schreiben vom 12.08.2020 den Antrag der Klägerin nebst Begründung im Wortlaut mitgeteilt und Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Er war auch nicht verpflichtet, besondere Teilgruppen aus der Befragung auszunehmen, etwa die anderen Ausbildungsstätten, nur, weil sie bestandsgeschützte Ambulanzen betreiben, oder ausschließlich verhaltenstherapeutisch tätige Psychotherapeuten. Es oblag dem Beklagten, die Aussagekraft der Leistungserbringer unter Berücksichtigung der Tätigkeit oder Stellung zur Klägerin zu gewichten. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Beurteilung zu Lasten der Klägerin einseitig und aufgrund sachfremder Erwägungen vorgenommen hat. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Verwertung der von der Klägerin nachgereichten Erklärungen. Die Klägerin hat den von ihr befragten Psychotherapeuten folgende drei Vordruckvarianten zur Verfügung gestellt: Variante 1: Zustimmung zur Institutsermächtigung Ich ___________________________________ sehe großen psychotherapeutischen Behandlungsbedarf und unterstütze hiermit den Antrag auf Ermächtigung des Ausbildungsinstituts des Psychotherapeutischen Zentrums A, damit die Ausbildungskandidaten Ausbildungsfälle behandeln können. ___________________________________ Datum/ Stempel/ Unterschrift Variante 2: Zustimmung zur Institutsermächtigung Hiermit unterstütze ich ____________________________ den Antrag auf Ermächtigung des Ausbildungsinstituts des Psychotherapeutischen Zentrums A. ___________________________________ Datum/ Stempel/ Unterschrift Variante 3: Bestätigung Sonderbedarf Hiermit unterstütze ich ____________________________ den Antrag auf Ermächtigung des Ausbildungsinstituts des Psychotherapeutischen Zentrums A. Die Wartezeit auf einen Therapieplatz in meiner Praxis beträgt derzeit ___________________________ . ___________________________________ Datum/ Stempel/ Unterschrift Auch wenn Zweck der vorgefertigten Erklärungen eine komfortable Abgabe der Stellungnahme ermöglichen sollte, leuchtet der Kammer es angesichts des gewählten Textes ein, dass der Beklagte die fehlende offene Fragestellung gerügt und den Äußerungen wenig Gewicht beigemessen hat. Die Formulierung lässt nur ein positives Votum zu und gibt sogar in einer Variante bereits den Umfang des geschätzten Bedarfs vor („großen .. Behandlungsbedarf“). Gepaart mit dem Umstand, dass mit neun Voten ein großer Teil dieser Erklärungen von den Beschäftigten des MVZ der Klägerin abgegeben worden sind, lassen die von dem Beklagten gehegten Zweifel an der Verwertbarkeit erklärlich erscheinen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Therapeuten der Klägerin ein interessengeleitetes Votum abgegeben haben und nicht gegen die eigenen und die Belange des Arbeitsgebers Stellung nehmen wollten, ist nicht von der Hand zu weisen. Hinzukommt, dass in Textvariante 1 die Erteilung der Ermächtigung mit der Begründung verknüpft worden ist, sie sei erforderlich, damit die Ausbildungskandidaten Ausbildungsfälle behandeln können. Diesen Umstand hat der Beklagte – wie oben dargestellt – nach Ansicht der Kammer zutreffend schon aus Rechtsgründen nicht beachten müssen. Letztlich ist die Bedarfsprüfung auch keine Rechenoperation, so dass der Beklagte nicht gezwungen war, sich von der Anzahl der befürwortenden Erklärungen überzeugen zu lassen, zumal er seine Beurteilung auch auf belastbare, selbst ermittelte Stellungnahmen stützen konnte, die keinen Bedarf für die Ermächtigung der Klägerin geschildert und über angemessene Wartezeiten berichtet hatten. Nach Ansicht der Kammer war der Beklagte angesichts des von ihm ermittelten Sachverhalts nicht gehalten, weitere Daten oder Erklärungen beizuziehen oder den abgegebenen Erklärungen der Klägerin nachzugehen. Seine Bewertung im Lichte dieses Sachverhalts ist nachvollziehbar und hält sich im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes. Schließlich lässt sich aus den Gründen des Beschlusses des Beklagten nicht ableiten, dass die in das Verfahren eingeführte E-Mail, die als Beschwerde über die verfahrensbegleitende Vorgehensweise der Klägerin aufgefasst und transparent im Beschluss erwähnt worden war, bei den Erwägungen eine tragende Rolle gespielt hat. Sie hat nicht mehr und nicht weniger Wirkung entfaltet, als die von der Klägerin nachgereichten Voten, so dass die Kammer nachvollziehen kann, dass dieser Umstand angesichts der übrigen Sachlage letztlich kein ausschlaggebender Gesichtspunkt bei der Beurteilung des Bedarfs dargestellt hat. Die Kammer hat daher die Vernehmung der bei diesem Geschehen handelnden Personen für entbehrlich gehalten (vgl. § 103 Satz 2 SGG). Die Einbeziehung der E-Mail in das Verfahren macht das vom Beklagten gefundene Ergebnis, dass die Ermächtigung der Ambulanz der Klägerin für die Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten in der Stadt A nicht notwendig war, nicht rechtswidrig. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die unterlegene Klägerin; hiervon ausgenommen sind die Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7., weil diese sich mangels Antragstellung nicht am Rechtsstreit beteiligt haben (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Kammer hat gemäß §§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 161 SGG die Sprungrevision zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat. Dies betrifft zum einen die formelle Frage, ob eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsausschuss auch in den nicht ausdrücklich in § 37 Abs. 1 Satz 1 ÄZV genannten Fällen obligatorisch ist, wenn die Angelegenheit für den Antragsteller wirtschaftlich bedeutsam ist. Zum anderen bedarf es vor dem Hintergrund der dargestellten Motive des Gesetzgebers nach Auffassung der Kammer der obergerichtlichen Klärung des Maßstabs und der Voraussetzungen für die Prüfung der Notwendigkeit einer Ermächtigung nach § 117 Abs. 3a f. SGB V. Der Streitwert wird auf 229.186,80 Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG). Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Klägerin (§§ 40, 52 Abs. 1 GKG). Diese hat selbst im Zusammenhang mit der Frage der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung vor dem Beklagten eine überragende wirtschaftliche Bedeutung angenommen und ihr Begehren mit der Zulassung eines Psychologischen Psychotherapeuten gleichgesetzt. Die Kammer orientiert sich daher an Teil B. VI Nr. 6.5 des Streitwertkataloges für die Sozialgerichtsbarkeit (5. Aufl., März 2017) und legt den geschätzten Jahresgewinn, hier aufgrund des Antrags auf unbefristete Ermächtigung nicht für zwei, sondern für drei Jahre, der Berechnung zugrunde. In Ermangelung konkreter Zahlen zum Honorarumsatz der Psychologischen Psychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten greift die Kammer auf die Tabelle 75 des Honorarberichts der Kassenärztlichen Bundevereinigung (KBV) für das 4. Quartal 2020 (Seite 120) zurück. Dort wird als Honorarumsatz der Fachgruppe in Sachsen-Anhalt ein Wert von 106.105,00 Euro p. a. angegeben. Hochgerechnet auf drei Jahre ergibt dies einen Wert von 318.315,00 Euro. Die Kammer setzt hiervon einen Kostenanteil von 28% ab, der sich an Tabelle 38 der KBV (Honorarumsatz und Überschuss) orientiert. Nach Abzug des in dieser Weise ermittelten pauschalen Kostenanteils von 89.128,20 Euro verbleibt der festgesetzte Streitwert von 229.186,80 Euro. Die Klägerin begehrt als Ausbildungsstätte für Psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Erteilung einer Ermächtigung ihrer Institutsambulanz zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Die Klägerin, das im Oktober 2016 gegründete und in die vertragsärztliche Versorgung in Sachsen-Anhalt eingebundene Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) Psychotherapeutisches Zentrum A GmbH, erhielt im Dezember 2018 die Befugnis zur Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung Psychotherapie - fachgebunden -, im Oktober 2019 die Befugnis zur Weiterbildung für die Facharztbezeichnung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie im November 2019 die Befugnis zur Weiterbildung für die Facharztbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie. Die Klägerin betreibt zudem ein Institut für die psychotherapeutische Ausbildung. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hatte ihr mit Bescheid vom 26.03.2020 die Anerkennung als Ausbildungsstätte für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gemäß § 6 Abs. 2 und 3 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) in der damals (bis 31.08.2020) geltenden Fassung erteilt. Der Beginn der Ausbildungen war auf den 01.06.2020 festgelegt worden. Die Praktika der Ausbildungsteilnehmenden finden bei Kooperationspartnern statt, die im Bescheid des Landesverwaltungsamts aufgeführt waren (z. B. o. g. MVZ, Fachkrankenhäuser und Kliniken). Mit an die Beigeladene zu 1. gerichtete E-Mail vom 15.04.2020 kündigte der Gesellschafter der Klägerin an, diese wolle als neu anerkanntes Ausbildungsinstitut eine Ermächtigung nach § 117 Abs. 3a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) beantragen. Mit Schreiben vom 24.04.2020, das am 28.04.2020 bei der Beigeladenen zu 1. einging, reichte sie den Antrag ein, ihre Ambulanz als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten mit der vertieften Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie und tiefenpsychologisch fundierter sowie analytischer Psychotherapie und für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit der vertieften Ausbildung in fundierter Psychotherapie und tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie sowie analytischer Psychotherapie zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu ermächtigen. Sie gab an, in Haupt- und Nebenbetriebsstätten des MVZ behandele sie ca. 560 Patientinnen und Patienten pro Quartal. Im MVZ könne eine diagnostische Einschätzung erfolgen und eine Empfehlung zur Versorgung durch die zukünftige Institutsambulanz abgegeben werden, so dass niemand mit der Bitte weggeschickt werden müsse, sich nach einigen Monaten noch einmal zu melden. Der Zulassungsausschuss informierte daraufhin die niedergelassenen Psychotherapeuten der Stadt A und deren Kreisstellensprecher über den Antrag der Klägerin und gab ihnen Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Vierzehn Therapeuten antworteten auf die Anfrage. Zehn von ihnen lehnten die Ermächtigung der Klägerin ab, darunter befanden sich zwei konkurrierende, in A tätige Ausbildungseinrichtungen, die selbst ermächtigte Ambulanzen betreiben. Vier niedergelassene Therapeuten befürworteten den Antrag der Klägerin. Unter Bezugnahme auf den in seiner Sitzung vom 23.09.2020 gefassten Beschluss lehnte der Zulassungsausschuss den Ermächtigungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 30.09.2020 ab. Zur Begründung gab er an, die Klägerin könne nicht ermächtigt werden, weil sie die in § 117 Abs. 3a i. V. m. Abs. 3b SGB V geregelten Voraussetzungen nicht erfülle. Eine bedarfsunabhängige Ermächtigung komme nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht bereits vor dem Stichtag vom 26.09.2019 zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung ermächtig gewesen sei. Den für die Ermächtigung erforderlichen Bedarf habe er nicht feststellen können, denn die Prüfung habe ergeben, dass im für das Fachgebiet Psychotherapie maßgeblichen Planungsbereich der Stadt A einschließlich der ermächtigten Ärzte ein Versorgungsgrad von 109,4% und ohne ermächtigte Ärzte ein Versorgungsgrad von 107,5% bestehe. Von den insgesamt 88,85 besetzten Stellen seien 75,50 Stellen von Vertragsärzten bzw. Psychologischen Psychotherapeuten sowie 11,25 Stellen von angestellten und 1,50 Stellen von ermächtigten Ärzten bzw. Psychologischen Psychotherapeuten besetzt. Die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag hätten vierzehn niedergelassene Psychologische Psychotherapeuten wahrgenommen. Zehn von ihnen hätten ein negatives Votum abgegeben und zur Begründung angeführt, es gebe keinen Bedarf für zusätzliche Therapieplätze. Die Wartezeiten seien erheblich geringer als noch vor Jahren bzw. würden gar nicht mehr bestehen. In keinem Planungsbereich sei der Versorgungsstand so niedrig, dass eine Unterversorgung bestehe. Vielmehr sei das Therapieangebot durch die große Anzahl niedergelassener Therapeuten gedeckt. Die für die Deckung des zukünftigen Bedarfs erforderliche Rate von etwa 66 approbierten Psychotherapeutinnen und -therapeuten könne von den bereits im Land bestehenden Aus- und Weiterbildungsinstituten geleistet werden. Demgegenüber hätten lediglich vier Therapeuten den Antrag befürwortet. Sie hätten darauf abgestellt, dass die ambulante psychotherapeutische Versorgung in A noch unzureichend sei. Zudem müsse in einem Ausbildungsinstitut neben dem Erwerb der theoretischen Kenntnisse auch zwingend Erfahrungen aus der psychotherapeutischen Praxis vermittelt werden können. Dies wirke sich zugleich positiv auf die Patientenversorgung aus. Die beantragte Ermächtigung stelle keine Konkurrenz zu den niedergelassenen Therapeuten dar, zumal durch Ausbildung der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie das derzeit bestehende Ungleichgewicht zugunsten der Verhaltenstherapeuten ausgeglichen werden könne. Der Zulassungsausschuss listete überdies folgende Anzahl an erteilten Genehmigungen auf: Genehmigung tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Einzel/Erwachsene 40 Genehmigung tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Gruppen/Erwachsene 34 Genehmigung tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Einzel/nur Kinder 14 Genehmigung tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Gruppen/Kinder 19 Genehmigung tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Einzel/auch Kinder 19 Genehmigung analytische Psychotherapie Einzel/nur Kinder 5 Genehmigung analytische Psychotherapie Einzel/auch Kinder 1 Genehmigung analytische Psychotherapie Erwachsene 19 Genehmigung analytische Psychotherapie Gruppen/Erwachsene 9 Genehmigung analytische Psychotherapie Gruppen/Kinder 1. Der Zulassungsausschuss lehnte im Ergebnis die Ermächtigung der Klägerin zusammengefasst mit der Begründung ab, aufgrund der überwiegend negativen Stellungnahmen sehe er kein Sicherstellungsinteresse für die Ermächtigung der Ausbildungsstätte. Mit dem am 10.02.2021 eingelegten Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen den ihr am 13.01.2021 zugestellten Bescheid und führte zur Begründung aus, ihr Antrag auf Ermächtigung als Ausbildungsstätte sei zu Unrecht abgelehnt worden. Bereits die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen habe gezeigt, dass nur zwölf Antworten der befragten niedergelassenen Leistungserbringer vorgelegen hätten. Zwei von ihnen seien allerdings ausschließlich verhaltenstherapeutisch tätig. Mit Blick auf die Versorgungssituation hätten diese beiden bei der Beurteilung der Erteilung der Ermächtigung außer Betracht bleiben müssen, weil das Bundessozialgericht (BSG) entschieden habe, dass ein Leistungsangebot im verhaltenstherapeutischen Bereich einem Zulassungsantrag im analytischen Bereich, also Psychoanalyse und Tiefenpsychologie, nicht entgegengehalten werden dürfe. Von den verbliebenen zehn relevanten Antworten hätten vier Leistungserbringer den Ermächtigungsantrag befürwortet und sechs diesen abgelehnt. Die anschließend von ihr selbst – der Klägerin – durchgeführte Befragung der Leistungserbringer in A habe dieses Ergebnis nicht wiedergespiegelt. Insgesamt hätten neun der von ihr im MVZ beschäftigten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie elf nicht bei ihr beschäftigte Leistungserbringer bestätigt, dass es einen Bedarf für ihre Institutsermächtigung gebe. Die entsprechenden Erklärungen der Befürworter fügte sie dem Rechtsbehelf bei. Sie vertrat die Ansicht, dass sich aus dieser Befragung ein anderes Bild ergebe, denn statt des Verhältnisses von vier Befürwortern von zehn Befragten stünden 24 positive Voten sechs ablehnenden Stellungnahmen gegenüber. Zudem habe sie im Kreis der Leistungserbringer in A telefonisch erfragt, dass die Wartezeit auf einen Therapieplatz im Bereich Tiefenpsychologie im Regelfall mehrere Monate betrage und damit deutlich die vom BSG als zulässig erachtete Wartezeit von zwei Monaten übersteige. Zu beachten sei auch, dass sie – die Klägerin – das einzige Ausbildungsinstitut in Sachsen-Anhalt betreibe, das die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten im Fachgebiet Tiefenpsychologie anbiete. Deshalb liege es auf der Hand, dass sie zumindest in dieser Hinsicht ermächtigt werden müsse, um zukünftig die Ausbildung an Therapeuten für diese Richtlinienverfahren sicherzustellen. Der Beklagte ermittelte im weiteren Verfahren eine nach den Richtlinienverfahren aufgeschlüsselte Liste der Leistungserbringer. Ferner zog er die 39. Versorgungsstandmitteilung bei, wonach der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen mit Beschluss vom 13.04.2021 für den Planungsbereich A in der Fachgruppe der Psychotherapeuten eine Überversorgung festgestellt und Zulassungsbeschränkungen angeordnet hatte. Grundlage dafür sei ein Versorgungsgrad von 113,1 % einschließlich und 110,6% ohne ermächtigte Ärzte und Einrichtungen. Folgende Stellen seien besetzt: - zugelassene ärztliche Psychotherapeuten 16,6 - zugelassene ärztliche Psychotherapeuten zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen 1,00 - zugelassene Psychologische Psychotherapeuten 56,00 (79 Psychologische Psychotherapeuten mit Tätigkeitsumfang von 56) - zugelassene Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 15,75 - Sollzahlen (Quotenplätze) der ärztlichen Psychotherapeuten ohne Psychosomatiker 20,19 - Sollzahlen (Quotenplätze) der nur Kinder- und Jugendliche betreuenden Psychotherapeuten 16,15 - Sollzahlen (Quotenplätze) Psychosomatiker 10,10 - Noch mögliche Zulassungen Psychotherapeuten 0 - Noch mögliche Zulassungen ärztliche Psychotherapeuten ohne Psychosomatiker 4,00. Von den Psychologischen Psychotherapeuten besäßen 47 die Genehmigung im Richtlinienverfahren „Verhaltenstherapie“ und 34 die Genehmigung im Richtlinienverfahren „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie“, von denen 16 die Genehmigung für die „Analytische Psychotherapie“ innehätten. 13 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten besäßen die Genehmigung im Richtlinienverfahren „Verhaltenstherapie“; 6 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Genehmigung im Richtlinienverfahren „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie“, von denen 4 die Genehmigung für die „Analytische Psychotherapie“ innehätten. Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens ging am 13.04.2021 in der bei der Beigeladenen zu 1. eingerichteten Geschäftsstelle des Beklagten eine E-Mail folgenden Wortlautes ein: „Hallo .., ich habe gestern einen Anruf von einer psychotherapeutischen Praxis in A gehabt. Den Namen habe ich mir notiert, muss ich aber nachreichen. Der Psychotherapeut hat davon berichtet, dass Z in ganz A herum telefonieren und die Praxen zu einer positiven Stellungnahme hinsichtlich des Psychotherapie-Bedarfs in A in (Zitat!) teilweise russischer Wahlkampfmanier drängen wollen. Du bist momentan die einzige, die was aktuelles von denen auf dem Tisch hat. Deshalb dachte ich, ich teile es dir mit. Der Psycho möchte auch nicht anonym bleiben. Wir dürfen also mitteilen von wem diese Info kommt. Falls es dich nicht betrifft, einfach nicht beachten. .. (Grußformel) “ Die E-Mail ist anonymisiert in den Verwaltungsakten enthalten. Mit Schreiben vom 20.04.2021 setzte der Beklagte die Klägerin darüber in Kenntnis, dass er beabsichtige, über den Widerspruch am 12.05.2021 zu entscheiden. Wegen der Corona-Pandemie und den verschärften Kontaktbeschränkungen sehe er von einer Ladung der Klägerin ab; er werde ohne mündliche Verhandlung entscheiden. In seinen folgenden Schreiben an den Beklagten vom 27.04.2021, 04.05.2021 und 05.05.2021 ging der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hierauf nicht ein. In seiner Sitzung vom 12.05.2021 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses vom 23.09.2020 mit Beschluss zurück und teilte dies der Klägerin mit Schreiben vom 17.05.2021 mit. Mit Schreiben vom 04.10.2021 stellte der Beklagte der Klägerin seinen mit Gründen versehenen Beschluss zu, der am 06.10.2021 bei ihr einging. Der Beklagte führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, Rechtsgrundlage für die begehrte Ermächtigung sei § 117 Abs. 3 und 3a SGB V. Nach diesen Vorschriften könne eine Ermächtigung für Ambulanzen an Ausbildungsstätten, die nach dem Stichtag vom 26.09.2019 staatlich anerkannt worden seien, nur dann erteilt werden, wenn ein Bedarf hierfür festgestellt werde. Damit setze die Ermächtigung der Ambulanz voraus, dass ihre Einbeziehung notwendig sei, um die ausreichende vertragsärztliche Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Ferner müsse die Behandlung unter der Verantwortung von Personen stattfinden, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllten. Zwar liege die zuletzt genannte Voraussetzung bei der Klägerin vor, jedoch könne der für die Ermächtigung notwendige Bedarf nicht festgestellt werden. Maßgeblich sei der Planungsbereich der Stadt A, denn die Psychotherapeuten gehörten zu der Versorgungsebene der allgemeinen fachärztlichen Versorgung, für die als Planungsbereiche die Landkreise und kreisfreien Städte festgelegt seien. Der Landesausschuss habe noch am 13.04.2021 im Planungsbereich der Stadt A eine Überversorgung festgestellt und Zulassungsbeschränkungen angeordnet. Hierzu gab der Beklagte die ermittelten Daten aus der 39. Versorgungsstandmitteilung an. Diese Daten schlössen die Annahme eines zu deckenden quantitativen Bedarfs aus. Eine Ermächtigung dürfe nicht allein darauf gestützt werden, dass die Möglichkeit der Auswahl an Leistungserbringern erweitert werde. Aber auch ein offener qualitativer Bedarf habe nicht festgestellt werden können. Dem Zulassungsausschuss hätten insgesamt dreizehn Stellungnahmen vorgelegen, von denen vier Leistungserbringer den Antrag der Klägerin befürwortet hätten. In den nicht unterstützenden Voten sei überwiegend angegeben worden, dass der Bedarf an Therapieangeboten bereits durch die niedergelassenen Therapeuten gedeckt werden könne und längere Wartezeiten nicht bestünden. Die in der Vergangenheit tatsächlich angespannte Situation habe sich in den letzten Jahren nachhaltig entspannt. Der von der Ostdeutschen Psychotherapiekammer geschätzte Bedarf an Psychotherapeuten im ambulanten und stationären Sektor könne bereits heute durch die in Sachsen-Anhalt bestehenden psychotherapeutischen Aus- bzw. künftigen Weiterbildungsinstitute abgedeckt werden. Demgegenüber stellten die Befürworter im Wesentlichen nicht auf ein mangelhaftes Leistungsangebot, sondern vielmehr auf die Notwendigkeit der Sicherstellung ausreichenden psychotherapeutischen Nachwuchses ab, zu der eine angemessene und effektive Aus- und Fortbildung mit der Möglichkeit gehöre, praktische Erfahrungen in einer ermächtigten Ausbildungsambulanz sammeln zu können. Der Beklagte betonte, lediglich eine niedergelassene Psychotherapeutin habe ihre Stellungnahme mit einem nicht ausreichenden Leistungsangebot begründet. Er gehe deshalb anhand der eingeholten Äußerungen aus dem niedergelassenen Bereich von einer Bedarfsdeckung aus. Selbst wenn man die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des BSG berücksichtige und für den verhaltenstherapeutischen und psychoanalytischen Bereich jeweils eine eigenständige Bedarfsprüfung vornehme und die Voten der beiden ausschließlich verhaltenstherapeutisch tätigen Leistungserbringer außer Betracht ließe, ergäbe sich kein wesentlich anderes Bild. Die auch dann überwiegende Mehrheit der befragten Leistungserbringer habe den behaupteten Versorgungsbedarf nicht angenommen. Er – der Beklagte – habe keinen substantiierten Zweifel an der Richtigkeit der eingeholten Stellungnahmen. Die im Anschluss an die Entscheidung des Zulassungsausschusses von der Klägerin vorgelegten 19 Stellungnahmen habe er nicht bei der Bedarfsprüfung berücksichtigt, denn er habe Zweifel, dass diese das Ergebnis einer objektiven und unvoreingenommenen Befragung darstellten. Die augenscheinlich von der Klägerin versandten und von ihr vorformulierten Schreiben hätten keinerlei Auswahlmöglichkeiten für mögliche Antworten der angeschriebenen Personen eingeräumt, sondern seien mit “Zustimmung zur Institutsermächtigung“ bzw. „Bestätigung Sonderbedarf“ überschrieben und mit den Worten eingeleitet gewesen: „Hiermit unterstütze ich .. den Antrag auf Ermächtigung ..“. Damit könne er nicht ausschließen, dass die von der Klägerin kontaktierten Personen sich in ihrer freien Willensbildung eingeschränkt gesehen hätten. Auch habe sich ein von der Klägerin im Vorfeld telefonisch angesprochener Leistungserbringer an eine Mitarbeiterin der Beigeladenen zu 1. gewandt und sich über den Versuch, ihn zu einem positiven Votum zu bewegen, beschwert. Zudem sei es nicht fernliegend, dass die Stellungnahmen der neun bei der Klägerin beschäftigten Psychotherapeuten interessengeleitet gewesen seien bzw. vor dem Hintergrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses abgegeben worden seien, so dass sie nicht den wahren Willen der Befragten widerspiegelten. Ferner könne nicht nachvollzogen werden, ob bei der Klägerin auch Stellungnahmen gegen ihren Antrag eingegangen seien. Auch finde die Erwägung der Klägerin, die Erteilung einer Institutsermächtigung sei nicht nur in Abhängigkeit vom Ergebnis einer Bedarfsprüfung, sondern zusätzlich anhand der vorhandenen Ausbildungskapazitäten zu beurteilen, keinen Rückhalt in den anzuwendenden rechtlichen Normen. In dem Zusammenhang weise er darauf hin, dass auch die Niederlassung des B Ausbildungsinstituts für psychotherapeutische Psychologie (B Institut) in A die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten anbiete. Weder der Beschlusstenor noch der übrige Begründungstext des Beschlusses enthalten einen Hinweis darauf, dass der Beschluss einstimmig getroffen worden ist. Mit der am Montag, den 08.11.2021, beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, knüpft an ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren an und trägt ergänzend vor, die Entscheidung des Beklagten, ihr die Ermächtigung als Ausbildungsstätte nicht zu erteilen, sei bereits deshalb formal rechtswidrig, weil er sie ohne vorhergehende mündliche Verhandlung getroffen habe. Obligatorisch sei eine solche gemäß § 37 Abs. 1 Ärzte-ZV zwar nur bei Erteilung und Entziehung von Zulassungen, sie teile aber die Auffassung im Schrifttum, dass eine mündliche Verhandlung auch in den Fällen durchgeführt werden müsse, in denen die Entscheidung der Zulassungsgremien eine ähnliche wirtschaftliche Bedeutung habe, wie in den regelhaft genannten Fällen. Die streitgegenständliche Ermächtigung, deren Berechtigung zur Erbringung von Leistungen dem Umfang nach der eines niedergelassenen Psychologischen Psychotherapeuten entspreche, werde unbefristet erteilt, weshalb sie eine überragende wirtschaftliche Bedeutung habe. Die Entscheidung sei zudem inhaltlich rechtswidrig, weil die Zulassungsgremien von fehlerhaften Zahlen bezüglich der Leistungserbringer und der von ihnen angebotenen Richtlinienverfahren ausgegangen sei. Ohnehin habe der Beklagte aufgrund der geringen Rücklaufquote der erbetenen Stellungnahmen weitere Nachforschungen anstellen müssen. Bei denjenigen Leistungserbringern, die nicht geantwortet hätten, habe der Beklagte schriftlich erinnern bzw. telefonisch nachhaken müssen. Ein realistisches Bild der Versorgungssituation habe zudem nur ein Rücklauf von 50% zeigen können. Aufgrund der von dem Zulassungsausschuss ermittelten Quote der ihrem Ermächtigungsantrag zustimmenden Leistungserbringer habe sich ihr geschäftsführender Gesellschafter veranlasst gesehen, eine Mitarbeiterin zu beauftragen, die in A im Richtlinienverfahren Tiefenpsychologie oder Psychoanalyse tätigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu kontaktieren und diese zu befragen, ob sie den Ermächtigungsantrag befürworten oder nicht. Die Mitarbeiterin habe um eine schriftliche Bestätigung der Einschätzung bitten sollen. Insgesamt hätten daraufhin 21 weitere Leistungserbringer den Bedarf für die beantragte Ermächtigung bestätigt und ferner zum Teil bestätigt, dass es Wartezeiten auf einen Therapieplatz von mehreren Monaten gebe. Diese Stellungnahmen habe der Beklagte zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Er habe die Beschwerde eines Leistungserbringers, dessen Identität nicht offengelegt worden sei, nicht zum Anlass nehmen dürfen, davon auszugehen, dass die von ihr befragten Leistungserbringer unter Druck gesetzt worden seien, den Ermächtigungsantrag zu befürworten. Aufgrund der Anonymität habe der Beklagte den Vorwurf ignorieren müssen. Ohnehin gehe sie davon aus, dass die Beschwerde zu Unrecht erhoben worden sei, wenn es sie überhaupt gegeben habe. Weder die Gesellschafter noch die Geschäftsführerin der Klägerin hätten mit einem einzigen ambulant tätigen Psychotherapeuten gesprochen. Erst recht sei kein Druck ausgeübt worden. Auch seine Mitarbeiterin habe nicht den Auftrag gehabt, irgendjemanden unter Druck zu setzen. Sie könne dies bezeugen und die im Klageverfahren eingereichten, zwischen dem Gesellschafter und der Mitarbeiterin ausgetauschten E-Mails belegten dies auch. Zwar treffe es zu, dass es sich um vorformulierte Erklärungen gehandelt habe, dies habe aber lediglich der Arbeitserleichterung dienen sollen und den Zweck gehabt, diejenigen Leistungserbringer zu unterstützen, die möglicherweise aus Bequemlichkeit oder wegen des damit verbundenen Arbeitsaufwands sonst davon abgesehen hätten, eine positive Stellungnahme abzugeben. Zudem habe ein kleiner Teil der befragten Leistungserbringer gegenüber seiner Mitarbeiterin angegeben, sie könnten den Bedarf für eine Ermächtigung nicht abschließend beurteilen bzw. sie sähen keinen Bedarf. Schriftliche Ablehnungen hätten sie nicht bekommen, die sie hätten einreichen können. Manche Leistungserbringer hätten ohnehin nur auf eine offizielle Anfrage der Beigeladene zu 1. schriftlich Stellung nehmen wollen. Letztlich hätten 21 Leistungserbringer den Ermächtigungsantrag unterstützt. Der Umstand, dass vorformulierte Erklärung hierfür verwendet worden seien, dürfe deren Aussagekraft nicht schmälern. Wären diese 21 Erklärungen vom Beklagten berücksichtigt worden, hätte sich das Verhältnis der befürwortenden Stellungnahmen deutlich zu ihren Gunsten in dem Sinne verändert, dass ein nicht gedeckter Versorgungsbedarf bestätigt worden wäre. Der Beklagte habe seine Annahme, diese Stellungnahmen seien unter Druck abgegeben worden, zum Anlass nehmen müssen, weitere Ermittlungen anzustellen. Hinzu komme, dass der Beklagte seine von den Ausbildungsinstituten in A und B beigezogenen Äußerungen verwertet habe, obwohl dies nach der Rechtsprechung des BSG wegen des Konkurrenzverhältnisses nicht ohne weitere Ermittlungen zulässig sei. Das B Institut betreibe seine Institutsambulanz in B und biete keine Psychoanalyse-Ausbildung an. Daher könnten deren Verantwortliche die Versorgungslage in A nicht einschätzen. Das andere Ausbildungsinstitut in A habe sich nur zur Versorgungssituation bei den Erwachsenen geäußert und eine Einschätzung zum Kinder- und Jugendbereich ausdrücklich offengelassen. Auch die Stellungnahmen der beiden befragten Verhaltenstherapeuten hätten nicht berücksichtigt werden dürfen, da sie über die analytischen Richtlinienverfahren keine belastbare Einschätzung hätten abgeben können. Schließlich habe dem Beklagten von den wenigen Stellungnahmen nur eine einzige vorgelegen, die von einem Leistungserbringer stammte, der auch analytische Verfahren im Kinder- und Jugendbereich anbiete. Hierauf gestützt sei keine realistische Beurteilung möglich, zumal es in Sachsen-Anhalt kein anderes Ausbildungsinstitut gebe, dass Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Bereich der Psychoanalyse ausbilde. Es dürfe nicht nur auf die konkrete Versorgungssituation geblickt werden, sondern es müsse geprüft werden, ob bestimmte psychotherapeutische Leistungen in Zukunft gesichert seien. In Ermangelung hinreichender Ermittlungen sei der Beklagte bei seiner Entscheidung deshalb von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Beschlusses vom 12.05.2021 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Widerspruch gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses vom 23.09.2020 (Bescheid vom 30.09.2020) und den Antrag auf Erteilung einer Institutsermächtigung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten mit der vertieften Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie und tiefenpsychologisch fundierter sowie analytischer Psychotherapie und für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit der vertieften Ausbildung in fundierter Psychotherapie und tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie sowie analytischer Psychotherapie zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erwidert, er sei nicht verpflichtet gewesen, vor der Beschlussfassung eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. § 37 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV beschränke diese Pflicht nur auf die dort aufgeführten Anlässe. In allen anderen Verfahren gelte das fakultative Mündlichkeitsprinzip. Das ihm insoweit eingeräumte Ermessen habe er wegen der im Frühjahr 2021 bestehenden Corona-Pandemielage und der Tatsache, dass Impfstoffe für den überwiegenden Teil der Bevölkerung noch nicht zur Verfügung gestanden hätten, dahingehend ausgeübt, die Zusammenkunft einer Vielzahl von Personen in geschlossenen Räumen über einen längeren Zeitraum zu vermeiden. Die von der Klägerin angeführte wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit habe keinen Anspruch auf eine obligatorische mündliche Verhandlung begründet. In der Sache selbst habe die Durchsicht des Verwaltungsvorgangs bestätigt, dass 14 Stellungnahmen vorlägen. Dies habe sich aber im Ergebnis als nachteilig für die Klägerin ausgewirkt, weil sich die Anzahl der den Antrag ablehnenden Stellungnahmen weiter erhöht habe. Zudem sei es sachgerecht gewesen, die beiden anderen Ausbildungsinstitute zum Bedarf zu befragen. Die Rücklaufquote sei ausreichend gewesen, so dass weitergehende Nachforschungen nicht erforderlich gewesen seien. Ohnehin könne er die angefragten niedergelassenen Leistungserbringer schwerlich zu einer Antwort bewegen, wenn diese nicht auskunftsfähig oder auskunftswillig seien. Die von der Klägerin geforderte Rücklaufquote von mindestens 50% sei nicht notwendig und werde auch in den seltensten Fällen erreicht. Zudem habe die Klägerin vorrangig auf die Sicherstellung der Ausbildung von ausreichendem Nachwuchs an Psychotherapeuten und eine effektive Ausbildung abgestellt, was nicht zulässig sei. Selbst wenn – was er ablehne – die Rechtsprechung des BSG zur Sonderbedarfszulassung herangezogen würde, wäre keine andere Entscheidung zu treffen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin vorformulierten Schreiben weder den konkret gestellten Antrag auf Erteilung einer Institutsermächtigung noch die gegenüber dem Zulassungsausschuss vorgebrachte Begründung enthalten hätten, so dass die Befragten den Gegenstand des Anliegens der Klägerin nicht hinreichend hätten zur Kenntnis nehmen können. Der Vergleich der Schreiben, die der Zulassungsausschuss verschickt habe, mit den vorgefertigten Erklärungen der Klägerin zeige deren Unzulänglichkeit. Überdies habe die Klägerin selbst bestätigt, dass sie die nicht unterstützenden Stimmen unterschlagen habe. Denn die Mitarbeiterin der Klägerin habe in den vorgelegten E-Mails beschrieben, dass sie „ein Nein der Kolleginnen selbstverständlich akzeptiert habe“. Über die Anzahl der Befragten mit ablehnender Antwort habe die Klägerin keine Auskunft gegeben. Damit unterstreiche sie, dass eine objektive Befragung nicht vorgelegen habe und die auf dieser Grundlage eingeholten Stellungnahmen nicht berücksichtigungsfähig gewesen seien. Die Umstände der Beschwerde seien transparent. Die beiden Telefonpartner könnten als Zeugen vernommen werden. Insgesamt habe er den entscheidungserheblichen Sachverhalt hinlänglich aufgeklärt und sämtliche verfahrensrechtliche Vorgaben berücksichtigt. Die Beigeladenen haben sich im Klageverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Der Beklagte hat die Namen der Teilnehmer an dem Telefonat vom 12.04.2021 mitgeteilt. Sie sind nicht als Zeugen vernommen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.