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Urteil

S 12 U 145/19

SG Magdeburg 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2023:0224.S12U145.19.00
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Leitsätze
1. Die Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall i. S. von § 8 Abs. 1 SGB 7 ist ausgeschlossen, wenn sich dieser nicht in Folge einer versicherten Tätigkeit ereignet hat.(Rn.23) 2. Fehlt es einem ohne Bezahlung tätigen Einzelbetreuer an dem wesentlichen Erwerbswillen, so ist auch eine Anerkennung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB 7 ausgeschlossen.(Rn.25) 3. Ebenso ausgeschlossen ist eine Anerkennung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB 7, wenn die unfallbringende Tätigkeit eines ehrenamtlichen Betreuers nicht im engen inneren und sachlichen Zusammenhang mit dessen Betreuereigenschaft gestanden hat.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall i. S. von § 8 Abs. 1 SGB 7 ist ausgeschlossen, wenn sich dieser nicht in Folge einer versicherten Tätigkeit ereignet hat.(Rn.23) 2. Fehlt es einem ohne Bezahlung tätigen Einzelbetreuer an dem wesentlichen Erwerbswillen, so ist auch eine Anerkennung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB 7 ausgeschlossen.(Rn.25) 3. Ebenso ausgeschlossen ist eine Anerkennung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB 7, wenn die unfallbringende Tätigkeit eines ehrenamtlichen Betreuers nicht im engen inneren und sachlichen Zusammenhang mit dessen Betreuereigenschaft gestanden hat.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Klage ist nicht erfolgreich. Der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 S. 1 Siebentes Buch Sozialgesetzbuch (SGB)- Gesetzliche Unterversicherung. Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2,3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zum einen zum Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs. 1 S. 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitsschaden“ erfüllen sollen, in Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst recht nicht die bloße Möglichkeit (BSG vom 31. Januar 2012 B2 U 2/11 R). Der Kläger hat am 15. Februar 2016 einen Unfall erlitten, jedoch liegt kein Arbeitsunfall vor, weil dieser Unfall nicht infolge einer versicherten Tätigkeit geschah. Der Kläger stand zum Zeitpunkt des Unfalles nicht unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII scheidet aus, da der Kläger selbst nicht davon ausgeht und die Fragen der Beklagten dazu nicht beantwortet hat. Weiterhin besteht ein Versicherungsschutz nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII. Hiernach sind kraft Gesetzes versicherte Person, die selbstständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind. Ein freiberuflicher Betreuer kann diesen Schutz genießen, jedoch lassen sich diese Grundsätze nicht auf dem Fall eines ohne Bezahlung tätigen Einzelbetreuers übertragen, vergleiche Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 29.09.2016 zum Aktenzeichen L 3 U 162/14. Dem schließt sich die Kammer an. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, aus der Systematik und aus der Historie des Gesetzes. Dem ohne Bezahlung tätigen Einzelbetreuer fehlt es an dem wesentlichen Erwerbswillen. Darunter fallen nur Berufsbetreuer, die eine Vergütung erhalten, nur die sind in der Wohlfahrtspflege selbständig Tätige. Demnach kommt es allein auf den § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII Tatbestand an, wobei auch diese Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall nicht vorliegen. Danach fallen ehrenamtliche Betreuer zwar grundsätzlich unter diese Norm, im vorliegenden Fall stand jedoch die unfallbringende Verrichtung nicht im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der Betreuereigenschaft des Klägers. Nach dieser Vorschrift sind kraft Gesetzes versicherte Person, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nr. 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisation im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, insbesondere in Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. Zuvor (bis zum 31 Dezember 1996) galt § 539 Abs. 1 Nr. 13 Reichsversicherungsordnung (RVO). Unter dem Versicherungsschutz dieser Norm wurde u.a. ein ehrenamtlicher Betreuer gefasst, vergleiche BSG vom dreien 23.03.1999 B 2 U 15/98R. Die unfallbringende Tätigkeit stand jedoch nicht im engen inneren und sachlichen Zusammenhang mit der Betreuereigenschaft des Klägers. Nach § 1901 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit dem Betreuungsänderungsgesetz umfasst die Betreuung alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen. Nach § 1901 Abs. 2 BGB hat der Betreuer die Angelegenheit des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht (S. 1), wobei zum Wohl des Betreuten auch die Möglichkeit gehört, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Nach § 1901 Abs. 3 S. 1 BGB hat der Betreuer Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Aus dieser gesetzlichen Regelung wird deutlich, dass der Betreuer vom Gesetz zugewiesene Amtsgeschäfte zu erledigen hat und er hat auch ein darüberhinausgehendes faktisches Engagement für den Betreuten. Maßnahmen des Betreuers, die den Rahmen des Gesetzes überschreiten oder sogar jeglichen Bezug zu der dem Betreuer übertragenen Rechtsfürsorge vermissen lassen, sind als Ausdruck menschlicher Zuwendung wünschenswert und für den Betreuten im Regelfall von unschätzbaren nutzen, vergleiche LSG aaO. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 23 März 1999 B 2 U 15/98 R zu der Rechtsänderung des Betreuungsrechts zum 01.01.1999 Rn. 25 ff. ausgeführt:“ Diese Abgrenzung ist mit dem am 01.01.1999 in Kraft getretenen und daher hier nicht anwendbaren Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BtÄndG) vom 25. Juni 1998 (BGBl I 1580) herbeigeführt worden. Mit ihm sind die bisherigen Vorschriften unter anderem des BGB über die Betreuung (§ 1896-1908 i BGB) geändert worden. Insbesondere ist in § 1901 BGB ein neuer Abs. 1 eingefügt worden, wonach die Betreuung nur noch alle Tätigkeiten umfasst, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen. Ob nach den neuen Rechtsvorschriften Kontakte der vorliegenden Art zwischen Betreuer und Betreutem noch zum Aufgabenbereich des Betreuers gehören, ist hier zwar nicht erheblich. Gleichwohl können aus den neuen Regelung Rückschlüsse auf das bisherige Recht gezogen werden.“ Der Versicherungsschutz lässt sich vorliegend nicht begründen, da vorliegend eine Alltagssituation zum Unfall führte. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Tätigkeiten, die Ausdruck menschlicher Zuwendung sind. Hier steht die persönliche Interessenwahrnehmung im Vordergrund, obwohl die Aufforderung an seinen Sohn das Zimmer zu säubern wünschenswert war und auch für den Sohn von Nutzen. Nach Auffassung der Kammer muss gefragt werden, was hätte ein Berufsbetreuer getan bzw. sich vorgestellt. Liegt also eine rechtlich hypothetische vergütungsfähige Geschäftsbesorgung vor. Dies muss nach Ansicht der Kammer klar verneint werden. Hier wollte der Vater seinen Sohn anhalten, sein Zimmer aufzuräumen. Dies stellt einen alltäglichen Ablauf innerhalb einer Familie dar und keinesfalls eine rechtliche Besorgung der Angelegenheiten des zu Betreuenden. Eine andere Auffassung führt zu einer zu weiten Auslegung. Ansonsten ist eine Grenzziehung zwischen eigenwirtschaftlichen, familiären und versicherten Verrichtungen nicht mehr möglich. Es bestünde ein 24 Stunden Schutz. Die konkrete Aufforderung, das Aufräumen beruhte nicht auf eine Art betriebliche Handlungstendenz (das Aufräumen entspricht einer einheitlichen Betrachtung) auch wenn die Aufforderung für einen objektiven Betrachter gleichzeitig unterschiedliche Zwecke diente. Zwar diente die Aufforderung auch dazu, um am nächsten Tag sicherzustellen, dass der Vermieter das Zimmer betreten konnte, um den bestehenden Schimmel zu beseitigen. Tatsächlich war jedoch nicht nur der Sohn des Klägers Mietvertragspartei, sondern er selbst auch und auch seine Ehefrau. Es stand also auch in seinem Interesse, das Zimmer begehbar zu machen. Hier lebten Betreuer und Betreuter zusammen. Nach Ansicht der Kammer stellt sich der Sachverhalt so dar, dass sich der verantwortungsvolle Vater seinen in seinen Alltagskompetenzen beschränkten Sohn anhalten wollte, sein Zimmer aufzuräumen. Versicherungsschutz kann nur für den objektiv konkret zugewiesenen Aufgabenbereich bestehen, allein die subjektive Sicht reicht nicht aus. Vorliegend war nur mittelbar die Betreuertätigkeit tangiert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Versicherungsfalls als Betreuer, insbesondere streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger bei der ausgeübten Tätigkeit versichert gewesen ist. Der Kläger (geb. 1956) war gerichtlich bestellter Betreuer seines Sohnes D, geboren am ... 1978. Der Sohn ist geistig behindert. Der Aufgabenkreis des Betreuers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 26. März 2013 wie folgt festgelegt: Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wahrnehmung der Rechte als Arbeitnehmer, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten. Am 2. November 2018 wurde das Ereignis (vom 15. Februar 2016) bei der Beklagten angezeigt. Danach stellen sich die Geschehensabläufe wie folgt dar: Der Kläger wohnte gemeinsam mit seinem Sohn in eine Wohnung im S in M. Die Wohnung wurde im Kalenderjahr 2013 renoviert, im Jahr 2016 traten Schimmelspuren im Zimmer des Sohnes auf. Der Kläger vereinbarte mit dem Vermieter eine Besichtigung der Wohnung. Damit eine sachgerechte Besichtigung des Mietobjektes stattfinden konnte, hat der Kläger seinen Sohn am 15.02.2016 abends aufgefordert, sein Zimmer aufzuräumen. Auf dem Fußboden befanden sich mehrere Lego Bausteine. Zunächst habe sich der Sohn bereiterklärt, die Aufräumarbeiten durchzuführen. Nachdem der Sohn hinter der verschlossenen Zimmertür begann aufzuräumen, habe der Kläger Klopfgeräusche aus dem Zimmer gehört, die sich nach Hammerschlägen anhörten. Der Kläger trat daraufhin vor die Zimmertür seines Sohnes, wobei lautes Schimpfen zu hören war. Der Kläger habe versucht seinen Sohn zu beruhigen. Plötzlich verstummten die Klopfgeräusche. An den Erfolg seiner Ansprache glaubend, ist der Kläger näher zur Tür getreten. Plötzlich habe es einen lauten Knall gegeben und die spitze Finne eines Latthammers durchschlug die Zimmertür. Der Sohn des Klägers holte 2 weitere Male aus und durchschlug seine Zimmertür. Dann ist der Kläger sofort in die Küche gerannt und habe Telefonnummer 112 gewählt. Das Gespräch konnte nicht zum Abschluss gebracht werden, da sich der Sohn des Klägers währenddessen wutentbrannt auf ihn stürzte. Der Kläger versuchte mit körperlicher Gewalt seinen Sohn von seiner Tat abzubringen. Aus vorhergehenden Auseinandersetzungen wusste der Kläger, dass die beste Alternative zur Vermeidung wechselseitiger Verletzungen ein Fixieren mittels Kreuzgriff gewesen sei. Danach habe sich die Situation zunächst entspannt. Der Kläger habe als 1. den linken Arm seines Sohnes vor seinem Oberkörper genommen. Als der Sohn seinen Arm wieder bewegen konnte, griff er nach einer Vase und schlug diese mit den Worten „dich mache ich fertig!“ voller Wucht gegen den Kopf des Klägers. Nach dem Vorfall wurde der Kläger stationär im Krankenhaus O aufgenommen. Der Kläger erlitt eine Platzwunde, die genäht werden musste. Außerdem hatte der Schlag auf den Kopf ein Schlaganfall ausgelöst, infolgedessen sein linker Arm gelähmt ist. Durch Bescheid vom 8. April 2019 wurde das Ereignis vom 15. Februar 2016 als Versicherungsfall (Arbeitsunfall) nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 und 8 Abs. 1 Siebentes Buch- Sozialgesetzbuch (SGB VII) abgelehnt. Der Kläger habe keine versicherte Tätigkeit zum Zeitpunkt des Ereignisses ausgeführt, denn das Tätigwerden zum Ereigniszeitpunkt, kann keinem, dem vom Gericht übertragenen Bereichen zugeordnet werden. Es müsse berücksichtigt werden, dass nicht jede Tätigkeit bei einem Zusammenwohnen zu einer Betreuungstätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII oder § 1901 BGB führen könne. Nehme man dies an, übte derjenige, der mit dem zu betreuenden eigenen Kind zusammenwohne, zu jeder Zeit eine versicherte Tätigkeit aus. Dies widerspräche jedoch § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII. Denn wenn der Betreuer in jeder Alltagssituation, bei vorliegendem Zusammenwohnen versichert sein soll, hätte der Gesetzgeber keine Unterscheidungen in den zu betreuenden Bereichen vorgenommen. Dementsprechend muss es einen Familienalltag geben, indem, wie in jeder anderen Familie auch, Eltern ihre Kinder erziehen. Dazu gehört es auch, dass Eltern ihren Kindern Aufgaben übertragen, wie z.B. das Aufräumen des eigenen Zimmers. Der Bescheid enthielt einen weiteren Hinweis: Die Beklagte führte aus, dass eine Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII in Betracht komme. Danach sind kraft Gesetzes auch Pflegepersonen im Sinne des § 19 S. 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegeld 2 im Sinne der § 14 und 15 Abs. 3 SGB XI versichert. Die versicherte Tätigkeit umfasste danach pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Abs. 2 SGB XI genannten Bereichen sowie Hilfe bei der Haushaltsführung nach § 18 Abs. 5 a S. 3 Nr. 2 des SGB XI. Diesbezüglich habe bislang keine Feststellung getroffen werden können, da der Kläger auf die Fragen der Beklagten hierzu nichts angegeben hätte. Vielmehr sei er der Ansicht, dieses sei nicht von Belang. Sollte der Kläger davon ausgehen, dass nach dem SGB XI Versicherungsschutz bestehen könnte, so könnten die Unterlagen ausgefüllt und nachgereicht werden. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Hätte der Besichtigungstermin des Vermieters nicht angestanden, wäre es letztendlich nicht zur unfallführenden Eskalation gekommen. Durch Widerspruchsbescheid vom 6. November 2019 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Am 26. November 2019 hat der Kläger beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, in Bezug auf das Geschehen am 15.02.2016, dass diese Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang zur seiner Tätigkeit aus der Bestellung zum Betreuer stehe. Der Kläger habe sicherstellen müssen, dass der Vermieter Zugang zu der Wohnung habe. Demnach musste er seinen Sohn anweisen, sein Zimmer aufzuräumen. Der Bereich Vermögenssorge war betroffen, vorliegend die Durchsetzung von Mieteransprüchen. Aufgrund des Schimmels war gleichermaßen die Gesundheitssorge tangiert. Der Kläger überreicht Seite 1 des Dauernutzungsvertrages in Bezug auf seine Wohnung, auf diesem Vertrag ist auch der Sohn des Klägers handschriftlich als Vertragspartei vermerkt. Weiter wird ein nervenfachärztliches Zeugnis über den Sohn des Klägers vom 8. Januar 2001 überreicht, danach bestand bei dem Sohn des Klägers eine frühkindliche Hirnschädigung, eine symptomatische Epilepsie sowie eine intellektuelle Leistungsbeeinträchtigung mit Verhaltensauffälligkeiten. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 8. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Ereignis vom 15. Februar 2016 als Versicherungsfall anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein sachlicher Zusammenhang in Bezug auf die Betreuertätigkeiten ließe sich nur sehr lose herstellen. Es könne aber nicht jedes Tätigwerden in einem gemeinsamen Haushalt mit normalen Pflichten für jeden, der in dieser Wohnung lebe, unter den Aufgabenkreis der Betreuung fallen. Im familiären Zusammenleben müsse ein Zimmer oder eine Wohnung ebenfalls aufgeräumt werden. Selbst wenn der Begutachtungstermin durch den Vermieter nicht angestanden hätte, hätte das Zimmer ebenfalls aufgeräumt werden müssen. Das Aufräumen eines Zimmers sei eine normale Alltagssituation. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde der Kläger angehört. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.