OffeneUrteileSuche
Urteil

S 12 RS 2/14

SG Magdeburg 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2018:1207.S12RS2.14.00
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Berücksichtigung einer Jahresendprämie, die zugunsten eines Beschäftigten in einem Betrieb in der früheren DDR gezahlt wurde, kann nur dann bei der Ermittlung der Höhe seiner gesetzlichen Altersrente berücksichtigt werden, wenn er neben dem Nachweis der Höhe der behaupteten Prämie auch nachweisen kann, dass die Voraussetzungen der Zahlung einer solchen Rente für jedes Jahr der Geltendmachung vorlagen.(Rn.22) 2. Eintragungen über Beitragszahlungen in einem Mitgliedsausweis des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes der ehemaligen DDR stellen keine ausreichende Glaubhaftmachung für den Bezug einer Jahresendprämie als Beschäftigter in einem Betrieb in der DDR dar.(Rn.23)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 28. März 2013 in Fassung des Bescheides vom 27. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Januar 2014 wird wie folgt abgeändert und die Beklagte verurteilt, die leistungsorientierten Gehaltszuschläge ab 01. November 1981 in Höhe von monatlich 120 Mark bis 31. August 1988 und ab 01. September 1988 bis 30. Juni 1990 in Höhe von monatlich 200,00 Mark zu berücksichtigen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte übernimmt 50 Prozent der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berücksichtigung einer Jahresendprämie, die zugunsten eines Beschäftigten in einem Betrieb in der früheren DDR gezahlt wurde, kann nur dann bei der Ermittlung der Höhe seiner gesetzlichen Altersrente berücksichtigt werden, wenn er neben dem Nachweis der Höhe der behaupteten Prämie auch nachweisen kann, dass die Voraussetzungen der Zahlung einer solchen Rente für jedes Jahr der Geltendmachung vorlagen.(Rn.22) 2. Eintragungen über Beitragszahlungen in einem Mitgliedsausweis des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes der ehemaligen DDR stellen keine ausreichende Glaubhaftmachung für den Bezug einer Jahresendprämie als Beschäftigter in einem Betrieb in der DDR dar.(Rn.23) Der Bescheid der Beklagten vom 28. März 2013 in Fassung des Bescheides vom 27. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Januar 2014 wird wie folgt abgeändert und die Beklagte verurteilt, die leistungsorientierten Gehaltszuschläge ab 01. November 1981 in Höhe von monatlich 120 Mark bis 31. August 1988 und ab 01. September 1988 bis 30. Juni 1990 in Höhe von monatlich 200,00 Mark zu berücksichtigen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte übernimmt 50 Prozent der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die angegriffenen Bescheide sind teilweise rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Das Begehren des Klägers scheitert daran, dass er den Zufluss der Jahresendprämie weder bewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Er trägt dafür die Beweislast (1.). Sein Begehren ist erfolgreich soweit er den LOG Zuschlag ab 01. November 1981 begehrt, ab 01. Juli 81 kommt dagegen kein Anspruch in Betracht, da der LOG Zuschlag erst ab 01. November 81 eingeführt wurde und vorher die Beklagte den Zuschlag bereits berücksichtigte, der Kläger trägt selbst vor, dass er in dem Zeitraum 01. Juli 81 bis 31. Oktober 81 insgesamt 3.840 Mark (S. 57 GA excel Tabelle, 980 Mark monatlich (Juli-Sept.81)plus 900 Mark (Okt. 81)) verdiente. Dieser Betrag wurde berücksichtigt. Eine Beschwer bis 31. Oktober 81 wird nicht gesehen (2.). 1. Gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Im Sinne des Vollbeweises verlangt diese Vorschrift, dass sich das erkennende Gericht die volle Überzeugung vom Vorliegen der behaupteten Tatsachen verschafft. Dabei ist zwar eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichend, es muss sich aber die volle richterliche Überzeugung begründen lassen. Danach ist eine Tatsache dann als bewiesen anzusehen, wenn sie in hohem Maße wahrscheinlich ist (vergleiche Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 128 Rn. 3 b mit weiteren Nachweisen). Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die geltend gemachte Jahresendprämie für den Zeitraum 1981 - 1989 in der geltend gemachten Höhe zugeflossen ist, ihm tatsächlich ausgezahlt worden ist. Zurecht hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid bereits drauf hingewiesen, dass nach dem Recht der DDR (§§ 116 ff des Arbeitsgesetzbuches der DDR) war die Zahlung von Prämien von mehreren Voraussetzungen abhängig. Im Regelfall war sie mit dem Betriebsergebnis verknüpft. Zahlungsquelle war ein Betriebsprämienfond. Ein Anspruch auf Zahlung einer Jahresendprämie bestand nach § 117 Abs. 1 AGB- DDR, wenn deren Zahlung für das Arbeitskollektiv in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart worden war, der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgestellten Mindesthöhe erfüllt hatten und der Werktätige während des gesamten Planungsjahres Angehöriger des Betriebes war. Über die Gewährung und die Höhe der Prämie entschied die Betriebsleitung mit Zustimmung der zuständigen Gewerkschaftsleitung. Ein Kläger muss deshalb in diesem Zusammenhang immer grundsätzlich nachweisen, dass die genannten Voraussetzungen für jedes geltend gemachte Jahr vorgelegen haben und in die geltend gemachten Beiträge auch zugeflossen sind. Daran scheitert es vorliegend. Unterlagen für die Zahlung der Jahresendprämien konnten nicht ermittelt werden. Die Darstellung des allgemeinen Ablaufs und die Schilderung von allgemeinen Verfahrensweisen, wie die Erklärung des ehemaligen Betriebsdirektors E. W. reicht nicht aus. Im Erörterungstermin vom 25. August 2017 hat der Kläger gegenüber dem Gericht persönlich erklärt, dass der weitere Zeuge Herr K. K., der prozessleitend zur Nichtöffentlichen Sitzung am 25. August 2017 geladen wurde, allein dazu Ausführungen machen, ob der Betrieb tatsächlich Jahresendprämien gezahlt hat. Tatsächlich könne der Zeuge keine keine Ausführungen zur tatsächlichen Höhe der Jahresendprämien machen, also in Bezug auf die Höhe der Jahresendprämien, die der Kläger im streitigen Zeitraum erhalten hat. Deshalb hat das Gericht auf die Vernehmung des Zeugen verzichtet. Der Kläger hat die behauptete Zahlung von Jahresendprämien für den streitigen Zeitraum auch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Damit ist zwar eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 128 Abs. 1 S. 1 SGG in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit reicht nicht aus. Die Zweifel, die an den tatsächlichen Zufluss der Prämie bestehen, konnte der Kläger nicht ausräumen. Auch die Sonderzahlungen in den FDGB-Ausweisen führen nicht dazu, dass das Gericht von einer Glaubhaftmachung ausgeht. Im FDGB-Ausweis ergeben sich keine Hinweise, dass die Sonderzahlungen aufgrund der bezogenen Jahresendprämie angefallen sind. Mit dem Kläger wurde im Termin zur Erörterung des Sachverhalts auf die einzelnen Monate eingegangen, dabei wurde festgestellt, dass es Abweichungen gab, beispielsweise für die Monate November/Dezember 1989 und auch in Kalenderjahr 1981. Mehrmals wurde der Kläger schon drauf hingewiesen, dass es sich dabei um einen freiwilligen Beitrag handelt. Und da der FDGB-Ausweis keinen Hinweis auf die Ursache der freiwilligen Zahlung enthalten hat, kann dieser Sachverhalt auch nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. Dies ist nicht ausreichend. 2. Anders sieht es die Kammer für den leistungsabhängigen Zuschlag ab November 1981. Im Arbeitsvertrag wurden die Beträge vereinbart. Entgegen LSG Sachsen-Anhalt zum Aktenzeichen L 1 R 121/10 vom 21. März 2013 und dem Arbeitsrecht der DDR sieht es die Kammer anders. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beklagte hat 50 Prozent der Kosten zu tragen, da die Klage teilweise erfolgreich war. Zwischen den Beteiligten ist noch umstritten, ob zugunsten des Klägers im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) weitere Entgelte, nämlich ein leistungsabhängiger Zuschlag und Jahresendprämien festzustellen sind. Der 1952 Kläger war seit 1972 beim Rechtsvorgänger des VEB Rohrleitungsbau A. und seit dessen Gründung im Jahr 1978 bei diesen beschäftigt. Berufsbegleitend absolvierte er ein Studium zum Ingenieurökonom, welches er am 23. Juni 1981 erfolgreich abschloss. Zunächst war er im VEB Rohrleitungsbau A. als Sacharbeiter tätig, aufgrund seines Arbeitsvertrages vom 26. Februar 1982 ergibt sich, dass der Kläger seit dem 1. November 1981 als Gruppenleiter Materialwirtschaft und Disposition tätig war. Diese Aufgabe erforderte die Qualifikation als Hoch- und Fachschulkader. In dem Änderungsvertrag vom 26. Februar 1982 wurde ein leistungsabhängiger Zuschlag ab 1. November 1981 in Höhe von 120,00 DDR Mark vereinbart. Im Arbeitsvertrag heißt es, der monatliche Gehaltszuschlag beträgt für o.g. Arbeitsaufgabe in Abhängigkeit von der Leistung 120 Mark monatlich zum Grundgehalt. Der monatliche Gehaltszuschlag abhängig von der Leistung wurde für den Zeitraum vom 1. September 1988 auf monatlich 200 Mark erhöht, insoweit legte der Kläger die Gehaltsmitteilung vom 22. August 1988 (Blatt 9 der Verwaltungsakte) vor. Eine Versicherung in der FZR erfolgte nicht, jedoch zahlte er Beiträge für die FDGB Mitgliedschaft, die FDGB Hefte werden als Beiakte geführt. Zunächst lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Februar 2005 die Feststellung von Zeiten zur Zugehörigkeit zum AAÜG ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 22. November 2005 zurück, die dagegen eingelegte Klage zum Aktenzeichen S 12 R 1216/05 wurde durch Urteil des Sozialgerichts Magdeburg wie folgt entschieden: Danach wurde die Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2005 die Zeiten der Beschäftigung des Klägers vom 1. November 1981 - 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz gemäß Anlage 1 Nummer 1 zum AAÜG sowie die dazugehörigen Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte legte gegen dieses Urteil zunächst Berufung ein, die sie später zurücknahm. Daraufhin stellte durch Feststellungsbescheid vom 28. März 2013 die Beklagte für den Zeitraum 1. November 1981 bis 30. Juni 1990 die erzielten Arbeitsentgelte fest. In den Gründen führte sie weiter auf, das für den Zeitraum der begehrte leistungsorientierte Gehaltszuschlag nicht anerkannt werden könne, da gemäß der Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 26. Februar 1982 und Gehaltsmitteilung vom 22. August 1988 dieser nur nach Erfüllung aller Aufgaben und Leistungskennziffern gezahlt wurde. Ein Nachweis, dass konkret für den Kläger der leistungsorientierte Gehaltszuschlag regelmäßig Monat für Monat gezahlt worden sei, wurde nicht erbracht. Durch Schreiben vom 28. Mai 2013 teilte der Zeuge E. W. mit, dass der Sachverhalt hier teilweise 30 Jahre zurückliege, er könne sich dabei erinnern, dass es damals üblich gewesen sei, dass eine Jahresendprämie als 13. Monatsgehalt an alle Mitarbeiter gezahlt worden sei, wenn die wichtigste Kennziffer IWP (industrielle Warenproduktion) gemäß Plan erfüllt oder überboten worden sei. Beim LOG (leistungsorientierter Gehaltszuschlag) handelt es sich um eine "verdeckte" Gehaltserhöhung im Zusammenhang mit der Einführung von Produktivlöhnen für den gewerblichen Bereich. In den jeweiligen Arbeitsverträgen wurde das Grundgehalt und der LOG Zuschlag festgeschrieben. Der LOG Zuschlag sei an den Kennziffern geknüpft gewesen und die Höhe der monatlichen Auszahlung an die Erfüllung der Kennziffer gebunden. In der Regel sei der volle LOG Zuschlag zur Auszahlung gebracht worden. Durch Feststellungsbescheid vom 27. Juni 2013 wurden Entgelte für den Zeitraum vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1990 festgesetzt. Dabei berücksichtigte die Beklagte Entgelte für den Zeitraum vom 01. Juli 81 bis 31. Oktober 81 in Höhe von insgesamt 3.840 Mark. Der Kläger selbst trägt in der Anlage 10 zu seinen Verdiensten für den Zeitraum Juli 81 bis Oktober 81 einen Verdienst von 3.840 Mark auf (vgl. Seite 68 der Gerichtsakte, Anlage zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 02. Dezember 2014). Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, er begehre weitere Entgelte für den Zeitraum 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1990 speziell den leistungsorientierten Gehaltszuschlag und Jahresendprämien. Durch weiteren Feststellungsbescheid vom 14. Oktober 2013 wurden erneut die Entgelte vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1990 festgestellt. Die Beklagte führte aus, dass dieser Bescheid aufgrund des Widerspruchs vom 22. April 2013 und vom 11. Juli 2013 ergehe. Der Bescheid vom 28. März 2013 in der Fassung des Bescheides vom 27. Juni 2013 werde aufgehoben, soweit er diesem Bescheid entgegensteht. Hinsichtlich der noch streitigen Punkte (Jahresendprämie und LOG) wird der Vorgang an die zuständige Widerspruchsstelle abgegeben. Durch Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2014 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch habe auf Feststellung von weiteren Entgelten in Bezug auf die Jahresendprämien und den leistungsorientierten Gehaltszuschlag habe. Die schriftliche Zeugenerklärung sei nicht geeignet, diese Entgelte nachzuweisen bzw. als glaubhaft gemacht anzuerkennen. Der Sachverhalt, der auf der Erklärung bestätigt werde, läge bereits mehrere Jahrzehnte zurück. Die Zahlung der Jahresendprämien und der LOG-Prämien waren von mehreren Faktoren und damit von Ermessensgesichtspunkten abhängig. Auch die Schilderung der allgemeinen Verfahrensweise des Zeugen Wenig reiche nicht aus, um einen konkreten Zufluss nachzuweisen. Er habe auch keinen Nachweis erbracht, dass speziell der Kläger immer wieder die Leistungskennziffern erfüllt habe. Die Sonder- und Solidaritätsmarken des FDGB führten ebenfalls nicht weiter, da sie einen Nachweis in Bezug auf die Zahlung der Jahresendprämie nicht enthalten würden. Die Zahlung der Solidaritätsmarken sei damals freiwillig gewesen. Am 27. Januar 2014 hat der Kläger beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben. Mit der Klage begehre er den leistungsorientierte Gehaltszuschlag, der bei ihm bereits ab 1. Juli 1981 anerkannt worden sei, ursprünglich habe dieser monatlich 80 Mark betragen, ab 1. November 1981 monatlich 120 Mark und ab 1. September 1988 200 Mark. Der LOG Zuschlag sei mit Wirkung vom 01. November 1981 eingeführt. Dieser Gehaltszuschlag sei während seiner Arbeitszeit niemals gekürzt worden und dementsprechend immer monatlich ausgezahlt. Auch habe er regelmäßig die Jahresendprämie erhalten, dies habe der ehemalige Betriebsdirektor E. W. bestätigt. Auch die nachgewiesenen Mitgliedsbeiträge sprechen dafür, dass der Kläger tatsächlich Jahresendprämien jährlich erhalten hat, er überreicht Excel-Aufstellung vergleiche Blatt 68-72 der Gerichtsakte. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2013 in Fassung des Bescheides vom 27. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere Entgelte, insbesondere den leistungsorientierten Gehaltszuschlag und Jahresendprämien für den Zeitraum 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1990 festzustellen. Die Beklagte beantragt, Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest. Das Gericht hat am 25. August 2017 einen Erörterungstermin durchgeführt und den Kläger angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 25. August 2017 Bezug genommen. Die FDGB-Ausweise wurden als Beiakte angelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung. Die Beteiligten erklärten ihr Einverständnis zur Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung.