Urteil
S 10 R 994/11
SG Magdeburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAGDE:2015:1217.S10R994.11.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. April 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2001 sowie des Bescheides vom 14. Dezember 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2011 verurteilt, dem Kläger beginnend ab 1. Januar 2006 Witwerrente nach der Versicherten H. H. zu leisten.
2. Die Beklagte hat dem Kläger die Auslagen des Verfahrens zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. April 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2001 sowie des Bescheides vom 14. Dezember 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2011 verurteilt, dem Kläger beginnend ab 1. Januar 2006 Witwerrente nach der Versicherten H. H. zu leisten. 2. Die Beklagte hat dem Kläger die Auslagen des Verfahrens zu erstatten. Die Klage ist frist- und formgerecht eingereicht und somit zulässig. Sachlich ist die Klage ebenfalls begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig. Der Kläger begehrt unter Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides der Beklagten vom 19. April 2000 die Gewährung einer Rente nach der Versicherten H. H. als vorletzte Ehegattin. Gemäß § 303 SGB VI besteht Anspruch auf diese Rente unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat. Als letzter wirtschaftlicher Dauerzustand ist grundsätzlich das Jahr vor dem Tod der Versicherten (hier - ... 1971 bis ... 1972) zugrunde zu legen. Insoweit folgt die Kammer der Berechnung der Beklagten. Der Auffassung, wonach die Versicherte mehr als die Hälfte des Gesamteinkommens der Familie hätte erzielen müssen, um deren Unterhalt überwiegend zu bestreiten, konnte sich die Kammer allerdings nicht anschließen. Der § 303 SGB VI gibt diese Auslegung nicht vor. Vielmehr erscheint der Wortlaut des Gesetzes auch schon dann erfüllt, wenn die Versicherte im Vergleich der den einzelnen Familienmitgliedern zuzuordnenden Einkünfte den höchsten Betrag erzielt hat. Das von der Versicherten im Berechnungszeitraum erzielte Nettoeinkommen einschließlich Krankengeld betrug 5.709,29 M (vgl. Urteil LSG Sachsen-Anhalt vom 26. Januar 2006 - o.g.). Dem gemeinsamen Kind kann durch Unterhaltsbezüge und Kindergeld ein Betrag von 660,00 M als Einkommen zugerechnet werden. Dass dem Unterhalt der Familie dienende Einkommen des Klägers hat ausweislich der nachfolgenden Berechnung der Kammer 5.673,17 M betragen. Grundlage der Berechnung bildete hierbei das dem Kläger im Sozialversicherungsausweis bescheinigte Bruttoentgelt aus den Jahren 1971 und 1972. Nach § 286 c SGB VI unterliegen die hier bescheinigten Arbeitsentgelte dem „Vermutungsschutz“. D.h., es ist so lange von der Richtigkeit der Eintragungen im SV-Ausweis auszugehen, bis Tatsachen belegt sind, die dem entgegenstehen. Für die Jahre 1971 und 1972 konnten Lohnunterlagen des Klägers nicht beigezogen werden. Und die Feststellung eines höheren Einkommens im Jahre 1970 erscheint nicht geeignet, den „Vermutungsschutz“ für die Eintragung im Sozialversicherungsausweis zu überwinden. Letztlich ist hiervon auch die LVA Sachsen-Anhalt bei der Feststellung des Rentenkontos des Klägers ausgegangen. Demnach erzielte der Kläger im Jahre 1971 einen beitragspflichtigen Gesamtverdienst in Höhe von 7.090,15 M und 1972 von 6.999,89 M. Reduziert auf den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand (1971 - 5,25 Monate und 1972 - 6,75 Monate) ergibt sich ein Bruttoeinkommen von 7.039,45 M. Abzüglich des Sozialversicherungsbeitrages (10% des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens) und der Steuern (Steuerklasse III mit einem Kind) ergibt sich folgende Rechnung: 1971 – 590,85 M (monatliches Bruttoeinkommen) - 59,09 M (SV-Beitrag) - 59,60 M (Steuern) = 472,16 M x 5,25 = 2.478,84 M (Nettoeinkommen). 1972 - 583,33 M (monatliches Bruttoeinkommen) - 58,33 M (SV-Beitrag) - 57,70 M (Steuern) = 467,30 M x 6,75 = 3.154,28 M (Nettoeinkommen). Mithin ist im Berechnungszeitraum von einem Nettoarbeitsverdienst des Klägers in Höhe von 5.633,12 M auszugehen. Daneben war zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Zeit vom 20. Juli bis 1. August 1972 Anspruch auf Krankengeld in Höhe von 90% des durchschnittlichen Nettoverdienstes bei 21 Arbeitstagen pro Monat hatte (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Januar 2006). Für 2 Arbeitsausfalltage waren dies 40,05 M (90% von 467,30 M : 21; x 2). Dementsprechend hat die Versicherte mit 5.709,29 M im Vergleich zum Kläger mit 5.673,17 M im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten. Wobei die Beklagte der Versicherten einen weiteren Betrag von 600,00 M für Freifahrten und das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 26. Januar 2006) einen Betrag von 840,00 M für Zuschuss und Mieterlass der Eltern zugerechnet haben. Der Anspruch des Klägers auf Witwerrente nach § 303 SGB VI ist daher begründet. Der Leistungsbeginn folgt aus § 44 Abs. 4 SGB X. Demnach werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Streitig ist die Gewährung einer Witwerrente nach der vorletzten Ehegattin des Klägers. Die Funktionsvorgängerin der Beklagten lehnte durch Bescheid vom 19. April 2000 und Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2001 den Antrag des Klägers vom 22. Februar 2000 auf Gewährung einer Witwerrente nach seiner vorletzten Ehegattin - Frau H. H. (Versicherte), gestorben am ... 1972 - ab. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Anspruch auf Witwerrente nach § 303 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) nur bestehe, wenn die Verstorbene den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten habe. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Zu einer gleichlautenden Auffassung gelangte das Sozialgericht Magdeburg in dem dagegen vom Kläger geführten Klageverfahren (Urteil vom 29. September 2003 - Az: S 9 RI 362/00). Auch im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Az: L 1 RA 231/03 - blieb der Kläger mit seinem Antrag ohne Erfolg. Mit Urteil vom 26. Januar 2006 stellte der erkennende Senat fest, dass der Unterhaltsbeitrag der Versicherten unter Einschluss von Hausarbeit weniger als die Hälfte der gesamten Unterhaltsleistungen ausgemacht habe, so dass die Voraussetzungen des § 303 SGB VI nicht erfüllt wären. Als maßgeblichen Zeitraum sah der Senat dabei das letzte Lebensjahr der Versicherten an. In dieser Zeit habe der Kläger ein Nettoeinkommen in Höhe von 7204,26 Mark und die Versicherte in Höhe von 6549,29 Mark zum Familienunterhalt beigesteuert. Unter Berücksichtigung der von Dritten geleisteten Unterhaltszahlungen für das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind der Versicherten in Höhe von monatlich 35,00 Mark und des Kindergeldes in Höhe von 20,00 Mark monatlich, ergebe sich ein Familieneinkommen von 14.413,55 Mark pro Jahr. Somit hätte die Versicherte mehr als 7206,78 Mark netto verdienen müssen, um überwiegend zum Familieneinkommen beizutragen. Den Feststellungen des Senats zum Einkommen der Versicherten im Zeitraum ... 1971 bis ... 1972 lagen eine Auskunft der Deutschen Bahn AG vom 7. Februar 2000 zum Jahresbruttoverdienst sowie die Eintragungen zum beitragspflichtigen Bruttoeinkommen im Sozialversicherungsausweis der Versicherten zugrunde. Die Berechnung des relevanten Nettoeinkommens der Versicherten erfolgte unter Abzug der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Daneben fand Berücksichtigung, dass die Versicherte im maßgeblichen Zeitraum anteilig Krankengeld bezogen hat. Schließlich folgte der Senat einer schriftlichen Erklärung des Vaters der Versicherten vom 31. Juli 2000, wonach diese „für reichlich ein Jahr“ „aus Dankbarkeit“ für geleistete Hausarbeit einen „Mietpreiserlass für ihre Wohnung, ebenfalls für die anfallenden Energiekosten, derselben und andere Zuwendungen“ in Höhe „zwischen 70,00 + 80,00 DM“ bezogen habe. „Diese Zuwendungen (des Vaters) flossen ihrerseits in den wirtschaftlichen Familienunterhalt (der Versicherten)“. Nicht als Einkommen wertete der Senat die vom Kläger behaupteten Freifahrten mit den Zügen der Deutschen Reichsbahn als Arbeitgeber der Versicherten, da deren Wert für die Familie völlig offen sei. Für die Feststellung des Einkommens des Klägers lagen dem Senat eine Auskunft der D. GmbH vom 16. August 2000 für die Jahre 1969 und 1970 sowie der SV-Ausweis des Klägers vor. Auch hier wurde das Nettoeinkommen unter Abzug von Lohnsteuern und SV-Beiträgen ermittelt und Krankheitstage bzw. Ausfalltage anteilig berücksichtigt. Den Angaben des Klägers, er habe im maßgeblichen Zeitraum 1971 bis 1972 infolge betrieblicher Umsetzung ein geringeres Einkommen erzielt als in den Jahren 1969 und 1970, folgte der Senat mangels hinreichender Glaubhaftmachung durch den Kläger nicht. Der Senat wies die Berufung zurück und ließ die Revision nicht zu. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers wurde durch das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 31. Oktober 2006 - Az: B 4 R 179/06 B - als unzulässig verworfen. Am 15. September 2010 beantragte der Kläger die Überprüfung des ablehnenden Bescheides vom 19. April 2000 gemäß § 44 SGB X. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 14. Dezember 2010 und Widerspruchsbescheid vom 19. April 2011 ab, da der Kläger mit dem o.g. Antrag keine Sachverhalte vorgebracht habe, die durch die Beklagte, das Sozialgericht Magdeburg und das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (o.g.) bei ihren Entscheidungen nicht bereits berücksichtigt worden sind. Dagegen wandte sich der Kläger im Rahmen eines bereits rechtshängigen Verfahrens wegen Untätigkeit der Beklagten, mit Schreiben vom 23. April 2011. Als einzige neue Beweismittel legte der Kläger Schriftsätze aus seinem Erbauseinandersetzungsverfahren mit der Tochter der Versicherten aus dem Jahre 1974 vor. Nach Auffassung des Klägers lassen die dort verteilten Sparguthaben der Eheleute Schlüsse auf das Einkommen der Versicherten zu. Im Übrigen hält der Kläger daran fest, dass die Versicherte aus den „Freifahrtkarten“ der Deutschen Reichsbahn einen geldwerten Vorteil von 50,00 Mark in den Familienunterhalt eingebracht habe. Die Berechnung der relevanten Einkommen der Versicherten und des Klägers durch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (o.g.) sei auch in anderen Positionen fehlerhaft. Insoweit wiederholt der Kläger sein Vorbringen im Berufungsverfahren und nimmt auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug. Bereits mit Schreiben vom 11. April 2011 beantragte der Kläger, die Beklagte im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten, ihm einen Vorschuss auf die begehrte Witwerrente in Höhe von 7000,00 € zu gewähren, da er „nachweislich in Armut lebe“ und dies nicht hinnehmbar sei (Az: S 10 R 1008/11 ER). Die auch in der Hauptsache zuständige Kammer hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen, da der Anspruch des Klägers auf Witwerrente noch nicht abschließend geklärt sei, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Vorschusses auf diese Rente nicht erfüllt sind. Daneben lasse die finanzielle Situation des Klägers auch nicht erkennen, dass es ihm nicht zumutbar ist, eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Gegen beide Beschlüsse hat der Kläger am 2. Dezember 2011 jeweils Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 16. April 2012 wies das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt die Beschwerden zurück (Az: L 10 R 431/11 B ER und L 10 R 5/12 B). Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger mit seinem Überprüfungsantrag keine neuen Erkenntnisse oder Gesichtspunkte nennt, die bei der ursprünglichen Entscheidung nicht beachtet worden sind. Mithin fehle es bereits an den Voraussetzungen des § 44 SGB X, um den bestandskräftigen Verwaltungsakt der Beklagten aufzuheben. Selbst wenn man den Sachverhalt „von Amts wegen überprüft, so sind auch bei einer solchen Prüfung bisher keine Gesichtspunkte erkennbar, die der Richtigkeit der Entscheidung des LSG vom 26. Januar 2006 entgegenstehen würden“. Dementsprechend besitzt der Kläger mangels Erfolgsaussicht auch keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe auch im Hauptsacheverfahren. Der Antrag wurde durch Beschluss der erkennenden Kammer vom 1. Juli 2013 unter Bezugnahme auf die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. September 2003 und des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Januar 2006 sowie den Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. April 2012 (o.g.) abgewiesen. Auf die Beschwerde des Klägers hob das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt durch Beschluss vom 9. September 2014 (Az: L 1 R 307/13 B) den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg auf und bewilligte dem Kläger Prozesskostenhilfe zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens. Demnach sei der Überprüfungsantrag des Klägers nach § 44 SGB X zulässig. Auch stehe zur Überzeugung des Senats nicht fest, dass der Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werde. „Sollte sich ergeben, dass bei der Altersrente des Klägers – wie im vorgelegten Versicherungsverlauf der LVA Sachsen-Anhalt - lediglich die im SV-Ausweis dokumentierten beitragspflichtigen Einkünfte berücksichtigt worden sind, könnte das Sozialgericht diese als maßgebendes Einkommen zugrunde legen. Dann würde nach überschlägiger Berechnung möglicherweise eine rechtlich relevante Einkommensverschiebung vorliegen: Für das 1. Halbjahr 1972 wären für den Kläger ca. 3551,00 M anzusetzen (die Hälfte des Jahresverdienstes i.H.v. 6.999,98 € plus 51,51 M Krankengeld laut Berechnung im Urteil vom 26. Januar 2006), bei der Versicherten jedoch ca. 3887,00 M (bestätigter Verdienst i.H.v. 3.323,85 M plus 558,00 M Krankengeld laut Berechnung im Urteil vom 26. Januar 2006). Dann hätte die Versicherte maßgeblich den Familienunterhalt getragen.“ „Schließlich ist auch die Auffassung im Urteil vom 26. Januar 2006, wonach die Versicherte mehr als die Hälfte des Gesamthaushaltseinkommens (einschließlich des bei ihr nicht als Einkommen berücksichtigten Kindergelds und der Unterhaltszahlungen) hätte erzielen müssen, nicht zwingend. Denkbar wäre zur Feststellung des überwiegenden Bestreitens des Familienunterhalts auch ein Vergleich allein, der dem jeweiligen Ehepartner zuzuordnenden Einkünfte.“ Im Ergebnis des Erörterungstermins vom 16. Juli 2015 hält die Beklagte laut Schreiben vom 7. August 2015 daran fest, dass der streitige Rentenanspruch des Klägers davon abhängig sein, ob die Versicherte mehr als ein Halb des Familieneinkommens erzielt hat. Ausgehend vom letzten wirtschaftlichen Dauerzustand - ... 1971 bis ... 1972 - ergebe sich folgende Rechnung: - Kindergeld 240,00 Mark - Unterhalt 420,00 Mark - Zuschuss/Mieterlass durch die Eltern der Versicherten 840,00 Mark - Nettoeinkommen der Versicherten (lt. Urteil LSG Sachsen-Anhalt - 26. Januar 2006) 5709,29 Mark (anerkannte Freifahrten) + 600,00 Mark = 6309,29 Mark - Nettoeinkommen des Klägers (lt. Urteil LSG Sachsen-Anhalt - 26. Januar 2006) 7204,26 Mark In der Summe ergebe sich daher im streitigen Zeitraum ein Familieneinkommen von 15.013,55 Mark (ein Halb = 7506,78 Mark). Dementsprechend habe die Versicherte den Unterhalt der Familie nicht überwiegend bestritten. Der Kläger wendet dagegen mit Schreiben vom 18. August 2015 ein, dass der elterliche Zuschuss/Mieterlass in Höhe von 840,00 Mark Folge der Haushalts- und Pflegehilfe der Versicherten war. Mithin sei dieser Betrag als Einkommen der Versicherten zu berücksichtigen. Daneben hält der Kläger daran fest, dass sein Einkommen im streitigen Zeitraum dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen ist. Entsprechend sei bei der Berechnung seiner Altersrente verfahren worden. Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. April 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2001 sowie des Bescheides vom 14. Dezember 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2011 zu verurteilen, dem Kläger nach der Versicherten H. H. eine Witwerrente zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten (Az: 78 200144 S 502) haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.