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Urteil

S 12 U 111/19

SG Magdeburg 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2022:0520.S12U111.19.00
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Tenor
Die Klage ist nicht erfolgreich. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht erfolgreich. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage ist nicht erfolgreich. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dem zustimmten. Sofern der Kläger mit der vorliegenden Klage die Zahlung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) begehrt, ist eine darauf gerichtete Klage unzulässig. Denn ein solcher Verwaltungsakt über die Gewährung einer Verletztenrente und Übergangsleistungen ist nicht ergangen. Der mit der Klage angefochtene Bescheid hat zum Gegenstand gehabt, das keine Berufskrankheit nach der BK 2108 vorliegt. Über den konkreten Leistungsanspruch wie eine Verletztenrente hat die Beklagte keine Entscheidung getroffen, vergleiche BSG vom16. November 2005 B 2 U 28/04 R. Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, das Vorliegen der Voraussetzungen der BK-Nr. 2108 zugunsten des Klägers festzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 35/03 R) ist das klägerische, auf Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit gerichtete Begehren als Feststellungsklage i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung besteht, weil es die Vorfrage für die Entscheidung der Beklagten über die zu gewährenden Leistungen darstellt. Bei dem Kläger liegt der Versicherungsfall einer BK-Nr. 2108 nicht vor. Rechtliche Grundlage für die geltend gemachte Berufskrankheit ist § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Nach § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2,3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG muss für die Feststellung einer BK die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung“, „Einwirkungen“ und „Krankheit“ müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen (vgl. BSG 20. Dezember 2016 - B 2 U 16/15 R). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder ein ursächlicher Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dieser Mangel nach dem in sozialrechtlichen Verfahren generell geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (BSG vom 27. Juni 1991 - 2 RU 31/90). Der Wortlaut der BK-Nr. 2108 hat sich geändert. Bis zum 31. Dezember 2020 galt: „Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule“ (arbeitsmedizinische Voraussetzung) „durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung“ (arbeitstechnische Voraussetzung), „die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können“. Seit dem 1. Januar 2021 ist der bisher geregelte Unterlassungszwang weggefallen. Vorliegend fehlt es an der arbeitsmedizinischen Voraussetzung. Grundsätzlich müssen alle Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Unabdingbare, aber nicht hinreichende Voraussetzung für den Nachweis einer bandscheibenbedingten Erkrankung ist nach den Konsensempfehlungen, unter Punkt 1.3, der bildgebende Nachweis eines Bandscheibenschadens, d. h. eine Höhenminderung der Bandscheibe bzw. eines Bandscheibenvorfalls. Zwingend hinzutreten muss immer eine damit einhergehende klinische Symptomatik. Heranzuziehen sind dabei der Zeitpunkt der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit und die damit im Zusammenhang stehenden nächstliegenden Röntgenbilder bzw. MRT-Aufnahmen, bzw. wenn sich ein Bandscheibenschaden bereits länger davor manifestiert hat, die zum Zeitpunkt der Erstmanifestation erstellten Röntgenbilder. Entsprechend der Konsensempfehlung sind unter anderem ein entscheidendes Abgrenzungskriterium das Vorliegen einer Chondrose und deren Schweregrad bzw. stattdessen das Vorhandensein eines Bandscheibenvorfalls. Alle Sachverständigen sind sich einig, dass jedenfalls an der LWS kein Bandscheibenvorfall vorliegt. Weiter sind sich die Sachverständigen einig, dass auch eine Chondrose mit dem dazu erforderlichen Schweregrad gerade nicht vorliegt. Insoweit sind die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. vom 11.03.2019 auf Seite 9 seines Gutachtens eindeutig. Die Feststellung einer B2 Konstellation setzt mindestens den Chondrose Grad II voraus. Bereits deshalb kann das Gutachten von Dr. B. vom 11. März 2019 nicht überzeugen. Die MRT Aufnahme vom 24.10.2017 zeigte lediglich im Segment LWK 4/5 eine um 1/3 vorliegende Höhenminderung, wobei die Protrusion 4 mm beträgt. Damit liegt allenfalls in diesem Segment lediglich ein Grenzbefund vor. Dr. B. hat in seinem Gutachten auf Seite 9 das Chondroseausmaß bewertet, danach liegt noch nicht einmal eine Chondrose nach Grad I vor, so dass nach den Konsensempfehlungen auch eine E 2 Konstellation ausscheidet. Jedoch die Röntgenaufnahmen der LWS zeigen in allen Ebenen eine regelrechte Höhe der Bandscheibenfächer. In der Etage LWK ½, LWK 2/3 und LWK ¾ findet sich eine etwa 3 mm große Spondylose ohne jegliche Tendenz, die Zwischenwirbelräume zu überbrücken. In der Etage LWK 5/S1 befinde sich eine 2 mm große Spondylose, so die Ausführungen von dem Beratungsarzt Dr. A. Nach den Konsensempfehlungen würde eine altersvorauseilende Spondylose an der Lendenwirbelsäule dann bestehen, wenn diese über 5 mm (Der Kläger ist über 50 Jahre alt) betragen würde mit tendenzieller oder vollständiger Brückenbildung. Dies ist eindeutig nicht der Fall, auch nicht nach dem Gutachten von Dr. B. Eine Spondylose sind vordere und seitliche Randzackenbildungen an den Wirbelkörpern. Die Graduierung erfolgt nach den Randzackenausziehungen in mm und ist auch vom Alter abhängig, vgl. Mehrtens/Brandenburg BKV. Deshalb sind die Ausführungen des Beratungsarztes Dr. A. vom 23. April 2019 in der Konsequenz schlüssig und nachvollziehbar. Dagegen die Schlussfolgerung des Sachverständigen Dr. B., dass zwar kein Chondrose Grad II und oder Vorfall vorliegt jedoch die normale Konkavität der dorsalen Bandscheibenbegrenzung in der Koronarebene aufgehoben sei und sich die Bandscheibe bis zu 4 mm über die Verbindungslinie der dorsalen Begrenzung der Wirbelkörperhinterkante vorliege, und damit die bisegmentalen Protrusionen so ausgeprägt seien, wie bei einem Prolaps, ist die Schlussfolgerung nicht aus den Konsensempfehlungen zu entnehmen. Eine neue Begutachtung musste deshalb ebenfalls nicht erfolgen. Insgesamt sind altersvorauseilende degenerative Bandscheibenveränderungen nicht eindeutig nachweisbar. Ein Nervenwurzelreizsyndrom an Beinen besteht nicht. Eine chronisch-rezidivierende bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule ist nicht nachweisbar. Mit dem Beratungsarzt Dr. A. nimmt die Kammer eine A1 Konstellation an und damit liegen die medizinischen Voraussetzungen der streitigen Berufskrankheit nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Streitig ist, ob beim Kläger (geb. 1962) eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anl. 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BK-Nr.2108) vorliegt. Der Kläger beendete 1978 die Schule. Folgende Tätigkeiten führte er aus: 01.09.78-15.07.80 Lehrling Maschinen- und Anlagenmonteur VEB M. C. Stahlbaubetrieb 16.07.80-05.05.81 Reparaturschlosser VEB M. 06.05.81-29.10.82 NVA 15.11.82-14.03.89 Reparaturschlosser VEB M. 15.03.89-01.10.89 Umschüler Fußbodenleger PGH Bau“ 01.10.89-31.12.2016 selbständiger Fußbodenleger 01.01.2017- 13 h wöchentlich als Fachberater für Raumgestaltung im Geschäft Firma R. In dem Fragebogen gab der Kläger an, dass er seit 2006 Probleme an der Wirbelsäule hatte. Der Kläger arbeitet bei R. Diese zeigte am 24.11.2017 an, dass beim Kläger Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit bestünden. So habe der Kläger ca. 30 Jahre als Fußbodenleger gearbeitet. Die Beklagte holte einen Befundbericht beim behandelnden Arzt ein und zog Befunde bei. Der MRT Befund vom 11.04.2016 beschreibt: L1/2-L3/4: unauffälliges Signal der Bandscheiben, keine Protrusion, kein Prolaps L4/5: Chondrose der Bandscheibe mit Signalverlust, breitflächige links laterale bis intraforaminale Protrusion mit Tangierung der linken L5 Wurzel im lateralen Recessus an der L4 Wurzel intraforaminal. L5/S1: flache links intraforaminale Protrusion, Tangierung der L 5 Wurzel. Der MRT Befund der Lendenwirbelsäule vom 24. Oktober 2017 wurde eingereicht. Dieser ergab: „Bandscheibenprotrusion LWK 4/5 mit initialer Spinalkanaleinengung. Intraforaminale Bandscheibenprotrusion links mit intraforaminaler Nervenwurzelirritation L5 links sowie intraspinaler Nervenwurzelirritation S1 links. Initiale Spinalkanalstenose LWK 5/SWK 1.“ Folgende weitere Befunde liegen vor: HWS: MRT Befund vom 26.09.2013, Röntgenbefund vom 16.09.2013, MRT 08.06.2012, MRT 24.10.2017 LWS: MRT Befund vom 11.06.2013. Der Beratungsarzt Dr. A. teilte nach Auswertung der Röntgenaufnahmen und MRT Aufnahmen am 06.05.2018 (S.230) mit: dass in Bezug auf die BK 2109 (Verfahren vor dem Sozialgericht zum Aktenzeichen 12 U 97/19) an der HWS altersvorauseilende degenerative Bandscheibenveränderungen in der Etage HWK 5/6 vorliegen. Dagegen zur BK 2108 stellte der Beratungsarzt fest, dass lediglich die MRT Aufnahme vom 10. Juni 2013 in der Etage LWK 4/5 eine geringe Höhenminderung des Bandscheibenfaches um etwa ¼ vorliege. Die übrigen Bandscheibenfächer zeigten eine regelrechte Höhe. Die MRT Aufnahme der Lendenwirbelsäule vom 24. Oktober 2017 habe eine geringe Zunahme der Höhenminderung am LWK 4/5 um jetzt 1/3 dargestellt. Altersvorauseilende Bandscheibenveränderungen ließen sich damit an der LWS nicht nachweisen. Eine chronisch-rezidivierende bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule gehe aus den Unterlagen nicht hervor. Die Erkrankung der LWS dürfte durch die Arthrose der kleinen Zwischenwirbelgelenke bedingt sein. Nach den Konsensempfehlungen müsste eine Einordnung unter die Konstellation A1 erfolgen, wenn eine rückenbelastende Tätigkeit ausgeübt wurde. Durch Bescheid vom 24. Mai 2018 wurden die Voraussetzungen der BK Nr. 2108 abgelehnt. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 15. Juni 2018 Widerspruch ein. Der Kläger führte aus, dass er in seinem Berufsleben in massiver Form schwer gehoben und getragen hätte. Der Technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft für Holz und Metall nahm zum BK 2108 mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 Stellung. Danach habe der Kläger die Lehre zum Maschinen-und Anlagenmonteur absolviert. Während der Lehrzeit (1. Lehrjahr) besuchte der Kläger zu 50 % eine Berufsschule und zu 50 % erlernte er alle Grundfertigkeiten des Maschinen-und Anlagenmonteurs. Im 2. Lehrjahr habe er monatlich eine Woche Berufsschule und 3 Wochen Praxis gehabt. Während dieser Zeit habe er Schlosserarbeiten im Kraftwerk für die Erzeugung von Strom und Dampf durchgeführt. Nach der Lehrzeit war der Kläger als Reparaturschlosser im gleichen Unternehmen eingesetzt. Für den Zeitraum vom 01.09.1979 bis zum 10.03.1989 bestand demnach eine Gesamtdosis von 3,8 × 106 Nh. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme auf Bl. 65 ff. der Verwaltungsakte verwiesen. Vom gleichen Tag erfolgte die Stellungnahme für den Zeitraum 15.03.1989 bis zur letzten Tätigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 76 der Verwaltungsakte verwiesen. Die Gesamtdosis betrage danach 28,3 106Nh. Der Rehabilitationsabschlussbericht der Rentenversicherung für den Zeitraum 16. Oktober 2018 bis 20. November 2018 liegt vor. Folgende Diagnosen wurden angegeben: Belastungsabhängige Gonalgie bei Gonarthrose beidseits, rezidivierende Lumboischialgie beidseits, rezidivierendes Zervikalsyndrom bei Bandscheibenschaden C5/6 mit Radiokulopathie C 6 links, arterielle Hypertonie und Schlafapnoesyndrom. Die Halswirbelsäule war frei beweglich und an der Lendenwirbelsäule war ein deutlicher Hartspann bei freier Funktion beschrieben worden. Die neurologische und orthopädische Untersuchung der unteren Extremitäten war unauffällig. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung auf Anregung des Klägers bei Dr. B. nach einer Untersuchung. In seinem Gutachten vom 11. März 2019 (Bl.307 ff VA) kam der Mediziner zu dem Ergebnis, dass eine BK 2108 anzuerkennen sei. Im Untersuchungsbefund beschrieb der Gutachter zu den unteren Extremitäten, die physiologischen Reflexe seien seitengleich auslösbar. Pathologische Reflexe bestanden nicht. Sensibilitätsstörungen bestanden ebenfalls nicht. Das Lasegue'sche Zeichen sei bei 80° beidseits positiv gewesen. Die grobe Kraft sei nicht gemindert gewesen. Es handelt sich um einen Fall der chronisch-rezidivierenden Lumbalgie mit Funktionsstörungen der LWS mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung infolge Bandscheibenprotrusionen mit Nervenwurzelkontakt und –reizung. Dies sei eine bandscheibenbedingte Erkrankung. Er wertete auch diverse Aufnahmen der LWS aus, und kam zu dem Ergebnis, dass keine Chondrosen (Seite 9 des Gutachtens, also keine Bandscheibenerniedrigungen und degenerative bedingte Knorpelveränderungen in diesen Bereichen) zu finden seien. Die normale Konkavität der dorsalen Bandscheibenbegrenzung in der Koronarebene sei aufgehoben und die Bandscheibe wölbe sich bis 4 mm über die Verbindungslinie der dorsalen Begrenzung der WK-Hinterkante vor, d. h. die Protrusionen seien so ausgeprägt wie bei einem Prolaps. Es komme zur Tangierung von Nervenwurzeln. Er wandte die Konsensempfehlungen an und nahm ein belastungskonformes Schadensbild mit Begleitspondylose in Gestalt der Konstellation B1 der Konsensempfehlungen an. Gleichzeitig führte er aus, es käme auch eine B2 Konstellation in Betracht. Dabei seien die Bandscheibenschäden an der LWS im Vergleich zu den Bandscheibenschäden an der Hals-und Brustwirbelsäule stärker ausgeprägt. Zur Schlüssigkeit des Gutachtens wurde die Verwaltungsakte und die bildgebenden Materialien dem Beratungsarzt Dr. A. vorgelegt. In seiner Stellungnahme vom 23. April 2019 nahm er zum Gutachten Stellung und führte aus, die MRT-Aufnahme der LWS vom 24. Oktober 2017 zeige eine Höhenminderung der Bandscheibe LWK 4/5 um 1/3 sowie eine 4 mm große Protrusion. Weiterhin ist eine beginnende Einengung des Spinalkanales sowie eine beginnende Einengung der Zwischenwirbellöcher in diesem Bereich zu erkennen. Weiter bestehen etwa 3 mm große Bandscheibenprotrusionen in den Etagen LWK 3/4 und LWK 5/S1 mit beginnender Einengung des Spinalkanales bei LWK 5/S1. Dagegen eine Höhenminderung dieser Bandscheibenfächer kann nicht festgestellt werden. Nach den Konsensempfehlungen handelt es sich um degenerative Veränderungen in den Bereichen LWK 3/4 und LWK 5/S1. Dagegen in der Etage LWK 4/5 liege ein Grenzbefund vor. Da auch hier keine Zeichen für einen Bandscheibenprolaps mit Durchdringung des Gallertkerns der Bandscheibe durch den Bindegewebering vorhanden waren, sieht der Beratungsarzt auch hier keine altersvorauseilenden degenerativen Bandscheibenveränderungen. Weiter beschreibt der Beratungsarzt, dass er nunmehr auch die MRT-Aufnahmen der Lendenwirbelsäule vom 8. Februar 2019 ausgewertet hat, sie zeigen zu der Voruntersuchung vom 24. Oktober 2017 eine progrediente Bandscheibenprotrusion im Segment L4/5 mit möglicher intraspinaler Nervenwurzelirritation L5 links. Unverändert seien die Protrusionen links mit Nervenwurzelirritation L5 links bei L5/S1. Neu sei einer Bandscheibenextrusion rechts im Segment L1/2 mit mäßigem Spinalkanalstenose. Röntgenaufnahmen der LWS in 5 Ebenen einschließlich Funktionsaufnahmen und Schrägaufnahmen zeigen in allen Ebenen keine Chondrosen. Die Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule zeigen in allen Ebenen eine regelrechte Höhe der Bandscheibenfächer. In der Etage LWK ½, LWK 2/3 und LWK 3/4 findet sich eine etwa 3 mm große Spondylose ohne jegliche Tendenz, die Zwischenräume zu überbrücken. In der Etage LWK 4/5 findet sich eine 2 mm große Spondylose. Nach den Konsensempfehlungen würde eine altersvorauseilende Spondylose an der Lendenwirbelsäule dann bestehen, wenn diese über 5 mm betragen würde mit tendenzieller oder vollständiger Brückenbildung. Das sei vorliegend eindeutig nicht der Fall. Eine Begleitspondylose kann damit an der Lendenwirbelsäule ausgeschlossen werden. Damit kann die B1 Konstellation ausgeschlossen werden. Durch Widerspruchsbescheid vom 27. August 2019 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, die medizinischen Voraussetzungen der BK seien nicht erfüllt. Altersvorauseilende degenerative Bandscheibenveränderungen noch eine hieraus resultierende chronisch-rezidivierende bandscheibenbedingte Erkrankung sei nicht feststellbar. Vielmehr seien die Beschwerden auf arthrotische Veränderungen der kleinen Zwischenwirbelgelenke zurückzuführen. Ein Krankheitsbild im Sinne der BK 2108 liege nicht vor. Die Beklagte folgte dem Gutachten von Dr. B. nicht. Beim Kläger liegen zwar diverse Veränderungen an der LWS bis zum Kreuzbein vor, dies aber nicht in einem altersüberschreitenden Ausmaß. So führt der Sachverständige aus, dass an der LWS zwar Bandscheibenveränderungen im Sinne von Protrusionen in den Segmenten L 4/5 und L5/S1 bestehen, aber keine Chondrosen vorhanden sind. Nach den Konsensempfehlungen müssen diese Chondrosen aber die mit „B“ beginnenden Konstellationen vorliegen. Eine Ausprägung des Bandscheibenschadens in Form bzw. dem Ausmaß einer Chondrose Grad II oder höher und/oder Vorfall sind zwingend erforderlich. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, demnach kann eine Konstellation B1 noch eine Konstellation B2 abgeleitet werden. Insgesamt liege aber eine A1 Konstellation vor, diese führe zu einer ablehnenden Entscheidung. Der Kläger hat am 20. September 2019 beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, dass dem Gutachten von Dr. B. zu folgen sei. Weiter begehrt der Kläger eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Bescheides vom 24. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2019 die Beklagte zu verurteilen, eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 anzuerkennen und zu entschädigen, insbesondere in Form der Verletztenrente und Übergangsleistung. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält an ihrer Rechtsauffassung fest. Die Beteiligten erklärten am 14. April 2022 und 4. April 2022 Ihr Einverständnis mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.