Beschluss
S 10 AS 90/07
SG Magdeburg 10. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgewiesen. Begründung: Dem Grunde nach ist zwischen den Prozessbeteiligten streitig, ob das Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) den Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Darlehens zur Reparatur seines Pkw umfasst. Der am ... 1960 geborene Kläger bezieht von der Beklagten Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Am 27. März 2006 beantragte er darüber hinaus die Übernahme der Kosten für eine Autoreparatur als "Mehrbedarf" durch die Beklagte. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 7. Juli 2006 und Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2007 ab, da der Kläger die begehrten Kosten durch ein privates Darlehen selbst aufbringen konnte. Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 2. August 2006 und Klage vom 11. Januar 2007. Zur Begründung führte er aus, dass die Reparatur seines Pkw notwendig gewesen sei und dessen Nutzung für ihn dringend erforderlich wäre. Das von der Beklagten vorgehaltene Darlehen seiner Mutter umfasse auch Zinsen, die durch ein zinsloses Darlehen der Beklagten entfallen würden. "Wenigstens einen Teil der Zinsen" möchte der Kläger von der Beklagte zurückerhalten. Die Beklagte hält klageerwidernd an ihrem Standpunkt fest. Nach Ankündigung eines Erörterungstermins zum 15. April 2010 beantragte der Kläger mit Schreiben vom 24. März 2010 die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dieser Antrag ist nicht begründet. Nach § 114 ZPO, der gemäß § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für das vom Kläger begehrte Darlehen zur Reparatur seines Pkw findet sich kein Rechtsgrund. Eine entsprechende Entscheidung erging dem Kläger durch Beschluss vom 4. November 2009, Az: S 26 AS 2651/09 ER. Mithin bietet auch die Forderung nach einer teilweisen Übernahme der Reparaturkosten (Darlehenszinsen) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (§ 20 Abs. 1 SGB II). Kann im Einzelfall ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Demnach kann das vom Antragsteller begehrte Darlehen nur zur Deckung eines von der Regelleistung umfassten Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt werden. Der Besitz eines PKW ist in der Regelleistung allerdings nicht enthalten. Die Mobilität im Bereich Verkehr wird lediglich durch die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr und die Benutzung eines Fahrrades gesichert. Zwar ist der Leistungsempfänger berechtigt, ein angemessenes Kfz zu besitzen (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II), ein Anspruch auf (wenn auch nur darlehensweise) Übernahme der mit der Haltung und Nutzung verbundenen Kosten durch den Leistungserbringer ist damit jedoch nicht verbunden. Selbst die Beiträge der für einen PKW gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung können allenfalls nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II vom Einkommen abgesetzt werden. Eine andere Sicht der Dinge ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller als ungünstig beschriebenen Verkehrsanbindung seines Wohnortes sowie der Tatsache, dass der Antragsteller die dem Darlehensantrag zugrundeliegende Zahlungsverpflichtung bereits eingegangen ist. Da die Regelleistung den Besitz eines PKW’s nicht umfasst, kann einem daraus erwachsenden, die Regelleistung übersteigenden, Bedarf keine entscheidungsrelevante Bedeutung beigemessen werden. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war daher abzuweisen.